Pflegschaftssache Felix Seidl-
Kapitel 19 – Die vergeblichen Ansuchen um Vorsprache, Anhörung, Schlichtungsgespräche oder Beratung.

Besonders gravierend ist die fünfmalige Gesprächsverweigerung der Justizombudsstelle Granz, völlig im Gegensatz zum Inhalt ihrer Eigenwerbung: "Ihre Anliegen sind der Justiz wichtig! Die Justiz-Ombudsstellen sind für Sie da und nehmen Ihre Anregungen gerne direkt entgegen." Wir werden zu einem schriftlichen Vortrag gezwungen, der sich über vier Jahre erstreckt.

22.08.2018 (3 Jv 415/18f) Schriftliches Hilfsansuchen an die Justizombudsstelle Graz mit umfangreicher Dokumentation und Vorlage eines Gutachtens des Münchner Instituts für internationales Betreuungsrecht. "Nun geht es mir und meiner Frau Sylvia nicht darum, dass jemand unsere Wunden leckt. Ich möchte der Ombudsstelle vielmehr konkrete Auffälligkeiten im System zuleiten. Ich nehme an, dass die Justizverwaltung im Zusammenhang mit der Aufhebung des Pflegeregresses und dem neuen Erwachsenenschutzgesetz Justierungen plant und möglicherweise Beiträge aus der Praxis schätzen wird."

31.08.2018 Die Ombudsstelle empfiehlt telefonisch, unsere Sache der Unterabteilung für Außerstreitsachen und Pflegschaftsrecht beim Justizministerium vorzutragen, ist aber zu einer Weiterleitung unserer Akte wegen Arbeitsüberlastung nicht in der Lage. Die als Hilfestellung überlassene Telefonnummer erweist sich als Hauptanschluss des Ministeriums und damit unbrauchbar.

12.09.2018 Es gab mehrere kurze Telefonate, meiner Bitte um persönliche Anhörung wurde nicht entsprochen. Ich übersende dem Amt mein Telefonprotokoll zur Kenntnisnahme.

14.09.2018 Das Amt bestätigt das letzte Telefonat mit einem Sachbearbeiter: "In einem weiteren an diesem Tag geführten Telefonat konkretisierte er, dass die Justizombudsstelle für Ihr Anliegen nicht zuständig sei. Die Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Richterin des Bezirksgerichtes Klagenfurt war gegenständlich nicht erforderlich und wurde auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt." Ich wende mich spontan telefonisch an die zuständige Dame, sie erklärt in ein laufendes Verfahren nicht eingreifen zu können. Ich hätte aber die Möglichkeit, die Verfahrensdauer von einem Jahr zu beklagen, die meinem Sohn wegen der abrupten Wegnahme seiner Ferienimmobilie sehr weh getan hatte. Eigenartig nur, es gab kein offenes Verfahren. Unser Antrag war ja im Frühjahr unterdrückt worden und die gegenständliche Immobilie längst verloren.

02.10.2018 Ich greife die Anregung auf und beklage die Verfahrensdauer: "Ich bitte die Ombudsstelle um Klärung des gegenständlichen Beschlusses des Bezirksgerichts Klagenfurt hinsichtlich der Verfahrensdauer. Dieser Wunsch war dem Amt schon in meinem ursprünglichen Antrag zugänglich, wo wir ausgeführt haben: "Mit der Dauer der Entscheidungsfindung und der Einforderung von Gutachten für in Summe 3.000 €, hat das Gericht unseren Wunsch und das offensichtliche Bedürfnis unseres Kindes seelenlos erschlagen."

09.10.2018 Die Entscheidung kommt postwendend: "Die Justizombudsstelle ist nicht berechtigt, Gerichtsentscheidungen inhaltlich zu überprüfen oder zu kommentieren. Sowohl nach Einsicht in das Verfahrensregister als auch nach Durchsicht der von Ihnen übermittelten Chronologie ist aus dem Vorgehen der mit dem Verfahren befassten Richterin eine unzulässige Verfahrensverzögerung nicht ableitbar."

20.09.2019 Auch unsere Frau Richterin (5) geht in Karenz und die Agenden von Felix werden in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts verlegt. Die dortige Leiterin hält weiterhin einen Wohnungskauf in Ungarn für nicht genehmigungsfähig und spricht dies bei der ersten "Anhörung" aus. Das Landesgericht gewährt im Rekurs vom 13.12.2019 eine Genehmigung, bescheinigt der Richterin veraltete Rechtsansicht und gibt Richtlinien für ein Genehmigungsverfahren: "Es kann aus der Sicht des Pflegegerichts nur angezeigt sein, die vorbildlich handelnden Eltern bei ihren geplanten Maßnahmen (die durchwegs im Sinne der bestmöglichen Wahrung des Wohles ihres Sohnes liegen) zu unterstützen und allenfalls zu beraten, nicht jedoch sie durch überzogene Kontroll- und Prüfungsmechanismen zu belasten." Dieser Satz wäre wohl auch rückwirkend für die Beurteilung der Vorgänge in 2017 anzuwenden.

22.11.2019 Nachdem wir erfolglos waren, bemüht sich die Juristin der Kärntner Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung um einen Vorsprachetermin bei der Ombudsstelle. Auch dieser wird versagt mit der Begründung, ein Tätigwerden der Justizombudsstelle durch Intervention einer anderen Ombudsstelle sei nicht vorgesehen.

11.02.2020 Nach der Abweisung unserer Beschwerde durch die Ombudsstelle wenden wir uns nun an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts: „Zum Familiengericht haben wir Laien Zugang, unsere Eingaben müssen also bewertet werden. War es zulässig, das Schreiben vom 05.08.2017, bestehend aus Lebenssituationsbericht, Kaufangebot, Preiszusage und Marktanalyse unserer Wunschimmobilie zu unterdrücken?“

09.04.2020 Wir tragen diesen Sachverhalt auch dem Landesgericht vor: „Der Verkauf des seit 2009 bewohnten Schrebergartens wurde am 2.8.2017 innerhalb der Optionsfrist genehmigt aber die Richterin teilte gleichzeitig mit, die geplante Ersatzbeschaffung nicht zu genehmigen. Die ideale Ersatzimmobilie im Römerpark von Bad Héviz war bereits verfügbar. Genehmigungsantrag vom 27.6.2017, dessen Konkretisierung vom 5.8.2017: Vierseitiger Lebenssituationsbericht, bebildertes Angebot, Preiszusage des Verkäufers, kurze Marktanalyse. Dieser Antrag wurde unterdrückt, es erging kein Beschluss, kein Rechtsmittel verfügbar. Die nach heutiger Sicht preislich „geschenkte“ Immobilie ging verloren. Der Sachverhalt wurde am 11.2.2020 als Auskunftsersuchen an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts herangetragen. Dieser verweist uns zur weiteren Wahrnehmung auf den Instanzenweg. Der abrupte Bruch seiner Freizeitroutine und therapeutischen Betreuung hat Felix gesundheitlich geschadet, er hat monatelang nach seinem „Häusl“ verlangt und es begann die Abwärtsspirale seiner epileptischen Zustände. Kontinuität in der Lebensführung und konstante Abläufe stehen ganz oben im Focus der Neurologen. Die Befragung der Mutter zu Auslöser und Krankheitsverlauf war antragsgemäß Gegenstand der 1½ -stündigen Vorladung vom 3.3.2020, leider wieder ohne Protokoll. Felix stand mit einem Sparbüchl da und hat seinen Sehnsuchtsort am Plattensee verloren. Der materielle Schaden betraf die Familie. Was sollten wir jetzt mit der Garage am Radweg, dem gepachteten Badeplatz am See, mit den Möbeln, die wir vom Haus in die Wohnung räumen wollten, Tandems, Wasserrutschen, Badebooten, Strandliegen und unserer flotten Indian. Der Erwerb einer Folgeimmobilie innerhalb Jahresfrist ist von Erwerbskosten befreit. Auch dieser geldwerte Vorteil ging verloren“.

11.02.2020 Wir erhalten Antwort auf das Auskunftsersuchen an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts bezüglich des unterdrückten Antrags vom 05.08.2017 und der unterlassenen Einbeziehung des Betroffenen in sämtliche Genehmigungsverfahren. Dieser gibt bekannt, die Beantwortung des gegenständlichen Anliegens sei Sache unserer erstzuständigen Richterin und verweist auf den Instanzenweg.

22.09.2020 Meine Akteneinsicht mit kundiger Assistenz der Kanzleileiterin bestätigt nochmal, meine Einreichung vom 5. August 2017 wurde damals nicht bearbeitet. Ich wende mich weisungsgemäß an die zuständige Frau Richterin mit der Bitte um Rechtsauskunft bezüglich unseres zurückliegenden Vorbringens vom 5.8.2017, bei Gericht eingegangen am 7.8.2020, geführt unter dem Aktenzeichen 5P55/17v-10. Mein Schreiben enthält eine Sachverhaltsdarstellung und meine Rechtsfrage: Durfte das Gericht den Antrag (vom 27.6.2017 und seine Konkretisierung vom 7.8.2017) unterdrücken?

02.10.2020 Im Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 erörtert die Richterin diesen Antrag und verspricht, diese Frage beschlußmäßig zu entscheiden. "DKfm. Seidl wird gefragt, ob er eine Entscheidung zu ON 10 des Bandes I haben möchte, wobei DKfm. Seidl erklärt, dass er zu dieser Eingabe eine Entscheidung des Gerichtes begehrt." Eigenartig ist der Beisatz: "Die Richterin weist ausdrücklich darauf hin und nachdrücklich darauf hin, dass sie keine Eingaben unterdrückt." Unser Vorwurf der Unterdrückung richtet sich logischerweise nicht gegen sie, die aktuelle Richterin (6) ist erst seit 20.9.2019 gegen uns tätig, sondern die damals beauftragte Zivilrichterin (3).

19.01.2021 Es passiert nichts. ich mahne diese Rechtsauskunft an und beantrage wieder einmal die Beiziehung eines Neurologen als Gutachter zur Benennung des geschehenen und fortgesetzten Frevels an der Gesundheit von Felix durch den abrupten und dauerhaften Entzug seines Freizeitdomizils.

15.03.2021 Die schlichte Anfrage vom 22.9.2020 wurde bislang von der angerufenen Richterin nicht beantwortet. Nach Erfahrungen mit der Justizombudsstelle wende mich diesmal direkt an den Herrn Vizepräsidenten der Oberlandesgerichts Graz als deren Leiter, trage meine Kritik an dem Verfahrensstau bei Richterin Mag. Fill vor und bitte um Stellungnahme zu den Vorgängen aus 2017, die vom Institut für internationales Betreuungsrecht als Menschenrechtsverletzung qualifiziert wurden und auch schon durch die Presse (News, Kleine Zeitung, Wiki-Web) gegangen sind. Die Eingabe erfolgte in elektronischer Form. Mit dem Argument sie solle die Mühe für einen Bericht an die Ombudsstelle lieber für eine Erledigung des Antrags verwenden habe ich die Erledigung nochmal bei der Richterin angemahnt und dieses 3-seitige Schreiben vom 22.3.2021 auch der Ombudsstelle zugeleitet. Diese war dadurch auch im Besitz einer Eingabe auf Papier.

22.03.2021 Ich wende mich nochmals mit einer Erinnerung an die Frau Richterin und wiederhole auf 3 Seiten den sehr schlichten Sachverlauf.
Zitat „Ich möchte Sie an die Behandlung meines Antrags vom 22.9.2020, wie bereits am 19.1.2021, noch einmal erinnern" und trage den schlichten Sachverhalt wieder vor: Unser Antrag auf Genehmigung der Veräußerung eines Schrebergartens und Zustimmung zum Erwerb einer Ferienwohnung am gleichen Ort in Ungarn auf Gerichtsformular beim Amtstag vom 27.6.2017. Dieser Antrag war Anlass und Gegenstand der Anhörung vom 26.7.2017 bei welcher ein Genehmigungsverfahren für den Verkauf eröffnet wurde und eine Ersatzbeschaffung in Ungarn rundweg abgelehnt. Eine schriftliche Bestätigung dieser Rechtsansicht gibt es erst von der nachfolgenden Richterin 5 am 7.3.2018: "Sie werden darauf hingewiesen, dass der Erwerb einer Liegenschaft in Ungarn aus derzeitiger Sicht nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden kann, weil es sich dabei nicht um keine mündelsichere Form der Vermögensverwaltung handelt". Die Mutter wagt sich nicht weiter. Der parallel vertretungsberechtigte Vater konkretisiert am 5.8.2017 den Antrag vom 27.6.2017 durch die Vorlage der idealen Ersatzimmobilie im Romaipark von Bad Héviz. (Lebenssituationsbericht, Internet-Prospekt, Preiszusage der Verkäufer, Marktbericht) und bittet um Beratung. Mehrfache Intervention vergeblich. Keinerlei Bearbeitungshinweise zu ON 10 im Akt. Durch die mündliche Bekanntgabe der Ablehnung erhält die Familie kein Rechtsmittel.
Den nachträglichen Erkenntnissen des Justizministeriums vom 28.5.2018 und des Landesgerichts vom 13.12.2019 folgend war dieser Kauf, unter Manuduktion bei den Formalien, unbedingt zu genehmigen. Die Behandlung dieses Antrags stellt nach Meinung der Familie einen Rechtsbruch dar. Selbst ohne Einbeziehung der späteren Einsicht war der Kauf zu genehmigen, im Antrag und in seiner Konkretisierung war die therapeutische Bindung des an Epilepsie und Bewegungseinschränkungen leidenden Betroffenen an seinen Sehnsuchtsort eindrücklich wiedergegeben und diesbezüglich ein Sachverständiger gefordert. Die Unterdrückung des seinerzeitigen Antrags ist Ausgangspunkt für das bald vierjährige Verfahren vor 6 Richtern des Bezirksgerichts, den schmerzhaften Entzug des Sehnsuchtsortes des beeinträchtigten Felix und die jahrelange Fixierung seiner Mittel auf einem ungeliebten Sparbuch welches, gemessen am Baupreisindex, bereits 20 % an Kaufkraft verlor. Wir stellen daher dem Gericht die berechtigte und endlich zu entscheidende Frage: "Durfte das Gericht diesen Antrag unterdrücken?“. Wegen Ihrer Untätigkeit wandte ich mich in der Frage nochmals an die Justizombudsstelle."

18.05.2021 Die Justizombudsstelle repliziert den Sachverhalt demgegenüber in folgender Weise, Zitat: "Ihre an Mag.a Eicher gerichtete Eingabe vom 5. August 2017 langte am 7. August bei Gericht ein und wurde unter der Ordnungsnummer (ON) 10 in den Akt einjournalisiert. In dieser schildern Sie – kurz zusammengefasst- Ihre Sicht der Dinge betreffend den in Ungarn geplanten Liegenschaftskauf. Sie schließen Ihre Ausführungen mit der Frage, ob die Richterin „da eine Möglichkeit“ hätte oder es einen Sachverständigen gäbe, bevor Sie einen Anruf Ihrer Gattin Sylvia Seidl ankündigen. In Ihren weiteren Eingaben vom 22. September 2020 und vom 19. Jänner 2021 nehmen Sie auf die obige Eingabe Bezug und beklagen, dass über diese noch nicht entschieden worden sei. In ihrer Eingabe vom 19. Jänner 2021 ersuchen Sie zusätzlich um die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie/Neurologie. Kurz nach Erstattung ihrer Eingabe vom 22. September 2020 fand am 2. Oktober 2020 ein Termin bei Gericht statt, wo die obige Problematik erörtert wurde (ON 132)."

18.05.2021 In der anschließenden Entscheidung gibt die Gerichtsombudsstelle eine Einschätzung wieder, die übernommen in die Entscheidung der Richterin, unter dem Gesetz der Menschlichkeit heftig zu bekämpfen wäre. "Die zuständige Richterin Mag.a Fill teilte der Justizombudsstelle ihre Rechtsansicht darin mit, dass Ihre Eingabe vom 5. August 2017 keinen Antrag enthalte, über den das Gericht zu entscheiden hätte. Die Justizombudsstelle hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken, weil aus den oben wiedergegebenen Formulierungen auch für die Justizombudsstelle ein konkreter Antrag nicht erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund konnte die von Ihnen behauptete Unterdrückung eines Antrages durch Mag.a Fill nicht festgestellt werden." Die Justizombudsstelle erklärt auch in weiteren Anliegen nicht einzuschreiten und schwächt damit die Position der Erwachsenenvertreter in einem laufenden Ablehnungsverfahren ganz erheblich. Die Justizombudsstelle gibt, erkennbar an Details, wahrscheinlich ungeprüft den Bericht der Richterin wieder, unsere Akte hat jedenfalls dort nicht vorgelegen. Eine Unterdrückung aus 2017 legen wir natürlich nicht der Richterin Fill zur Last, sondern der in 2017 tätigen Zivilrichterin Mag.a Eicher. Diesem offensichtlich ihrem Bericht an die Justizombudsstelle entnommenen Lapsus war die Richterin bereits wortgleich in dem mit Datum 2.10.2020 vorab zitierten Protokoll erlegen. Die zweimal wortgleiche Stelle sollte auffallen. Die „Eingabe vom 5. August 2017“ wird als verunglückter Antrag betrachtet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Antrag sondern die Urgierung und Konkretisierung eines handschriftlichen Antrags auf Immobilientausch den wir Eltern beim Amtstag vom 27.6.2017 auf einem Fragebogen samt Vermögenslistung eingereicht haben. Dieser Antrag war bereits Anlass und Gegenstand der Einvernahme vom 26.7.2017 bei der die Entscheidungen präjudiziert wurden. Es handelt sich um die erste Eingabe eines juristischen Laien in einem Außerstreitverfahren, und bedarf sicherlich einer richterlichen Manuduktion, die im Text, als Beratung bezeichnet, auch gefordert wird. Wo das Gericht in die Therapien eines kranken Menschen eingreift, sollte auch ein Mediziner gehört werden, wir konnten nicht mehr tun, als einen Gutachter dieses Fachs zu beantragen. Auf unseren vergeblichen Versuch einer telefonischen Verständigung und neuerlichen Teilnahme am Amtstag um unseren Antrag zu unterstützen geht die Ombudsstelle nicht ein.

Die Meinung der Ombudsstelle ist hinzunehmen, obgleich es befremdet, dass ein ins fünfte Jahr gehendes Pflegschaftsverfahren mit desaströsen Folgen für eine geordnete Familie als Routine und systemkonform in einem so fragilen Rechtsgebiet hingenommen wird. Das desaströse Ergebnis dokumentieren wir in einem Amateurfilm und bringen der Ombudsstelle zur Kenntnis, dass dieser und Öffentlichkeitsarbeit, konkret Artikel in "News" und "Kleine Zeitung", wegen enthaltener Bilder unseres Kindes verboten werden, wir mit einer Strafanzeige bedroht sind und zu deren Begründung ein kostenpflichtiges medizinisches Gutachten bestellt wurde, welches das Unvermögen von Felix bescheinigt, eine Bildveröffentlichung zu genehmigen. Ohne Bilder keine Berichterstattung. Diese liegt im jetzigen Stadium sehr im Interesse von Felix, Film und die Außensicht der Presse sind seit Langem als Beweis- und Dokumentationsmittel der Akte einverleibt und wesentlicher Bestandteil der Begründung unseres Ablehnungsverfahrens.

Der Film https://www.youtube.com/watch?v=k5ogFgWgJsc

30.05.2022 Wir teilen der Ombudstelle die folgenden Weiterungen mit: Allein mit Rechnung vom 28. März 2022 wurde Felix mit Gerichtskosten von 1.600 € belastet. Das Verfahren, die Vorschreibung dieser Kosten und ihre notwendige Eintreibung liegen übrigens in einer Hand, in der Zuständigkeit der Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts.
Felix besitzt nur noch ein gesperrtes Sparbuch (Bestandsguthaben aus Immobilienverkauf zur Wiederanlage) ihm wurde mit Bescheid des Herrn Gerichtsvorstehers vom 7.6.2021, mangels verfügbarer Mittel, Armenrecht in Form einer Verfahrenshilfe zugestanden. Die Richterin Mag. Fill unterbindet diesen im Ablehnungsverfahren notwendigen Rechtsbeistand durch eine Intervention beim Revisor des Oberlandesgerichts. Die Frau Richterin zwingt uns trotz eines offenen Ablehnungsbegehrens durch Beschlüsse beginnend am 15.3.2022 zu vier weiteren Rekursanträgen an das Landesgericht. Eine Dringlichkeit ist nach 3 Jahren Verschleppung nur in einem dieser Fälle sichtbar, dort ist aber „Feuer am Dach“ und „Gefahr im Verzug“. Zusätzlich warten wir bis heute und seit 20 Monaten auf eine Entscheidung der gegenständlichen Anfrage vom 22.9.2020, die ja durch ein Erkenntnis der Justizobudsstelle schon vorbereitet wäre und mit "Ja" oder "nein" zu beantworten ist. Wir erhalten solange kein Rechtsmittel und befürchten die Verjährung von Ansprüchen die wir im Interesse unseres Kindes zu vertreten haben. Ich bitte daher nun zum dritten Male in dieser gewiss überschaubaren Angelegenheit die Justizombudsstelle um ersatzweise Klärung der Rechtsstellung von Felix Seidl. Diese wiedeholte Vorlage begründe ich mit der weitergehenden Verschleppung (in Summa 20 Monate) einer Auskunft der zuständigen Richterin und dem Vortrag neuer Tatsachen welche der Justizombudsstelle offensichtlich nicht vorlagen. Wir bitten wiederholt um einen bisher versagten familiären Vorsprachetermin bei der Justizombudsstelle des Oberlandesgerichts, dem wir zu beliebiger Zeit auch in Graz nachkommen können.

Hier die Abweisung durch die Justizombudsstelle

Ich hatte vorgetragen, es sei keine gute Idee Erwachsenenschutzsachen, wie in unserem Fall geschehen, vom in Unterhaltsfragen kompetenten Familiengericht in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts zu verlegen und der Richtersenat der Abteilung 1 des Landesgerichts ermutigte mich im Beschluss vom 29.9.2021 diese Beschwerde dem Personalsenat vorzutragen: "denkbar wäre, dass der Antragsteller eine Änderung der Geschäftsverteilung durch den Personalsenat anregt." Es folgte meine entsprechende Eingabe an den Personalsenat unter Leitung des Herrn Präsidenten des Landesgerichts. Dieser folgte kurzfristig sein Bescheid:

Der Leiter der Abteilung 4 befand es unserer Sache nicht dienlich die Hierarchie zu verärgern und riet mir beim Herrn Präsidenten um ein Schlichtungsgespräch anzusuchen, es folgte keine Reaktion. Ich habe sodann mit einem "offenen Brief" reagiert.

Klagenfurt, den 18.11.2022

Verantwortlicher Autor Charles Austen, Linsengasse 96a, 9020 Klagenfurt