Pflegschaftssache Felix Seidl-
Kapitel 22 –
Wir bitten die Frau Richterin, künftig folgende gegenüber der Justizombudsstelle, dem Herrn Vorsteher und der Urlaubsvertretung getätigten Aussagen zu unterlassen:

1. Wir hätten den Antrag auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen Neurologen zurückgezogen. Dieser Antrag war noch Gegenstand der Anhörung vom 3.3.2020. Die Zurückziehung am 5.3.2020 war ein erster Fauxpas der Anwältin Mag.a Aspernig, den wir auch der Anwaltskammer vorgetragen haben. Der Erwachsenenvertreterin wurde eingeredet, die ärztliche Untersuchung wäre mit Qualen für den Betroffenen verbunden.
Am 8.6.2020 gleich nach Ende der anwaltschaftlichen Tätigkeit haben wir diesen Umstand angezeigt und um weitere Bearbeitung unseres Antrags gebeten: „Meine Frau hat am 2. März 2020 bei Gericht die Berufung eines Sachverständigen Neurologen beantragt. Die Begründung und unsere Beobachtungen im Krankheitsverlauf von Felix hat meine Frau, auf Fragen der Richterin, bei der Einvernahme am 3. März 2020 dargelegt. Meine Frau war kurzzeitig durch die Rechtsanwältin Mag. Aspernig vertreten. In einer internen Lagebesprechung am 5. März 2020 hat uns die Anwältin vor den Strapazen einer medizinischen Begutachtung gewarnt, der Betroffene würde unvorstellbaren Schikanen unterzogen. Wir haben daraufhin einer Zurücknahme zugestimmt, natürlich vorläufig. Kein Anwalt dieser Welt verschenkt eine Position endgültig. Die Zurücknahmeerklärung der Anwältin, zusammen mit der Vollmachtsbekanntgabe vom 6. März 2020, ist ein Lapsus.
Glücklicherweise wurde noch nicht entschieden und ich bitte das Gericht, den ursprünglichen Antrag weiter zu verfolgen. Die behandelnden Ärzte sehen die fachliche Kompetenz des Gutachters bei den gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. Gerhard Noisternig, Klagenfurt oder Dr. Franz Schautzer, Villach. Meine Erkundung ergab, von schmerzhaften Untersuchungen sei keine Rede, zumal die Schocksituation 3 Jahre zurückliegt. Ein Gutachten stützt sich auf universitäre Studien, die gesammelten klinischen Berichte und objektive Kriterien wie die kontinuierlich ansteigende Medikation seit der Störung im August 2017. Ich bitte das Gericht um Benachrichtigung, falls eine neuerliche Antragstellung gefordert werden muss“.

2. Das Verfahren leide an einer Unterversorgung mit Wertgutachten und es sei kein deutschsprachiges Wertgutachten angeboten worden. Vom Bezirksgericht wurden zurückliegend drei und vom Landesgericht eine Immobilientransaktion mit zugrunde liegenden Wertgutachten genehmigt, wir erwarten eine gewisse Kontinuität. Die erste Begutachtung war durch den ungarischen Lockdown und die allseits bekannte Tatsache behindert, dass eine Immobilie im Rohbauzustand nicht bewertet werden kann. Der Sachverständige Tóth ging daher von der Preisliste des Bauträgers aus und bestätigte in gutem Deutsch der Kaufpreis sei vergleichsweise sehr günstig. Zudem hatten wir mit 15% unter dieser Preisliste gekauft. Die Richterin wies den Genehmigungsantrag vom 9.4.2020 mit Datum vom 10.4.2920 zurück mit der Begründung, der Verkehrswert der Immobilie sei nicht ausreichend nachgewiesen. Es wäre ein Deja Vu bei diesem Gericht: wegen Überschreitens der Optionsfrist ginge die Immobilie verloren. Ich sichere das Angebot durch eine Anzahlung. Mit dem Baufortschritt kommt ein frühest mögliches Gutachten der Sachverständigen Burai, die Bewertungsseite ist von einem Institut Lingua
übersetzt, es kommt am 21.9.2020 von der Richterin kommentarlos zurück. Am 12.12.2020 lege ich die Lizenzurkunde der Sachverständigen vor. Zugleich offeriere ich alternativ einen Deutsch sprechenden Gerichtsforensiker Dipl.-Ing. Tóth. Forensiker beziehen ihre Aufträge ausschließlich vom Gericht und den Notaren. Er möchte deshalb von der Richterin beauftragt oder zumindest anerkannt werden. Ich gebe seine Kontaktdaten der Richterin mit Schreiben vom 12.12.2020 bekannt und bemerke, es könne in Deutsch korrespondiertwerden. Es kommt kein Kommentar. Dem ungarischen Notar reißt die Geduld und er bestellt einen Gerichtsforensiker Berecz, der am 2.2.2021 ein weiteres etwa 35-seitiges Gutachten liefert. Die Bewertungsseite ist in Deutsch und von ihm ausgefertigt. Ich stelle die drei Gutachten, die allesamt denselben Wert ausweisen, der Richterin am 29.3.2021 nochmals zu und erneuere unseren Genehmigungsantrag. Von einer kompletten Übersetzung der Gutachten durch Gerichtsdolmetscher nehme ich Abstand, weil die weiteren Kosten für den Betroffenen in keinem Verhältnis zum Erkenntniswert bei der Richterin und seiner verfügbaren Barschaft stehen. Ich biete als Lösung an: „Es ist die Begutachtung eines Neubaus, welchen Risiken ist das Gericht da auf der Spur. Ich besitze eine Worddatei für den Google-Translater und so viel Sprachkenntnis dass ich interessierende Inhalte erläutern könnte. Ich bitte die Frau Richterin mich und das Verfahren nicht weiter mit dem Vorwurf unzureichender Wertgutachten zu beschweren“.

3. Wir hätten Verbesserungsauflagen des Gerichts nicht entsprochen. Der Kauf einer Immobilie unter dem Verkehrswert ist nach den Auflagen der Frau Richterin MMag.a Leitsberger vom 17.4.2019 im Glücksfall möglich, nach den mit Datum 11.1.2021 in dieser Chronologie gelisteten Anforderungen der Frau Richterin Mag.a Fill allein vom Zeitbedarf her unrealisierbar und in Relation zum Budget viel zu teuer. Das ist eine Zumutung für den Betroffenen, der bei einer Inflationsansage von 3,8 Prozent immer noch auf einem Sparbuch sitzt. Die Immobilie ersetzt ein Feriengrundstück des Betroffenen, das unserer Familie ungeschrieben aber in 9-jähriger Übung kostenlos überlassen war, natürlich gegen Übernahme aller Lasten. In eben diesen Status der Nutzung wollen wir die Nachfolgeimmobilie überführen. Da die Richterin Mag.a Fill alles ganz genau nimmt, ist eine formelle Vereinbarung unvermeidlich, diese übersteigt mein juristisches Gestaltungsvermögen. Hier spielt auch die Erfahrung mit den Budapester Ertragsimmobilien von Felix hinein. Diese waren 2012 nach einem notariellen Konzept als „ausschließlich positive Schenkung“ exerziert und bedurften, analog zu einem Geldgeschenk, keiner gerichtlichen Genehmigung. Die positive Schenkung ist zusätzlich durch die eingetretene enorme Wertsteigerung der Substanz bewiesen. Die Richterin zerpflückt, zum vermeintlichen Wohl des Betroffenen, diese familiäre Ordnung durch einen ihr genehmen Rechtsanwalt als Kollisionskurator. Es liegt nahe, diesem auch die Formulierung der komplizierten Nachbesserungen abzuverlangen und die Richterin um seine konkrete Anweisung zu bitten. Am 5.5.2020 stelle ich Antrag auf eine diesbezügliche Erweiterung des gerichtlichen Auftrags an den Sachverständigen Kollisionskurator, verbunden mit einer Neuverhandlung unseres Antrags. Die Hilfestellung des Kurators wird mit Beschluss vom 30.12.2020 untersagt: „Der Antrag des DKfm. Johann Seidl, datiert mit 5.5.2020, ON 96 auf Erweiterung des gerichtlichen Auftrages an den Sachverständigen (Kollisionskurator) im obigen Verfahren verbunden mit einer Neuverhandlung des Antrags vom 09.04.2020 wird abgewiesen“. Gleichzeitig wird im selben Antrag die mangelnde Entsprechung des Verbesserungsauftrags vom 31.8.2020 gerügt. Am 16.6.2021 bitte ich den inzwischen tätigen Kurator Mag. Trötzmüller um Unterstützung: „Es handelt sich um die wunschgemäße Herstellung einer Nutzungs/Haftungserklärung wegen der die Richterin nach 11 Monaten immer noch die Anschaffung unserer Ferienwohnung im Melito-Park blockiert“. Am 24.6.2021: Als Kurator ist Ihnen eine gewisse Obsorge für das Wohl von Felix anvertraut. Ich bitte Sie um eilige Auskunft ob hier etwas weitergegangen ist und was Sie veranlassen können um das 11 Monate dauernde Verfahren sofort abzuschließen. Ich versichere alles zu unterschreiben was mir die Richterin vorlegen lässt“.
Gleichzeitig erinnere ich auch die Richterin und bitte Ihre textlichen Anforderungen bekannt zu geben. "Sie befinden sich als Beitreibungsabteilung sicherlich in gutem Austausch mit dem Masseverwalter Mag. Trötzmüller und ich bitte Sie, diesen für die Korrektur in der dringlichen Angelegenheit zu nutzen“. Mit Datum 28.06.2021 teilt die Richterin mit, der Anwalt werde ausschließlich im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom 2.8.2011 tätig. Ohne Rücksichtnahme auf deren vorgetragene Dringlichkeit werde über die noch offenen Anträge nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsverfahrens entschieden werden. Der Anwalt lehnt meinen Auftrag ab. Hier werden Anforderungen gestellt und ihre Erfüllung gleichzeitig verhindert. Als Kuriosum bleibt anzufügen, dass die Richterin auch noch Nachforderungen stellt, nachdem wir uns im Besitz einer rechtskräftigen Genehmigung durch das Rekursgericht befinden. (Entscheidung vom 13.12.2019)

4. Die Schuldzuweisung, Auslöser des gegenständlichen Ablehnungsverfahrens sei die ablehnende Partei und nicht die Richterin. Die Richterin hatte, ohne den Betroffenen und seine Sachwalterin zu kennen, aus dem Akt heraus alle Anliegen präjudiziert und am 20.9.2019 in einem einstündigen Monolog vorgetragen. Zu den mühsam erworbenen empathischen Entscheidungen ihrer Vorgängerin Frau MMag. Leitsberger bemerkte sie „so geht das nicht“. Sie habe unseren Akt vollständig gelesen. Die Frau Richterin war also auch in Kenntnis des abrupten Entzugs der Ferienimmobilie in 2017 und deren Folgen für den Epileptiker Felix. Sie hätte Ihre Bemerkung besser darauf beziehen sollen. Die als „Anhörung“ deklarierte Veranstaltung war eine Strafpredigt. Insbesondere dem als sachverständig anwesenden Vater wurde wiederholt das Wort abgeschnitten. Er und die Erwachsenenvertreterin waren gezwungen, Stellungnahme und Widerspruch in Schriftform nachzureichen. Das geschah gleich im Anschluss an die Veranstaltung durch den Gerichtsbriefkasten, sodann am 7.10.2019 durch die Zustellung eines Gegenprotokolls, am 11.2.2020 durch Beschwerde beim Herrn Vorsteher und am 23.10.2019 in einer 5-seitigen Stellungnahme zu den einzelnen Präjudizien der Richterin. Der entwürdigende 14-monatige Kampf um eine inhaltsgemäße Protokollierung dieser Sitzung endete arrogant mit der schlichten Korrektur des falschen Datums. Primär hieraus gründet unsere Abwehrhaltung gegen diese Frau Richterin und unser Misstrauen gegen die Regeln Ihrer spontanen Zuweisung durch den Personalsenat.