Pflegschaftssache
Felix Seidl-
Kapitel 22 – Wir
bitten die Frau Richterin, künftig folgende gegenüber der Justizombudsstelle,
dem Herrn Vorsteher und der Urlaubsvertretung getätigten Aussagen zu unterlassen:
1. Wir hätten den Antrag
auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen Neurologen zurückgezogen.
Dieser Antrag war noch Gegenstand der Anhörung vom 3.3.2020. Die Zurückziehung
am 5.3.2020 war ein erster Fauxpas der Anwältin Mag.a Aspernig, den wir
auch der Anwaltskammer vorgetragen haben. Der Erwachsenenvertreterin wurde eingeredet,
die ärztliche Untersuchung wäre mit Qualen für den Betroffenen
verbunden.
Am 8.6.2020 gleich nach Ende der anwaltschaftlichen Tätigkeit haben wir
diesen Umstand angezeigt und um weitere Bearbeitung unseres Antrags gebeten:
„Meine Frau hat am 2. März 2020 bei Gericht die Berufung eines Sachverständigen
Neurologen beantragt. Die Begründung und unsere Beobachtungen im Krankheitsverlauf
von Felix hat meine Frau, auf Fragen der Richterin, bei der Einvernahme am 3.
März 2020 dargelegt. Meine Frau war kurzzeitig durch die Rechtsanwältin
Mag. Aspernig vertreten. In einer internen Lagebesprechung am 5. März 2020
hat uns die Anwältin vor den Strapazen einer medizinischen Begutachtung
gewarnt, der Betroffene würde unvorstellbaren Schikanen unterzogen. Wir
haben daraufhin einer Zurücknahme zugestimmt, natürlich vorläufig.
Kein Anwalt dieser Welt verschenkt eine Position endgültig. Die Zurücknahmeerklärung
der Anwältin, zusammen mit der Vollmachtsbekanntgabe vom 6. März 2020,
ist ein Lapsus.
Glücklicherweise wurde noch nicht entschieden und ich bitte das Gericht,
den ursprünglichen Antrag weiter zu verfolgen. Die behandelnden Ärzte
sehen die fachliche Kompetenz des Gutachters bei den gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen Dr. Gerhard Noisternig, Klagenfurt oder Dr. Franz Schautzer,
Villach. Meine Erkundung ergab, von schmerzhaften Untersuchungen sei keine Rede,
zumal die Schocksituation 3 Jahre zurückliegt. Ein Gutachten stützt
sich auf universitäre Studien, die gesammelten klinischen Berichte und
objektive Kriterien wie die kontinuierlich ansteigende Medikation seit der Störung
im August 2017. Ich bitte das Gericht um Benachrichtigung, falls eine neuerliche
Antragstellung gefordert werden muss“.
2. Das Verfahren leide an
einer Unterversorgung mit Wertgutachten und es sei kein deutschsprachiges Wertgutachten
angeboten worden. Vom Bezirksgericht wurden zurückliegend drei und vom
Landesgericht eine Immobilientransaktion mit zugrunde liegenden Wertgutachten
genehmigt, wir erwarten eine gewisse Kontinuität. Die erste Begutachtung
war durch den ungarischen Lockdown und die allseits bekannte Tatsache behindert,
dass eine Immobilie im Rohbauzustand nicht bewertet werden kann. Der Sachverständige
Tóth ging daher von der Preisliste des Bauträgers aus und bestätigte
in gutem Deutsch der Kaufpreis sei vergleichsweise sehr günstig. Zudem
hatten wir mit 15% unter dieser Preisliste gekauft. Die Richterin wies den Genehmigungsantrag
vom 9.4.2020 mit Datum vom 10.4.2920 zurück mit der Begründung, der
Verkehrswert der Immobilie sei nicht ausreichend nachgewiesen. Es wäre
ein Deja Vu bei diesem Gericht: wegen Überschreitens der Optionsfrist ginge
die Immobilie verloren. Ich sichere das Angebot durch eine Anzahlung. Mit dem
Baufortschritt kommt ein frühest mögliches Gutachten der Sachverständigen
Burai, die Bewertungsseite ist von einem Institut Lingua
übersetzt, es kommt am 21.9.2020 von der Richterin kommentarlos zurück.
Am 12.12.2020 lege ich die Lizenzurkunde der Sachverständigen vor. Zugleich
offeriere ich alternativ einen Deutsch sprechenden Gerichtsforensiker Dipl.-Ing.
Tóth. Forensiker beziehen ihre Aufträge ausschließlich vom
Gericht und den Notaren. Er möchte deshalb von der Richterin beauftragt
oder zumindest anerkannt werden. Ich gebe seine Kontaktdaten der Richterin mit
Schreiben vom 12.12.2020 bekannt und bemerke, es könne in Deutsch korrespondiertwerden.
Es kommt kein Kommentar. Dem ungarischen Notar reißt die Geduld und er
bestellt einen Gerichtsforensiker Berecz, der am 2.2.2021 ein weiteres etwa
35-seitiges Gutachten liefert. Die Bewertungsseite ist in Deutsch und von ihm
ausgefertigt. Ich stelle die drei Gutachten, die allesamt denselben Wert ausweisen,
der Richterin am 29.3.2021 nochmals zu und erneuere unseren Genehmigungsantrag.
Von einer kompletten Übersetzung der Gutachten durch Gerichtsdolmetscher
nehme ich Abstand, weil die weiteren Kosten für den Betroffenen in keinem
Verhältnis zum Erkenntniswert bei der Richterin und seiner verfügbaren
Barschaft stehen. Ich biete als Lösung an: „Es ist die Begutachtung
eines Neubaus, welchen Risiken ist das Gericht da auf der Spur. Ich besitze
eine Worddatei für den Google-Translater und so viel Sprachkenntnis dass
ich interessierende Inhalte erläutern könnte. Ich bitte die Frau Richterin
mich und das Verfahren nicht weiter mit dem Vorwurf unzureichender Wertgutachten
zu beschweren“.
3. Wir hätten Verbesserungsauflagen
des Gerichts nicht entsprochen. Der Kauf einer Immobilie unter dem Verkehrswert
ist nach den Auflagen der Frau Richterin MMag.a Leitsberger vom 17.4.2019 im
Glücksfall möglich, nach den mit Datum 11.1.2021 in dieser Chronologie
gelisteten Anforderungen der Frau Richterin Mag.a Fill allein vom Zeitbedarf
her unrealisierbar und in Relation zum Budget viel zu teuer. Das ist eine Zumutung
für den Betroffenen, der bei einer Inflationsansage von 3,8 Prozent immer
noch auf einem Sparbuch sitzt. Die Immobilie ersetzt ein Feriengrundstück
des Betroffenen, das unserer Familie ungeschrieben aber in 9-jähriger Übung
kostenlos überlassen war, natürlich gegen Übernahme aller Lasten.
In eben diesen Status der Nutzung wollen wir die Nachfolgeimmobilie überführen.
Da die Richterin Mag.a Fill alles ganz genau nimmt, ist eine formelle Vereinbarung
unvermeidlich, diese übersteigt mein juristisches Gestaltungsvermögen.
Hier spielt auch die Erfahrung mit den Budapester Ertragsimmobilien von Felix
hinein. Diese waren 2012 nach einem notariellen Konzept als „ausschließlich
positive Schenkung“ exerziert und bedurften, analog zu einem Geldgeschenk,
keiner gerichtlichen Genehmigung. Die positive Schenkung ist zusätzlich
durch die eingetretene enorme Wertsteigerung der Substanz bewiesen. Die Richterin
zerpflückt, zum vermeintlichen Wohl des Betroffenen, diese familiäre
Ordnung durch einen ihr genehmen Rechtsanwalt als Kollisionskurator. Es liegt
nahe, diesem auch die Formulierung der komplizierten Nachbesserungen abzuverlangen
und die Richterin um seine konkrete Anweisung zu bitten. Am 5.5.2020 stelle
ich Antrag auf eine diesbezügliche Erweiterung des gerichtlichen Auftrags
an den Sachverständigen Kollisionskurator, verbunden mit einer Neuverhandlung
unseres Antrags. Die Hilfestellung des Kurators wird mit Beschluss vom 30.12.2020
untersagt: „Der Antrag des DKfm. Johann Seidl, datiert mit 5.5.2020, ON
96 auf Erweiterung des gerichtlichen Auftrages an den Sachverständigen
(Kollisionskurator) im obigen Verfahren verbunden mit einer Neuverhandlung des
Antrags vom 09.04.2020 wird abgewiesen“. Gleichzeitig wird im selben Antrag
die mangelnde Entsprechung des Verbesserungsauftrags vom 31.8.2020 gerügt.
Am 16.6.2021 bitte ich den inzwischen tätigen Kurator Mag. Trötzmüller
um Unterstützung: „Es handelt sich um die wunschgemäße
Herstellung einer Nutzungs/Haftungserklärung wegen der die Richterin nach
11 Monaten immer noch die Anschaffung unserer Ferienwohnung im Melito-Park blockiert“.
Am 24.6.2021: Als Kurator ist Ihnen eine gewisse Obsorge für das Wohl von
Felix anvertraut. Ich bitte Sie um eilige Auskunft ob hier etwas weitergegangen
ist und was Sie veranlassen können um das 11 Monate dauernde Verfahren
sofort abzuschließen. Ich versichere alles zu unterschreiben was mir die
Richterin vorlegen lässt“.
Gleichzeitig erinnere ich auch die Richterin und bitte Ihre textlichen Anforderungen
bekannt zu geben. "Sie befinden sich als Beitreibungsabteilung sicherlich
in gutem Austausch mit dem Masseverwalter Mag. Trötzmüller und ich
bitte Sie, diesen für die Korrektur in der dringlichen Angelegenheit zu
nutzen“. Mit Datum 28.06.2021 teilt die Richterin mit, der Anwalt werde
ausschließlich im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom 2.8.2011
tätig. Ohne Rücksichtnahme auf deren vorgetragene Dringlichkeit werde
über die noch offenen Anträge nach rechtskräftiger Erledigung
des Ablehnungsverfahrens entschieden werden. Der Anwalt lehnt meinen Auftrag
ab. Hier werden Anforderungen gestellt und ihre Erfüllung gleichzeitig
verhindert. Als Kuriosum bleibt anzufügen, dass die Richterin auch noch
Nachforderungen stellt, nachdem wir uns im Besitz einer rechtskräftigen
Genehmigung durch das Rekursgericht befinden. (Entscheidung vom 13.12.2019)
4. Die Schuldzuweisung, Auslöser des gegenständlichen Ablehnungsverfahrens sei die ablehnende Partei und nicht die Richterin. Die Richterin hatte, ohne den Betroffenen und seine Sachwalterin zu kennen, aus dem Akt heraus alle Anliegen präjudiziert und am 20.9.2019 in einem einstündigen Monolog vorgetragen. Zu den mühsam erworbenen empathischen Entscheidungen ihrer Vorgängerin Frau MMag. Leitsberger bemerkte sie „so geht das nicht“. Sie habe unseren Akt vollständig gelesen. Die Frau Richterin war also auch in Kenntnis des abrupten Entzugs der Ferienimmobilie in 2017 und deren Folgen für den Epileptiker Felix. Sie hätte Ihre Bemerkung besser darauf beziehen sollen. Die als „Anhörung“ deklarierte Veranstaltung war eine Strafpredigt. Insbesondere dem als sachverständig anwesenden Vater wurde wiederholt das Wort abgeschnitten. Er und die Erwachsenenvertreterin waren gezwungen, Stellungnahme und Widerspruch in Schriftform nachzureichen. Das geschah gleich im Anschluss an die Veranstaltung durch den Gerichtsbriefkasten, sodann am 7.10.2019 durch die Zustellung eines Gegenprotokolls, am 11.2.2020 durch Beschwerde beim Herrn Vorsteher und am 23.10.2019 in einer 5-seitigen Stellungnahme zu den einzelnen Präjudizien der Richterin. Der entwürdigende 14-monatige Kampf um eine inhaltsgemäße Protokollierung dieser Sitzung endete arrogant mit der schlichten Korrektur des falschen Datums. Primär hieraus gründet unsere Abwehrhaltung gegen diese Frau Richterin und unser Misstrauen gegen die Regeln Ihrer spontanen Zuweisung durch den Personalsenat.