Pflegschaftssache Felix Seidl

Kapitel 12 - Der Hilferuf an die vierte Säule unserer Demokratie zeigt erste Erfolge. Die Öffentlichkeitsarbeit ist wegen des aktuellen Bilderverbots bis auf Weiteres eingestellt.

 

Ereignisse in Deutschland haben zumeist einen Vorlauf von einem Jahr zu Österreich. In der Bundesrepublik ist das Thema längst hochgekocht. Es gab auf Initiative des Bayrischen Rundfunks und der Süddeutschen Zeitung im September 2019 eine Vorlage der Grünen an den Justizausschuss und im Mai 2020 deren Behandlung im Bundestag mit dem Ergebnis einer Ausbildungsverordnung für Familienrichter. Das Thema war in der Presse allgegenwärtig, es titeln
Die Welt: "Wenn Familienrichter keine Ahnung haben."
Der Tagesspiegel: "Familienrichter sollten verpflichtet werden, sich fortzubilden."
Die Süddeutsche Zeitung: "Learning by doing auf heiklem Gebiet."
Rbb 24: Richter als „Laien“.

Die Welt schreibt dazu: „Der Rechtsausschuss des Bundestages debattiert über eine Qualitätsoffensive für Familienrichter. Eine Expertenanhörung offenbart gravierende Missstände in den Gerichten. Das ist besonders problematisch mit Blick auf die Tragweite ihrer Entscheidungen. Dass eine Expertenrunde im Bundestag große Einmütigkeit zeigt, ist einigermaßen selten. Umso bemerkenswerter war deshalb der Verlauf der Expertenanhörung über den Antrag der Grünen zur „Qualitätssicherung in familiengerichtlichen Verfahren“ am Mittwoch im Rechtsausschuss. Familienrichter agieren in einem Rechtsgebiet, das anfällig ist für ideologische Betrachtungsweisen, Selbstüberschätzung und gefährliches Zögern aus Unsicherheit. Statt den Sachverhalt zu ermitteln, würden die Richter sich deshalb oft auf die Einschätzungen von außen verlassen.
Die Grünen fordern ein ganzes Paket an Maßnahmen: Genau definierte Eingangsvoraussetzungen für künftige Familienrichter, das Recht und die Pflicht zur Fortbildung, die stärkere Beteiligung der Betroffenen und Konzepte zur Vermittlung psychologischer Kompetenz.“


 

Institut für Internationales Betreungsrecht - Kester-Häusler-Forschungsinstitut München

 

Wie das Vorhaben eines Elternpaares, für den Sohn optimale Gesundheits- und Vermögensvorsorge zu treffen scheiterte. Ein Fall von Behördenignoranz in Österreich.

Ein Ehepaar, Eltern eines zu 80 % beeinträchtigten, mittlerweile erwachsenen Sohnes, wollte für diesen ein Ferienappartement in Ungarn erwerben. Vorausgehend sollte ein Gartenhaus (ebenfalls in Ungarn) mit großem, arbeitsintensivem Grundstück, welches schon im Eigentum des Sohnes stand, veräußert werden.
Hintergrund des Vorhabens war zum einen, dem Sohn die Möglichkeit zu erhalten, die gewohnten und lieb gewonnenen Ferien weiterhin in Ungarn zu verbringen. Diese regelmäßigen Erlebnisse tragen maßgeblich zur Stabilität seiner gesundheitlichen Lage bei. Zum anderen sollte die mittlerweile für die Eltern immer beschwerlichere Arbeit, die mit der Pflege des großen Anwesens verbunden war, reduziert werden. Darüber hinaus wollten die Eltern durch den Immobilienerwerb sicherstellen, dass das Vermögen des Betroffenen und auch weitere eigene Zuwendungen an ihn gewinnbringend verwaltet werden, über das Erbteil hinaus Vorsorgevermögen aufgebaut wird und damit wirtschaftliche und steuerliche Vorteile genutzt werden können.
Nach dem österreichischen Erwachsenenschutzrecht mussten sowohl für den Verkauf des Gartenhauses als auch für den ersatzweisen Erwerb des Ferienappartements Genehmigungen des Familiengerichts eingeholt werden. Weiterhin war dazu erforderlich, dass ein durch das Gericht zu bestellender Sachwalter für den geschäftsunfähigen Sohn eingesetzt wird. Die Mutter des Betroffenen wurde sodann auch zur einstweiligen Sachwalterin bestellt. Der Verkauf wurde in der Folge abgewickelt. Jedoch konnte dies aufgrund der verfahrensrechtlichen Bestimmungen nur mittels einer bedingten Kaufoption durchgeführt werden, was eine erhebliche Kaufreiseinbuße für die Familie bedeutete. Der Kaufpreis wurde auf Anweisung des Gerichts auf ein mündelsicheres, gesperrtes Konto einbezahlt. Soweit – so gut.
Verstörend, anmaßend und - vor allem in Hinblick auf den erwachsenenschutz-rechtlichen Umgang mit behinderten Menschen und deren Angehörigen - würdelos wurde der Fall ab dem Zeitpunkt, in dem nun in der Folge die Genehmigung für den Erwerb des Ferienappartements für den Betroffenen beantragt wurde. In Erwartung, dass es sich hierbei anhand der klaren Umstände und der gesicherten finanziellen Verhältnisse um ein unkompliziertes und zügiges Verfahren handeln würde, musste die Familie erfahren, dass die Genehmigung für den Erwerb lapidar verweigert wurde.
Schon in der ersten kurzen Anhörung, bei der eventuelle Kritikpunkte oder Unklarheiten schnell beseitigt hätten werden können, wenn das Gericht sich dafür interessiert hätte, wurde die Genehmigung abgelehnt. Interessen, Wünsche und Hintergründe des Betroffenen selbst hierzu wurden im Übrigen nicht ergründet. Die Begründung für die Verweigerung der Genehmigung war, dass es sich bei einem Immobilienerwerb in Ungarn anscheinend nicht um eine – wie für solche Fälle im Gesetz vorgeschriebene – mündelsichere Anlage für den Betroffenen handeln würde.
Dazu muss man wissen, dass es hinsichtlich solcher Entscheidungen – wie immer im Betreuungsrecht, bzw. österreichischen Erwachsenenschutzrecht – auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf die wirtschaftliche Situation des Betroffenen ankommt. Diese war aber in diesem Fall optimal und ließ keinerlei Raum für Bedenken, was dem Gericht auch dargelegt wurde.

Es darf bei der Frage der Mündelsicherheit keinesfalls kurz und knapp auf die (vermeintlich) einfachste Lösung verwiesen werden, das vorhandene Vermögen beispielsweise in Sparanlagen oder sichere Wertpapiere anzulegen um sich womöglich dem etwas aufwändigeren Weg eines Immobilienerwerbs nicht aussetzen zu müssen. Denn auch im österreichischen Betreuungsrecht stehen das Wohl, die Interessen und die Wünsche sowie das allgemeine Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen im Mittelpunkt. Diese Kriterien sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Genehmigung erteilt wird oder nicht, grundlegend und auf jeden Fall in die Entscheidung mit einzubeziehen.
Nach österreichischem Recht wird ein Produkt dann als mündelsicher bezeichnet, wenn es die Voraussetzungen zum Anlegen von Mündelgeld erfüllt. Die §§ 215 AGBGB ff bestimmen u. a., dass Mündelgeld gerade durch den Erwerb von Liegenschaften angelegt werden kann. In § 219 AGBGB wird der Erwerb von Liegenschaften ausdrücklich als mündelsichere Anlage genannt, § 220 ABGB betrifft den Fall ausländischer Liegenschaften. Trotz dieser Gesetzeslage verweigerte das Gericht die Genehmigung für den Immobilienerwerb. Nur durch mehrere - auf eindringliches Ersuchen durch die Familie – erfolgte Anhörungstermine, durch ausführliche Stellungnahmen an das Gericht bis hin zu einer klärenden Anfrage an das Justizministerium auf Drängen der Familie konnte bislang keine Genehmigung für den Erwerb durchgesetzt werden. Im Zuge dieses über drei Jahre andauernden Verfahrens kam es zu erheblichen Einbußen für den Betroffenen und seine Familie. Mehrere Wunschimmobilien gingen verloren, mussten in Ungarn aufwändig gesucht und gefunden werden.
Besonders schwerwiegend waren und sind bis heute die sozialen und gesundheitlichen Folgen für den Betroffenen selbst. Für ihn war es nicht möglich, während dieser Zeit die für ihn so wichtigen, gewohnten Ferien in Ungarn zu verbringen. Dies führte aufgrund seines Krankheitsbildes dazu, dass er wochenlang auf dem gewohnten Tapetenwechsel bestand. Die Erinnerungen an vergangene Ferienerlebnisse hat ihn bis heute nicht verlassen. Besonders fehlen die preiswerten Kuranwendungen in Bad Héviz, die zur Stabilität seiner gesundheitlichen Lage beitrugen. Diese hat sich seither kontinuierlich negativ entwickelt auch deshalb, weil alle Versuche der Eltern, ähnliche Strukturen am Wohnort zu ermöglichen, erfolglos geblieben sind.
Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass allem voran Desinteresse an der gebotenen Ermittlung der Wünsche und der Präferenzen des Betroffenen durch das Gericht, mangelndes Einlassen und eklatante Fehleinschätzungen sowohl der individuellen Umstände als auch der geltenden Rechtslage bezüglich den Regeln des Vermögensschutzes und die nahezu komplett fehlende Bereitschaft des Reflektierens letztendlich zu einer Situation führen können, die einem Rechtsstaat, noch dazu in einem so sensiblen Rechtsgebiet wie dem Betreuungs- bzw. Sachwalterrecht, keinesfalls angemessen ist.

Besonders hingewiesen werden muss in diesem Fall auf die schroffe und gleichgültige Verhaltensweise, die den Eltern, die ausschließlich und vorbildlich die auf die Zukunft gerichtete, sichere vermögensrechtliche Versorgung des Sohnes im Blick haben, durch die insgesamt 6 (!) involvierten Mitarbeiter des Gerichts widerfahren ist. Das gesamte Behördenverhalten lässt den Schluss darauf zu, als seien die zuständigen Mitarbeiter allein daran interessiert gewesen, sich so wenig Arbeit wie möglich zu machen, den Fall nach „Schema F“ und möglichst ohne zusätzlichen Aufwand abzuarbeiten – auf Kosten der Rechte des Betroffenen.
Einen traurigen Höhepunkt dieses würdelosen Umgangs mit beeinträchtigten Menschen und deren Angehörigen musste die Familie nach der Einsetzung der Richterin Mag. Theresia Fill am Bezirksgericht Klagenfurt erfahren.
Wenn sich das Betreuungs- und Erwachsenenschutzrecht in Händen von akademischen Amtsträgern befindet, die in einer solchen Art und Weise denken und handeln, ist trotz aller inzwischen zumindest in die richtige Richtung gehenden gesetzgeberischen Fortschritte noch ein immenses Stück Arbeit zu bewältigen. Es kann in diesem Einzelfall auch nicht davon gesprochen werden, dass eine eventuell entschuldbare Fehleinschätzung einzelner Beteiligter vorliegt. Ganz im Gegenteil – wenn sogar Mitarbeiter des Justizministeriums das Verfahren juristisch beanstanden aber wirtschaftliche Aspekte in den Vordergrund rücken, anstatt darauf hinzuweisen, dass entscheidungserheblich im Rahmen des Erwachsenenrechts vor allem zunächst die Bedürfnisse, Präferenzen und das Wohl der Betroffenen sind, muss offenbar sogar kollektives Unvermögen in Betracht gezogen werden.
Dieses Verhalten zeigt, dass es nichts mit übertriebener Dramatik zu tun hat, wenn in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Achtung und Wahrung der Menschenrechte, insbesondere der Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrechte, bemüht wird.

Der Text auf der Website des Instituts

Die Pressestelle des Gerichts gibt den Journalisten ungeprüft eine Einlassung der bezogenen Richterin wieder, wir verwahren uns dagegen mit einer Gegendarstellung.

------Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

An das Bezirksgericht Klagenfurt
Medienstelle

Klagenfurt, den 30. November 2021

Außensicht der Anliegen Felix Seidl in der Bearbeitung der Gerichtsabteilung 6

Hohe Richterschaft,

Ich übergebe anliegend Belegexemplare des aktuellen Magazins „News“ und würde höflich bitten jeweils eines davon an den Herrn Vorsteher und Frau Richterin Mag.a Schwingl abzugeben. Anlage 1

Der Artikel in „News“ geht aus meiner Sicht am Thema vorbei, aber der Boulevard braucht Gesichter und Geschichten. Wir wollen keine Hilfe für unser ins fünfte Jahr gehendes Verfahren, das meinem Kampfgeist entgegenkommt und dessen Ergebnisse meine Familie wegstecken kann. Felix und Mag.a Fill sind nur Metaphern. Mein Bestreben ist die Diskriminierung unserer Sorgenkinder und ihrer Treuhänder durch zufällige Richterbestellung nach dem Prinzip "der Jurist kann Alles" öffentlich zu machen und Zweiklassenjustiz bei Scheidungskindern und beeinträchtigten Menschen aufzuzeigen, deren "Erwachenenschutzsachen" als schweigende Masse disponiert werden. Seinen Richter kann man sich nicht aussuchen, aber er sollte ausgesucht werden.

Beeinträchtigte Menschen sind die demütigsten Klienten der Justiz und nach meiner Erkenntnis primär nicht Opfer der Rechtsordnung, sondern einer hemdsärmeligen Richterbestellung nach Auslastungskriterien. Hier regieren Verwaltungsakte und wechselnde Geschäftsverteilungspläne in denen man ausgerechnet die Demütigen beliebig zwischen Familiengericht und Zivilabteilungen bewegt und nicht nach Sache, sondern Buchstaben zuteilt. Unterschiedliche und fehlerhafte Entscheidungen sind die Folge, wenn solcherart zwangsverpflichtete Zivilrichter, in unserem Fall eine Beitreibungsrichterin, in den für sie ungewohnten empathischen Außerstreitverfahren tätig werden und den Umgang mit Laien lästig finden.

Die Behindertensprecherin der Grünen im Nationalrat Frau Heike Grebien schreibt zu diesem Gegenstand am 6.5.2021: "Wir verstehen Ihren Ärger und Frust, den Sie und Ihre Familie durch das System Familiengericht haben, sehr gut. Auch wir sind der Meinung, dass hier besonders in der Erwachsenenvertretung erheblicher Verbesserungsbedarf besteht. Schulungen für Familienrichter*innen zur besseren Qualifizierung sind im Nationalen Aktionsplan Behinderung anvisiert. Wir sind da dran. Uns ist bewusst, dass Ihnen das in Ihrer aktuellen Situation, in der Sie möglichst schnell eine zufrieden stellende Lösung für Ihren Sohn erzielen möchten, wenig hilfreich ist". Der Gesetzgeber glaubt mit einer Bildungsinitiative bei Familienrichtern die Siuation der beeinträchtigten Menschen zu verbessern. Die Personalsenate im Land denken aber garnicht daran die Demütigen ihren Familiengerichten überhaupt zuzuweisen. Sein Gesetzesvorhaben sollte doch zu den Gerichten durchgedrungen sein und bereits Folgen zeigen, doch das soziale Gewissen schläft.

Meine Erkenntnisse beziehe ich aus eigenem Erleben mit sieben Richterstellen allein am Erstgericht und aus der Tätigkeit meiner Frau Sylvia in der Sozialarbeit der Kinderdörfer: Auswahl nach Kriterien, definiertes Berufsbild jeder Sparte, Spezialisierung, hierarchische Kontrolle, Examina, Zulassungsprüfungen, Praktika, Konferenzen, Bildungsveranstaltungen, Studiengänge, Supervisionen sichern die soziale Kompetenz. Wer sich nicht mit dem Herzen einfindet scheidet aus, Kollegialität zählt nicht im Versagen. Die sechs Hilfsorganisationen leisten, vorrangig durch die Qualifizierung ihrer Mitarbeiter, Großartiges für behinderte Menschen und entlasten die Familien vieler Sorgen. Die Familiengerichte, als Spitze der Sozialpyramide sollten dem nicht nachstehen. Das Buch des Lebens ist kein Gesetzbuch.

Solcherart nach Geschäftsordnung bestellte Funktionäre, in unserem Falle eine Beitreibungsrichterin, werden de facto Mitglied der Familie und definieren das Wohl des hilflosen Sprösslings nach Vorschriften und deren persönlicher Interpretation. Es ist ihnen überlassen in die intimsten Gestaltungen des Familienlebens einzudringen.

Im Falle des Epileptikers Felix gibt es Eingriffe in das bewährte therapeutische Konzept der Familie, indem man dem Betroffenen sein langjährig gewohntes, ländliches Freizeitdomizil abrupt entzieht, mit bürokratischen Formalien seit vier Jahren vorenthält und das Einschreiten eines Sachverständigen Neurologen verbietet, ja inzwischen scheut wie der Teufel das Wasser.

Das elterliche Konzept einer Zukunftsvorsorge durch Immobilienschenkung für die Zeit nach Ihnen, wird erodiert durch blinde Enteignung, jedenfalls aber einen bisher 30-monatigen Schwebezustand der einer Enteignung gleichkommt. Vorgriffsschenkungen mit warmer Hand sind alltäglich und regelmäßig mit Rückbehalt der Früchte verbunden. Mit dem jüngsten richterlichen Ausruf: "Das mit dem Niesbrauch können Sie sich gleich abschminken" öffnet sich ein neues Chaos das zu ausländischer Steuerpflicht des Betroffenen und innerfamiliärer Buchhaltung führt, im Ergebnis aber zu einem reinem Taschenwechsel der Gelder.

Die Aberkennung einer in 2010 erteilten "pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Schenkungen im Vorhinein" mit dem Argument sie gelte nur für Versteigerungen führt zu wohl unverstandenen Rechtsfolgen in Ungarn weil deren Verbücherung unter Vorlage eben dieser Genehmigung unrechtmäßig erfolgt wäre.

Zur besseren Ordnung des Verwirrspiels wird der Betroffene in "mündelsichere Anlagen" gedrängt, die da sind Sparbuch und Nullzinsanleihen. Die schlichten familiären Wünsche werden derart kodiert, dass der hilflose Erwachsenenvertreter zum Außerstreitverfahren Anwaltsleistungen braucht. Verfahrenshilfe wird dem Betroffenen nach Belieben zu- und wieder aberkannt.

Der weise Präsident von Pro Mente, Prof. Dr. Werner Schöny schrieb dem Erwachsenenschutzgesetz ins Stammbuch: "Damit das Erwachsenenschutz-Gesetz zur Anwendung kommen kann, sind umfassende Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Bewusstseinsbildung für alle damit befassten Berufsgruppen unerlässlich". Als Leidensträger und vierjährige Beobachter müssen wir berichten, hier liegt einiges im Argen. Das Vertretungsnetz ist überlastet, das Familiengericht schöpft letzte Reserven bei Zivilrichtern aus und einige der vertretenden Rechtsanwälte sind als „Vertretungskaiser“ bekannt, weil sie annehmen was geht und ihre Arbeit delegieren. Die familiennahen, betreuenden Hilfsorganisationen bleiben ohne Auftrag. Die zahllosen Behindertenhelfer mit denen Österreich gesegnet ist, sind mit den kleinen Nöten ausgelastet und schalten bei „Gericht“ sofort in den Tröstermodus. Die Justizombudsstelle beschäftigt sich mit der Abwehr von Beschwerden.

Beeinträchtigte Menschen fordern kompetente Familienrichter.

Um die großen und vielseitigen Nöte der Erwachsenenvertretung mit Gerichten kümmert sich niemand. Um etwas zu bewegen bräuchte es eine Gewerkschaft der familiären Erwachsenenvertreter mit den Zielen # Behördenwillkür bekämpfen # Erwachsenenvertretung stärken # Mündelvermögen sichern.

In dem News-Artikel wird eine Stellungnahme der Medienstelle des Bezirksgerichts Klagenfurt zitiert, die von der aktuell zuständigen Richterin stammen dürfte. Eine dem Ethos der Journaille entsprechende Position der Medienstelle wäre für mich wichtig, denn es wird weitere Anfragen geben. Ich möchte deshalb einige Gegenstände zur Kenntnis der Medienstelle bringen und zu der aufgeworfenen Kritik Stellung beziehen.

Zunächst scheint mir, Sie bemänteln die exzessive Verfahrensdauer mit der notwendigen Recherche von Bezirksrichtern am ungarischen Grundbuch. Durch das Justizministerium ist schon im Mai 2018 festgehalten, das Gericht habe keine juristischen, sondern allenfalls wirtschaftliche Sachverhalte zu klären. Anlage 2
Die Frau Richterin Mag.a Fill reiht sich demgegenüber auf den ersten Platz im kollegialen Ungarn-Bashing des Bezirksgerichts, das auch den ungarischen Botschafter Exzellenz Dr. Nagy erzürnt. Anlage 3

Anschließend kommt durch, ich oder unsere Sache seien kompliziert.

Ein schlüssigeres und über 10 Jahre bewährtes, dem Mündel materiell und medizinisch förderliches Konzept einer Schenkung dürfte dem Bezirksgericht noch nie vorgelegen haben.
Vorgriffschenkungen auch Generationenschenkungen genannt sind nichts Exotisches, sondern Alltagsgeschäft der Notare und werden regelmäßig mit Niesbrauch für den Schenker verbunden. In unserem Fall sind die vier Objekte in Ungarn belegen und der Niesbrauch soll gesamthaft der Familie zukommen, solange der Begünstigte sich in familiärer Betreuung befindet. Gesamthafte Mieterträge werden wegen des sonst niedrigen Familieneinkommens auch gebraucht.

Familiäre Nutzung, inbegriffen Pflege und Unterhalt werden seit dreizehn Jahren gelebt und haben sich in der Vermögensbildung des Betroffenen und einer unkomplizierten treuhänderischen Verwaltung bewährt. Die Lage in Ungarn erzeugt nach Auskunft des Justizministeriums kein juristisches, sondern allenfalls ein wirtschaftliches Problem, das durch die Wertentwicklung der Substanz wohl ausgeräumt sein dürfte. Die intime familiäre Vertragsgestaltung wurde an dem Bedarf in Ungarn orientiert und der Niesbrauch nicht eingetragen, wir haben uns zu jeder formellen Nachbesserung bereit erklärt, die das Rechtsgeschäft nicht verändert.

So klar wie das Konzept ist seine Begründung. Sparbuch und Nullzinsanleihen sind für einen 27-Jährigen unter Langzeitperspektive ordentliche Verlustbringer und nur noch im Gesetzbuch als mündelsicher angesehen, Immobilien die einzig genehmigungsfähige Alternative. Als Prosperitätsfolge ist die Überhitzung des österreichischen Immobilienmarkts nur eine Frage der Zeit. Vermögens- und Erbschaftssteuer lassen schon grüßen und Ungarn ist ein Niedrigsteuerland.
Der Vater interessierte sich früh für die Märkte Budapest und Plattensee, wo Immobilien „verschenkt“ wurden und das Entwicklungspotential zum Greifen war. Schon im Herbst 2009 erhielt Felix ein Feriengrundstück in Panoramalage zwischen Bad Héviz und Plattensee geschenkt das wir familiär nutzten und welches ihm gesundheitlich zuträglich war.

Im Vorgriff auf sein nahes Erbe, das wieder in Ungarn-Immobilien bestehen wird, beteiligte ihn der Vater im Jahr 2012 zur Hälfte an seinem Investment und kaufte ihm drei Penthäuser in Innenstadtlage Budapest. Im Schenkungsversprechen werden Früchte einbehalten und jedwede Haftung des Sohnes ausgeschlossen. Die Schenkung und erste Bewirtschaftung folgte streng einem notariellen Konzept der „ausschließlich positiven Schenkung“ und hätte daher, wie ein Geldgeschenk, keiner Genehmigung bedurft.

Weil eine österreichische pflegschaftsgerichtliche Genehmigung jedoch vom ungarischen Grundbuchamt gefordert war, wurde schon 2010 darum angesucht mit dem Ergebnis einer „pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung im Vorhinein“, deren ausdrückliche Zweckbindung an einen „Kauf bei Versteigerungen“ der Antragsteller nicht zu vertreten hat. Ein Problem schafft die aktuelle Richterin, indem sie die Genehmigung auf diesen Wortlaut, also einen Kauf bei Versteigerungen einschränkt. Der Begünstigte Felix wurde also im ungarischen Grundbuch mit einer ungültigen Genehmigung eingetragen und die Eigentumsübertragung ist anzufechten.

Es ist nochmals festzuhalten, dem Typus nach handelt es sich bei diesen Gaben um „Generationenschenkungen“ mit warmer Hand, bei denen Niesbrauch völlig gebräuchlich ist, dieser ist im Falle von Felix mit der familiären Unterbringung sogar auflösend bedingt.
Die ungarischen Mieterlöse sind nicht interessant. Der sichere Ertrag liegt im Wertzuwachs, der in Ungarn nach 5-jähriger Behaltefrist steuerfrei lukriert werden kann. Er hat sich mit mindestens einer Verdoppelung der Erwerbskosten bereits eingestellt. Der betagte Vater war Unternehmer und bezieht eine Monatsrente von 1300 €, es gibt eine studierende Schwester, da müssen die Mieterträge gesamt zum Familieneinkommen beitragen.
Nach diesem Konzept des geschäftserfahrenen Vaters besitzt Felix nur Substanz und keine Barschaft, er braucht kein Geld solange er bei seiner sorgenden Familie leben kann und es bedarf keines innerfamiliären Rechnungswesens. Das Grundbuch ist unbelastet (auch vom Niesbrauch), niemand kann Felix also etwas wegnehmen ohne die Einbindung des Gerichts, das neben der jährlichen Wertentwicklung nichts zu überwachen hätte. Das läge sehr im Sinne der Erwachsenenvertreter die sich als juristische Laien zwischen empathischem Außerstreitverfahren und strenger Zivilprozessordnung schon jetzt zerrieben fühlen.

Mir wird vorgehalten, für Verwirrung zu sorgen.

Die ersten Anträge und Eingaben waren schlichte Anliegen und erste Schritte juristischer Laien. Sie hätten etwas Wohlwollen (Manuduktion) und einer zeitnahen Unterschrift bedurft.

So schlicht und alltäglich wie das dargestellte Versorgungskonzept ist der Wunsch das Freizeitdomizil von Felix in eine weniger arbeitsintensive Variante zu tauschen. Der Antrag auf Genehmigung des Verkaufs seines Gartens und Zustimmung zum ersatzweisen Kauf einer Ferienwohnung war vom Ehepaar Seidl am 27.6.2017 schriftlich beim Amtstag eingereicht und nachfolgend mit Lebenssituationsbericht, Internetangebot, Preiszusage des Verkäufers und Marktbericht für Ungarnimmobilien auf 8 Seiten konkretisiert worden (ON10). Enthalten war die Bitte um Beratung und die Bestellung eines Sachverständigen um den gesundheitlichen Bedarf von Felix als notwendiges Entscheidungskriterium aufzuzeigen. Die Richterin war schwanger und nicht mehr zu erreichen. Zum Amtstag wurden wir nicht wieder zugelassen. Es war der Antrag eines 77-jährigen Vaters ohne jede Gerichtserfahrung. Er erhielt von Gerichtsseite weder Anleitung noch eine Entscheidung und damit auch kein Rechtsmittel. Die Frau Richterin Fill lässt durch die Gerichtsombudsstelle hierzu mitteilen, „dass Ihre Eingabe vom 5. August 2017 keinen Antrag enthalte, über den das Gericht zu entscheiden hätte“. Kauf bzw. Verkauf der begehrten Ferienwohnung wurde danach dreimal von Bezirksgericht und Landesgericht genehmigt. Die folgenden mehr als zweijährigen Weiterungen bei Frau Richterin Mag.a Fill sind bekannt.

Die Ertragsimmobilien in Budapest waren schon am Amtstag formularmäßig deklariert und über 2 Jahre von 5 Richtern durchgewunken. Ohne Antrag wurde die über 8 Jahre praktizierte Regel bei der ersten „Anhörung“ im Herbst 2019 von der Richterin Mag.a Fill aufgeworfen und ihre Aberkennung präjudiziert. Die in der richterlichen Genehmigung vom 22. 4. 2010 enthaltene Bedingung eines Kaufs bei Versteigerungen sei nicht erfüllt. Mangels Genehmigung sei die Schenkung also nichtig.
Seit der ersten „Anhörung“ war uns klar, unter dieser Zuständigkeit sind die Objekte nicht zu verwalten und die damalige Sachwalterin Sylvia Seidl erklärt nach einer kurzen Sondierung der Umsetzungsmöglichkeiten, in Ungarn ist die Übereignung von Immobilien unter Verwandten ersten Grades völlig kosten- und steuerfrei, am 31. Oktober 2019 unser Einverständnis: „Von daher könnte also, bei mikroskopischer Betrachtung, die Schenkung mangels spezifischer gerichtlicher Genehmigung in Österreich zunächst einmal nichtig sein. Tatsächlich lag dem Kauf ja keine gerichtliche Versteigerung in Villach sondern ein ungarisches Internet-Angebot zugrunde.

Mit gutem Willen kann ein Webportal aber auch als Platz einer weltweiten Auktion begriffen werden. Um einen möglichen Verlust dem Mündel großzügig auszugleichen, hat mein Gatte bereits eine genehmigungsfreie Lösung mit der Genevoise Versicherungsanstalt ins Auge gefasst“. Lieber wäre uns natürlich die Genehmigung der Schenkung in der vorgesehenen Form. Nachdem weder diese noch eine Rückabwicklung beschlossen wurde und 11 Monate verstrichen waren, forderten wir die Richterin mit Schreiben vom 15.9.2020 auf, nun nach Aktenlage aber rasch zu entscheiden. "Wir bitten das Gericht in dieser Sache endlich nach Aktenlage zu entscheiden und in Anbetracht der gleichen Ausgangslage die voran gegangene Schenkung vom 25.9.2009 mit einzubeziehen". Wir wollen endlich reinen Tisch und wissen, wem die Objekte nun zustehen. Die nachfolgenden Weiterungen sind bekannt.

In beiden Fällen Ferienwohnung und Ertragsimmobilien hätte es nur einer Unterschrift bedurft. Felix hätte nahtlos seinen Therapieplatz behalten und wären die Ertragsimmobilien tatsächlich entzogen worden, hätte ich sie einer Lebensversicherung übergeben oder als 80-Jähriger in meinem Testament zurückgereicht.

Ich finde den Vorwurf, es würde zu viel und zu langatmig geschrieben. Von beiden Seiten zugegeben, aber das hat seinen Grund.

Nach dem Protokoll-Debakel um die erste Anhörung bei Frau Richterin Mag.a Fill war unser Vertrauen dahin. Als Bereinigungsversuch zog die genervte Erwachsenenvertreterin die Anwaltskanzlei Dr. Felsberger hinzu, deren 2.500 € teures Schreiben die Richterin nicht einmal zur Kenntnis nahm. Sodann folgte ein aus Kapazitätsgründen abgewiesenes Ansuchen auf Übernahme der Sachwalterschaft beim Vertretungsnetz Kärnten. Was blieb dem betagten Vater als einzuspringen und die Erwachsenenvertretung zu teilen. Das schöne Amt der gemeinsamen Erwachsenenvertretung wurde uns vergällt jede Vorladung zur Tortur. Ich bat das Gericht auf beidseitigen Schriftverkehr umzuschalten. Wir beschlossen auch, Entscheidungen die wir nicht verstanden haben, durch Rekurs überprüfen zu lassen. Nach meinem Auftrag fühle ich mich dem gequälten Felix verpflichtet und nicht dem Komfort der Behörden. Anlage 4

Die damalige Sachwalterin hatte schon im Kommentar zur ersten „Einvernahme“ mitgeteilt: „Es ist schade, dass mit meinem Gatten nicht gesprochen wird. Mit einem schwer beeinträchtigten Kind im Haushalt muss sich eine Familie organisieren. Mein betagter Gatte ist im Schwerpunkt verantwortlich für das Budget, die Zukunftsvorsorge und die Freizeitgestaltung von Felix und ich umsorge den täglichen Bedarf, Unterbringung und die medizinischen Belange. Wo nicht gesprochen wird, muss geschrieben werden. Das war leider schon die letzten beiden Jahre so, die wir mit Genehmigungsverfahren verbracht haben.
Unsere Ziele sind ein ruhiges bürgerliches Leben mit unserem Kind ohne beklemmende Komplikationen sowie kluge Eigenvorsorge, ergänzend zu den wirksamen Hilfen des Sozialstaats. Dessen Betreuungsrecht wollen wir respektieren, allerdings im Vertrauen auf einen wertschätzenden, einfühlsamen und praxisorientierten Umgang bei Gericht.“

Ich finde den Vorwurf, entscheidungsnotwendige Unterlagen nicht beigebracht zu haben. Ich bitte die Medienstelle die folgenden routinemäßigen wiederholten Vorwürfe der Frau Richterin nicht zu übernehmen:
A. Wir hätten den Antrag auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen Neurologen zurückgezogen. Dieser Antrag war noch Gegenstand der Anhörung vom 3.3.2020. Die Zurückziehung am 5.3.2020 war ein erster Fauxpas der Anwältin Mag.a Aspernig, den wir auch der Anwaltskammer vorgetragen haben. Der Erwachsenenvertreterin wurde eingeredet, die ärztliche Untersuchung wäre mit Qualen für den Betroffenen verbunden.
Am 8.6.2020 gleich nach Ende der anwaltschaftlichen Tätigkeit haben wir diesen Umstand dem Gericht angezeigt und um weitere Bearbeitung unseres Antrags gebeten: „Meine Frau hat am 2. März 2020 bei Gericht die Berufung eines Sachverständigen Neurologen beantragt. Die Begründung und unsere Beobachtungen im Krankheitsverlauf von Felix hat meine Frau, auf Fragen der Richterin, bei der Einvernahme am 3. März 2020 dargelegt. Meine Frau war kurzzeitig durch die Rechtsanwältin Mag. Aspernig vertreten. In einer internen Lagebesprechung am 5. März 2020 hat uns die Anwältin vor den Strapazen einer medizinischen Begutachtung gewarnt, der Betroffene würde unvorstellbaren Schikanen unterzogen. Wir haben daraufhin einer Zurücknahme zugestimmt, natürlich vorläufig. Kein Anwalt dieser Welt verschenkt eine Position endgültig. Die Zurücknahmeerklärung der Anwältin, zusammen mit der Vollmachtsbekanntgabe vom 6. März 2020, ist ein Lapsus. Glücklicherweise wurde noch nicht entschieden und ich bitte das Gericht, den ursprünglichen Antrag weiter zu verfolgen. Die behandelnden Ärzte sehen die fachliche Kompetenz des Gutachters bei den gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. Gerhard Noisternig, Klagenfurt oder Dr. Franz Schautzer, Villach. Meine Erkundung ergab, von schmerzhaften Untersuchungen sei keine Rede, zumal die Schocksituation 3 Jahre zurückliegt. Ein Gutachten stützt sich auf universitäre Studien, die gesammelten klinischen Berichte und objektive Kriterien wie die kontinuierlich ansteigende Medikation seit der Störung im August 2017. Ich bitte das Gericht um Benachrichtigung, falls eine neuerliche Antragstellung gefordert werden muss“. Die Frau Richterin kennt die Szene sehr gut, wegen deren Überlastung ist es unmöglich ein Privatgutachten eines Neurologen zu erhalten, unsere Möglichkeiten sind ausgeschöpft. Wir empfinden es als Böswilligkeit, wenn uns die Richterin trotz bei Ihr gegebener Rechtskenntnis und gegen unseren Antrag einen Rechtsanwalt als Kollisionskurator aufzwingt und andererseits die dringend urgierte medizinische Hilfe untersagt.

B. Das Verfahren leide an einer Unterversorgung mit Wertgutachten und es sei kein deutschsprachiges Wertgutachten angeboten worden. Vom Bezirksgericht wurden zurückliegend drei und vom Landesgericht eine Immobilientransaktion mit zugrunde liegenden Wertgutachten genehmigt, wir erwarten eine gewisse Kontinuität. Die erste Begutachtung war durch den ungarischen Lockdown und die allseits bekannte Tatsache behindert, dass eine Immobilie im Rohbauzustand nicht bewertet werden kann. Der Sachverständige Tóth ging daher von der Preisliste des Bauträgers aus und bestätigte in gutem Deutsch der Kaufpreis sei vergleichsweise sehr günstig. Zudem hatten wir mit 15% unter dieser Preisliste gekauft. Die Richterin wies den Genehmigungsantrag vom 9.4.2020 mit Datum vom 10.4.2920 zurück mit der Begründung, der Verkehrswert der Immobilie sei nicht ausreichend nachgewiesen. Es wäre ein Deja Vu bei diesem Gericht: wegen Überschreitens der Optionsfrist ginge die Immobilie verloren. Ich sichere das Angebot durch eine Anzahlung. Mit dem Baufortschritt kommt ein frühest mögliches Gutachten der Sachverständigen Burai, die Bewertungsseite ist von einem Institut Lingua übersetzt, es kommt am 21.9.2020 von der Richterin kommentarlos zurück. Am 12.12.2020 lege ich die Lizenzurkunde der Sachverständigen vor. Zugleich offeriere ich alternativ einen deutsch sprechenden Gerichtsforensiker Dipl.-Ing. Tóth. Forensiker beziehen ihre Aufträge ausschließlich vom Gericht und den Notaren. Er möchte deshalb von der Richterin beauftragt oder zumindest anerkannt werden. Ich gebe seine Kontaktdaten der Richterin mit Schreiben vom 12.12.2020 bekannt und bemerke, es könne in Deutsch korrespondiert werden. Es kommt kein Kommentar. Dem ungarischen Notar reißt die Geduld und er bestellt einen Gerichtsforensiker Berecz, der am 2.2.2021 ein weiteres etwa 35-seitiges Gutachten liefert. Die Bewertungsseite ist in Deutsch und von ihm ausgefertigt. Ich stelle die drei Gutachten, die allesamt denselben Wert ausweisen, der Richterin am 29.3.2021 nochmals zu und erneuere unseren Genehmigungsantrag. Von einer kompletten Übersetzung der Gutachten durch Gerichtsdolmetscher nehme ich Abstand, weil die weiteren Kosten für den Betroffenen in keinem Verhältnis zum Erkenntniswert bei der Richterin und seiner verfügbaren Barschaft stehen. Ich biete als Lösung an: „Es ist die Begutachtung eines Neubaus, welchen Risiken ist das Gericht da auf der Spur. Ich besitze eine Worddatei für den Google-Translater und so viel Sprachkenntnis, dass ich interessierende Inhalte erläutern könnte. Ich bitte die Frau Richterin mich und das Verfahren nicht weiter mit dem Vorwurf unzureichender Wertgutachten zu beschweren“.

C. Wir hätten Verbesserungsauflagen des Gerichts nicht entsprochen. Der Kauf einer Ferienwohnung ist nach den Auflagen der Frau Richterin MMag.a Leitsberger vom 17.4.2019 im Glücksfall möglich, nach den mit Datum 11.1.2021 bekanntgegebenen Anforderungen der Frau Richterin Mag.a Fill allein vom Zeitbedarf her unrealisierbar und in Relation zum Budget viel zu teuer. Das ist eine Zumutung für den Betroffenen, der bei einer Inflationsansage von 3,8 Prozent immer noch auf einem Sparbuch sitzt. Die Immobilie ersetzt ein Feriengrundstück des Betroffenen, das unserer Familie ungeschrieben aber in 9-jähriger Übung kostenlos überlassen war, natürlich gegen Übernahme aller Lasten. In eben diesem Status der Nutzung wollen wir die Nachfolgeimmobilie belassen. Weil die Frau Richterin Mag.a Fill alles ganz genau nimmt, ist eine formelle Vereinbarung unvermeidlich, diese übersteigt mein juristisches Gestaltungsvermögen. Hier spielt auch die Erfahrung mit den Budapester Ertragsimmobilien von Felix hinein. Diese waren 2012 nach einem notariellen Konzept als „ausschließlich positive Schenkung“ exerziert und bedurften, analog zu einem Geldgeschenk, keiner gerichtlichen Genehmigung. Die positive Schenkung ist zusätzlich durch die eingetretene enorme Wertsteigerung der Substanz bewiesen. Die Richterin zerpflückt, zum vermeintlichen Wohl des Betroffenen, diese familiäre Ordnung durch einen ihr genehmen Rechtsanwalt als Kollisionskurator. Es liegt nahe, diesem auch die Formulierung der komplizierten Nachbesserungen abzuverlangen und die Richterin um seine konkrete Anweisung zu bitten. Am 5.5.2020 stelle ich Antrag auf eine diesbezügliche Erweiterung des gerichtlichen Auftrags an den Sachverständigen Kollisionskurator, verbunden mit einer Neuverhandlung unseres Antrags. Die Hilfestellung des Kurators wird mit Beschluss vom 30.12.2020 untersagt: „Der Antrag des DKfm. Johann Seidl, datiert mit 5.5.2020, ON 96 auf Erweiterung des gerichtlichen Auftrages an den Sachverständigen (Kollisionskurator) im obigen Verfahren verbunden mit einer Neuverhandlung des Antrags vom 09.04.2020 wird abgewiesen“. Gleichzeitig wird im selben Antrag die mangelnde Entsprechung des Verbesserungsauftrags vom 31.8.2020 gerügt. Am 16.6.2021 bitte ich den inzwischen tätigen Kurator Mag. Trötzmüller um Unterstützung: „Es handelt sich um die wunschgemäße Herstellung einer Nutzungs/Haftungserklärung wegen der die Richterin nach 11 Monaten immer noch die Anschaffung unserer Ferienwohnung im Melito-Park blockiert“. Am 24.6.2021: Als Kurator ist Ihnen eine gewisse Obsorge für das Wohl von Felix anvertraut. Ich bitte Sie um eilige Auskunft ob hier etwas weitergegangen ist und was Sie veranlassen können um das 11 Monate dauernde Verfahren sofort abzuschließen. Ich versichere alles zu unterschreiben was mir die Richterin vorlegen lässt“. Gleichzeitig erinnere ich auch die Richterin und bitte Ihre textlichen Anforderungen bekannt zu geben. "Sie befinden sich als Beitreibungsabteilung sicherlich in gutem Austausch mit dem Masseverwalter Mag. Trötzmüller und ich bitte Sie, diesen für die Korrektur in der dringlichen Angelegenheit zu nutzen“. Mit Datum 28.06.2021 teilt die Richterin mit, der Anwalt werde ausschließlich im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom 2.8.2011 tätig. Ohne Rücksichtnahme auf deren vorgetragene Dringlichkeit werde über die noch offenen Anträge nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsverfahrens entschieden werden. Der Anwalt lehnt meinen Auftrag ab. Hier werden Anforderungen gestellt und ihre Erfüllung gleichzeitig verhindert. Als Kuriosum bleibt anzufügen, dass die Richterin auch noch Nachforderungen stellt, nachdem wir uns im Besitz einer rechtskräftigen Genehmigung durch das Rekursgericht befinden. (Entscheidung vom 13.12.2019)

D. Die Schuldzuweisung, Auslöser des gegenständlichen Ablehnungsverfahrens sei die ablehnende Partei und nicht die Richterin. Die Richterin hatte, ohne den Betroffenen und seine Sachwalterin zu kennen, aus dem Akt heraus alle Anliegen präjudiziert und am 20.9.2019 in einem einstündigen Monolog vorgetragen. Zu den mühsam erworbenen empathischen Entscheidungen ihrer Vorgängerin Frau MMag. Leitsberger bemerkte sie „so geht das nicht“. Sie habe unseren Akt vollständig gelesen. Die Frau Richterin war also auch in Kenntnis des abrupten Entzugs der Ferienimmobilie in 2017 und deren Folgen für den Epileptiker Felix. Sie hätte Ihre Bemerkung besser darauf beziehen sollen. Die als „Anhörung“ deklarierte Veranstaltung war eine Strafpredigt. Insbesondere dem als sachverständig anwesenden Vater wurde wiederholt das Wort abgeschnitten. Er und die Erwachsenenvertreterin waren gezwungen, Stellungnahme und Widerspruch in Schriftform nachzureichen. Das geschah gleich im Anschluss an die Veranstaltung durch den Gerichtsbriefkasten, sodann am 7.10.2019 durch die Zustellung eines Gegenprotokolls, am 11.2.2020 durch Beschwerde beim Herrn Vorsteher und am 23.10.2019 in einer 5-seitigen Stellungnahme zu den einzelnen Präjudizien der Richterin. Der entwürdigende 14-monatige Kampf um eine inhaltsgemäße Protokollierung dieser Sitzung endete arrogant mit der schlichten Korrektur des falschen Datums. Primär hieraus gründet unsere Abwehrhaltung gegen diese Frau Richterin und unser Misstrauen gegen die Regeln Ihrer spontanen Zuweisung durch den Personalsenat.

Die Verachtung unserer Anliegen erfahren wir erneut im Anschluss an die Genehmigung der Anschaffung der Eigentumswohnung in Bad Héviz durch das Rekursgericht am 13.12.2019. Nicht nur, dass uns in dem zeitgebundenen Immobiliengeschäft die Entscheidung erst nach 6-wöchiger Lagerung zugestellt wurde, sie wurde auch noch durch Blockade der Geldmittel außer Kraft gesetzt. Ein Fachanwalt hatte uns die Haltung der Frau Richterin einmal so erklärt: „Die müssen haften, da schauen die halt zuerst einmal auf die eigene Sicherheit“. Diese Gefahr hatte das Landesgericht übernommen, wie kommt die Richterin dazu, nach der bekannten 30-monatigen Pannenserie dem Betroffenen den Kauf und die damit verbundene Anlage seines, ebenso lange festliegenden, Sparbuchs weiterhin zu versagen. Dem ungarischen Notar reichte die Genehmigung und er bat zur Unterschrift. Egal auf welche Formalien man sich stützen mag, das Interesse des Betroffenen lag auf der
Hand. Der Schaden ist enorm, die Immobilienpreise steigen weiter, Felix entgeht nochmal sein Sehnsuchtsort, er strapaziert weiter die Krankenkasse
und der arme Vater kann weiterhin die Ungarnimmobilien vom Hotel aus verwalten. Versteht mich Keiner? Wir fühlen uns nicht vom Gesetz sondern von der Abneigung einer Richterin verfolgt.
Zitat: „Die zuständige Richterin Mag.a Fill teilte der Justizombudsstelle ihre Rechtsansicht darin mit, dass Ihre Eingabe vom 5. August 2017 keinen Antrag enthalte, über den das Gericht zu entscheiden hätte. Die Justizombudsstelle hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken, weil aus den oben wiedergegebenen Formulierungen auch für die Justizombudsstelle ein konkreter Antrag nicht erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund konnte die von Ihnen behauptete Unterdrückung eines Antrages durch Mag.a Fill nicht festgestellt werden.
Die Justizombudsstelle übernimmt mangels Akte sogar die falsche Annahme der Richterin, von ihr protokolliert am 16.10.2020 wir würden ihr und nicht der damals tätigen Richterin Eicher die Unterdrückung unseres Antrags aus 2017 vorwerfen.

Nach alledem trifft es uns hart, wenn unser Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill von der Medienstelle moniert wird.
Wir haben auch das andere Gesicht des Bezirksgerichts kennen gelernt und uns könnte rasch geholfen werden. Erklärungsbedürftig ist allerdings, warum dieser Antrag der ersten Instanz zum dritten Mal eingereicht werden muss und da trifft den juristischen Laien keine Schuld. Anlage 5

Unser Sohn sitzt bei dieser Büroarbeit neben mir und gibt mir Kraft, er versteht jeden Satz, den ich in komödiantischer Tonlage und Taktung vorlese und kann herzlich darüber lachen. Ich hoffe auch, das Richtergremium der Medienstelle nimmt mein Vorbringen freundlich in Notiz und dient der Öffentlichkeit zukünftig mit neutralen Auskünften.

Mit freundlichen Grüßen

gez. DKfm. Johann Seidl

Klagenfurt, den 18. November 2022

Verantwortlicher Autor Charles Austen, Linsengasse 96a, 9020 Klagenfurt