Wiedervorlage des dritten Ablehnungsantrags im Rekurs vom 5. November 2021 gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill. Der ursprüngliche Antrag geriet beim Gerichtsvorsteher in Verstoß- Inhalt

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
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An die Präsidialabteilung 1 A
des Landesgerichts Klagenfurt


Klagenfurt, den 13. August 2022
Aktenzeichen 1 R 172/20v
58 P 45/19s

Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Maga. Theresia Fill eingereicht am 2. Dezember 2021 beim Bezirksgericht Klagenfurt – erneute Vorlage.

Sehr gehrtes Gericht,
Mir ist in letzter Zeit eine starke Aktivität unseres Pflegschaftsgerichts aufgefallen,
aktuell endend mit meiner Ablösung durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter.

Mir fiel auf, dass neben einem offenen Ablehnungsverfahren neue Rechtsfälle aufgegriffen werden. Ich nahm deshalb kürzlich Einsicht in die Aktengruppen 58P45/10s, 12Nc210 und 1R172 und fand dabei richterliche Unterstützung. Eine Bearbeitung, Verhandlung oder Zustellung in der Sache wurde nicht gefunden. Unser Antrag, der den Eingangsstempel des Bezirksgerichts trägt, ist offenbar in Verstoß geraten und ich bitte höflich das Ablehnungsbegehren nochmals einbringen zu dürfen. Es wurde genau vor 2 Jahren zum ersten Mal gestellt und ich versuche in der Anlage 5 des beiliegenden Antrags seinen verschlungenen Weg nachzuzeichnen.

Unser abhanden gekommenes Wertgefühl als Erwachsenenvertreter würde gestützt, wenn im Rahmen der Beratungen eine persönliche Anhörung stattfinden könnte oder wenigstens mit meiner Frau gesprochen wird, die außer sich gerät, bedingt durch die seit 2017 und aktuell mit Beschluss vom 4.5.2022 versagte Anhörung eines Neurologen zum Gesundheitsschaden von Felix, die angedrohte richterliche Strafanzeige wegen Bildveröffentlichung und die Aussicht nach 30 Jahren sorgenfreien familiären Wirtschaftens künftig einem fremden, kostenpflichtigen Rechtsanwalt gegenüber zu stehen, der unser Geld hat.

Mit Bezug auf eine Entscheidung der Abteilung 4 des Landesgerichtes vom 4.5.2022 Az. 4 R 134/22f, die ich mit dem seit 2019 involvierten, wohlgesonnen Herrn Richter Dr. Kerschbacher kurz ansprechen durfte, bitte ich eine kleine Aktualisierung unseres bisherigen Vorbringens vortragen zu dürfen. Diese bezieht sich auf einen Beschluss vom 30.12.2020 (ON 152), unseren aktuellsten Antrag, sowie Argumente gegen meine eilig verfügte Ablösung durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter.

Ein aktueller Antrag zur Güte
Nach Konsultation bei RA Dr. Toriser haben wir mit unserem Antrag vom 2.August.2022 alle Bewilligungsansprüche an das Gericht auf „Null“ gestellt, indem wir beantragen, dem richterlichen Präjudiz vom 20.9.2019 entsprechend, mein unverändertes Eigentum an unerlaubt übertragenen Liegenschaften zu bestätigen. Im Fall einer entsprechenden Entscheidung würde sich dieses vorliegende Ablehnungsbegehren erübrigen. Ich habe mit der Frau Richterin nichts mehr zu tun und reguliere die Versorgung von Felix genehmigungsfrei in meinem Testament.

Der Beschluss vom 30.12.2020 (ON 152) als dauernder Stolperstein
Probleme waren schon beim Antritt der Richterin am 20.9.2019 mit der Aussage angekündigt sie werde eine Ferienwohnung in Ungarn auf keinen Fall genehmigen. Sie war der Meinung laut § 219 ABGB seien nur inländische Immobilien zugelassen. Es dauerte bis zum 10.4.2020 bis sie immer noch wackelig protokollierte: "Selbst dann wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff "inländische" Liegenschaften gemäß § 219 ABGB solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten". Den Weg uns künftig mit Formalien zu belasten ließ sie mit diesem Satz gleich offen. Die gleichzeitig positive Aussage "Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Héviz bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige Richterin aus." wurde nicht verfolgt.

Rückblickend ist meine Achillesferse im dreijährigen Bemühen um das Personenrecht und Wohl von Felix, seine wirtschaftliche Inklusion und die Autorität unserer Familie ein Beschluss über Nachforderungen vom 30.12.2020 (ON152) dessen angebliche Missachtung die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill in Ihren Berichten an den Herrn Vorsteher, das Kontrollgericht, die Medienstelle und die Justizombudsstelle wirkungsvoll vorträgt.

Im Telegrammstil wiedergegeben finden sich darin in Punkt 1. verspätete Dokumentationswünsche zu einem Projekt Bad Héviz, das vom Landesgericht am 13.12.2019 im Durchgriff genehmigt wurde und nur ansteht, weil der Beschluss mit 6-wöchiger Verspätung zugestellt, das Sparbuch nicht freigegeben wurde und in zeitlicher Folge die Kaufpreisforderung stieg.
In Punkt 3 geht es um ein alternativ laufendes Projekt Mélitó Park. Hier werden noch Basisinformationen abgefragt obwohl das Projekt mit Antrag vom 9. April 2020 ausreichend belegt war und mit Blitzbeschluss vom Folgetag wegen unzureichender Begutachtung verworfen wurde, obwohl Wertgutachten im Rohbauzustand eines Objekts unmöglich sind. Zur Erfüllung fundierter Forderungen wie der nötigen Nutzungsvereinbarung war die Mitwirkung eines Kollisionskurators beantragt und im Beschluss vom 9.3.2020 (ON 89 S.3) auch gefordert, dessen Tätigkeit die Richterin im Beschluss ON152 Punkt 2. jedoch verbietet und damit den Fortgang blockiert.
Meine bei der Lektüre von ON152 scheinbar auftauchenden Verfehlungen verführen den Bearbeiter im umfangreichen Akt nicht weiter vorzudringen. Meine Frage zur Abweisung 4 R 134/22f war: „Was machen Sie eigentlich, wenn ich mit den eingereichten 10 Dokumenten zu Ihnen komme?“

Der Beschluss meiner Ablöse als Erwachsenenvertreter trifft die Familie hart. Ich bin im 82. Lebensjahr nicht mehr wirklich zu beschweren, an mir schießt das Gericht vorbei auf meine Umgebung.

Uns wird am 10.6.2022 mit 14-wöchiger Verspätung ein Auftrag vom 28.3.2022 zugestellt, gerichtet an das VertetungsNetz-Erwachsenenvertretung zur Klärung der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Felix Massimo Seidl. Die darin vorgeschriebene Bearbeitungsfrist von 5 Wochen ist längst abgelaufen. Die Akten wurden der Richterin bereits zurückgereicht. Der Adressat ist unklar. Felix besitzt im Moment ein Sparbuch über 71.000 €. Es stammt aus dem Verkauf einer Immobilie, die ihm nicht gehörte. Felix ist also momentan mittellos, der Antrag ist zu hastig gestellt und seine Zustellung kam wohl auch deshalb verspätet.

1. Unser Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin ist noch nicht entschieden. Sie sollte in der Schwebezeit keine neuen Agenden aufwerfen, sondern brandeilige Anträge der Vergangenheit bearbeiten. Das betrifft auch die beschlussmäßige Entscheidung der seit 20 Monaten gelagerten Anfrage, ob es rechtens war, durch Unterdrückung seines Antrags dem kranken Felix im Herbst 2017 seinen Sehnsuchtsort und seine 9 Jahre gewohnten Therapien in Bad Heviz abrupt zu entziehen. Ansprüche daraus stehen vor der Verjährung.

2. Insbesondere in der mit dem Auftrag verbundenen Frage von Bildveröffentlichungen ist der Frau Richterin Befangenheit vorzuwerfen. Ohne Bilder keine Berichterstattung und diese ist ihr besonders unangenehm. Hier fehlt auch der Hinweis auf ein mögliches Antragsrecht unserer Familie, schließlich hat sich Felix persönlich gegen die jahrelange bürokratische Unterdrückung seiner objektiven Interessen zu verteidigen.

3. Wenn ein Dritter meinen Sohn besser und ebenfalls gratis vertreten kann und meine justizgeplagte Frau gleichwertig unterstützt stehe ich nicht an, mit öffentlichem Protokoll zurückzutreten und habe die Absicht dazu bereits geäußert. Jedoch ist seit dem 20.9.2019 der Verwaltungsgegenstand schwebend. Unklar ist wem was gehört, wem Erträge zustehen und wer das unternehmerische Risiko trägt. Es wäre also vorab zu definieren was es zu verwalten gibt und zu übergeben wäre. Auch die Frage der administrativen Qualität ist wohl vorerst nicht zu beantworten und der Auftrag an das Vertretungsnetz eigentlich verfrüht.

Der subkutane Ablauf dieses Clearing-Verfahrens seit Beschluss vom 28.3.2022, der dem Vertretungsnetz sogleich und uns erst am 10.6.2022 zugestellt wurde ist bemerkenswert. Die im Beschluss enthaltene mit "binnen fünf Wochen" bestimmte Bearbeitungsfrist war bereits abgelaufen. Dem Vertretungsnetz (Herrn Mag. Rossmann) waren 4 Aktenteile nur kurzfristig zur Verfügung, konnten innert 2 Stunden eingesehen werden und wurden von der Richterein eilig zurückgefordert. Am 27.6.2022, dem Termin des ersten Gesprächs, war unsere Akte jedenfalls zurückgereicht und die Bearbeitung fertig.
Auch das Obergericht hatte lange vor uns Erwachsenenvertretern Kenntnis von dem Ablösungsvorhaben der Richterin und liefert dazu schon am 4. Mai 2022 eine klärende Stellungnahme: „Für eine "Vertreterumbestellung" genügt es demnach, dass die Ausübung der Vertretertätigkeit durch eine andere Person relativ besser dem Wohl (bzw., hier dem Interesse) der betroffenen Person entspricht, was wiederum die amtswegige Klärung der Frage erfordert, wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen sondern (je nach Aufgabenstellung) vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken könnte.“
Der Vertretene Felix braucht kein Geld, solange er bei den Angehörigen lebt. Die bescheidenen Mieteinnahmen tragen solange zum gemeinsamen Familienhaushalt bei, Werterhalt und Verwaltung seines Immobilienvermögens umsorgt bis zum Bedarfsfall die Familie für Gottes Lohn.
Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter müsste de facto einen Wirtschaftsbetrieb im Ausland führen und beansprucht Honorare und Spesen, das Vermögen wäre bis zum hoffentlich späten Bedarf vermutlich erodiert.

Es ist eine Zumutung an das Vertretungsnetz innert 2 Stunden eine über 5 Jahre getrübte Suppe zu "klären" und entweder die Absicht einer verärgerten Richterin zu unterstützen, der geordneten Familie Seidl außenstehende Entscheider aufzuerlegen oder es dem betagten Vater weiterhin zuzumuten, diese Suppe am bleibenden Richtertisch einzunehmen. Ich bitte das Vertretungsnetz daher, ergänzend auch unsere Dokumentation aus Sicht des gesundheitlich und materiell geschädigten Felix Seidl zur Kenntnis zu nehmen. Sie besteht aus einem Filmdokument, einer tagaktuellen Chronologie und einer Sachverhaltsdarstellung mit enthaltener Außensicht der Presse. Es gäbe auch einen Rechtsbeistand, hätte die Richterin die dem Sohn zugestandene Verfahrenshilfe nicht beim Revisor des Oberlandesgerichts bekämpft. Ich verweise auf meine Absicht eine zeitliche Verschiebung der Begutachtung durch des Vertretungsnetz zu beantragen. Dem Vertretungsnetz lagen übrigens 4 Akten vor, von denen ich nur eine kenne.

Ich werde nicht müde zu erklären. dass laut dem immer noch aufrechten Status des Gerichts Felix kein Vermögen besitzt das zu verwalten wäre, dass bei der Richterin Mag. Fill seit Jahren offene Anträge zur Klärung der Vermögenslage gelagert sind und eine Ablösung erst stattfinden kann, wenn feststeht was zu verwalten ist und sonach welche Fähigkeiten der neue Verwalter braucht. Felix wird durch die Ablösung einen materiellen Schaden erleiden. Es braucht Vorsorgemittel für den fernliegenden Fall, dass er nicht mehr in unserem Haushalt leben kann. Die Verwaltung geschieht bislang für Gottes Lohn. Die bescheidenen Einnahmen von bisher 9.500 € im Jahr würden seinen Unterhalt sowie die Honorare und Spesen einer Fremdverwaltung nicht decken, es käme zum Verzehr eines Vermögens, das in absehbar 20 Jahren unverkürzt zur Verfügung stehen sollte. Zu den psychologischen Belastungen von Sohn und Mutter möchte ich nur darauf verweisen, dass sie einen unbeschwerten Papa bräuchten und es einen Bruch des Familienlebens bedeutet, wenn nach 30-jähriger glücklicher Übung ein Fremder das Geld hat, innerfamiliäre Buchhaltung stattfinden soll und jeder größere Wunsch des Betroffenen in einer Formalie endet. Bleibt noch die entscheidungsrelevante Frage des Besserkönnens eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters gegenüber meiner aus 10 Jahren überprüfbaren Leistung, zuletzt auch noch im Gegenstrom einer verärgerten Richterin.

Der neu benannte Rechtsanwalt Mag. Levovnik ist, hauptsächlich mit Exekutionsrecht und Inkassowesen, also im Dunstkreis der Beitreibungsrichterin Mag. Fill beschäftigt. Die Frage des Besser Könnens wird nicht daran gemessen werden, wer der Richterin willfährig hilft die Verfahren von Felix zu begradigen, sondern wer nachhaltig in der Lage ist, besser als der Schenker, sein ungarisches Vermögen so es ihm zugesprochen wird nachhaltig und wertsichernd zu bewirtschaften.

Betreff: Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Maga. Theresia Fill wegen Verfahrensverschleppung, Nichtbeachtung von Optionsterminen, Fehlentscheidungen, inhaltsferner Protokollierung, Verweigerung von Gutachtern, fehlender Manuduktion, schikanöser Anforderung von Dokumenten, Wirtschaftsferne und Abstand zu bürgerlichen Wertvorstellungen, Brüskierung der familiären Erwachsenvertreter, Mangel an Empathie gegenüber dem Betroffenen und seine persönliche Ausladung vom Verfahren.

Betroffener: Felix Massimo Seidl, geb. 13.08.1994 in Salzburg, 80% Beeinträchtigung, Tagesklient in der Lebenshilfe Kärnten, Wohnung bei den Eltern: 9020 Klagenfurt, Linsengasse 96A

Antrag: Als Erwachsenenvertreter bitte um die Verlegung der Agenden von Felix Seidl aus der gemischten Zivilabteilung der Frau Mag.a Theresia Fill in eine gebührende Fachabteilung des Familiengerichts und Prüfung eines 26 Monate währenden Pflegschaftsverfahrens auf die Verletzung von Gesundheit und Wohlstand des Betroffenen.

Übergeordnete Rechtsnormen wie Persönlichkeitsrechte, insbesondere die Gleichstellung behinderter Menschen im Erwerbsleben, Schutz und Autonomie der Familie werden in einem bürokratisch gefesselten Betrieb gerne vergessen, münden aber in dem klaren Auftrag, dem Wohl und Bedarf des Betroffenen zu entsprechen, der auch noch Kostenträger für seine Vertretung und die Gerichtsverfahren ist. Die Richterin schuldet ihm ein zeit- und lebensnahes Ergebnis und nicht die brillante Reihung von Kommentaren und RIS-Bausteinen zur Begründung von inflationären Einforderungen und die Verärgerung seiner familiären Treuhänder durch Méfiance und eine Attitüde "Monk". Die Freude der Eltern an der Hingabe für ihr schwaches Kind ist ein sehr verletzliches Gut. Die Tätigkeit des Gerichts im Aufsichtsweg oder nach Antrag im Außerstreitverfahren, ist erkennbar an der Grenze einer Verwaltungstätigkeit und hat mit Rechtsprechung wenig zu tun. Vermögensverwaltungen bis 150.000 Euro werden auch von Rechtspflegern kontrolliert. Der Rechtszug bei Verwaltungsbehörden: Einreichung - Bescheid - Einspruch - Verwaltungsgericht - Obergerichte. Felix landet mit seinen Anträgen zur Immobilienverwaltung direkt bei einer Richterin und ist dort ausgeliefert, weil das Zeitdiktat von Immobiliengeschäften regelmäßig kein Rekursverfahren zulässt. Das Familiengericht ist weiblich, Gendern entfällt. Die Richterin darf sich irren, daher müsste ihre Bestellung interdisziplinären Ansprüchen genügen welche die Richtervereinigung auch definiert. Einer Familienrichterin sind die Qualitäten eines übergeordneten Sozialberufs abzufordern. Wir waren unter den ersten Antragsstellern bei einer Richterin die bislang und weiterhin für Beitreibungen zuständig war und ist. Man kennt sich in Klagenfurt. Die Frau Richterin hält im Privaten Abstand zu einer bürgerlichen Lebensführung und ist jedenfalls ohne Talent, Bildung und Erfahrung in Fragen der Vermögensverwaltung. Ihrer Extravaganz begegnen wir auch in dem bekannt gewordenen Verfahren P 45/201, wo gegen die Meinung von Amtsarzt, Sozialamt und Vertretungsnetz einem Selbstgefährder der gebotene Schutz entzogen wird. Der Herr Vorsteher zwängt sich täglich an einem schwarzen Drahtesel vorbei. Wegen dieser Defizite beantragten wir einen Wirtschaftstreuhänder als Kurator einzuschalten, was uns ohne Begründung verweigert wurde. Wenn Richterinnen keine Ahnung haben sollten sie den Mangel durch die Anhörung von Sachverständigen ausgleichen, sonst berühren sie den Inhalt des richterlichen Eids. Nach der Kriegserklärung dieser Richterin an Felix schon bei der ersten "Anhörung" am 20.9.2019, die bis heute nicht protokolliert wurde, gab es neun Anliegen, darunter die Forderung nach Anhörung eines Sachverständigen Neurologen zu Folgen des abrupten Entzugs seiner Therapiemittel, aber keinerlei positive Entscheidung oder auch nur Fortschritte. Ihre Missgunst bewies die Richterin kürzlich mit ihrer Beschwerde beim Revisor des Oberlandesgerichts gegen die Genehmigung von Verfahrenshilfe seitens des Herrn Gerichtsvorstehers um die unverständliche Bestellung dieser Richterin nicht auch noch auf eigene Kosten bekämpfen zu müssen. Der Betroffene verfüge über 71.000 € und könne seinen Anwalt und die notwendigen Gutachter selber zahlen. Die eigentliche Zweckbindung und Sperre dieses so angegriffenen Sparbuchs wird noch dargestellt. Wir haben vergeblich mit einer Selbstreinigung der Behörde gerechnet und die Justizombudsstelle angerufen, sodann wenden wir uns an die Politik in Gestalt der Grünen Behindertensprecherin und ernten nur ehrliches Bedauern und die Nachricht, eine Initiative zur Richterausbildung sei auf dem Weg. Nach vier Jahren sind wir beiden Erwachsenenvertreter am Ende der Kraft.

Für die Durchsetzung wenigstens einer Ablöse der verärgerten Richterin Mag.a Theresia Fill war mir also Verfahrenshilfe zugestanden worden, nach abwehrender Tätigkeit der Richterin habe ich meinen Antrag zurückgezogen. Herr Rechtsanwalt Mag. Fuchs sollte mit der Abfassung des vorliegenden Antrags beauftragt werden, verwies jedoch auf den Umfang der Akte und den damit verbundenen Honorarbedarf allein für die Lektüre. Ich trage die Vorgänge nun wiederum mit eigenem Vokabular der Entrüstung vor und bitte um Nachsicht und Manuduktion mit Blick auf den langen Weg dieses Ablehnungsverfahrens, dargestellt in Kapitel 9 der Anlage. Ich begründe diesen nunmehr dritten Vortrag aber auch mit zwischenzeitlichen Weiterungen.

1. Es fand mit Datum eine weitere Anhörung statt
2. Es gibt einen Bescheid der Gerichtsombudsstelle
3. Ein Genehmigungsverfahren ist in das Stadium „Gefahr im Verzug“ geraten
4. Ich habe gegen die Tätigkeit der Allgemeinkanzlei Mag. Trötzmüller als Kollisionskurator eingesprochen
5. Es ist gelungen, über ihre Verantwortung in der Medienstelle, die Expertin Frau Mag.a Löbel über alle Abläufe zu informieren.
6. Mein aktueller Jahresbericht über den Status des Felix Massimo Seidl per 1.11.2021 wurde vorgelegt.

Zu 1.) Ich habe die Sitzung vom 9.7.2021 mit Diskussionsvorschlägen vorbereitet:

„Zur Erledigung meiner Eingabe vom 24.6.2021 werde ich heute mit Zeichen 58 P 45/19s – 220 vorgeladen und stelle die folgenden Fragen zu Protokoll:

Wir sind als elterliche Erwachsenenvertreter (Lebens- und Familienberaterin und Wirtschaftsakademiker) wohl eine Idealbesetzung und berufen uns auf die diesbezüglichen Einlassungen des Landesgerichts im Beschluss vom 13.12.2019. Wir leben in geordneten Verhältnissen. Haben Sie Veranlassung, uns Misstrauen entgegen zu bringen?

In dem zitierten Beschluss wird die Genehmigung einer durch Vorvertrag konkretisierten Ferienimmobilie in Bad Héviz ausgesprochen und vom ungarischen Notar als solche anerkannt. Sie verweigern die Freigabe der Geldmittel und verweisen diese Bagatelle in einen bürokratischen Leerlauf von 20 Monaten, endend auch noch mit der Unterbindung einer Amtshaftungsklage.
War Ihnen das übergeordnete gesundheitliche Bedürfnis von Felix und die Vorgeschichte des Antrags seit 2017 sowie die Stellungnahme des Instituts für internationales Betreuungsrecht aus 2018 nicht bekannt?
Haben Sie dem seither vorgetragenen Wunsch nach einer medizinischen Begutachtung dieser Frage entsprochen?

Schon beim Antrittsgespräch fiel auf, dass Sie Felix ignorieren. Sie frugen nur kurz ob er lieber mit Holz oder Papier spielt und nicht ob er nach Ungarn in sein Häusl möchte. Ist es wahr oder nicht wahr, dass Sie am 24.2.2020 die Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl telefonisch ersuchten, Felix zur bevorstehenden Vorladung nicht mitzubringen?

Unser Sohn war bis zum 19.9.2019 Vermögensmillionär in Ungarn-Immobilien, ersichtlich aus dem Lebenssituationsbericht vom gleichen Tag und den Einreichungen vom 4.11.2019. Mit dem Kauf eines Anteils der Ferienwohnung wären 7% seines Vermögens bewegt worden. Muss diese Relation in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die das Justizministerium mit Erkenntnis vom 28.5.2018 auferlegt, nicht bedacht werden, wenn dem Treuhänder überbordende Haftungen und visionäre Ertragsprognosen abverlangt werden?

Das individuelle Vorsorgemodell der Familie wird erodiert, sobald ihr ein Element entzogen wird. Die Schenkungen erfolgten im Vorgriff auf ein väterliches Erbe das in weiteren Ungarn-Immobilien besteht. Durch die Vereinbarung von Niesbrauch und Risikofreistellung im Schenkungskonzept handelt es sich um eine ausschließlich positive Schenkung. Felix trägt mit Nettoerträgen von bisher 10.000 €/Jahr und nachdem eine geplante Erneuerung des Bestandes unterbunden wurde, künftig nahe Null zum Familieneinkommen bei. Er braucht kein Geld, solange er im familiären Umfeld leben kann, der Niesbrauch endet mit diesem Privileg. In der Ausgangslage besitzt Felix ausschließlich Immobilienvermögen. Auf dieses kann ohne gerichtliches Einverständnis nicht zugegriffen werden. Niemand kann Felix also schädigen, es gibt kein Finanzamt und außer der Substanzwertkontrolle keine weitere Beanspruchung des Gerichts. Das Bezirksgericht hat dem gegenüber Konsumausgaben von jährlich 10.000 € und die Anschaffung eines Automobils aus dem Sparbuch genehmigt und missachtet die Widmung zur Ersatzbeschaffung von Substanz. Zusätzlich werden sinnlose Ausgaben oktroyiert für wiederholte gleichlautende Wertgutachten und Übersetzungsdienste in einer überschaubaren Bagatelle. Durch mangelnde Manuduktion der Richterin werde ich aus der Selbstvertretung im Außerstreitverfahren gedrängt und komme ohne kostenpflichtigen Rechtsbeistand nicht mehr aus, den ich anlässlich seines Kuratorenmandats bei Herrn RA Mag. Trötzmüller am 16.6.2021 gesucht habe.
Immobiliendispositionen haben stets ein enges Zeitfenster zumal unter der Dynamik des Internets. Ist dem Gericht die Gesamtsicht und die Interdependenz der Vermögensdispositionen klar, in die seit nun bald 2 Jahren durch Stillstand und zum offenbaren Nachteil des Betroffenen eingegriffen wird?
Hat die Frau Richterein, wie mir zugetragen wird, eine alternative Sicht auf beeinträchtigte Menschen, Vermögen und eine traditionelle bürgerliche Lebensführung?
Ist der Frau Richterin bewusst, dass was auf dem RIS-Bildschirm steht in qualifizierter Weise dem Einzelfall anzupassen ist, sonst braucht es keinen Richter?
Ist der Frau Richterin bekannt, dass wir den Verwaltungsvorgang der abrupten Zuweisung unserer Agenden im Spätsommer 2019 aus dem ordentlichen Familiengericht in eine Beitreibungsabteilung als Diskriminierung von beeinträchtigten Menschen bewerten?
Wir bitten die Frau Richterin nach bald zweijähriger Tätigkeit den Abschluss von nunmehr drei verunglückten Verfahren und eine notwendige klimatische Verbesserung durch Weitergabe unserer Akte zu ermöglichen.“

Die Eingabe wurde nicht erörtert. Im Protokoll erscheint der Vorwurf, die Richterin sei mit „liebe Frau“ beleidigend angesprochen. Es war in Zusammenhang mit drei ergebnisgleichen Wertgutachten die der Richterin vorliegen, liebe Frau würden sie sich endlich für eines davon entscheiden. Auch hier ist das Protokoll unvollständig. Die Richterin entgegnet: “Ich bin nicht Ihre liebe Frau.“ und Seidl: „Da bin ich aber froh“. Ich darf mildernd in Anspruch nehmen, dass in meiner Heimat „unsere liebe Frau“ die Ansprache der Gottesmutter ist. Gewiss ein Rückgriff auf den Boulevard aber dort ergeht sich auch die Richterin mit einem genüsslichen, wiederum nicht protokollierten Zuruf: „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“. Sachlich begegne ich mit dem Hinweis alle an den Sohn getätigten Schenkungen seien typische Generationenschenkungen bei denen ein Rückbehalt der Früchte verkehrsüblich und in unserem Fall für den Schenker auch existentiell notwendig sei. Aber wir sind seit dem 20.9.2019 gewarnt, hier wird eine neue, vierte Front eröffnet und dort wo es besonders weh tut.

Ab Oktober 2019 argumentierte die Richterin Mag.a Fill mit dem ABGB, dort seien nur inländische Immobilien zugelassen und sie werde einen Wohnungskauf in Ungarn keinesfalls genehmigen, uns bliebe ja der Rekurs. Wir trugen vor die gegenständliche Ferienwohnung sei ein Therapiemittel des Epileptikers Felix, das ihm das Gericht bereits seit 2 Feriensommern entzieht, alles Übrige sei zweitrangig. Eine Korrektur bringt daraufhin der Beschluss 58 P 45/19s-92: „Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Heviz, bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige Richterin aus.“ Trotzdem wurde der Genehmigungsantrag vom 23.10.2019 für die Ferienwohnung in Bad Heviz am 21.11.2019 abgelehnt. Wir verwiesen auf das Erkenntnis des Justizministeriums vom 18.5.2018 und auf die Präsenz Ungarns in der EU. Nach dem für sie beschämenden Durchgriff des Landesgerichts vom 13.12.2019 mit dem Vorwurf veralteter Rechtsansichten, erkennt die Frau Richterin im Beschluss vom 10.4.2020 immer noch wackelig: „Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff „inländische Liegenschaften“ gemäß §219 AGBG solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten.“ Aus dem zweiten Halbsatz ergibt sich die neue Strategie, nun dem Betroffenen ausreichend „entscheidungsrelevante Dokumente“ abzuverlangen. Einforderungen und Verbesserungsaufträge sind danach inflationär. Ein Blogger teilt uns mit, die Richterin könne alles einfordern, was ihr entscheidungsrelevant erscheint. Wir wären in Gottes Hand. Dieses Instrument entgleitet der Richterin jedoch nach der Feststellung des Landesgerichts, ein Kauf sei bereits im Planungsstadium zu genehmigen und durch den Nachweis dass sie durch Verbote und Unterlassungen die Erstellung von Wertgutachten und Haftungserklärungen selber unterbunden hat.
An dieser Stelle kommt nun die neue Frontlinie „Nießbrauchsverbot“ und der Start zur weiteren Inflationierung der Akte Felix Massimo Seidl und Beschäftigung der Aufsichtsbehörden.

Zu 2.) Meine Argumentation wird dadurch erschwert, dass ich keinen Einblick in die Berichte der Frau Richterin nehmen darf, die an den Herrn Vorsteher und an die Justizombudsstelle gingen. Den letzteren kann ich in etwa nachvollziehen, weil erkennbar an einer wörtlichen Wiederholung und den zahlreichen Details ohne vorliegenden Akt, die Ombudsstelle diesen Bericht in ihrem Bescheid vom 18.5.2021 sichtbar repliziert.

Ich bitte die Frau Richterin die folgenden Standardargumente im nun wieder bevorstehenden Bericht nicht mehr vorzutragen:

A. Wir hätten den Antrag auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen Neurologen zurückgezogen. Dieser Antrag war noch Gegenstand der Anhörung vom 3.3.2020. Die Zurückziehung am 5.3.2020 war ein erster Fauxpas der Anwältin Mag.a Aspernig, den wir auch der Anwaltskammer vorgetragen haben. Der Erwachsenenvertreterin wurde eingeredet, die ärztliche Untersuchung wäre mit Qualen für den Betroffenen verbunden.
Am 8.6.2020 gleich nach Ende der anwaltschaftlichen Tätigkeit haben wir diesen Umstand angezeigt und um weitere Bearbeitung unseres Antrags gebeten: „Meine Frau hat am 2. März 2020 bei Gericht die Berufung eines Sachverständigen Neurologen beantragt. Die Begründung und unsere Beobachtungen im Krankheitsverlauf von Felix hat meine Frau, auf Fragen der Richterin, bei der Einvernahme am 3. März 2020 dargelegt. Meine Frau war kurzzeitig durch die Rechtsanwältin Mag. Aspernig vertreten. In einer internen Lagebesprechung am 5. März 2020 hat uns die Anwältin vor den Strapazen einer medizinischen Begutachtung gewarnt, der Betroffene würde unvorstellbaren Schikanen unterzogen. Wir haben daraufhin einer Zurücknahme zugestimmt, natürlich vorläufig. Kein Anwalt dieser Welt verschenkt eine Position endgültig. Die Zurücknahmeerklärung der Anwältin, zusammen mit der Vollmachtsbekanntgabe vom 6. März 2020, ist ein Lapsus. Glücklicherweise wurde noch nicht entschieden und ich bitte das Gericht, den ursprünglichen Antrag weiter zu verfolgen. Die behandelnden Ärzte sehen die fachliche Kompetenz des Gutachters bei den gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. Gerhard Noisternig, Klagenfurt oder Dr. Franz Schautzer, Villach. Meine Erkundung ergab, von schmerzhaften Untersuchungen sei keine Rede, zumal die Schocksituation 3 Jahre zurückliegt. Ein Gutachten stützt sich auf universitäre Studien, die gesammelten klinischen Berichte und objektive Kriterien wie die kontinuierlich ansteigende Medikation seit der Störung im August 2017. Ich bitte das Gericht um Benachrichtigung, falls eine neuerliche Antragstellung gefordert werden muss“. Die Frau Richterin kennt die Szene sehr gut, wegen deren Überlastung ist es unmöglich ein Privatgutachten eines Neurologen zu erhalten, unsere Möglichkeiten sind ausgeschöpft. Wir empfinden es als Böswilligkeit, wenn uns die Richterin trotz bei Ihr gegebener Rechtskenntnis und gegen unseren Antrag einen Rechtsanwalt als Kollisionskurator aufzwingt und andererseits die dringend urgierte medizinische Hilfe untersagt.

B. Das Verfahren leide an einer Unterversorgung mit Wertgutachten und es sei kein deutschsprachiges Wertgutachten angeboten worden. Vom Bezirksgericht wurden zurückliegend drei und vom Landesgericht eine Immobilientransaktion mit zugrunde liegenden Wertgutachten genehmigt, wir erwarten eine gewisse Kontinuität. Die erste Begutachtung war durch den ungarischen Lockdown und die allseits bekannte Tatsache behindert, dass eine Immobilie im Rohbauzustand nicht bewertet werden kann. Der Sachverständige Tóth ging daher von der Preisliste des Bauträgers aus und bestätigte in gutem Deutsch der Kaufpreis sei vergleichsweise sehr günstig. Zudem hatten wir mit 15% unter dieser Preisliste gekauft. Die Richterin wies den Genehmigungsantrag vom 9.4.2020 mit Datum vom 10.4.2920 zurück mit der Begründung, der Verkehrswert der Immobilie sei nicht ausreichend nachgewiesen. Es wäre ein Deja Vu bei diesem Gericht: wegen Überschreitens der Optionsfrist ginge die Immobilie verloren. Ich sichere das Angebot durch eine Anzahlung. Mit dem Baufortschritt kommt ein frühest mögliches Gutachten der Sachverständigen Burai, die Bewertungsseite ist von einem Institut Lingua übersetzt, es kommt am 21.9.2020 von der Richterin kommentarlos zurück. Am 12.12.2020 lege ich die Lizenzurkunde der Sachverständigen vor. Zugleich offeriere ich alternativ einen deutsch sprechenden Gerichtsforensiker Dipl.-Ing. Tóth. Forensiker beziehen ihre Aufträge ausschließlich vom Gericht und den Notaren. Er möchte deshalb von der Richterin beauftragt oder zumindest anerkannt werden. Ich gebe seine Kontaktdaten der Richterin mit Schreiben vom 12.12.2020 bekannt und bemerke, es könne in Deutsch korrespondiert werden. Es kommt kein Kommentar. Dem ungarischen Notar reißt die Geduld und er bestellt einen Gerichtsforensiker Berecz, der am 2.2.2021 ein weiteres etwa 35-seitiges Gutachten liefert. Die Bewertungsseite ist in Deutsch und von ihm ausgefertigt. Ich stelle die drei Gutachten, die allesamt denselben Wert ausweisen, der Richterin am 29.3.2021 nochmals zu und erneuere unseren Genehmigungsantrag. Von einer kompletten Übersetzung der Gutachten durch Gerichtsdolmetscher nehme ich Abstand, weil die weiteren Kosten für den Betroffenen in keinem Verhältnis zum Erkenntniswert bei der Richterin und seiner verfügbaren Barschaft stehen. Ich biete als Lösung an: „Es ist die Begutachtung eines Neubaus, welchen Risiken ist das Gericht da auf der Spur. Ich besitze eine Worddatei für den Google-Translater und so viel Sprachkenntnis, dass ich interessierende Inhalte erläutern könnte. Ich bitte die Frau Richterin mich und das Verfahren nicht weiter mit dem Vorwurf unzureichender Wertgutachten zu beschweren“.

C. Wir hätten Verbesserungsauflagen des Gerichts nicht entsprochen. Der 3.Kauf einer Immobilie unter dem Verkehrswert ist nach den Auflagen der Frau Richterin MMag.a Leitsberger vom 17.4.2019 im Glücksfall möglich, nach den mit Datum 11.1.2021 in der Chronologie gelisteten Anforderungen der Frau Richterin Mag.a Fill allein vom Zeitbedarf her unrealisierbar und in Relation zum Budget viel zu teuer. Das ist eine Zumutung für den Betroffenen, der bei einer Inflationsansage von 3,8 Prozent immer noch auf einem Sparbuch sitzt. Die Immobilie ersetzt ein Feriengrundstück des Betroffenen, das unserer Familie ungeschrieben aber in 9-jähriger Übung kostenlos überlassen war, natürlich gegen Übernahme aller Lasten. In eben diesen Status der Nutzung wollen wir die Nachfolgeimmobilie überführen. Da die Richterin Mag.a Fill alles ganz genau nimmt, ist eine formelle Vereinbarung unvermeidlich, diese übersteigt mein juristisches Gestaltungsvermögen. Hier spielt auch die Erfahrung mit den Budapester Ertragsimmobilien von Felix hinein. Diese waren 2012 nach einem notariellen Konzept als „ausschließlich positive Schenkung“ exerziert und bedurften, analog zu einem Geldgeschenk, keiner gerichtlichen Genehmigung. Die positive Schenkung ist zusätzlich durch die eingetretene enorme Wertsteigerung der Substanz bewiesen. Die Richterin zerpflückt, zum vermeintlichen Wohl des Betroffenen, diese familiäre Ordnung durch einen ihr genehmen Rechtsanwalt als Kollisionskurator. Es liegt nahe, diesem auch die Formulierung der komplizierten Nachbesserungen abzuverlangen und die Richterin um seine konkrete Anweisung zu bitten. Am 5.5.2020 stelle ich Antrag auf eine diesbezügliche Erweiterung des gerichtlichen Auftrags an den Sachverständigen Kollisionskurator, verbunden mit einer Neuverhandlung unseres Antrags. Die Hilfestellung des Kurators wird mit Beschluss vom 30.12.2020 untersagt: „Der Antrag des DKfm. Johann Seidl, datiert mit 5.5.2020, ON 96 auf Erweiterung des gerichtlichen Auftrages an den Sachverständigen (Kollisionskurator) im obigen Verfahren verbunden mit einer Neuverhandlung des Antrags vom 09.04.2020 wird abgewiesen“. Gleichzeitig wird im selben Antrag die mangelnde Entsprechung des Verbesserungsauftrags vom 31.8.2020 gerügt. Am 16.6.2021 bitte ich den inzwischen tätigen Kurator Mag. Trötzmüller um Unterstützung: „Es handelt sich um die wunschgemäße Herstellung einer Nutzungs/Haftungserklärung wegen der die Richterin nach 11 Monaten immer noch die Anschaffung unserer Ferienwohnung im Melito-Park blockiert“. Am 24.6.2021: Als Kurator ist Ihnen eine gewisse Obsorge für das Wohl von Felix anvertraut. Ich bitte Sie um eilige Auskunft ob hier etwas weitergegangen ist und was Sie veranlassen können um das 11 Monate dauernde Verfahren sofort abzuschließen. Ich versichere alles zu unterschreiben was mir die Richterin vorlegen lässt“. Gleichzeitig erinnere ich auch die Richterin und bitte Ihre textlichen Anforderungen bekannt zu geben. "Sie befinden sich als Beitreibungsabteilung sicherlich in gutem Austausch mit dem Masseverwalter Mag. Trötzmüller und ich bitte Sie, diesen für die Korrektur in der dringlichen Angelegenheit zu nutzen“. Mit Datum 28.06.2021 teilt die Richterin mit, der Anwalt werde ausschließlich im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom 2.8.2011 tätig. Ohne Rücksichtnahme auf deren vorgetragene Dringlichkeit werde über die noch offenen Anträge nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsverfahrens entschieden werden. Der Anwalt lehnt meinen Auftrag ab. Hier werden Anforderungen gestellt und ihre Erfüllung gleichzeitig verhindert. Als Kuriosum bleibt anzufügen, dass die Richterin auch noch Nachforderungen stellt, nachdem wir uns im Besitz einer rechtskräftigen Genehmigung durch das Rekursgericht befinden. (Entscheidung vom 13.12.2019)

D. Die Schuldzuweisung, Auslöser des gegenständlichen Ablehnungsverfahrens sei die ablehnende Partei und nicht die Richterin. Die Richterin hatte, ohne den Betroffenen und seine Sachwalterin zu kennen, aus dem Akt heraus alle Anliegen präjudiziert und am 20.9.2019 in einem einstündigen Monolog vorgetragen. Zu den mühsam erworbenen empathischen Entscheidungen ihrer Vorgängerin Frau MMag. Leitsberger bemerkte sie „so geht das nicht“. Sie habe unseren Akt vollständig gelesen. Die Frau Richterin war also auch in Kenntnis des abrupten Entzugs der Ferienimmobilie in 2017 und deren Folgen für den Epileptiker Felix. Sie hätte Ihre Bemerkung besser darauf beziehen sollen. Die als „Anhörung“ deklarierte Veranstaltung war eine Strafpredigt. Insbesondere dem als sachverständig anwesenden Vater wurde wiederholt das Wort abgeschnitten. Er und die Erwachsenenvertreterin waren gezwungen, Stellungnahme und Widerspruch in Schriftform nachzureichen. Das geschah gleich im Anschluss an die Veranstaltung durch den Gerichtsbriefkasten, sodann am 7.10.2019 durch die Zustellung eines Gegenprotokolls, am 11.2.2020 durch Beschwerde beim Herrn Vorsteher und am 23.10.2019 in einer 5-seitigen Stellungnahme zu den einzelnen Präjudizien der Richterin. Der entwürdigende 14-monatige Kampf um eine inhaltsgemäße Protokollierung dieser Sitzung endete arrogant mit der schlichten Korrektur des falschen Datums. Primär hieraus gründet unsere Abwehrhaltung gegen diese Frau Richterin und unser Misstrauen gegen die Regeln Ihrer spontanen Zuweisung durch den Personalsenat.
Die Verachtung unserer Anliegen erfahren wir erneut im Anschluss an die
Genehmigung der Anschaffung der Eigentumswohnung in Bad Héviz durch das Rekursgericht am 13.12.2019. Nicht nur, dass uns in dem zeitgebundenen Immobiliengeschäft die Entscheidung erst nach 6-wöchiger Lagerung zugestellt wurde, sie wurde auch noch durch Blockade der Geldmittel außer Kraft gesetzt. Ein Fachanwalt hatte uns die Haltung der Frau Richterin einmal so erklärt: „Die müssen haften, da schauen die halt zuerst einmal auf die eigene Sicherheit“. Diese Gefahr hatte das Landesgericht übernommen, wie kommt die Richterin dazu, nach der bekannten 30-monatigen Pannenserie dem Betroffenen den Kauf und die damit verbundene Anlage seines, ebenso lange festliegenden, Sparbuchs weiterhin zu versagen. Dem ungarischen Notar reichte die Genehmigung und er bat zur Unterschrift. Egal auf welche Formalien man sich stützen mag, das Interesse des Betroffenen lag auf der
Hand. Der Schaden ist enorm, die Immobilienpreise steigen weiter, Felix entgeht nochmal sein Sehnsuchtsort, er strapaziert weiter die Krankenkasse
und der arme Vater kann weiterhin die Ungarnimmobilien vom Hotel aus verwalten. Versteht mich Keiner? Wir fühlen uns nicht vom Gesetz sondern von der Abneigung einer Richterin verfolgt.
Zitat: „Die zuständige Richterin Mag.a Fill teilte der Justizombudsstelle ihre Rechtsansicht darin mit, dass Ihre Eingabe vom 5. August 2017 keinen Antrag enthalte, über den das Gericht zu entscheiden hätte. Die Justizombudsstelle hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken, weil aus den oben wiedergegebenen Formulierungen auch für die Justizombudsstelle ein konkreter Antrag nicht erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund konnte die von Ihnen behauptete Unterdrückung eines Antrages durch Mag.a Fill nicht festgestellt werden.“
Die Justizombudsstelle übernimmtt sogar die falsche Annahme der Richterin, damals protokolliert am 16.10.2020 wir würden ihr und nicht der damals tätigen Richterin Eicher die Unterdrückung eines Antrags aus 2017 vorwerfen.


Zu 3.) Die Dringlichkeit dieser Angelegenheit wurde der Urlaubsvertretung Frau Richterin Mag.a Wallner vorgetragen, die darin enthaltene Anfrage ist bis heute nicht beantwortet. Wir montieren bereits die Beleuchtungskörper in dieser nach 16 Monaten nicht genehmigten Immobilie.

„Äußerst Dringend – eilt sehr
Anfrage – Antrag

Ich bitte das Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom 9.4.2020 auf Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von Budapest Ujhegyi nachgebessert werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen Neufassung würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen.

Ich bitte das Gericht um Abwägung des kurz bevorstehenden doppelten Verlustrisikos, Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit der Sache und die Zusage einer zeitnahen Entscheidung.

Das seit dem 20.9.2019 gestörte ‚Vertrauensverhältnis von Gericht und Erwachsenenvertretern Seidl dürfte amtsbekannt sein und drückt sich in 220 ON der Akte aus. Illustration, Gutachten, Chronologie, Pressenotiz und die grundlegenden Dokumente finden sich im Internet unter www.exklusivkreis.at.

Ich möchte zur Unterstützung unseres heutigen Vorbringens nur eine kurze Zusammenfassung unserer Vorwürfe voranstellen:
Das Gericht ist bürokratisch fixiert und greift ohne Kompetenz und Stil in wirtschaftliche, soziale, therapeutische und familiäre Angelegenheiten eines beeinträchtigten Menschen ein. Es bleibt im Rahmen des gesetzlich Möglichen setzt aber Vorschriften der Missbrauchsprävention ohne Gewichtung gegen ein intimes Konzept der Familie zur Zukunftssicherung ihres schwächsten Glieds und schießt mit Kanonen auf Spatzen. Die Erwachsenenvertreter sind juristische Laien aber beste Kenner der Bedürfnisse ihres Schützlings und wollen diese auch verteidigen.
Der hier Betroffene Felix ist unter Anderem schwerer Epileptiker und befindet sich im Erwerbsalter, im Vertrauen auf seine kundigen Treuhänder müsste ihm das Gericht das dringend geforderte Therapiemittel „Ferienplatz“ und die Wiederanlage seines Interimsguthabens „Sparbuch“ nach 4-jähriger Entwertung endlich zugestehen.
Unser familiäres Versorgungskonzept folgt einer notariellen Vorgabe, allerdings aus Bayern. Es ist schlicht, seine Wirkung überschaubar und es hatte sich bis zur Kontaktaufnahme mit dem Bezirksgericht im Sommer 2017 für 12 Jahre bewährt. Unser Sohn genoss langjährig eine therapeutisch ideale Freizeitimmobilie zwischen Plattensee und Bad Héviz und hatte vom Papa weitere Immobilien im Kaufwert von 350.000 € erhalten. Sein Immobilienvermögen 2017 war 800.000 €. Die Schenkungen erfolgten im Vorgriff auf das Erbe nach dem 80-jährigen Vater das in weiteren Ungarn-Immobilien besteht. Durch die Vereinbarung von Niesbrauch und Risikofreistellung im Schenkungskonzept handelte es sich in 2012 um eine ausschließlich positive Schenkung im Rechtssinn, welche durch die nachgewiesene Wertentwicklung auch bestätigt ist. Trotzdem war vorab eine „pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Vorhinein“ eingeholt worden, dass darin „Versteigerungen“ vorkommt war ein Lapsus von Richter Mag. Wuzella (im Hause). In der Ausgangslage des Konzepts besitzt Felix ausschließlich Immobilienvermögen. Auf dieses kann ohne gerichtliches Einverständnis nicht zugegriffen werden. Niemand kann also Felix plündern und die Wertentwicklung seiner Budapester Investition ist weiter positiv. Er darf keine Mieteinnahmen haben, sonst wird er in Ungarn steuerpflichtig und nochmal kuratiert. Die Jahreseinnahmen der Familie aus dem Niesbrauch liegen, abnehmend
durch den nunmehrigen Renovierungsbedarf, bei 10.000 € also unter dem erlaubten Beitrag zum gemeinsamen Haushalt. Die Konstruktion erleichtert die Aufsicht des Bezirksgerichts, die sich auf die Kontrolle der Substanzwertentwicklung beschränken kann. Unsere Familie hat nur einen Geldbeutel. Felix braucht kein Geld und keine Buchhaltung solange er im familiären Umfeld leben kann. Endet dieses Privileg, dann ist auch der Niesbrauch hinfällig, ein weiteres für Felix geplantes Sicherungselement. Abgerundet wird das System unserer Vorsorge mit dem bevorstehenden Erbe. Ein Sparbuch hat darin nichts verloren, das System wird erodiert, sobald ihm ein Element oder die werterhaltende Verwaltung entzogen wird.

Unter der Dynamik des Internets haben Immobiliendispositionen ein enges Zeitfenster zu dem die praktizierte Genehmigungsprozedur des aktuellen Gerichts nicht passen will. Anlagen in Sparbüchern und unverzinsten Staatsanleihen sind nicht länger mündelsicher. Die österreichischen Banken sind von der Sonderveranlagung von Mündelgeld abgegangen. Es gibt keinen Grund Felix weiterhin in diese Anlageform zu zwingen. Die einzig zulässige Alternative sind gute Immobilien. Jeder würde sich wünschen rechtzeitig Ungarn-Immobilien an den Hotspots erstanden zu haben, egal mit welchen Einschränkungen, diese hatten hinter Estland die zweitbeste Entwicklung in der EU.

Dank seiner mutigen Rettung durch Frau MMag.a Eigner-Pleschberger und vor Allem Frau Richterin MMag.a Leitsberger (im Hause) im Mai 2018 war unser Vorsorgemodell wieder hergestellt. Die Frau Richterin Mag.a Eicher sah in 2017 keinen Handlungsbedarf: „Das ist halt einmal passiert“ aber sie war die Mutter dieses leidigen Sparbuchs indem sie Felix den Verkauf seiner langjährigen Freizeitoase zugestand nicht aber die mit ON 10 konkretisierte Ersatzbeschaffung eines Ferienappartements am gleichen Ort. Eine Anfrage ob das angesichts des Therapiebedarfs des Geschädigten und dem vorgetragenen Wunsch nach einer Begutachtung zulässig war befindet sich seit dem 22.9.2020
unbearbeitet bei unserem Gericht. Das Vorsorgemodell hatte also vor der Zuständigkeit des aktuellen Gerichts mit Hindernissen fünf RichterInnenwechsel überstanden.

Ohne Anlass durch eine Veränderung oder eine Antragstellung übernimmt das aktuelle Gericht am 20.9.2019 unsere Agenda mit einer in Stil und Inhalt empfundenen Kriegserklärung gegenüber meiner damals alleinvertretungsberechtigten Frau und weigert sich bis heute, diese inhaltskonform zu protokollieren.

„Die neue Richterin ist Frau Maga. Theresia Fill. Auf ihrem Türschild steht, sie wäre zuständig für Beitreibungsverfahren. Wir erscheinen Vater, Mutter und Kind. Die Richterin gibt sich unnahbar. Droht uns schon auf dem Gang: „Ich bin jetzt für Sie zuständig und bleibe Ihnen erhalten bis ich sterbe“. Über die Arbeit ihrer Vorgängerinnen: „So geht das nicht“. Abgabe eines schriftlichen Lebenssituationsberichts samt Vermögensverzeichnis und Bewertungsgutachten. Die Richterin fragt Felix ob er lieber mit Holz oder Papier spielt, anstatt ob er nach Ungarn möchte, in sein Häusl. Auch er ist eingeschüchtert, wagt nicht aufzuschauen. Die Richterin hält einen Monolog über die nun folgenden gerichtlichen Aktionen wegen Formfehlern bei der Schenkung. Schenkung und Schenkungsvertrag seien durch die richterliche Genehmigung vom 22.04.2010 nicht gedeckt.
Wenn man beide Augen zudrückt, dann vielleicht die Schenkung aber keinesfalls der Schenkungsvertrag. Es müssen alle Einnahmen aus dem Niesbrauch zurückerstattet werden. Der Vater bemerkt, die Einnahmen seien in den gemeinsamen Haushalt eingeflossen und kamen Felix ohnehin zugute. Den bevorstehenden Genehmigungsantrag für den Ersatz der Ferienimmobilie will sie von vorne herein negativ entscheiden und verweist uns diesbezüglich auf den Rekurs. Dann wäre ein für alle Mal Ruhe. Der Vater bemerkt es sei unrealistisch ein konkretes Immobilienangebot für die dann zu erwartende Verfahrensdauer anzuhalten. Im Übrigen ist die Richterin der Meinung, wir sollen in Ungarn etwas mieten und das Sparbuch brach liegen lassen, dessen Einrichtung sie wieder von uns fordert.“

Wir stellen gegen das Gericht seit dem 27.8.2020 Ablehnungsanträge, die immer noch auf einem langen Weg zum Entscheidungsgremium sind. Dadurch entmutigt schreibe ich am 18.5.2021ausführlich an den Herrn Präsidenten des Landesgerichts und bitte um Vorladung meiner Familie um ersatzweise eine Schlichtung mit unserem Gericht zu erreichen.

Dem Antrag vom 9.4.2020 voraus ging ein Gutachten des Justizministeriums vom 28.5.2018, ein Gutachten des Instituts für internationales Betreuungsrecht vom 17.8.2018 und eine positive Rekursentscheidung des Landesgerichts zu einer gleichgelagerten Alternative in Bad Heviz vom 13.12.2019 außerdem waren von der Abteilung 13 Kauf- und Verkauf einer Ferienwohnung schon genehmigt worden und es ging für den Betroffenen um eine Bagatelle, nämlich 7% des Schenkungswerts.
Voraus lag auch der beim gleichen Gericht missglückte Antrag vom 31.10.2019 Aktenzeichen 58 P 45/19s - 62 für einen Kauf in Bad Heviz, der nach 18-monatiger Bearbeitung an der Versagung des Rechtswegs in die Amtshaftungsklage gescheitert ist.
Wir rechneten mit einer Läuterung des Gerichts und einem Bonus für
den neuerlichen Antrag. Das Gericht erinnerte sich nur an sein Präjudiz vom 20.9.2019 und konnte den Antrag schon am 10.4.2020 abweisen. Dies geschah mit der Begründung, es liege kein Wertgutachten vor und dieses sei vor dem Verfallstermin der Preiszusage auch nicht mehr einzuholen. Bekanntlich sind im Geschäftsverkehr solche Termine flexibel und der Antrag enthielt die Stellungnahme eines Gutachters Makár, wonach im Rohbauzustand einer Immobilie Wertgutachten nicht möglich sind. Er könne daher nur die Preisliste des Bauträgers beurteilen und diese sei im örtlichen Vergleich sehr günstig. Dem Gericht war darüber hinaus ein coronabedingter Preisnachlass von 15% bekannt und dass ich mich mit einem höheren Anteil an dem Kauf selbst beteilige. Auch in Österreich ist es üblich Neubauwohnungen im frühen Stadium der Herstellung nach Preisliste und ohne Wertgutachten zu kaufen und nach Baufortschritt zu bezahlen.

Grundstückssachen laufen in Ungarn deckungsgleich mit Österreich es gibt nur keine gerichtlichen Gutachterlisten in denen sich irgendwelche Makler finden. Das Gericht ernennt nur Forensiker, die ihre Aufträge direkt oder von Notaren beziehen. Privatgutachter sind in einer kontrollierten Berufsvereinigung organisiert, werden dort ausgebildet und zertifiziert. Mit dem Baufortschritt war frühestens im September 2020 ein Gutachten möglich, ich beauftragte die Schätzerin Burai, reichte deren Gutachten am 9.9.2020 samt einer Übersetzung des Ergebnisses ein, mit der Bitte um Prüfung.
Es kam am 23.9.2020 zurück, anstelle einer Antwort begleitet von der Fehlleitung eines Beschlusses 58P45/20t der uns zeigt, wir sind nicht die Einzigen, denen dieses Gericht aufsitzt.

Es geht nichts weiter. Mit Schreiben vom 14.12.2020 reiche ich die amtlich ins Englische übersetzte Berufslizenz der Schätzerin nach. Der ungarische Notar hilft und benennt einen hilfsbereiten Forensiker Tóth. Dieser spricht Deutsch und möchte gerichtlich beauftragt werden, ein Privatgutachten gäbe es ja schon. Ich bitte das Gericht diesen Auftrag zu
erteilen oder bekannt zu geben, dass es dieses Gutachten anerkennt.

Es gibt keine Reaktion des Gerichts und der Notar findet einen Forensiker Berecz der bereit ist, zu helfen. Sein Gutachten stammt vom 2.2.2021, die Bewertungsseite ist in Deutsch und vom Forensiker unterzeichnet. Er kommt beinah forintgenau zum Ergebnis der Vorgutachter. Notar und Gutachter kosten viel Geld aus meiner Tasche.

Am 22.3.2021 lädt der Herr Vorsteher Dr. Wallner ein um den Antrag auf Zulassung zum Zivilgericht in der Amtshaftungsfrage zu besprechen. Er tut sich mit diesem Antrag, der sich auf den Kauf in Bad Heviz bezieht, sichtbar schwer. Ich erkläre ihm, dass dieser Antrag wegfällt, wenn die Alternative Ujhegyi endlich genehmigt würde. Wir wollen ja inzwischen nur noch, dass dieses ungeliebte Sparbuch endlich wegkommt. Das darin geparkte Guthaben von 71.000 €, das sich für den Treuhänder als unantastbares Bestandsguthaben darstellt wird durch das Gericht auch noch erodiert indem es meiner Frau Konsumabhebungen von jährlich 10.000 €, die Anschaffung eines Automobils gestattet und mir Ausgaben oktroyiert für Kuratorendienste, Übersetzungsdienste und nun zwangsläufig auch Rechtsbeistände.

Mit Eingabe vom 29.3.2021 übersende ich die drei gleichlautenden Gutachten, erneuere unseren Antrag vollinhaltlich und fordere das Gericht auf, endlich zu entscheiden, um die Amtshaftungsklage zu vermeiden. Ich gebe allerdings bekannt, die vollständige Übersetzung des technischen Teils der jeweils 30-seitigen Gutachten nicht vorzunehmen. Die Kosten stünden in keinem Verhältnis zum Erkenntniswert des Gerichts. Es handelt sich um einen Neukauf, es wäre übertrieben die Beschaffenheit des Objekts zu prüfen. Ich besitze die Worddatei für eine Google-Bearbeitung und so viel Sprachwissen um über interessierende Details Auskunft zu geben. Es gibt kein Gespräch nur Monologe. Es ist dies gleichzeitig ein déjá vue weil das Gericht schon einmal die Übersetzung von 80 Seiten Mietverträgen gefordert hatte, die nichts über den tatsächlichen Zahlungseingang aussagen. Das Gericht antwortet am 1.4.2021: „Die Eingabe bestand aus 3 Blättern“, die Akte sei beim Landesgericht und eine Bearbeitung derzeit
unmöglich.

Durch die kommentarlose Annahme der Nachbesserungen hat das Gericht zu erkennen gegeben oder den Irrtum zugelassen, das Verfahren sei noch offen. Die Wertgutachten sind der Akte einverleibt und wurden mir auf Verlangen am 9.7.2021 nicht zurückgereicht.

Neben dem Problem der Wertgutachten gibt es einen ganzen Katalog weiterer Auflagen, um deren Beistellung ich bis zum 9.7.2021 bemüht gewesen bin. Das Gericht verlangt in 2 diesbezüglichen Beschlüssen:

1. Das Wertgutachten eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen und dessen vollständige Übersetzung durch einen österreichischen gerichtsvereidigten Übersetzer oder den ungarischen Staatsnotar. (Kosten unerschwinglich, Terminproblem)
2. Aufstellung der vom Betroffenen zu tragenden Lasten sowie des konkreten Nutzens der Immobilie, (Erwachsenenvertreter als Visionär)
3. Haftungserklärungen von Personen, die bereit sind, Erwerbskosten und laufende Kosten zu übernehmen. (Wieder eine Schenkung)
4. Der Betroffene darf aus diversen Gründen kein Einkommen haben. Kommt der Familie die Nutzung zu, dann ist nach bisheriger Interpretation ein gerichtlicher Kollisionskurator zu bestellen. Im konkreten Fall wäre der Auftrag an den bereits tätigen Kurator zu erweitern. (Zeitbedarf und Kosten)
5. Vorlage eines von den Erwachsenenvertretern unterschriebenen Kaufvertrags.
6. Es muss unter Verkehrswert gekauft werden, es gelten nur materielle Kriterien, der gesundheitliche Bedarf des Betroffenen und seine Zukunftssicherung spielen keine Rolle, eine diesbezügliche Begutachtung seines Gesundheitsschadens durch einen Psychologen/Neurologen wird zurückgewiesen. Die hauseigenen Psychologen der Familiengerichtshilfe werden, laut Auskunft, nur für Scheidungskinder tätig.

Um die Divergenz dieser Forderungen mit der Norm aufzuzeigen: Die vorhergehende Richterin MMag. Leitsberger schreibt am 17.4.2018 zum selben Gegenstand: "Es muss zumindest feststehen, welche Wohnung um welchen Preis gekauft werden soll. Ein bereits unterfertigter Kaufvertrag ist dafür nicht erforderlich."
Dieselbe in Ihrem gleichzeitigen Beschluss: "Das Wohl eines Betroffenen darf nicht ausschließlich nach materiellen Kriterien bestimmt werden, sondern muss die Interessen und Wünsche des Betroffenen, aber auch seine Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände berücksichtigen."

Gleich nachdem das Objekt Ujhegyi sichtbar wurde, haben wir beiden Erwachsenenvertreter am 2.3.2020 eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Vorhinein für dessen Erwerb beantragt und argumentiert, unter den überbordenden Anforderungen des ordentlichen Genehmigungsverfahrens sei ein Immobilienerwerb in praxi unmöglich. Wir verwiesen nochmals auf den übergeordneten therapeutischen Bedarf von Felix und beantragten die Bestellung eines Gutachters für Psychiatrie/Neurologie.
Beide Anträge wurden mit Beschluss vom 10.3.2020 abgewiesen.

Ich habe daraufhin am 9.4.2020 unter Hinweis auf die vorgelagerten Erkenntnisse einen förmlichen Genehmigungsantrag gestellt und das Vorhaben mit folgenden Unterlagen konkretisiert:
1. Maklerangebot im Internet
2. Katalogausschnitt
3. Preisliste des Bauträgers
4. Schriftliches Preiszugeständnis der Verkäufer mit einem Nachlass von 14,6 % zum Listenpreis mit Verfallstermin 20.4.2020.
5. Geplante Aufteilung des Eigentums und beidseitiger Kapitalnachweis
6. Erklärung des Vaters Erwerbskosten Ausstattung und Möblierung
des Penthauses zu übernehmen, es sei zur familiären Nutzung bestimmt.
7. Entwurf des notariellen Kaufvertrags deutsch/englisch (jeweils erste Seite)
8. Kurzgutachten des Sachverständigen Ing. Makár in dem er mitteilt, dem Lockdown zu unterliegen. Er könne aber ohnehin eine Immobilie im Rohbauzustand nicht bewerten. Maßgeblich sei hier der Listenpreis und dieser sei nach seiner Beurteilung vergleichsweise sehr günstig.

Wegen des Verfallstermins habe ich diesen Antrag mit "eilt" und "Terminsache" überschrieben. Das Gericht ist sichtbar weiterhin auf das Präjudiz vom 20. September 2019 fixiert und entscheidet spontan, der Ablehnungsbescheid datiert vom 10.4.2020. In dieser Voraussicht, wegen des Termindrucks und der Annahme, mein Sohn sei schon durch das Präjudiz materiell beschwert, habe ich gleichzeitig mit dem Bewilligungsantrag einen Rekursantrag gestellt. Hatte das Gericht schon mit der 6-wöchigen Lagerung der Rekursentscheidung vom Dezember 2019 Schaden angerichtet, so hält es nun den Vorlagebericht des Rekurses für 5 Wochen zurück und torpediert unser terminiertes Geschäft.

Um die Immobilie hiernach sicherzustellen und zur Erfüllung der Auflage 5. habe ich am 18.6.2020 im Namen von Felix (1/3 Anteil) und für mich einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen und eine Anzahlung geleistet. Dieser liegt im Original und in deutscher Übersetzung vor.

Die in Punkten 2. bis 4. geforderten Nutzungs- und Haftungserklärungen sowie Ertragsprognosen komplizieren sich durch die familiäre Nutzung (Self-Contracting) ihre Abfassung und Testierung wollte ich einem vom Gericht zur Kontrolle der Budapestschenkung ohnehin vorgesehenen Kollisionskurator überlassen. Von mir war am 6.5.2020 beantragt, einen Wirtschaftstreuhänder als Kurator einzusetzen, ich begründete dies mit der schon zitierten Einlassung des Justizministeriums vom 28.5.2018 wonach nicht juristische, sondern wirtschaftliche Sachverhalte zu beurteilen sind. Zugleich beantragte ich die Erweiterung seiner Zuständigkeit auf die Formulierung der Abmachungen 2. bis 4. Mit Beschluss vom 31.8.2020 bestellt das Gericht einen Rechtsanwalt. Uns stört seit Anfang, dass die Anliegen von Felix in einer Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts gelandet sind, nun kommt auch noch ein Anwalt Mag. Trötzmüller aus der Insolvenzverwalterliste der Justiz. Es gibt ausreichend Fachanwälte in der Liste Erwachsenenvertretung/Kuratorinnen und Kuratoren der Anwaltskammer. Der Anwalt wird aufgrund unseres Antrags vom 2.3.2020 auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung in Budapest tätig, ich zog diesen Antrag am 15.9.2020 zurück.
Der im gegenständlichen Beschluss enthaltenen Nachforderung habe ich fristgemäß am 10.10.2020 durch Einreichung des alle Informationen umfassenden Gutachtens Burai entsprochen. Allerdings entzündet sich hier der Gutachterstreit.
Mit Schreiben vom 14.8.2020 bitte ich um Anweisungen: „Welches Papier, welchen Inhalts, fehlt zur ausreichenden Konkretisierung dieses Vorhabens und unseres missglückten Genehmigungsantrags vom 9.4.2020. Ist das Gericht gezwungen Formalien zu vertreten, wenn qualitative und soziale Elemente widersprechen“. Die Eingabe wird mit Beschluss vom 30.12.2020 „mangels Entsprechung des Verbesserungsauftrags vom 31.08.2020 zurückgewiesen“. Das Gericht hat also das Gutachten Burai nicht anerkannt und gibt auch keine Anweisungen.
Im gleichen Beschluss wird die Erweiterung des gerichtlichen Auftrags
an den Kollisionskurator, „verbunden mit einer Neuverhandlung des Antrags vom 9.4.2020“ abgewiesen. Wir erhalten also auch keine Unterstützung vom Kurator.
Dem Gericht fehlt immer noch die „Angabe der konkreten Immobilie (Anschrift) deren Ankauf pflegschaftsbehördlich genehmigt werden soll.“
Zu dem Antrag habe ich aber die jeweils erste Seite des notariellen Vertragsentwurfs in Deutsch und Ungarisch eingereicht.
Am 10.6.2021 meldet sich erstmals der Kurator, er hat seinen Auftrag
8 Monate gelagert, ich bitte ihn das weiterhin zu tun und im privaten Auftrag vordringlich dem brisant gewordenen Genehmigungsverfahren für Ujhegyi nachzugehen. Mit Schreiben vom 10.6. und 24.6.2021 bitte ich das Gericht sich mit dem Anwalt über den diesbezüglichen Bedarf abzustimmen. Wir hätten für das Objekt anbezahlt die Besitzübergabe stünde unmittelbar bevor und es liege Gefahr im Verzug. Ich würde jeden Text unterschreiben, den der Herr Anwalt vorlegt.
Mit Schreiben vom 28.6.2021 teilt das Gericht mit Mag. Trötzmüller sei ausschließlich als Kurator bestellt und über „die noch offenen Anträge wird nach rechtskräftiger Erledigung der Anträge auf Ablehnung der nach der Geschäftsordnung zuständigen Richterin verhandelt und entschieden werden“. (Ein neues Vokabular)
Am 29.6.2021 erhalte ich eine Vorladung zu einem Termin am 9.7.2021
zur Erörterung meiner Eingabe vom 24.6.2021. Das Gericht teilt kurz und bündig mit, dieses Genehmigungsverfahren gebe es nicht mehr, es sei abgewiesen worden und zwar am 10.4.2020 OM 92 und am 30.12.2020 OM 152. Zu meinem Hinweis auf drohenden Schaden meint das Gericht
dieser würde ja bei mir entstehen. Unsere Familie hat nur einen Geldbeutel. Das Gericht verabschiedet sich in einen 3-wöchigen Urlaub.

In dem gleichzeitigen Kuratorenauftrag lässt das Gericht eine familiäre Vereinbarung von einer Allgemeinkanzlei juristisch sezieren trotzdem wir unseren Sanierungsantrag zurückgezogen haben. Die Aufgabe wäre demgegenüber, Vorteil und Wohl des Betroffenen einzuschätzen, weshalb wir die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders oder wenigstens einer Fachkanzlei aus der Anwaltsliste Erwachsenenvertretung/Kuratorinnen und Kuratoren erwarteten. Herr RA Dr. Krassnig war und ist mit einer Beauftragung einverstanden. Die angestrebte Eigentumswohnung in Ujhegyi soll das eingangs beschriebene familiäre Versorgungskonzept wieder herstellen, das Sparbuch von Felix ersetzten, dient der Verwaltung der sonstigen Ungarnimmobilien, die auf Dauer nicht vom Hotel aus erledigt werden kann und Ersatz einer Freizeitimmobilie, die wir 9 Jahre lang ohne jede Vereinbarung zum Vorteil und Wohl von Felix genutzt haben. Felix darf aus verschiedenen Gründen über steuerfreie Substanzgewinne hinaus keine Einnahmen haben. Der Kuratorenauftrag läuft seit fast 2 Jahren unerledigt. In dieser Unsicherheit ist es mir nicht möglich eine neue Vereinbarung zu errichten, die Richterin versagt mir einen konkreten Rat und sperrt auch den Kurator. Ich halte es daher für unangebracht eine Missachtung von Verbesserungsaufträgen zu behaupten und das Genehmigungsverfahren abzudrehen.

Das Gericht hatte anlässlich der ersten Anhörung am 20.9.2019 die Entscheidung bekannt gegeben, den Kauf einer Wohnung in Ungarn keinesfalls zu genehmigen, es verwies die Erwachsenenvertreterin auf den Rekurs und dann sei Ruhe. Das Gericht glaubte, nach ABGB seien nur inländische Immobilien zugelassen. Nach dem für sie beschämenden Durchgriff des Landesgerichts vom 13.12.2019 in dieser Frage erkennt das Gericht im Beschluss vom 10.4.2020 immer noch wackelig: „Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff „inländische Liegenschaften“ gemäß §219 AGBG solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten.“ Aus dem zweiten Halbsatz ergibt sich die neue Strategie, nun dem Betroffenen ausreichend „entscheidungsrelevante Dokumente“ abzuverlangen. Im selben Beschluss findet sich der widersprechende Satz: „Davon, dass der Erwerb eines Liegenschaftsanteils in Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht geht die zuständige Richterin im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen der Eltern aus“.

Den Wunsch, diesen Kauf zu tätigen tragen meine Frau und ich dem Bezirksgericht seit Sommer 2017 vor. Hinter uns liegen, verteilt auf 40 Monate, Stolpergräben ohne Zahl. Bei dem aktuellen Gericht wurden 2 Anträge bearbeitet. Der Erste nahm 20 Monate in Anspruch und endete mit der Untersagung einer Amtshaftungsklage. Der aktuelle zweite Antrag ist seit dem 9.4.2020 anhängig und erreicht nach 15 Monaten einige Brisanz.
Die während der Bearbeitungsdauer im Bauzustand befindliche und durch den Kaufvertrag und eine Anzahlung für diese Zeit gesicherte
Immobilie ist fertiggestellt, die Schlüsselübergabe ist für Freitag, den
16. Juli 2021 vorgesehen. Wir können mangels Genehmigung den
Kaufvertrag nicht erfüllen und sind den Verkäufern in die Hand gegeben.
Das immer wieder in den Focus gerückte, seit 4 Jahren durch Inflation und 0-Zins entwertete und durch Konsumausgaben gefährdete Sparbuch von Felix könnte wieder nicht investiert werden. Das Sparbuch kaufte in den Anträgen vom 27.6.2017 und 26.2.2018 noch eine ganze Wohnung im Antrag vom 31.10.2019 eine halbe Wohnung und kauft im aktuellen Antrag noch 1/3 Wohnung. Die Preise gleicher Eigentumswohnungen im nächsten Bauabschnitt des Bauträgers im Ujhegyi sind um weitere 12 Mio. Forint gestiegen. Unser familiäres Versorgungskonzept hängt weiterhin in der Luft, wenn nicht eilig Hilfe kommt.
Ich kann dem Gericht nur noch einmal versichern, sofort alles Nötige zu unterschreiben, die Kaufverträge zur Konkretisierung des Vorhabens, die Wertgutachten im jetzigen Stadium, die Quittungen der Einzahlungen und die weitere Finanzierung aus Eigenmitteln sofort beizubringen.“

Die Bearbeitung dieser dringenden Angelegenheit hätte auch während des Ablehnungsverfahrens nicht aufgeschoben werden dürfen. Dem Gericht ist bekannt, wie viele Instanzen die Bagatelle Felix schon durchlaufen hat. Der ungarische Notar veranlasst nun eine Notkuratur und braucht dazu eine Enquete der ungarischen Botschaft wegen der Behauptung der Richterschaft, ungarische Immobilien seien nicht mündelsicher oder im Falle der gewiss wohlwollenden Frau Mag.a Wallner sogar: „Man wisse nicht, wie lange sich Ungarn noch in der EU befinde“.

Zu 4.) Die vom Gericht oktruierte und trotz des Rückzugs unseres Sanierungsantrags für die Ertragsimmobilien in Budapest ernannte
Allgemeinkanzlei Trötzmüller fällt durch die Fortsetzung Fill´scher Methoden auf und die Recherche zeigt eine Fachverwandtschaft des Insolvenzverwalters mit der Beitreibungsrichterin. Wir wenden uns daher
gegen die Bestellung dieser Kanzlei und eines Rechtsanwalts generell wie schon in der Anhörung, protokolliert am 16.10.2020.
Nach der genannten Einlassung des Justizministeriums geht es hier nicht um juristische sondern wirtschaftliche Belange, der juristische Part sei durch die Richterin wohl abgedeckt.

Als Begründung unserer Befangenheitsbeschwerde gegen Herrn Mag. Trötzmüller übergebe ich die anhängende Beilage mit einer umfangreichen Dokumentation der Vorgänge um diese Bestellung und Tätigkei:
„Mit Bezug auf die Ertragsimmobilien, Schenkung 2012,gab die Frau Richterin am 20.9.2019 bekannt, mangels zutreffender Genehmigung sei die Schenkung unwirksam. Mit zwei geschlossenen Augen sei allenfalls die Schenkung gültig, aber keinesfalls der Schenkungsvertrag und wir müssen den über 8 Jahre erlangten Niesbrauch zurückzahlen. Auf die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung dieser erwiesen positiven Schenkung verwies sie uns nicht. Die Schenkung aus 2009 hatte sie nicht im Focus. Über ein Jahr war nichts passiert. Mit Beschluss vom 31.8.2020 fordert uns die Richterin auf, das Einkommen von Felix zu erklären. Das war uns nach der offenen Rechtslage auch schon in der Steuererklärung unmöglich und ich fordere die Richterin am 14.9.2020 auf, sich wenigstens zwischen den vorgetragenen Varianten zu entscheiden. Zitat „Um mir die geforderte Erklärung zu ermöglichen, bitte ich das Gericht seine seit der Vorladung vom 20. September 2019 gespaltene Einschätzung der Rechtslage endlich zu konkretisieren.“ Nach einem freundlichen Hinweis durch Herrn RA Dr. Toriser auf diese rechtliche Möglichkeit, hatte ich mit Antrag vom 23.10.2019 um eine nachträgliche Genehmigung der 8 Jahre bewährten ausschließlich positiven Schenkung nachgesucht. Mit Beschluss vom 11.9.2020 wurde unser Ablehnungsantrag gegen die Richterin vom Herrn Vorsteher zurückgewiesen, es geht also dort weiter und es war seit Antrag exakt ein Jahr vergangen. Die beiden Erwachsenenvertreter ziehen deshalb mit Schreiben vom 15.9.2020 den Sanierungsauftrag vom 23.10.2019 für sich und Felix zurück. Zitat „Der Erwachsenenvertreter DKfm. Johann Seidl feiert im April 2021 seinen 80. Geburtstag und möchte noch in diesem Leben Klarheit über die Versorgungslage seines Sohnes. Die bloße Nominierung eines Kollisionskurators in dem obigen Verfahren hat 11 Monate gedauert und es wurde antragswidrig ein Rechtsanwalt bestellt. Wir bitten das Gericht in dieser Sache umgehend nach Aktenlage zu entscheiden und in Anbetracht der gleichen Ausgangslage die Schenkung vom 25.09.2009 mit einzubeziehen“.
Ich habe den Herrn Kurator über die Zurücknahme unseres Antrags informiert und gebeten seinen Auftrag vom 31.8.2020, den er schon 9 Monate gelagert hat weiter ruhen zu lassen bis der neuerliche Ablehnungsantrag entschieden ist. Je nach Ausgang dieser Beschwerde ist die Interessenlage von Felix nämlich konträr zu beurteilen.“

Unser diesem Antrag vorausgehender zweiter Antrag auf Ablehnung der Frau Richterin Mag.a Fill vom 22.2.2021 wurde von der Vorstandsabteilung am 25.3.2021 negativ entschieden. Zu den darin enthaltenen Begründungen nehme ich Stellung wie folgt:
1. Mag.a Theresia Fill habe in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2020 erklärt, nicht befangen zu sein. Durch die bodenlose Präjudizierung aller Anliegen des Betroffenen beim ersten Kontakt, der sie weiterhin mit großer Beharrlichkeit folgt, hat sich die Frau Richterin in Befangenheit begeben. Sie will diese Aussagen „so nicht“ getätigt haben und protokolliert sie nicht, wir haben aber in Schriftform und aller Klarheit darauf Bezug genommen.
Mit Blick auf die Ertragsimmobilien aus 2012 gibt die Frau Richterin beim Vorstellungstermin am 20.9.2019 in der Routine einer Beitreibungssitzung und ohne Protokollierung der Familie Seidl Folgendes bekannt:

A. Mangels zutreffender Genehmigung sei die Schenkung unwirksam.
Der Beschluss des Bezirksgerichts vom 22.4. 2010 gestatte lediglich die Schenkung von Immobilien, die im Versteigerungsweg erworben werden. Zu dieser Aussage welche die Richterin „so nicht“ getan haben möchte nehmen wir allerdings am 23.10.2019 Stellung wie folgt: „Von daher könnte also, bei mikroskopischer Betrachtung, die Schenkung mangels spezifischer gerichtlicher Genehmigung in Österreich zunächst einmal nichtig sein. Tatsächlich lag dem Kauf ja keine gerichtliche Versteigerung in Villach sondern ein ungarisches Internet-Angebot zugrunde. Mit gutem Willen kann ein Webportal aber auch als Platz einer weltweiten Auktion begriffen werden.
Um einen möglichen Verlust dem Mündel großzügig auszugleichen, hat mein Gatte bereits eine genehmigungsfreie Lösung mit der Genevoise Versicherungsanstalt ins Auge gefasst.“ Wir waren mit dieser Lösung also einverstanden und bitten die Richterin nach einem Jahr Konfusion am 15.9.2020 nochmals nun endlich ´“nach Aktenlage“ zu entscheiden. Ich habe die 80 überschritten und würde meinem Sohn die verlorenen Immobilien spätestens im Testament wieder zuschreiben.

B. Mit zwei geschlossenen Augen sei allenfalls die Schenkung gültig, aber keinesfalls der Schenkungsvertrag und wir Eltern müssen den über 8 Jahre erlangten Nießbrauch zurückzahlen. Ich argumentiere, die bescheidenen Erträge seien ohnehin in den familiären Lebensunterhalt für Felix eingeflossen Zu ihrer Aussage welche die Richterin „so nicht“ getan haben will nehmen wir allerdings am 23.10.2019 Stellung wie folgt: „Durch einen aufrechten Schenkungsvertrag sind den Objekten alle Risiken entzogen. Neue Wohnungen sind zunächst wartungsfrei und liefern gute Nettoerträge. Nach nun 17 Jahren Bestand tauchen die Risiken der Bauwerke auf. Felix könnte diese aus laufenden Mieteinnahmen nicht decken, zumal er de jure daraus auch seine Lebensführung im Elternhaus zu bestreiten hätte. Mit Aufhebung des Schenkungsvertrags wird Felix zu einem ungarischen Steuersubjekt.“ Die Folgen werden ausführlich beschrieben. Mir wurde mehrfach das Wort abgeschnitten. Ich warf deshalb gleich nach der Sitzung eine schriftliche Erklärung in den Gerichtsbriefkasten: „Gerade durch die Vereinbarung eines unentgeltlichen Niesbrauchsrechts und vertraglichen Übernahme aller Risiken der Immobilien durch uns Eltern betrachten wir die Schenkung rechtlich als lediglich vorteilhaft und damit legal.“ Die Schenkung entspricht nach allen Kriterien dem Muster einer ausschließlich positiven Schenkung und ist einer Geldschenkung gleichzustellen. Ein Einbehalt der Früchte ist bei Generationenschenkungen der Regelfall. Immobiliengewinne entstehen durch die Wertsteigerung der Substanz und nachrangig durch Mieterträge, die auch negativ sein können.

C. Auf die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung dieser durch die Wertsteigerung um 150 % erwiesen positiven Schenkung weist sie uns nicht hin. Die vorangegangene Schenkung des Feriengrundstücks aus 2009 hat sie nicht im Focus.
Einer Rechtsauskunft durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Toriser folgend, haben wir diese nachträgliche Genehmigung am 23.10.2019 beantragt. Nach einem Jahr der Lagerung und der antragswidrigen Bestellung eines Kollisionskurators dem wir Befangenheit und Untätigkeit vorwerfen, habe ich diesen Antrag für mich und meinen Sohn am 15.9.2020 zurückgezogen. Das geschah in der Hoffnung einer raschen Entscheidung nach dem am 20.9.2019 präjudizierten Muster. Der zweijährige und weitergehende Entzug, verbunden mit dem Verlust eines lukrativen Verkaufsmöglichkeit und der zeitlichen Landung der Immobilien im riskanten Corona-Umfeld liegt jedenfalls nicht im Interesse des Betroffenen. Inzwischen und nach unserem Antrag auf Ablehnung der Frau Richterin Mag.a Fill ist uns an einer Entscheidung dieser Instanz nicht mehr gelegen.

D. Mit Bezug auf den Ersatz der Ferienimmobilie 2009 gibt die Frau Richterin am 20.9.2019 ihre Entscheidung bekannt, diese Anschaffung keinesfalls zu genehmigen, uns bliebe ja der Rekurs und dann wäre ein für allemal Ruhe.
Wir erhielten auch einen positiven Rekursbeschluss mit Datum 13.12.2019 mit einem beschämenden Ergebnis für die Richterin. Dieser wurde von ihr mit 6-wöchiger Verspätung, also im neuen Jahr zugestellt. Der Verkäufer hatte angekündigt, zum Ultimo den Kaufpreis zu erhöhen. Diese Erhöhung sollte über ein Amtshaftungsbegehren eingeholt werden. Angesichts dessen erkennt die Richterin den Beschluss des Landesgerichts nicht an. Der ungarische Notar akzeptiert den Beschluss und bittet zur Vertragsunterschrift, die Richterin gibt in einer ausführlichen Korrespondenz die Bezahlung des Kaufpreises nicht frei.
Eine Ersatzlösung wurde vorsorglich am 9.4.2020 vorgelegt und blitzartig am 10.4.2020 wegen eines unzureichenden Wertgutachtens abgelehnt. Es handelt sich um eine neue Eigentumswohnung im Rohbauzustand, ein umfänglicheres Wertgutachten wäre auch im Inland nicht möglich.
Nachdem sich das Verfahren Monate hinzieht musste die Immobilie gekauft werden um den Preis zu sichern. Inzwischen wurden die Schlüssel übergeben. Wir melden Gefahr im Verzug.
Alle Immobilienschenkungen des Vaters sind mit einem Rückbehalt der Früchte, einem vertraglichen Nießbrauch verbunden.

E. Die Richterin bemerkt unprotokolliert bei der Vorladung vom 9.7.2021 zu diesem Gegenstand kurz und bündig: „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken.“
Alle Immobilienschenkungen vom Vater an den Sohn sind typische dem Testament vorgreifende und häufig praktizierte Generationenschenkungen. Der Rückbehalt der Früchte samt Risikofreistellung ist Gang und Gäbe. Die Erwachsenenvertreter mussten der Richterin ihre bescheidenen Einkommen erklären. Ihr ist bekannt, dass es in diesem Haushalt ohne Mieteinnahmen nicht geht.

F. Die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill hat in der Folge bewiesen, dass sie Befangenheit nicht einmal einschätzen kann:

a) Ich stelle bei der Frau Richterin am 26.9.2020 den Antrag auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg wegen Schädigung meines Sohnes beim Erwerb der Ferienwohnung in Bad Heviz durch Präjudiz, Vernachlässigung eines Optionstermins, schuldhafte Verfahrensverzögerung bei der Zustellung einer Revisionsentscheidung, deren Missachtung sowie den Entzug der zur Vertragserfüllung notwendigen Mittel durch Sperre eines Sparbuchs über 71.000 €. Es soll eine auf Verfehlungen der Richterin basierende Amtshaftungsklage geführt werden.Der Antrag ist mit „eilt- eilt-Terminsache“ bezeichnet, weil wir bei weiterem Verzug Gefahr laufen, die gegenständliche Immobilie in Bad Héviz zu verlieren. Die Richterin teilt am 19.11.2020 mit, sie werde diesen Antrag nicht bearbeiten. Wegen unserer noch nicht rechtskräftig entschiedenen Ablehnung seien nur Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten Die Dringlichkeit einer Sache muss wohl aus der Sicht des Betroffenen beurteilt werden. Mit Schreiben vom 6.12.2020 erinnere ich nochmals an die Dringlichkeit vor den Weihnachtsferien. Mit Beschluss vom 30.12.2020 entscheidet die Richterin: „Die beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen des Betroffenen gegen die Republik Österreich bedarf derzeit keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. “Ich schreibe der Richterin am 20.1.2021: „Wir können uns nicht vorstellen, dass eine Richterin die den eingeforderten Schaden veranlasst hat, nun über die Zulässigkeit der Klage entscheidet. Über ein klärendes Gespräch in cura familia mit der zuständigen Instanz würden wir uns freuen.“ Die angesprochene Instanz war dann der Herr Vorsteher, der mit Beschluss vom 1.2.2021 die Richterin nach Irrungen von 4 Monaten für Befangen erklärt.

b) Durch die Bestellung der Allgemneinkanzlei Trötzmüller zum Kurator
beweist die Richterin einmal mehr die fehlende Sensibilität der Befangenheit gegenüber. .Ich finde Herrn Mag. Trötzmüller in der Insolvenzverwalterliste der Justiz jedoch nicht in der Liste „Erwachsenenvertretung/Kuratorinnen und Kuratoren“ der Rechtsanwaltskammern. Hatte ich mich noch mit Schreiben vom 10.6.2021 bei der Richterin bedankt, endlich einem Fachanwalt in Erwachsenenschutzsachen zu begegnen so macht sich nun wieder Enttäuschung breit. Die Frau Richterin weiß, dass ich kein Anhänger des Satzes bin „Der Jurist kann Alles“ und gegen die Verlegung der Erwachsenenschutzsachen unseres Sohnes in eine Beitreibungsabteilung opponiere. Wie in aller Welt kommt sie dazu ausgerechnet einen mit ihrem Amtsbereich Exekutionssachen, Insolvenzsachen, Exekutionsprozesse liierten Anwalt zu bestellen, dies auch noch gegen unseren Antrag auf Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders und die Zurückziehung der ganzen Agenda am 15.9.2020. Der Fachanwalt Dr. Krassnig gibt mir Auskunft zum üblichen Prozedere: „Die Partei fragt mich, ob ich die Kuratur übernehme, in Ihrem Fall bin ich dazu bereit, sie teilen das dem Gericht mit und bitten, mich zu bestellen.“

c) Die Frau Richterin bekämpft Eingriffe in ihre Sphäre mi Zähnen und Krallen führt jedoch andere in die Befangenheit.
Diese Behauptung belege ich mit der Brunnenvergiftung bei der vertretungsweise, wohl auch autonom, zuständigen Frau Richterin Mag.a Wallner am 21.7.2021.
„Sie sagten in einem einstündigen Telefongespräch freundlich zu, die Sache anzuschauen und sich mit der urlaubenden Kollegin Mag.a Fill diesbezüglich auszutauschen. Gestern teilten Sie das Ergebnis in aller Kürze mit. Sie werden über die im Antrag vom 13.7.2021 gestellten drei Fragen nicht beschlussmäßig entscheiden, sondern erzeugen eine abweisende Aktennotiz. Sie entrüsteten sich über die ihnen zugetragne medievale Bezeichnung „Folterkammer“ für das Bezirksgericht und „Justizopfer“ aus der Sicht von Felix und haben sich beleidigt. Bitte projizieren Sie die Situation von Felix, Regina, Sylvia und Johann Seidl im Sommer 2017 in Ihre Familie, den willkürlichen Eingriff in Ihre intime familiäre Lebensgestaltung, die Schmerzen Ihres behinderten Kindes über den abrupten Entzug seines Sehnsuchtsorts, die nachfolgende Entwicklung seiner Epilepsie, die Ablehnung ärztlicher Hilfestellung im Verfahren, die Fixierung seiner Mittel auf einem Sparbuch und die 4-jährige bürokratische Beschlagnahme seiner zur Obsorge berufenen Eltern. Bitte vertiefen Sie sich auch in die Lebenssituationsberichte vom 5.8.2017 und 19.9.2019. Wir bemühen uns seit dem 22.9.2020 bei Frau Mag.a Fill um eine Klärung der in 2017 unterdrückten Genehmigungsanträge als Auslöser für unsere gewaltige Akte. Bitte bewerten Sie, dass die störenden Vokabeln auch im Internet mit offenem Visier geäußert werden, und deren Zusendung an Frau Mag.a DDr. Kocza der Richtervereinigung erfolgte, in der Hoffnung auf einen strafrechtlichen Angriff, der unsere Anliegen endlich aus der Richterstube befreien könnte.“

2. In unserer Akte fände sich kein Hinweis, dass die Richterin die seit 2018 beantragte Anhörung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Neurologie nicht entsprochen habe. Hierzu zitiere ich die diesbezügliche Chronologie.
05.08.2017 Konkretisierung des Antrags vom 27.6.2017 auf Genehmigung des Verkaufs eines Feriengrundstücks und Zustimmung zum Erwerb einer Ersatzimmobilie durch Vorlage des Projekts in Bad Heviz inklusive konkreter Preiszusage der ungarischen Verkäufer. Eindringliche Schilderung der familiären Situation, der Dringlichkeit und des speziellen gesundheitlichen Bedarfs des zu 80% behinderten Sohnes an Hevizer Kuren und dem warmen, seichten Plattensee sowie Kontinuität in seiner Lebensführung als Epileptiker, Bitte um Beratung und Bestellung eines medizinischen Sachversständigen. Die Immobilie ging durch Ausbleiben einer Genehmigung verloren. Wegen der Unterdrückung des Antrags ohne Entscheidung stand auch kein Rechtsmittel zur Verfügung.
Zitat "Felix geht ungern über das Gewohnte hinaus. Fernreisen oder längere Hotelaufenthalte sind nicht opportun. Das Anfallsrisikio ist stets gegenwärtig. Seine Anfälle sind Kategorie „Grand Mal“, todesnah. Sein Toilettenbedarf ist spontan. Wenigstens der Begleiter muss alle Örtlichkeiten kennen. Felix ist sehr lieb aber stur fixiert auf bestimmte Besitztümer. Für alle Beteiligten ist ein Ferienheim nervenschonend. Das Gericht möge die pflegeschaftliche Genehmigung für den Verkauf des Schrebergartens und ersatzweise den Erwerb eines Ferienappartements erteilen. Wenn dem Bedarf von Felix Rechnung getragen wird, kann es sich nur um einen örtlichen Erwerb handeln. Vielleicht hätten Sie da eine Möglichkeit oder es gibt einen Sachverständigen".
26.02.2018 Dem Betroffenen gingen 2 Feriensommer an seinem Sehnsuchtsort verloren mit entsprechenden Spuren in seiner Anamnese. Erneuter Antrag der nunmehrigen Sachwalterin auf Zustimmung (Pflegeschaftliche Genehmigung im Vorhinein) zum Erwerb einer Alternative in Nagykanizsa. Wir berufen uns auf die Neuerungen im neuen Erwachsenenschutzgesetz, insbesondere das Anhörungsrecht des Betroffenen. Zitat „Gerne würden wir uns auf die Neuerungen im Erwachsenenschutzgesetz berufen. Trotz seiner Beeinträchtigung ist eine klare Willensäußerung meines Sohnes Felix zu erwarten, wenn es um seine Ferien in der seit 9 Jahren gewohnten Umgebung geht“.
13.06.2018 Beschluss über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Liegenschaftserwerbs. In der Begründung wird ausgeführt. Die gegenständliche Eigentumswohnung hat der Familie nicht entsprochen und wurde wieder verkauft.
Zitat "Der von der Sachwalterin beabsichtigte Erwerb einer Eigentumswohnung in Ungarn als Ferienwohnung für den Betroffenen entspricht den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dient dieser dem klaren Vorteil des Betroffenen. Der Betroffene bekommt nun die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen".

17.08.2018 Veröffentlichung eines ausführlichen Gutachtens des Forschungsinstituts für internationales Betreuungsrecht. Zitat Dieses Verhalten (des Gerichts) zeigt, dass es nichts mit übertriebener Dramatik zu tun hat, wenn in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Achtung und Wahrung der Menschenrechte, insbesondere der Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrechte bemüht wird. Im August 2018 befand sich die Familie Seidl aber gerade auf halbem Weg der Leiden. www.justizopferklagenfurt.blogspot.com
31.03.2019 Die Immobilie hat der Familie nicht entsprochen. Antrag an das Familiengericht auf Genehmigung des Wiederverkaufs und „pflegeschaftliche Genehmigung im Vorhinein“ (Zustimmung) zur Beschaffung einer weiteren Ersatzimmobilie.
10.04.2019 Anfrage des Gerichts, ob der Immobilientausch einen offenbaren Vorteil für den Betroffenen darstellt. (Email) Die Erwachsenenvertreterin nimmt Bezug auf den Therapiebedarf des Sohnes, begründet den Wunsch nach einer Genehmigung im Vorhinein und beschwert sich über die vorangegangenen Verfahren. Zitat Die ideale Ferienimmobilie war am 02.08.2017 gefunden, mit den Verkäufern ausverhandelt und bezugsfertig. Unser diesbezüglicher Antrag auf Genehmigung vom 05.08.2017 enthält Motive en gros und unsere familiäre Situation in Prosa. Der Antrag wurde nicht zur Kenntnis genommen und meinem Mann ein Vorsprachetermin versagt, da meine Bestellung zur Sachwalterin anhängig sei. Meine Bestellungsurkunde erhielt ich am 09.01.2018, die Liegenschaft war verloren. Nach Ansicht von Herrn Mag. Mario Buttazoni vom Vertretungsnetzwerk ist diese Verzögerung unverständlich, weil unsere am 11.03.2016 erfolgte Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis für ein zügiges Verfahren ausreichend war. Dem Schützling Felix wurden also 2 Sommer lang seine Heviz-Therapien und die gewohnte Ferienumgebung schmerzhaft entzogen. Sein klares persönliches Bedürfnis blieb damals jedenfalls völlig unberücksichtigt und musste dieses von uns am 09.05.2018 mit Unterstützung der Kester-Haeusler-Stiftung gerügt werden. Nun hätte mein Mann längst einen Ersatz im eigenen Namen geschaffen. Er musste aber auf Schiene bleiben weil das Gericht am 02.08.2017 eine Kontosperre verfügte, die es dringend aufzulösen und das Geld sinnvoll anzulegen gilt.
Uns ist schon klar, dass die amtsführende Richterin das Vorverfahren "geerbt" hat und wir sind weit von Vorwürfen entfernt. Aber das System versteht sich falsch, wenn ein befähigtes Elternhaus durch Formalien daran gehindert wird, mit warmer Hand zu geben, eigene Zuwendungen gewinnbringend zu verwalten und Marktchancen wahrzunehmen um Vorsorgevermögen aufzubauen. Zumal diesbezüglich öffentlich Buch zu führen ist.
31.10.2019 Die Erwachsenenvertreterin stellt Antrag auf pflegeschaftliche Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmoblie in Bad Héviz durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen. Es ist wieder eine neu RichterIn zuständig, Nummer 6. Sie betreut bisher und weiterhin Beitreibungsverfahren und verhandelt in dieser Routine.
Zitat "Unsere Ziele sind ein ruhiges bürgerliches Leben mit unserem Kind ohne beklemmende Komplikationen sowie kluge Eigenvorsorge, ergänzend zu den wirksamen Hilfen des Sozialstaats. Dessen Betreuungsrecht wollen wir respektieren, allerdings im Vertrauen auf einen wertschätzenden, einfühlsamen und praxisorientierten Umgang bei Gericht. Mit der Fürsorge für unser Kind sind wir zeitlich ausgelastet Aus der Atmosphäre der Vorsprache vom 20.09.2019 und den daraufhin angeforderten Dokumenten im Koffervolumen entnehmen wir jedoch, welcher Weg unserer Familie wiederum bevorstehen könnte".
In der Hoffnung diesen abzukürzen, erstattet die Erwachsenenvertreterin in diesem Schreiben einen umfänglichen Lagebericht und gibt Auskunft über die wirtschaftlichen Aspekte unserer Planung.
Zitat "Paradox, nach dem augenblicklichen Status des Mündelvermögens und den Verfahrensankündigungen des Gerichts kann ich als Erwachsenenvertreterin aus dem Sparbuch von Felix zwar den Kauf eines Automobils finanzieren, nicht aber die Anschaffung einer Eigentumswohnung in Bad Heviz. Der geplante Kauf wird schon antizipativ von der Richterin abgelehnt und auf den Rekurs verwiesen. Wie geht denn das nach dem vorangegangenen Marathon und der Entscheidung vom 17.4.2019, die endlich eine praktikable Form der Anträge auf pflegeschaftliche Genehmigung brachte".
13.12.2019 Im Rekursverfahren genehmigt das Landesgericht den Kauf dieser Wohnung in Bad Héviz und bestätigt der Richterin veraltete Rechtsansichten. Dem ungarischen Notar genügt diese Genehmigung und er bittet uns zur Unterschrift. Die Richterin verweigert jedoch die Freigabe des Sparbuchs, also die Zahlung des Kaufpreises. Den Rekursbeschluss, der dem Bezirksgericht am 16.12.2019 zugegangen war, hat die Richterin 6 Wochen gelagert und erst am 24.1.2020 zustellen lassen. Der Verkäufer der Immobilie verhielt sich bislang tolerant, verlangte aber, wie angekündigt, nach Überschreiten des Ultimo eine Preiserhöhung um 17.100 €. Das Genehmigungsverfahren ist nun bald 2 Jahre alt und wir kämpfen immer noch vergeblich um die Amtshaftung für diesen Betrag.
11.02.2020 Beschwerde an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts: „Felix war am 02.08.2017 nur einmal vorgeladen um im Vertretungsverfahren den Grad seiner Demenz zu beurteilen. Niemand hat ihn zu seinen Anliegen befragt. War es nicht geboten, wie gewünscht, einen Neurologen beizuziehen?
17.02.2020 Termin in der Neurologieambulanz des LKH. Die Entwicklung der Epilepsie u d der entsprechenden Medikation von Felix haben wir nach Unterlagen der Krankenkasse von 2016 bis heute nachgezeichnet und mit dem Rekursbegehren dem Landesgericht auch vorgelegt. Zur Wirkung des abrupten Entzugs seines Sehnsuchtsorts und dem weiteren Bedarf nach preiswerten ungarischen Therapien benennt die behandelnde Oberärztin Dr. Oberndorfer zwei kundige Gerichtssachverständige: Dr. Gerhard Noisternig Klagenfurt, Dr. Franz Schautzer Villach. Ein Besuch bei Prof. Dr. Noisternig ergibt, die Herren übernehmen keine Privatgutachten. Sie warten auf eine Anforderung durch das Gericht.
24.02.2020 Richterin Mag. Fill lädt telefonisch zu einer Vorsprache für den 4. März ein und bittet die Erwachsenenvertreterin Felix diesmal nicht mitzubringen.
25.02.2020 Wir antworten auf die telefonische Einladung schriftlich mit der Aufforderung, vor weiteren Gesprächen erst einmal die Sitzung vom 20. September 2019 inhaltskonform zu protokollieren. Andernfalls sind wir freiwillig zu keinem weiteren Gespräch bereit und wollen ohne Ladung nicht erscheinen.
28.02.2020 Einlangen der amtlichen Vorladung von Sylvia Seidl zum Termin 3.3.2020. Der Vater muss bei Felix zu Hause bleiben und beauftragt die Anwaltskanzlei Dr. Felsberger Frau Sylvia zu begleiten.
02.03.2020 Nach einem Jahr Verfahrensdauer schwindet die Hoffnung auf das Penthouse in Bad Heviz und wir stellen einen alternativen Antrag für ein in Bau befindliches Penthouse im Ujhegyi-Park von Budapest. Wegen des zwischenzeitlichen Anstiegs der Immobilienpreise kauft das Guthaben von Felix nur noch einen halben Anteil am Wohnungseigentum.
Um neuen bürokratischen Schikanen diesmal zu entgehen, beantragen wir gleichzeitig die Anhörung eines amtlichen Sachverständigen für Neurologie zur Begutachtung der Leidensentwicklung von Felix nach dem abrupten Entzug seines Freizeitdomizils.
Zitat "Antrag auf Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen für Neurologie zur Begutachtung der Primärauslöser für den Krankheitsverlauf von Felix Massimo Seidl seit September 2017.
Es ist der Aufmerksamkeit des Gerichts auch entgangen, dass wir seit dieser Zeit auch den negativen Krankheitsverlauf unseres Sohnes anzeigen. Es war geboten auch mit ihm über seinen Bedarf zu sprechen und nicht vom Schreibtisch aus nach materiellen Regeln zu urteilen. Die Bestellung eines Sachverständigen war schon im August 2017 geboten. Wir beantragen diese seither bei jeder Gelegenheit und wieder im Lebenssituationsbericht vom 20.09.2019. Mittlerweile geht es um die Aufklärung des Primären Auslösers im Zusammenhang mit der abrupten Änderung der Lebensverhältnisse des Betroffenen im Spätsommer 2017. Wir beantragen hiermit die Bestellung eines gerichtlich zugelassenen Neurologen, der im Zusammenwirken mit den behandelnden Ärzten eine schlüssige Analyse liefern kann. Frau OÄ. Dr. Oberhauser KABEG-Neurologie sieht die fachliche Kapazität vorzugsweise bei Herrn Dr. Gerhard Noisternig. Wir durften dieses Anliegen bereits dem Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts vortragen. Mit Schreiben vom 21.02.2020 ermutigt er uns, zur Wahrnehmung unserer Anliegen auf dem Instanzenweg".
3.3.2020 Aufgrund der amtlichen Vorladung mit Themenangabe: „Ihre offenen Anträge“ findet die Anhörung statt. Wegen seiner Abwesenheit formuliert Herr Seidl drei Fragestellungen, die der Richterin vorab schriftlich zugegangen sind. Auch die Anwältin Mag.a Aspernig wurde beauftragt diese zu verlesen. Die Damen kamen nicht zu Wort. Unter Anderem wurde der Antrag auf ein neurologischen Gutachten erörtert. Auf Fragen der Richterin beschrieb Frau Seidl detailliert die seit August 2017 zunehmenden Symptome der Epilepsie. Das gerichtliche Protokoll enthält dazu den lapidaren Satz: „Mein Mann möchte diese Sachverständigen-Untersuchung unbedingt, damit nachgewiesen ist, dass der Betroffene darunter leidet, dass er die Wohnung in Heviz nicht bekommt.“
05.03.2020 Besprechung bei Frau Mag. Aspernig in der Kanzlei. Frau Magistra dramatisiert die medizinischen Strapazen denen wir Felix aussetzen falls ein sachverständiger Neurologe beigezogen wird, um die gesundheitlichen Folgen der Wegnahme seines Feriendomizils zu dokumentieren. Tags darauf zieht sie unseren Antrag zurück und das nicht vorläufig, wie wir angenommen hatten.
10.03.2020 Warum sich die Richterin im heutigen Beschluss nicht an Ihre am 20. September 2019 ausgesprochene Rechtsmeinung hält bleibt unklar. Der Beschluss bringt eine Zurückweisung aller drei noch aufrechten Anträge und weitere Komplikationen. Die Richterin erklärt, nichts von Wirtschaft zu verstehen und zu allen Punkten Sachverständige, Kuratoren und weitere Dokumente zu benötigen. Ein Psychiater oder Neurologe ist nicht dabei.
09.04.2020 Herr Seidl hat eine konkrete Immobilie im Mélito-Park direkt am tiefen See von Budapest gefunden. Antrag an das Bezirksgericht auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs dieser Immobilie an Stelle der im Rekursverfahren bewilligteng Ferienwohnung in Bad Heziz die mangels ordentlicher Zustellung des Rekursbeschlusses und daraus resultierender Preiserhöhung voraussichtlich verloren geht.
29.05.2020 Fünf Anmahnungen haben nicht geholfen. Formeller Antrag auf Richtigstellung des Protokolls der Sitzung vom 20.9.2019 mit ausführlicher Begründung. Hinweis auf Mängel des weiteren Protokolls vom 3.3.2020 bezüglich der Aussage der Erwachsenenvertreterin über die gesundheitlichen Auswirkungen der Wegnahme der Ferienimmobilie von Felix in 2017.
Zitat "Ist die folgende Aussage richtig oder falsch?
Die Erwachsenenvertreterin hat auf Befragen der Frau Richterin am 3. März 2020 die Reaktionen des Betroffenen auf die Wegnahme seines Freizeitdomizils 2009 und seine weitere gesundheitliche Entwicklung im Detail wiedergegeben".
08.06.2020 Alle Verfahren drehen sich um die Auslegung der pauschalen Zustimmung des Gerichts zur Immobilienschenkung vom 22.4.2010. Der damals amtierende Richter Herr Mag. Wuzella ist noch beim Bezirksgericht tätig. Ich beantrage, seine Interpretation der Entscheidung einzuholen. Neuerlicher Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen Neurologen zur Begutachtung des Gesundheitsschadens, der Felix durch die Wegnahme seines Feriendomizils entstand und den weiter bestehende Nutzen eines Feriendomizils.
18.06.2020 Es ergeht die Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichts zum zweiten Rekurs. Bemerkenswert ist, dass sich auch das Rekursgericht an rein formellen Kriterien orientiert. Wir tragen seit dem 5.8.2017 vor, es handelt sich um den Ersatz einer Ferienwohnung zur familiären Nutzung, die den gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen dienen soll.
27.08.2020 Antrag der beiden Erwachsenenvertreter Sylvia und Johann Seidl zur Geschäftsordnung des Familiengerichts wegen Befangenheit der Frau Richterin Mag.Theresia Fill. Die Richterin begegnet dringenden wirtschaftlichen, familiären und gesundheitlichen Bedürfnissen unseres beeinträchtigten Sohnes mit Praxisferne, persönlichem Abstand, Informationsverweigerung, Formalismus, Ignoranz und der Methode der langen Bank. Wir sehen darin einen Widerspruch zu den sozialen Intentionen des Erwachsenenschutzes, der Inklusion und den Persönlichkeitsrechten auch dieses sehr schwachen Betroffenen.
31.08.2020 zugestellt am 4.9.2020. Angesichts der mit unserem Ablehnungsantrag eintretenden Entscheidungsruhe hat die Richterin Mag.a Theresia Fill den Turbo eingeschaltet und alle Rückstände aufgearbeitet. Alle Anträge werden im Telegrammstil abgeschmettert. Es wird gegen meinen begründeten Antrag ein Rechtsanwalt an Stelle eines Wirtschaftstreuhänders bestellt und der medizinische Sachverständige versagt. Ich meine, das Gericht habe die Pflicht, den Bedarf des Betroffenen und den damit verbundenen Vorteil einer pflegschaftsgerichtlichen Maßnahme zu ermitteln. Unser Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen der Neurologie war darauf gerichtet, den therapeutischen Wert seines Freizeitdomizils festzustellen um den medizinischen Bedarf des Betroffenen dem Formalismus der Richterin entgegen zu halten.
Die Begründung der Richterin ist kryptisch, aber mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung versehen. Zitat "Für alle Angelegenheiten, die der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich wahrnehmen kann, besteht eine gesetzliche Erwachsenenvertretung. Die Voraussetzungen für eine allfällige Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung liegen schon im Hinblick auf die gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht vor. Es besteht daher keine Veranlassung für die beantragte Einholung eines Gutachtens eines ‚Sachverständigen aus dem Fach der Neurologie".
17.9.2020 Wir widersprechen dieser Entscheidung umgehend mit einem Rekurs an das Landesgericht. Zitat Der gegenständliche Beschluss möge aufgehoben und zur Unterstützung weiterer Genehmigungsanträge zugunsten von Felix Seidl ein Sachverständiger aus dem Fach der Neurologie bestellt werden, mit folgendem Auftrag: 1.Festzustellen, ob Besitz und familiäre Nutzung einer Ferienwohnung an den Kurstandorten Bad Heviz oder Ujhegyi-Tiefer See die Gesundheit und Lebensfreude von Felix fördert und empfohlen wird. 2. Festzustellen, ob der abrupte Entzug seiner über 9 Jahre gewohnten Ferienidylle im Juli 2017 durch Genehmigung ihres Verkaufs und Versagen der nahtlos zur Verfügung stehenden Ersatzlösung an der Entwicklung seiner Epilepsie Anteil hatte.
4.11.2020 Dieser Rekurs wird mit dem heutigen Beschluss des Landesgerichts zurückgewiesen, der Beschluss der Richterin sei ein verfahrensleitender Beschluss und aus verfahrensökonomischen Gründen nicht gesondert anfechtbar. Die Richterin hatte aber ihren Beschluss mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung versehen.
01.12.2020 Die Bestellung eines Psychologen/Neurologen zur Feststellung des gesundheitlichen Bedarfs und Schadens unseres Sohnes wurde ihm auch vom Landesgericht versagt. Nun wird uns bekannt, dass beim Bezirksgericht zur Unterstützung der Familienrichter ein amtlicher psychologischer Dienst der Familien- und Jugendgerichtshilfe eingerichtet ist. Wir meinen, die Richterin hätte dort, mangels eigener Kenntnis eine qualifizierte Beurteilung des Bedarfs von Felix einholen sollen und könnte das heute noch tun. Ich wende mich mit einem Mail an die Leiterin dieser Stelle in Graz Frau Monika Stvarnik und frage an ob das Institut, in dieser für uns aussichtslosen Sache, gutachtlich oder vermittelnd tätig werden könnte.
06.12.2020 Ich rüge beim Landesgericht, dass der als „verfahrensleitend“ erkannte Beschluss der Richterin in Sachen Psychologe/Neurologe mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung versehen war. Die Zurückweisung des Rekurses aus verfahrensökonomischen Gründen ist von daher unverständlich. Die Richterin habe wieder einmal bürokratischen Leerlauf verursacht.
08.12.2020 Ich bringe der Jugendgerichtshilfe mein Schreiben vom 6.12. an die Frau Richterin zur Kenntnis und drücke die Hoffnung aus, die Richterin werde unserem Wunsch auf psychologische Beurteilung von Felix ihrerseits nachkommen.
22.03.2021 Ich verweise nochmals auf unseren Wunsch, einen Sachverständigen Psychiater/Neurologen zur Bestimmung des spezifischen Bedarfs von Felix zu bestellen und lege die Korrespondenz mit dem Neurologen vor, der Privatgutachten verweigert und nur auf Anordnung des Gerichts tätig wird.
Zitat "Wir haben uns auch privat um ein Gutachten bemüht, unser Wunsch wird vom Sachverständigen zurückgewiesen, er werde nur im Auftrag des Gerichts tätig und erwarte eine entsprechende „Anforderung“. Die Zurückweisung dieses Sachverständigen in unserer sensiblen Sache wirft kein gutes Licht auf Ihre Abteilung und berechtigt uns psychischen Terror zu attestieren. Nachdem Herr Dr. Noisternig durch meine Hartnäckigkeit verärgert sein dürfte, bitte ich um unverzügliche Bestellung des von Frau Oberärztin Dr. Oberdorfer zweitgenannten Experten in Villach".
18.4.2021 Der Antrag vom 22.9.2020 in welchem die Richterin unter Einschaltung eines Sachverständigen der Neurologie prüfen soll, ob die Unterdrückung des Genehmigungsantrags und seiner Konkretisierung in 2017 zulässig gewesen ist, wurde immer noch nicht entschieden. Die Richterin versprach im Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 hierüber beschlußmaßig zu entscheiden. Ich wende mich mit einer Beschwerde an die Justizombudsstelle Graz.
Zitat Ich durfte Ihnen schon im Antrag an die Ombudsstelle vom 15.3.2021 mitteilen, wo und wie oft wir die Unterdrückung unseres ersten Antrags auf Genehmigung des Kaufs einer Ferienimmobilie vorgetragen haben, verbunden mit der Bitte einen Sachverständigen Neurologen zu seinem Bedarf zu hören und Felix vor der leerlaufenden Bürokratie zu schützen. Mit einer Entscheidung unserer Frau Richterin ist weiterhin nicht zu rechnen.
18.05.2021 Die Justizombudsstelle gibt, erkennbar an der Detaillierung, den am 22.3.2021 eingeforderten Bericht der Richterin wieder, unsere Akte hat jedenfalls dort nicht vorgelegen.
Zitat "Mag.a Fill wurde im gegenständlichen Verfahren mit Eingabe vom 19. Februar 2021 abgelehnt. Über diese Ablehnung liegt derzeit noch keine rechtskräftige Entscheidung vor. Mag.a Fill teilte der Justizombudsstelle ihre Rechtsansicht mit, dass ihr neuerlicher Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen (Neurologen) keine dringende Sache laut § 25 Jurisdiktionsnorm (JN) darstellt, weshalb sie nicht berechtigt sei, über diesen Antrag zu entscheiden, bevor das Ablehnungsverfahren rechtskräftig entschieden ist".
Die Justizombudsstelle wird nicht einschreiten, hat uns aber mit dem Segen über ein vierjähriges Verfahren mit bekannten Folgen für einen beeinträchtigten Menschen sehr geholfen. Das Argument wir seien ein „Ausreisser“, ein „Einzelfall“ zieht nicht mehr. Das Geschehen gilt nun als bescheinigte und regelmäßige Gerichtspraxis. Auf den Versuch einer neuerlichen Zulassung zum Amtstag um unseren Antrag zu urgieren wird nicht eingegangen. Vier Jahre ohne humanitäre Entscheidung, das müsste einer Ombudsstelle eigentlich auffallen.
"Zu der in Ihrer Eingabe vom 19. Jänner 2021 beantragten Bestellung eines Sachverständigen ist auszuführen, dass früher gestellte derartige Anträge entweder zurückgezogen (Antrag enthalten in der Eingabe vom 2. März 2020 [ON 86], zurückgezogen mit Schreiben vom 6. März 2020 [ON 88]) oder rechtskräftig abgewiesen [Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 31. August 2020, ON 111] und der erhobene Rekurs vom Landesgericht Klagenfurt am 4. November 2020 zurückgewiesen am [ON 142]) wurden. Mag.a Fill wurde im gegenständlichen Verfahren mit Eingabe vom 19. Februar 2021abgelehnt. Über diese Ablehnung liegt derzeit noch keine rechtskräftige Entscheidung vor.Mag.a Fill teilte der Justizombudsstelle ihre Rechtsansicht mit, dass Ihr neuerlicher Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen keine dringende Sache laut § 25 Jurisdiktionsnorm (JN) darstellt, weshalb sie nicht berechtigt sei, über diesen Antrag zu entscheiden, bevor das Ablehnungsverfahren rechtskräftig entschieden ist".
18.08.2020 Unsere Bemühungen um ärztlichen Beistand sind seit Oktober 2017 erfolglos. Unsere Anträge werden, mit Ausnahme der Richterin 5, nach RIS-Bildschirm abgearbeitet, dazu braucht es keinen Richter. Um qualitative Kriterien des Einzelfalls „Felix“ zu erörtern bat ich um einen Amtstermin bei Fachrichterin Mag.a Schwingl. Frau Mag. Schwingl ist das andere Gesicht des Familiengerichts, hat Einsicht in unsere Akte genommen und dazu sicher eine Meinung. Die anstehenden Themen habe ich in einer vorbereitenden Notiz übergeben.
Zitat "Meine Anliegen als Erwachsenenvertreter von Felix Seidl
Intention Erwachsenenschutzugesetz:Sinngebung: Schutz vor Benachteiligungen durch formale Regeln. Stärkung des Selbstbestimmungsrechts. Mündelsichere Anlagen bestimmen. (Thema Worst-Case-Orientierung)
Einzelfallbetrachtung, Richter als Korrektiv?
Soziale und qualitative Elemente abwägen:
Vertrauensbildung (Thema Eintritt in familiäre Normen) Solvenz, Qualifikation und familiäre Stellung der Erwachsenenvertreter.
Praxis und Ergebnis der bisherigen Verwaltungstätigkeit
Herkunft des Vermögens
Restwillen und offenkundigen Bedarf des Betroffenen erheben. (Thema Persönlichkeitsrecht)
Alter und Versorgungskonzept. (Thema Erwerbsalter und Gleichstellung)
Risikofaktor einer Handlung im Verhältnis zur Solvenz.
Beratungspflichten und Hilfestellung an den juristischen Laien.
Protokollierungsvorschriften: Kann gegen das Tonbandprotokoll einer „Anhörung“ eingesprochen werden (Datum und Inhalt)
Muss über einen diesbezüglichen Antrag formell entschieden werden. Gibt es notfalls eine Erhebung mit Anhörung der Zeugen. (Thema Befangenheit eines Richters)
Akteneinsicht: Habe ich ein Recht auf Einsicht in unsere Gerichtsakte (Thema Unterdrückung eines Antrags aus 2017) Wo ist der Antrag zu stellen und darf ich einzelne Kopien anfertigen.
Ablehnungsantrag gegen unsere Richterin: Wo ist dieser Antrag einzureichen Ist eine Begründung zu fertigen mit welchen Beweismitteln (Problem mit Protokoll)
Kündigung meiner Erwachsenenvertretung: Ich möchte die Vertretung von Felix bezüglich seiner Vermögensverwaltung auf das Vertretungsnetzwerk übertragen um die Durchsetzungskraft seiner Anliegen zu erhöhen.Wo kann der Antrag gestellt werden. Wie ist sicherzustellen, dass Felix auch beim Vertretungsnetzwerk landet und nicht bei einem beliebigen Rechtsanwalt.
Sachverständiger Neurologe: Um den gesundheitlichen Bedarf von Felix nach einer Ferienwohnung zu erheben
müsste seit Jahren ein neurologischer Gutachter bestellt werden. Wie kann ich das urgieren".
3. Die Bestellung der Richterin sei durch den Personalsenat des Landesgerichts über den Kopf des Herrn Vorstehers hinweg erfolgt. Hierzu teilt ein hoher Funktionär des Landesgerichts mit, der Herr Vorsteher hätte dabei ein Vorschlagsrecht gehabt und dieses nicht wahrgenommen.

Die Richterin verhandelt mit uns Eltern „von oben herab“ und ist unnahbar. Sie hat in zwei Jahren nur einmal das Telefon genommen um Felix von der nächsten Sitzung, also von seinem Verfahren auszuladen.
Ich bitte das Gericht in unsere Sichtweise einer bürokratischen Diktatur einzutreten die neben den qualitativen Erfahrungen die Sicht einer Befangenheit dieser Richterin geradezu aufzwingt.

Abgesehen von der beiderseitigen Abstinenz jeder Vertrauensgrundlage ist es objektiv unmöglich seinem Persönlichkeitsrecht auf Erwerb nachzukommen und das Vermögen von Felix treuhänderisch zu verwalten, geschweige zu entwickeln. Anforderungen und Zeithorizont dieser Richterin widersprechen jeder ökonomischen Vernunft. Das Fehlen jeder Empathie oder nur Wertschätzung gegenüber den Beteiligten sowie der im Außerstreitverfahren einem 80-jährigen Rechtslaien wohl zustehenden Manuduktion sind für mich unerträglich und vergällen mir mein schönes Amt als Erwachsenenvertreter, von der Zeit einmal abgesehen die ich meinem Kind für die Auseinandersetzung entziehen muss.

Ich habe mich vor einer großen Familie zu verantworten und bitte den Herrn Vorsteher meine vollständige Familie zu einer Aussprache vorzuladen, ersatzweise das Mitte November erscheinende Magazin „News“, die Ansicht der Kärntner Behindertenanwältin und den anschließend bezeichneten Film dem Bildunginteresse der Richterschaft zuzuleiten: https://youtu.be/-7ZJadw3CDM

Ich bitte die Vorstandsabteilung dem Befreiungsbedürfnis von uns Erwachsenenvertretern, das wir in der Ablehnung der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill ausdrücken zu entsprechen und begründe diesen Antrag mit der nachfolgenden Sachverhaltsdarstellung im Detail.


Vorausgehend bitte ich um Kenntnisnahme einiger Anlagen, auf die ich mich im weiteren Vortrag öfters beziehen muss:

Anlage 1 Antrittsberichte von Sylvia Seidl im September 2010 und Johann Seidl im Mai 2020, Jahresrechenschaftsbericht zum 1.11.2021
Anlage 2 Genehmigung im Vorhinein für Immobilienschenkungen aus dem Jahre 2010
Anlage 3 Erkenntnis des Justizministeriums vom 18.5.2018 zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise
Anlage 4 Anleitung der Frau Richterin MMag. Leitsberger für künftige Anträge
Anlage 5 Genehmigung des Landesgerichts vom 13.12.2019 im Rekurs
Anlage 6 Gutachten des Instituts für Internationales Betreuungsrecht veröffentlicht auf deren Website http://www.betreuungsrecht.de/category/ausland/

Der Antrag ist in einem Ordner begleitet von Chronologien und Belegen der gesamte Umfang beträgt 100 Seiten.

17.11.2021 Es ergeht ein einzeiliger Beschluss über eine einhundertseitige Vorlage: "Wie bereits in den Vorbeschlüssen erwähnt, liegt keine Befangenheit der Zuständigen Richterin Mag.a Theresia Fill vor". Die ständig wiederholten Ablehnungsanträge können jedenfalls bereits als rechtsmissbräuchlich angesehen werden". Über diese Verdrehung von Ursache und Wirkung werde ich mich im Rekurs beschweren.

02.12.2021 Rekursbegehren an das Landesgericht gegen diesen Beschluss am 2.12.2021:

Antrag: Ich bitte um Korrektur der Entscheidung des Bezirksgerichts vom 17.11.2021 und Berücksichtigung des dorthin gerichteten, umfangreichen Vorbringens.

Genderhinweis: Jede Personenbezeichnung ist in männlicher und weiblicher Form zu verstehen.

Betroffener: Felix Massimo Seidl, geb. 13.08.1994 in Salzburg, 80% Beeinträchtigung, Tagesklient in der Lebenshilfe Kärnten, Wohnung bei den Eltern: 9020 Klagenfurt, Linsengasse 96A

Sehr geehrtes Gericht,

Wir arbeiten gemeinsam zum Wohl des nicht entscheidungsfähigen Felix Massimo Seidl. Sie im Gesetzesauftrag und unser gesundes Elternhaus im Auftrag der Natur.
Macht und Verantwortung sind spürbar ungleich verteilt. Aber ein versierter Richter und ein guter Vater werden sich wohl einigen.
Dass die private Vorsorge für beeinträchtigte Menschen in Österreich unterentwickelt ist resultiert wohl hier und gefühlten Untaten die hoffentlich aus diesem Ablehnungsantrag sichtbar werden.

Das Sorgenkind der Familie Seidl sollte wenigstens einer Sorge befreit sein, der mittellosen Existenz in Versorgungseinrichtungen nach Ende der elterlichen Obhut. So schlicht wie dieses Anliegen ist der eingeschlagene Weg:

Sparbuch und Staatsanleihen sind für einen 27-Jährigen unter Langzeitperspektive ungeeignet und wohl nicht mehr mündelsicher, Immobilien die einzig genehmigungsfähige Alternative. Als Prosperitätsfolge ist die Überhitzung des österreichischen Immobilienmarkts nur eine Frage der Zeit. Der Vater interessierte sich schon früh für die Märkte Budapest und Plattensee, wo Immobilien „verschenkt“ wurden und das Entwicklungspotential zum Greifen war.
Schon im Herbst 2009 erhielt Felix ein Feriengrundstück in Panoramalage zwischen Bad Héviz und Plattensee geschenkt das wir familiär nutzten und welches ihm gesundheitlich zuträglich war. Im Vorgriff auf sein nahes Erbe, das wieder in Ungarn-Immobilien besteht, beteiligte ihn der Vater im Jahr 2012 zur Hälfte an seinem Investment und kaufte ihm drei Penthäuser in Innenstadtlage Budapest. Im Schenkungsversprechen werden Früchte einbehalten und jedwede Haftung des Sohnes ausgeschlossen. Die Schenkung und erste Bewirtschaftung folgte streng einem notariellen Konzept der „ausschließlich positiven Schenkung“ und hätte daher, wie ein Geldgeschenk, keiner Genehmigung bedurft. Trotzdem wurde schon 2010 darum angesucht mit dem Ergebnis einer „pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung im Vorhinein“, deren mangelhafte Formulierung der Antragsteller nicht zu vertreten hat. Dem Typus nach handelt es sich bei diesen Gaben um „Generationenschenkungen“ mit warmer Hand, bei denen Niesbrauch völlig gebräuchlich ist, dieser ist im Falle von Felix mit der familiären Unterbringung sogar auflösend bedingt. Die ungarischen Mieterlöse sind nicht interessant. Der sichere Ertrag liegt im Wertzuwachs, der in Ungarn nach 5-jähriger Behaltefrist steuerfrei lukriert werden kann. Er hat sich mit mindestens einer Verdoppelung der Erwerbskosten bereits eingestellt. Der betagte Vater war Unternehmer und bezieht eine Monatsrechte von 1300 €, es gibt eine studierende Schwester, da müssen die Mieterträge gesamt zum Familieneinkommen beitragen. Nach diesem Konzept des geschäftserfahrenen Vaters besitzt Felix nur Substanz und keine Barschaft, er braucht kein Geld solange er bei seiner sorgenden Familie leben kann und es bedarf keines innerfamiliären Rechnungswesens. Das Grundbuch ist unbelastet (auch vom Niesbrauch), niemand kann Felix also etwas wegnehmen ohne die Einbindung des Gerichts, das neben der jährlichen Wertentwicklung nichts zu überwachen hätte. Das läge sehr im Sinne der Erwachsenenvertreter die sich als juristische Laien zwischen empathischem Außerstreitverfahren und strenger Zivilprozessordnung schon jetzt zerrieben fühlen.

Es gibt einen europäischen Rechtsrahmen welcher jedenfalls den Bezirksrichter der vermeintlichen Aufgabe enthebt er habe zu prüfen, „ob das ungarische Grundbuch österreichischen Standards entspreche“. Das Justizministerium schreibt schon 2018 in unseren Akt, es ginge nicht um juristische, sondern wirtschaftliche Tatbestände.

Dem in Österreich kursierenden Ungarn-Bashing sollte ein Richter jedenfalls nicht erliegen.

Immobilienvermögen muss dynamisch verwaltet werden, es gibt Erneuerungsbedarf, Wertzuwachs ist zu realisieren und Erhaltungsinvestitionen durchzuführen. Der Immobilienmarkt ist durch das Internet zu schnell für klassische Genehmigungsverfahren und für Rekursanträge gibt es keine Zeit. Der Treuhänder haftet dem Mündel für eine ordentliche Geschäftsbesorgung. Der mehr als zweijährige Entzug der Ertragsimmobilien von Felix in Budapest ist ein wirtschaftlicher Frevel ohnegleichen. Der vierjährige Entzug der Freizeitimmobilie des Felix Massimo Seidl ist ein gelungenes Attentat auf sein gesundheitliches Wohlbefinden. Wenn der Richter sich hier in Formalien verirrt und Sachverständige beantragt sind, sollte er wenigstens deren Hilfe beanspruchen.

So schlicht und alltäglich wie das dargestellte Versorgungskonzept ist der Wunsch das Freizeitdomizil von Felix in eine weniger arbeitsintensive Variante zu tauschen. Der Antrag auf Genehmigung des Verkaufs seines Gartens und Zustimmung zum ersatzweisen Kauf einer Ferienwohnung war vom Ehepaar Seidl am 27.6.2017 schriftlich beim Amtstag eingereicht und nachfolgend mit Lebenssituationsbericht, Internetangebot, Preiszusage des Verkäufers und Marktbericht für Ungarnimmobilien auf 8 Seiten konkretisiert worden (ON10). Enthalten war die Bitte um Beratung und die Bestellung eines Sachverständigen um den gesundheitlichen Bedarf von Felix als notwendiges Entscheidungskriterium aufzuzeigen. Die Richterin war schwanger und nicht mehr zu erreichen. Zum Amtstag wurden wir nicht wieder zugelassen. Es war der Antrag eines 77-jährigen Vaters ohne jede Gerichtserfahrung. Er erhielt weder Anleitung noch eine Entscheidung und damit auch kein Rechtsmittel. Die Frau Richterin Fill lässt durch die Gerichtsombudsstelle hierzu mitteilen, „dass Ihre Eingabe vom 5. August 2017 keinen Antrag enthalte, über den das Gericht zu entscheiden hätte“. Die vierjährigen Weiterungen sind bekannt.

Die Ertragsimmobilien in Budapest waren schon am Amtstag formularmäßig deklariert und über 2 Jahre von 5 Richtern durchgewunken. Ohne Antrag wurde die über 8 Jahre praktizierte Regel bei der ersten „Anhörung“ im Herbst 2019 von der Richterin Mag.a Fill aufgeworfen und ihre Aberkennung präjudiziert. Die in der richterlichen Genehmigung vom 22. 4. 2010 enthaltene Bedingung eines Kaufs bei Versteigerungen sei nicht erfüllt. Mangels Genehmigung sei die Schenkung also nichtig.
Seit der ersten „Anhörung“ war uns klar, unter dieser Zuständigkeit sind die Objekte nicht zu verwalten und die damalige Sachwalterin Sylvia Seidl erklärt nach einer kurzen Sondierung der Umsetzungsmöglichkeiten am 31. Oktober 2019 unser Einverständnis: „Von daher könnte also, bei mikroskopischer Betrachtung, die Schenkung mangels spezifischer gerichtlicher Genehmigung in Österreich zunächst einmal nichtig sein. Tatsächlich lag dem Kauf ja keine gerichtliche Versteigerung in Villach sondern ein ungarisches Internet-Angebot zugrunde. Mit gutem Willen kann ein Webportal aber auch als Platz einer weltweiten Auktion begriffen werden.
Um einen möglichen Verlust dem Mündel großzügig auszugleichen, hat mein Gatte bereits eine genehmigungsfreie Lösung mit der Genevoise Versicherungsanstalt ins Auge gefasst“. Die 2-jährigen Weiterungen sind bekannt.

Zur Abkühlung wollte die genervte nunmehrige Erwachsenenvertreterin beitragen durch die Beiziehung der Anwaltskanzlei Dr. Felsberger, deren 2.500 € teures Schreiben die Richterin nicht einmal zur Kenntnis nahm. Sodann folgte ein aus Kapazitätsgründen abgewiesenes Ansuchen beim Vertretungsnetz Kärnten. Was blieb dem betagten Vater als einzuspringen und die Erwachsenenvertretung zu teilen. Das schöne Amt der gemeinsamen Erwachsenenvertretung wurde uns vergällt. Als Fahnenherold TS - Charles Austen kämpfe ich seit 30 Jahren um Ehre und Ehrlichkeit der Wirtschaftsführer und nun gegen die Nöte von Felix.
Nichts ist mir zu beschwerlich.

Nach vier Jahren Familiengericht Klagenfurt ist nun eine Akte mit Öffentlichkeitswert entstanden und ich bitte das Gericht, die Außensicht in einem gemäßigten News-Artikel die Stellungnahme des Instituts für internationales Betreuungsrecht und die Einlassung der Behindertensprecherin der Grünen einzusehen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Über die Zeitung lässt mir die Pressestelle ausrichten, ich oder die Sache sei kompliziert und ich belaste das Verfahren durch umfängliche und wechselnde Eingaben. Daher habe ich mich oben bemüht, die schlichte Ausgangslage wiederzugeben. In beiden Fällen hätte es nur eines Siegels bedurft. Felix hätte nahtlos seinen Sehnsuchtsort behalten und ich hätte ihm die Ertragsimmobilien testamentarisch zurückgereicht.

Nach dem Protokoll-Debakel um die erste Anhörung bei Frau Richterin Mag.a Fill war das Vertrauen der Erwachsenenvertreterin dahin. Sie bat das Gericht auf beidseitigen Schriftverkehr umzuschalten. Wir beschlossen auch, Entscheidungen die wir nicht verstanden haben, durch Rekurs überprüfen zu lassen. Nach meinem Auftrag fühle ich mich dem gequälten Felix verpflichtet und nicht dem Komfort der Behörden.

Die damalige Sachwalterin hatte schon im Kommentar zum ersten Einvernahme-Monolog“ mitgeteilt: „Es ist schade, dass mit meinem Gatten nicht gesprochen wird. Mit einem schwer beeinträchtigten Kind im Haushalt muss sich eine Familie organisieren. Mein betagter Gatte ist im Schwerpunkt verantwortlich für das Budget, die Zukunftsvorsorge und die Freizeitgestaltung von Felix und ich umsorge den täglichen Bedarf, Unterbringung und die medizinischen Belange. Wo nicht gesprochen wird, muss geschrieben werden. Das war leider schon die letzten beiden Jahre so, die wir mit Genehmigungsverfahren verbracht haben.
Unsere Ziele sind ein ruhiges bürgerliches Leben mit unserem Kind ohne beklemmende Komplikationen sowie kluge Eigenvorsorge, ergänzend zu den wirksamen Hilfen des Sozialstaats. Dessen Betreuungsrecht wollen wir respektieren, allerdings im Vertrauen auf einen wertschätzenden, einfühlsamen und praxisorientierten Umgang bei Gericht.“

In der Entscheidung des Herrn Vorstehers vom 17.11.2021 gegen die sich dieser Einspruch richtet wird sogar der Vorwurf erhoben, meine wiederholten Ablehnungsanträge könnten als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Es ist die nunmehr dritte Eingabe. Der Herr Vorsteher selber hat bei der ersten Entscheidung die Rechtsmittelbelehrung vergessen und für die zweite eine unzulässige Einspruchsfrist gewährt.

Im Übrigen entscheidet der Herr Vorsteher mit einem Zweizeiler über einen 100-seitigen Sachvortrag in dem wir Erwachsenenvertreter unser Misstrauen begründen und unser zwangsläufiges Empfinden von Befangenheit und Verärgerung dieser Richterin, verstärkt durch den Vergleich mit ihrer feinsinnigen Vorgängerin und eine jüngste Begebenheit, die Öffnung eines neuen Stolpergrabens mit einem Streitpotential das Alles bisherige in den Schatten stellt.

Wir sind schon sensibilisiert, die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill richtet ihr Handeln an unprotokollierten Präjudizien aus. Die Fälle vom 20.9.2019 und 3.3.2020 sind aktenkundig. Nun begegnet mir zum Ende der Vorladung vom 9. September 2021 nach zweijährigem Austausch ein neuer unrichterlich artikulierter Zuruf „Das mit dem Niesbrauch können Sie sich gleich abschminken“ bezogen auf eine vorbeschriebene Generationenschenkung bei der Rückbehalt der Früchte alltäglich ist. Mir blieb die Luft weg.

Im Protokoll sind dann andere Dinge von Bedeutung. Die Richterin erkennt ungarische Gutachter nicht an und hat nun drei gleichlautende Gutachten auf dem Tisch. „Würden Sie sich endlich für eins davon entscheiden liebe Frau“. Die Frau Richterin protokolliert das als Beleidigung. Ich darf mildernd in Anspruch nehmen, dass in meiner Münchner Heimat „unsere liebe Frau“ die Ansprache der Gottesmutter ist.

Mit dem Zuruf: „Das mit dem Niesbrauch können Sie sich gleich abschminken“, wird eine neue, vierte Front eröffnet und dort wo es besonders weh tut. Felix würde in Ungarn steuerpflichtig, was wir um jeden Preis verhindern wollen. Was für ein Unsinn, seine bescheidenen eigenen Erträge gingen dann ohnehin als Unterhaltsbeitrag an die Familie.

An dieser Richterstelle sind weder Kenntnisse noch Erfahrungen in Treuhandverwaltung zugegen und doch wird ein beantragter Wirtschaftstreuhänder abgelehnt. Ich kann auf ein Detail zurückgreifen: Felix kauft eine Eigentumswohnung im Rohbau 15 % unter Preisliste, der Sachverständige sagt in gutem Deutsch die Preisliste sei vergleichsweise sehr günstig aber eine Einzelbewertung in dem Bauzustand unmöglich. Mit dem Baufortschritt quält uns dann die Richterin 2 weitere teure Gutachten und Bescheinigungen ab. Was hätte ich an ihrer Stelle zuerst geprüft, natürlich die Bonität des ungarischen Bauträgers.

Angesichts dieser angekündigten vierten und gewaltigen Welle unserer Schikanen, die sich im Landesgericht fortsetzen würde, kann ich den Herrn Präsidenten und das Richtergremium nur herzlich bitten im alleinigen Interesse unseres Sohnes Felix unserem dringenden Antrag statt zu geben.

Ich habe auch das andere Gesicht des Bezirksgerichts kennen gelernt und war vor Rührung mit Blumen unterwegs.

Dieser Antrag geriet beim Bezirksgericht in Verstoß und musste im August 2022 neu eingebracht werden, siehe Seitenanfang.

Klagenfurt, den 18.November 2022

Verantwortlicher Autor Charles Austen, Linsengasse 96a, 9020 Klagenfurt

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