Pflegschaftssache Felix Seidl

Kapitel 10 - Kollektives Ungarn-Bashing an österreichischen Familiengerichten

Zusammenfassung:
Es widerspricht jeder geschichtlichen Logik, aber Ungarn-Bashing ist Mode in Österreich und sein Proponent Paul Lendvai wurde mit dem EUROPÄUS ausgezeichnet. Man möchte nicht glauben, daß 7 Kärntner RichterInnen in Europa nicht angekommen sind, mit dem Mainstream schwimmen, Stimmungen der Strasse zu Entscheidungskriterien erheben und fünf Jahre lang gegen den Ungarnfreund Felix Massimo Seidl richten.

Bemerkungen:
Das Anliegen des beeinträchtigten Felix Seidl im Herbst 2017 ist schlicht. Sein Vater hat ihm vor neun Jahren eine "Pince" im ungarischen Cserszegtomaj, zwischen Bad Héviz und Plattensee geschenkt und er hat dort mit der Familie und bevorzugt mit dem pensionierten Vater sehr viel freie Zeit und alle Ferien verbracht. Er nutzte die ebenen Radwege, den warmen seichten See, die preiswerten Kuranwendungen in Bad Heviz, den dortigen Thermalsee und war in der dörflichen Gemeinde freundlich aufgenommen. Der Vater konnte mit 77 Jahren die Arbeit in Garten und Weinfeld nicht mehr leisten und man beschloss das Grundstück in ein örtliches Ferienapartement zu tauschen das wieder ihm gehören sollte. Die neue Adresse im Romai-Park von Bad Héviz war gefunden, bevor man den Verkauf betrieb. Der Schrebergarten war langjährig primäres Therapiemittel und Sehnsuchtsort des mehrfach beeinträchtigten Epileptikers Felix. Da war ein nahtloser Übergang sorgfältig geplant, sowie der Umzug mit gewohntem Mobiliar und allen Gerätschaften, vor Allem aber die weitere Nutzung seines gepachteten Badehäuschens und seines Tretboots im Varosi-Bad von Keszthely. Es steht im medizinischen Lehrbuch der Neurologen, dass man die Lebensumstände eines Epileptikers nicht abrupt ändern darf. Ein derartiger Immobilientausch bedarf der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung in Österreich. Aufgrund des objektiven gesundheitlichen Bedarfs erwarteten wir in diesem Genehmigungsverfahren keine Hindernisse vor allem nicht, dass die Lage des Objekts in Ungarn alleiniges Kriterium der richterlichen Entscheidung sein könne.

Chronologie:

Tätigkeit der Richterin Mag. Natalie Eicher, Abteilung 13, Bezirksgericht Klagenfurt

27.06.2017 Besuch des Familientags bzw. Amtstags des Bezirksgerichts. Antragstellung für den Immobilientausch via Formular. Wir beantragen die Genehmigung zum Verkauf des Schrebergartens und die Zustimmung (technisch: Genehmigung im Voraus) zum Kauf der Ersatzimmobilie. Den Antrag haben beide Elternteile unterschrieben. Außerdem musste gleich das Gesamtvermögen des Betroffenen aufgelistet werden. Leider wurden wir von der Richterin über bevorstehende Hürden nicht aufgeklärt, wir hätten uns sofort zurückgezogen.

26.07.2017 Erstanhörung und Antrag zur Bestellung der Mutter Sylvia Seidl zur vorläufigen Sachwalterin beschränkt auf den Verkauf der Immobilie. Der seit Langem bestehnde Eintrag der Eltern im zentralen Vertretunsregister hätte übrigens ausgereicht. Die Richterin gibt bekannt, dass sie den Verkauf wegen der luktrativen Wertsteigerung genehmigen kann. Die gewünschte Ersatzbeschaffung in Ungarn werde sie jedoch nicht zulassen. Sie habe in der Wiener Zeitung gelesen, dass Ungarn kürzlich 200 burgenländische Bauern entrechtet hat, dort sei keine Rechtssicherheit gegeben. Zur Begründung diente ein Artikel in der Wiener Zeitung über missglückte Pachtverträge österreichischer Bauern. Aus eigener Kenntnis wenden wir ein, es handle sich um missglückte Pachtverträge, eigentlich kriminelle Taschenverträge zur Umgehung von Grundverkehrsgesetzen für landwirtschaftliche Ackerflächen und habe mit dem Grundbuch nichts zu tun. Ich beschrieb der Richterin die mir bekannten Wirkungen dieses Raubzugs bei der ungarische Landbevölkerung und dörflichen Struktur. Es wäre eine Untat, dem Betroffenen sein Freizeitdomizil wegen dieser Begebenheit zu entziehen.

02.08.2017 Pflegschaftliche Genehmigung des Immobilienverkaufs. „Der Verkauf der Liegenschaft entspricht dem Wohl des Betroffenen.“ Auf die mit Antrag vom 27.6.2017 ebenso zum Wohl des Betroffenen beantragte Ersatzbeschaffung wird kein Bezug genommen. Verfügt wird dagegen eine Sperre des Verkaufserlöses. Felix hat nun ein „mündelsicheres“ Sparbuch als Ersatz für seine Ferienidylle. Seine Gewöhnung, sein therapeutischer Bedarf und die Interessen der Restfamilie an einem ungarischen Ferienplatz wurden ausgeklammert. Der Betroffene wurde in der Sache auch später nie vorgeladen und befragt. Die Wunschimmobilie im Romai-Park von Bad Héviz ging durch Zeitablauf verloren. Möbel standen auf der Strasse, die gesamte Infrastruktur musste aufgelassen werden.

05.08.2017 Urgierung des Antrags vom 27.6.2017 durch einen eindringlichen Lebenssituationsbericht der Familie und nochmaliger formeller Antrag mit konkreter Preiszusage der ungarischen Verkäufer. Eindringliche Schilderung des speziellen gesundheitlichen Bedarfs des zu 80% behinderten Sohnes. Bitte um Beratung und Bestellung eines Sachverständigen. Dieses Vorbringen wurde nicht zur Kenntnis genommen. Das Dokument befindet sich unter ON 10 bei der Akte ohne jeden Beleg der Bearbeitung. Mangels Entscheidung erhielt die Familie auch kein Rechtsmittel. Die Richterin verabschiedete sich in die Karenz, bekommt ein Baby.

Tätigkeit der Richterin MMag. Anna Leitsberger, Nachfolgerin in der Abteilung 13, Bezirksgericht Klagenfurt

26.02.2018 Felix hat nun schon 2 Feriensommer in Ungarn schmerzlich eingebüßt und zeigt gesundheitliche Folgen. Wir planen einen neuen Anlauf bei einer neuen Richterin. Die Immobilienpreise in Bad Héviz haben sich rasant nach oben entwickelt und sein Guthaben kauft dort keine Wohnung mehr. Wir weichen nach Nagykanizsa und damit zum Kis Balaton und dem Thermalzentrum Zalakárós aus. Die inzwischen installierte Sachwalterin Sylvia Seidl stellt einen neuen Antrag auf Zustimmung (Pflegeschaftliche Genehmigung im Vorhinein) zum Erwerb einer Ersatzimmobilie in Nagykanisza.V

07.03.2018 Ladung zur Erörterung des Antrags unter der Prämisse, wegen der bekannten Rechtsunsicherheit in Ungarn könne ein Immobilienkauf hier pflegschaftsgerichtlich nicht genehmigt werden. In der Ladung findet sich der Hinweis "dass der Erwerb einer Liegenschaft in Ungarn aus derzeitiger Sicht nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden kann, weil es sich dabei nicht um eine mündelsichere Form der Vermögensveranlagung handelt".

21.03.2018 Es wird eine Stunde verhandelt wir beschreiben der Richterin die Qualen die Felix durch den abrupten Entzug seines Sehnsuchtsorts durchleiden musste, seine auftretenden Bewegungseinschränkungen, die Zunahme seiner epileptischen Anfälle (die wir später durch Dokumente der Krankenversicherung belegen) die Enge unserer Klagenfurter Stadtwohnung und die Unmöglichkeit adäqate Genusswelt am Wörthersee einzurichten. Sie protokolliert danach unverändert, "dass ihrer Ansicht nach derzeit eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden kann, dies insbesondere vor dem Hintergrund des umstrittenen Bodengesetzes in Ungarn, aufgrund dessen es in der Vergangenheit zur Enteignung von österreichischen Staatsbürgern gekommen ist und dies vom EuGH als Verstoß gegen EU-Recht beurteilt wurde".

09.05.2018 Um den übergeordneten dringenden persönlichen Bedarf von Felix endlich zur Geltung zu bringen, erwirken wir ein Gutachten der bayerischen Kester-Haeusler-Stiftung für internationales Betreuungsrecht. Diese weist das Gericht in die Schranken und zeigt die Verletzung von Menschen- und Persönlichkeitsrechten auf. Ich bestürme die Richterin die Sicht nicht auf ungarische Rechtsverhälnisse sondern den besonderen Bedarf des armen Felix zu lenken, Humanitas walten zu lassen und nicht die Untat ihrer Vorgängerin zu wiederholen. Die Richterin lenkt darauf ein.

13.06.2018 Beschluss über die pflegeschaftsgerichtliche Genehmigung des Liegenschaftserwerbs in Nagykanisza. In der Begründung wird ausgeführt: „Der Betroffene bekommt nun die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen.“ Nach einem einjährigen nervigen Verfahren um eine Bagatelle und dem schmerzlichen Entzug von zwei Feriensommern durch die Vorgängerin empfinden wir diesen Satz als ärgerliche Provokation.

20.08.2018 - Wir wenden uns deshalb in dieser Sache an eine Schlichtungsstelle "Justizombudsstelle Graz" mit der Bitte, die unzulässige Klassifizierung Ungarns und die daraus resultierenden Entscheidungen bzw. Unterdrückungen zu überprüfen. Sie becheidet am 2.10.2018 sie sei "nicht berechtigt in die Rechtsprechung einzugreifen, Gerichtsentscheidungen inhaltlich zu überprufen oder zu kommentieren".

28.03.2019 Die Wohnung in Nagykanizsa macht Mutter und Sohn keine Freude und soll wieder verkauft werden. Man möchte gerne nach Bad Héviz zurück. Das Domizil wird zu einem vorteilhaften Preis und mit gerichtlicher Genehmigung wieder verkauft. Auch diese Richterin verabschiedete sich in die Karenz, bekommt ein Baby.

Tätigkeit der Richterin Mag. Theresia Fill, Abteilung 6, Bezirksgericht Klagenfurt

20.09.2019 Anhörung bei einer neuen Richterin. Auf ihrem Türschild steht, sie wäre zuständig für Beitreibungsverfahren bei der ersten Anhörung wird klar, sie ist humanitären Erwägungen nicht zugetan. Die neue Richterin erklärt, ohne einen Antrag gesehen zu haben, sie werde einen Immobilienkauf in Ungarn keinesfalls genehmigen uns bliebe ja der Rekurs und dann wäre ein für allemal Ruhe. Es mag skurril erscheinen, aber sie stützt sich auf den Paragrafen 219 ABGB der in Absatz (1) immer noch lautet: "Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen". Der Richterin ist entgangen dass unter "Inland" inzwischen das Territorium der Europäischen Union verstanden wird, sich diese Vorschrift zur Abwehr eines Ungarninvestments also nicht eignet. Nach einer für sie beschämenden Korrektur durch des Landesgerichts am 13.12.2019 mit dem Vorwurf veralterter Rechtsansichten in dieser Frage, erkennt die Frau Richterin im Beschluss vom 10.4.2020 immer noch wackelig: „Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff „inländische Liegenschaften“ gemäß §219 AGBG solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten.“ Aus dem zweiten Halbsatz ergibt sich die neue Strategie, nun dem Betroffenen entscheidungsrelevante ungarische Dokumente abzuverlangen. Auf Ungarn bezogene Einforderungen und Verbesserungsaufträge sind danach inflationär. Die Richterin erkennt ungarische Wertgutachten nicht an, wir haben bis heute auf unsere Kosten sechs Wertgutachten abgeliefert, zuletzt von einem Gerichtsforensiker. Die Richterin erkennt Übersetzungen des Instituts Lingua, Budapest nicht an und wünscht 30-seitige Dokumente einem Gerichtsdolmetscher zu übertragen. Die Richterin müsste wie ihre Vorgängerin erkennen: Gegenstand ist das Wohl des Betroffenen und das ungarische Immobilienrecht entspricht der europäischen Norm. Zur Klärung dieser beiden Fragen beantragen wir Sachverständige (Wirtschaftstreuhänder und Neurologe) zu bestellen, beide Anträge werden abgewiesen.

23.10.2019 Die Erwachsenenvertreterin stellt neuerlich den Antrag auf pflegeschaftliche Genehmigung des Erwerbs einer Ferienwohnung in Bad Héviz durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen. Durch Wertverlust kauft das Kontoguthaben von Felix inzwischen keine Wohnung mehr und der Vater wird sich zur Hälfte beteiligen. Die Richterin weist diesen Antrag aus den oben dargestellten Gründen ab. Das daraufhin angerufene Rekursgericht gewichtet wiederum das Wohl des Felix Seidl und beordert die Richterin: "Das Gericht soll die Eltern nicht durch überzogene Kontollmechanismen belasten" und genehmigt den Kauf. Die Zustellung dieser Genehmigung hält die Richterin für 6 Wochen zurück. Der Verkäufer in Héviz hat 2 Monate Geduld bewiesen und nimmt, weil der Ultimo überschritten wurde, eine Preiserhöhung vor. Trotz dieser Genehmigung können wir nicht kaufen weil die Richterin die gesperrten Geldmittel des Betroffenen für die Überweisung nach Ungarn nicht freigibt aber die vollständige Abhebung für Konsumzwecke gestattet um das Geschäft unmöglich zu machen. Der zivile Rechtsweg in eine Amtshaftungsklage wird dem Betroffenen später untersagt. Die traumhafte Penthousewohnung in Bad Héviz ist damit verloren. Das Verfahren hat 24 Monate in Anspruch genommen.

02.03.2020 Nach einem Jahr Verfahrensdauer schwindet die Hoffnung auf das Penthouse in Bad Heviz und wir stellen einen alternativen Antrag für ein in Bau befindliches Penthouse im Mélito-Park von Budapest. Wegen des nochmal fortgeschrittenen Anstiegs der Immobilienpreise kauft das Guthaben von Felix nun noch ein drittel Anteil am Wohnungseigentum. Um neuen bürokratischen Schikanen diesmal zu entgehen, beantragen wir gleichzeitig die Anhörung eines amtlichen Sachverständigen für Neurologie zur Begutachtung der Leidensentwicklung von Felix nach dem abrupten Entzug seines Sehnsuchtsorts im Sommer 2017 und seines anhaltenden gesundheitlichen Bedarfs. Es war Korona-Lockdown auch in Ungarn, ich bestellte ein Wertgutachten telefonisch. Der Gutachter Makar schreibt eine Seite in Deutsch, er könne wegen der Pandemie nicht tätig werden aber ohnehin eine Eigentumswohnung im Rohbauzustand nicht bewerten. Er habe die Preisliste geprüft und diese sei vergleichsweise günstig. Wegen unzureichender Konkretisierung wird der Antrag bereits am 9.3.2020 zurückgewiesen. Der Betroffene würde weiter in einem Sparbuch festgehalten, dem zumindet bezogen auf den 27-jährigen keine Mündelsicherheit zukommt. Wir kaufen deshalb diese Wohnung auch ohne österreichische Genehmigung und bemühen uns mit Hilfe des Notars Kolonics um eine ungarische Kuratur.

Tätigkeit der Frau Richterin Mag. Ulrike Wallner, Abteilung 9, Bezirksgericht Klagenfurt

03.07.2021 Da die Richterinnen des Bezirksgerichts wie vorbeschrieben unterschiedlich entscheiden, ergreife ich die Gelegenheit einer 3-wöchigen Urlaubsvertretung und übersende der Stellvertreterin Frau Mag.a Wallner ein Schreiben des ungarischen Notars, worin dieser den Abschluss der technischen Prüfung und die Schlüsselübergabe anzeigt und bitte um Auskunft. "Ich bitte das Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom 9.4.2020 auf Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von Budapest Ujhegyi nachgebessert werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen Neufassung würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen. Ich bitte das Gericht um Abwägung des kurz bevorstehenden doppelten Verlustrisikos, Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit der Sache und die Zusage einer zeitnahen Entscheidung".

19.07.2021 Einstündiges Telefongespräch, die Frau Richterin Wallner erklärt ihre Abneigung gegen unseren Wunsch: Man wisse ja nicht, wie lange sich Ungarn noch in der EU befinde. Im Protokoll hält sie fest, es fehle hauptsächlich noch an der vollständigen Übersetzung des Wertgutachtens durch einen Gerichtsdolmetscher. Ich solle warten, bis die zuständige Richterin zurückkommt, diese hat aber zu den am 3.7.2021 mit "Gefahr im Verzug" vorgetragenen Fragen bisher nicht Stellung bezogen.

Tätigkeit des leitenden Rekursrichters Dr. Martin Reiter, Abteilung 4, Kärntner Landesgericht

Das Richtergremium um Dr. Reiter hat bereits im Dezember 2019 Wohlwollen und vor allem Verständnis für den gesundheitlichen Bedarf von Felix gezeigt. Angesichts der Schwierigkeiten mit Ungarn empfehlen die Richter einen Kauf in Italien und zwar im Beisatz zu ihrer Rechtsmittelentscheidung vom 7.4.2021 "Es wird im Übrigen angeregt, mit dem Erwachsenenvertreter zu erörtern, ob nicht der Ankauf einer Ferienwohnung in Italien (obere Adria, so etwa in Grado Pineta) zufolge der kurzen Anreise und des dzt. auf Grund der schlechten Wirtschaftslage erheblich gesunkenen Preisniveaus wesentlich sinnvoller wäre als in Ungarn". Friaul, da waren wir schon mit einer Wohnung im Solarium von Bibione. Hitze, Trubel und Staub sind Gift für einen Epileptiker, der Rettungswagen kommt aus Pordenone, Ärzte und Physiotherapie Mangelware, das Gebiet hat 4 Monate Saison. Ungarn und speziell Bad Héviz hat unser Sohn ganzjährig vertragen und wir brauchen diesen Wohnsitz auch um den weiteren Immobilienbestand zu verwalten. Für Felix ist nachhaltig zu denken. Italien ist ein kranker Immobilienmarkt, Ungarn in der Wertentwicklung von Immobilien hinter Estland an zweiter Stelle der EU. Es erübrigt sich, Steuern und Unterhaltskosten zu vergleichen. An und Abreise sind Lusterlebnisse für Felix, er würde am Liebsten nur Auto fahren, abwechselnd mit seinem Fiat, dem alten Chrysler, dem klassischen Jaguar oder dem offenen Lancia. Danke für die gute Meinung, es bleibt wohl bei der Ungarn-Entscheidung.

Stellungnahme der Pressestelle des Bezirksgerichts Klagenfurt

Wiedergegeben im Magazin "News" Ausgabe 47: In der Stellungnahme wird darauf verwiesen, "dass man gerade bei Investitionen im Ausland besonders genau hinschauen müsse". Etwa sei zu prüfen, "ob das ungarische Grundbuch österreichischen Standards entspreche". Diese Prüfung kann doch keine Einzelprüfung und einer Bezirksrichterin auferlegt sein, die ihre persönliche Meinung einbringt. Unser Fall ist durch die Genehmigung von Kauf und Verkauf einer Immobilie in 2018 und durch Rekursentscheidung vom 13.12.2019 im Grundsatz entschieden. Mit Blick auf die Interpretation des zitierten § 219 ABGB wäre zu fragen ob eine Investition in Ungarn, also auf EU-Territorium, pflegschaftsrechtlich überhaupt als "Auslandsinvestition" zu werten wäre.

Klagenfurt, den 22.August 2022

Verantwortlicher Autor Charles Austen, Linsengasse 96a, 9020 Klagenfurt