Pflegschaftssache Felix Seidl
Kapitel 3 – Die erste Einvernahme durch die Richterin 6 und der erste missglückte Antrag für den Kauf einer Ferienwohnung in Bad Héviz. (2 1/2 Jahre in Bearbeitung)

Zusammenfassung:
Immobiliengeschäfte stehen immer unter Zeitdruck und sind durch den Wettlaufcharakter der Internetplattformen einer Auktion gleichzusetzen. Für eine preiswürdige Immobilie, ein so genanntes „Schnäppchen“ erhält man keinen auflösend bedingten Vorvertrag, jedenfalls nicht kostenlos. Das Gericht sollte dann aber wenigstens seine Entscheidungsdauer am Optionstermin eines solchen orientieren. Wenn ein Verfahren wie dieses 24 Monate dauert ist auf Seiten des Betroffenen, jedenfalls in Ungarn, Geldwertverlust zu beklagen insbesondere bezogen auf den Immobilienpreisindex. Es ist in diesem Genehmigungsverfahren für einen Laien unbegreiflich, warum die eindeutige Einlassung des Justizministeriums vom 18. Mai 2018 und die klare Rekursentscheidung des Landesgerichts vom 13. Dezember 2019 ohne Einfluss auf die weitere Verfahrensführung blieben.

Bemerkungen:
Die Richterin 6 wurde mit unserem familiären Versorgungskonzept bekannt gemacht, das durch die Richterin 5 im März 2019 wieder hergestellt war. Dieses hat sich über 10 Jahre bestens bewährt. Felix braucht kein Geld, solange er in unserem Haushalt lebt. Unsere Familie kennt nur einen Topf, den Vater und Mutter füllen. Im Vorgriff auf sein Erbe weiterer ungarischer Immobilien erfolgte die Schenkung von drei Penthäusern in Budapest unter Nießbrauch. Dieser endet, sobald Felix die familiäre Unterbringung verlässt. Durch die Wertentwicklung der Substanz ist der allein positive Charakter dieser Schenkung bewiesen. Seinem therapeutischen Bedarf und als Standort für die familiäre Verwaltung der Immobilien dient eine Ferienwohnung. Ohne Barschaft kann Felix auch nichts weggenommen werden. Eine Substanzverwertung gibt es ja nur unter richterlicher Aufsicht. Felix ist somit kein Steuersubjekt, die Treuhandverwaltung durch den Vater und die gerichtliche Aufsicht über seine Wirtschaftslage sind denkbar einfach. Diese Logik wird gestört sobald nur ein Element herausgebrochen wird und als Sparbuch weiterleben soll. Quer durch den nun vierjährigen Austausch mit dem Bezirksgericht in einer eigentlichen Bagatelle zieht sich der Meinungskonflikt Sparbuch gegen Grundbuch.

Die Richterin verweigert sich der Gesamtsicht und folgt der Meinung, das ABGB erlaube nur die Anschaffung von inländischen Immobilien. Das Rekursgericht bezeichnet Ihre Rechtsansichten mit Beschluss vom 13.12.2019 als veraltet. Ihr am 20.9.2019 erklärtes Ziel verfolgt sie fortan mit schikanösen bis unmöglichen Auflagen und eine eigenwillige Definition von „Konkretisierung“. Anleitung oder Manuduktion sind Fremdwörter und die Unterstützung durch den ohnehin tätigen rechtskundigen Kurator wird mit Beschluss vom 30.12.2020 und Schreiben vom 28.6.2021 gleich zweimal unterbunden.

Chronologie:
19.08.2019 Ladung der Erwachsenenvertreterin zur Abgabe des Lebenssituationsberichts, sowie Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Felix Seidl für den Termin 20.09.2019. Wir sind überrascht, es ist wieder eine neue Richterin zugeteilt (Nr. 6). Auch die Richterin 5 ging in Karenz. Dass Wirtschafter und Juristen oftmals konträr urteilen ist hinzunehmen, aber wir möchten als Erwachsenenvertreter um das Wohl unseres Schützlings streiten dürfen und nicht vor dem Handschlag einer vorgefassten gerichtlichen Strategie begegnen.

20.09.2019 Die neue Richterin ist Frau Mag.a Theresia Fill. Auf ihrem Türschild steht, sie wäre zuständig für Beitreibungsverfahren. Wir erscheinen Vater, Mutter und Kind. Die Richterin gibt sich unnahbar. Droht uns schon auf dem Gang: „Ich bin jetzt für Sie zuständig und bleibe Ihnen erhalten bis ich sterbe“. Abgabe eines schriftlichen Lebenssituationsberichts samt Vermögensverzeichnis und Bewertungsgutachten. Die Richterin fragt Felix ob er lieber mit Holz oder Papier spielt, anstatt ob er nach Ungarn möchte, in sein Häusl. Auch er ist eingeschüchtert, wagt nicht aufzuschauen. Die Richterin hält einen Monolog über die nun folgenden gerichtlichen Aktionen wegen Formfehlern bei der Schenkung. Schenkung und Schenkungsvertrag seien durch die richterliche Genehmigung vom 22.04.2010 nicht gedeckt.
Wenn man beide Augen zudrückt, dann vielleicht die Schenkung aber keinesfalls der Schenkungsvertrag. Es müssen alle Einnahmen aus dem Nießbrauch zurückerstattet werden. Der Vater bemerkt, die Einnahmen seien in den gemeinsamen Haushalt eingeflossen und kamen Felix ohnehin zugute. Den bevorstehenden Genehmigungsantrag für den Ersatz der Ferienimmobilie will sie von vorne herein negativ entscheiden und verweist uns diesbezüglich auf den Rekurs. Dann wäre endgültig Ruhe. Der Vater bemerkt es sei unrealistisch ein konkretes Immobilienangebot für die dann zu erwartende Verfahrensdauer anzuhalten. Es müsse also wiederum um eine Genehmigung im Vorhinein, also Zustimmung gestritten werden. Im Übrigen ist die Richterin der Meinung, wir sollen in Ungarn etwas mieten und das Sparbuch brach liegen lassen, dessen Einrichtung sie wieder von uns fordert. Es wäre für Felix zu teuer, die Valuta (Forint) zweimal zu konvertieren, deshalb leistet der Vater wieder eine wertgleiche Sicherheit und zahlt auf das Sparbuch ein.
Die Mutter wird gefragt. ob sie in diesem Jahr in Ungarn war und Urlaub hatte. Ihr bleibt wenig Freizeit. Die Ungarnurlaube mit Felix genoss überwiegend der pensionierte Vater. Ohne feste Bleibe in Bad Héviz wird er sich hüten, mit Kurzbesuchen das Leid des Schützlings neu anzufachen. Er reist daher weiter, aber geschäftlich und allein. Die behandelnden Ärzte, die den Auslöser für die Fallsucht von Felix analysieren, sollten ohnehin gehört und informiert werden.
Der Vater bittet während der einstündigen Sitzung mehrmals „darf ich dazu auch etwas sagen“ und wird rüde abgeschnitten. Er verfasst daher eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung über das Schenkungsprocedere das unter notarieller Anleitung als „lediglich vorteilhafte Schenkung“ konzipiert war und wirft diese nur zwei Stunden später in den Gerichtsbriefkasten.

20.09.2019 Sachverhaltsdarstellung aus der Sicht des Vaters. Der Beschenkte sei zum Zeitpunkt der Schenkungen minderjährig gewesen. Durch die Risikofreistellung im Schenkungsvertrag habe es sich um eine ausschließlich positive Schenkung gehandelt. Die österreichische Genehmigung aus 2010 wurde in Ungarn anerkannt.
Um ein inhaltskonformes Protokoll dieser Veranstaltung bemüht sich meine Frau unmittelbar nach Zustellung vom 4.10.2019 am 17.10.2019 telefonisch, nachdem die Richterin eine schriftliche Eingabe fordert mit dem obigen Gegenprotokoll, sechs Änderungsanträgen in Folge, dem Vortrag von sechs Wahrheitsfragen und der abschließenden Bitte um Gegenüberstellung und Sichtung der Bezug nehmenden Korrespondenz. Die Richterin entscheidet am 31.8.2020 mit AZ 58 P 45/19s Ziffer 3 nach 13-monatigem Ansturm der Erwachsenenvertreterin dreizeilig:
„Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20.9.2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.09.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019“.
Diese Verhaltensweise ist an Arroganz nicht zu übertreffen.

Genehmigungsverfahren 58 P 45/19s - 62 bezüglich der Beschaffung einer Ferienimmobilie in Bad Heviz als Ersatz für das im Herbst 2017 dem Betroffenen entzogene Freizeitdomizil am gleichen Platz.

Unser Akt war schon von der 2-jährigen Bearbeitung durch 5 Richter vorbelastet. Die Richterin Nr. 6 gab bei der Antrittsveranstaltung am 20.10.2019 bekannt, eine Ferienimmobilie in Ungarn keinesfalls zu genehmigen, uns bliebe ja der Rekurs und dann wäre ein für alle Mal Ruhe. Im Hinblick auf die so zu erwartende Verfahrensdauer bedeutet dies Unmöglichkeit. Unser Projekt war aber bereits in der Schublade. Seit unserem von der Richterin 3 unterdrückten Ur-Antrag aus 2017 sind die Immobilienpreise in Bad Héviz inflationär gestiegen. Das Sparbuch von Felix kauft inzwischen keine ganze Eigentumswohnung mehr, deshalb beteiligt sich der Vater nun hälftig an dem Kauf.

23.10.2019 Die Erwachsenenvertreterin stellt Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmobilie in Bad Héviz durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen.

13.11.2019 Ergänzung des am 23.10.2019 eingereichten ungarischen Wertgutachtens durch eine deutschsprachige Zusammenfassung.

19.11.2019 Mit dem Verkäufer war ein Vorvertrag zustande gekommen, der mit dem 11.11. 2019 auflösend bedingt war. Mit Verspätung, am 19.11.2019, erfolgte die schon im Oktober präjudizierte Zurückweisung unseres Antrags aus formalen Gründen. Der Verkäufer gestand uns über den Vertrag hinaus zwar eine Fristverlängerung zu, er habe aber zu billig verkauft und werde den Kaufpreis anpassen, wenn sich der Fall in das neue Jahr hinüberzieht.

21.11.2019 Einlangen des ablehnenden Beschlusses vom 19.11.2019 zu dem Antrag vom 23.10.2019 aus formalen Gründen. Störend empfinden wir die laufende Zustellung von Gerichtsbeschlüssen an den Arbeitgeber von Felix

25.11.2019 Rekursantrag gegen diesen Beschluss beim Landesgericht wegen Verletzung der Kontinuität des Verfahrens und unterlassene Aufklärung bezüglich Formalien unseres Antrags, die zu dessen Ablehnung führten.

13.12.2019 Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichts, zugestellt am 24.01.2020. Dem Rekurs wird Folge gegeben, das Rechtsgeschäft im Durchgriff genehmigt. Warum in aller Welt hat die Richterin dieser Genehmigung nicht einfach entsprochen und das gesperrte Bankkonto zur Entnahme der Kaufsumme freigegeben, es wäre Ruhe hergestellt und dem klaren Wohl des Betroffenen entsprochen. Um die Kontofreigabe ist ein umfänglicher Schriftverkehr zwischen dem 7.2. und 29.2.2020 entstanden. Hier beweist sich eine dem Verfahren unangemessene Akribie der Richterin. Diese zeigt sich wiederholt: Wir hatten uns bei einem Fachanwalt über das unsinnige Sparbuch beklagt, das aus dem Immobilienverkauf in 2019 stammt und zweckgebunden auf Wiederveranlagung wartet. Sein witziger Kommentar: „Kaufen Sie ihrer Frau ein schönes Auto, dann ist das Geld auch weg.“ Die Richterin erkennt am 21.10.2020: „Nach Recherchen im Internet (Ford.at) sind für Neuwagen des genannten Modells mit Serienausstattung ab ca. EUR 18.000 zu bezahlen“. Die im Vorvertrag enthaltene Option mit einem Kaufpreis von 45,5 Mio. Forint endete am 11.11.2019. Seither sind bei Gericht 12 Wochen verstrichen und die Genehmigung wäre für Felix zu spät gekommen hätte nicht der Verkäufer die eingetretene Terminüberschreitung verständnisvoll hingenommen und am 5. Dezember lediglich verlangt, den Kaufpreis in Euro und nicht in Forint abzustatten. Frühzeitig hatte er angekündigt, den Kaufpreis etwas zu erhöhen, falls sich das Geschäft in das Jahr 2020 hineinzieht. Mit dem Verkäufer entstand ein umgänglicher Schriftverkehr. Fatal wirkt nun die 6-wöchige Verzögerung in der Zustellung des Revisionsbeschlusses: In der Mail vom 5. Januar 2020 kündigt der Verkäufer „für 2020 eine kleine Preiserhöhung“ an. Ohne Kenntnis der positiven Entscheidung waren wir Seidls unterdessen dabei den überholten Verbesserungsaufträgen der Richterin zügig zu entsprechen. Unter Anderem war verlangt der Vorvertrag solle statt mit Johann Seidl nun mit Sylvia Seidl abgeschlossen werden. Wir baten somit den Verkäufer um einen neuen Vorvertrag dieses Inhalts. Er nahm dies, wie angekündigt, nach dem Ultimo zum Anlass einer nunmehrigen Preisforderung von 151.000 € (50,6 Mio. Forint).
Die Richterin Mag.a Theresia Fill wird diesen Rekursbeschluss des Landesgerichts später nicht anerkennen, weil die Immobilie darin unzureichend konkretisiert sei. Mangelnde Konkretisierung wird stets beklagt, sgar iin einem Fall, wo der Entwurf eines notariellen Kaufvertrags vorlag.

27.11.2019 Äusserung: Die deutschsprachige Zusammenfassung des ungarischen Wertgutachtens sei fehlerhaft, weil die Bewertung der Garage und vierer überdachter Terrassen vergessen wurde. Der Schätzwert werde sich erhöhen, eine Richtigstellung wird in Auftrag gegeben. Da die bisherige Bewertung schon wesentlich über dem Kaufpreis liege, werde der Fortgang des Genehmigungsverfahren davon nicht betroffen.

29.01.2020 Anfrage bei der Servicestelle des Landesgerichts, wie es zu einer Zustellungsdauer von 6 Wochen für die Rekursentscheidung vom 13.01.2020 kommen konnte und Bekanntgabe der finanziellen Folgen für den Betroffenen Felix.

04.02.2020 Mitteilung des Landesgerichts-Präsidenten, der gegenständliche Beschluss sei dem Bezirksgericht bereits am 16.12.2020 übermittelt worden und von dort sei eine Stellungnahme bezüglich der weiteren Verzögerung zu erwarten.

07.02.2020 Information an die Gerichtsbuchhaltung mit der Bitte um Aufhebung der Sperre des Sparkontos bei der Raiffeisen-Landesbank.

11.02.2020 Auskunftsersuchen an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts bezüglich des unterdrückten Antrags vom 05.08.2017 und der unterlassenen Einbeziehung des Betroffenen in sämtliche Genehmigungsverfahren.

13.02.2020 Zurückweisung des Antrags vom 7.02.2020, das Konto sei nicht gesperrt.

19.02.2020 Verhandlungen zu einem Kompromiss mit dem Verkäufer der Ferienwohnung scheitern. Es wird eine Preiserhöhung um 15.200 € gefordert und eine rasche Kaufentscheidung verlangt.

20.02.2020 Vorlage einer Bestätigung der Bank über die Sperre des Mündelgeldkontos. Erneute Bitte um zweckbestimmte Freigabe um die inländischen Gerichtskosten und den Kaufpreis des genehmigten Immobilienerwerbs in Bad Héviz zu bezahlen. Begründeter Vorwurf, das Gericht würde den Betroffenen nicht schützen, sondern ein weiteres Mal schädigen.

24.02.2020 Richterin Mag. Fill lädt telefonisch zu einer Vorsprache für den 4. März ein und bittet Felix diesmal nicht mitzubringen. Sie will das weitere Procedere bekanntgeben.

26.02.2020 Antwort des Vorstehers Dr. Waldner Er bedauert unsere Situation, erklärt den Verzug in der Zustellung des Rekursbeschlusses mit Nachlässigkeit im Büro der Richterin. Er empfiehlt uns detaillierte Verfahrens- und Rechtsfragen direkt an Frau Mag.a Fill zu richten.

28.02.2020 Dankschreiben an den Herrn Vorsteher Dr. Waldner. Sinnieren über die „Sorgfalt eines ordentlichen Richters“. Anzeige von zwei weiteren Unklarheiten mit der Richterin.

28.02.2020 Einlangen der amtlichen Vorladung von Sylvia Seidl zum Termin 3.3.2020 mit Themenangabe: „Ihre offenen Anträge“. Frau Seidl nutzt diesen Termin für vorformulierte Fragestellungen, die der Richterin im Vorhinein schriftlich zugegangen sind, auch zur Freigabe des Mündelgelds von Felix für den Immobilienkauf. Der ungarische Notar akzeptiert die Genehmigung des Landesgerichts, wir bräuchten nur zu unterschreiben. Felix ist ausgeladen und muss vom Vater betreut werden. Er beschließt deshalb, seiner Frau einen Anwalt mitzugeben. Zu dem Termin wird Frau Seidl gleich von der Rechtanwältin, Frau Mag. Stella Aspernig begleitet. Es war vorgesehen, dass sich die Anwältin im Gespräch mit der Richterin zur Sachlage informiert und die Antworten bezeugen kann, die Frau Seidl auf Ihre vorbereiteten Fragen erhält. Frau Seidl kam in der eineinhalbstündigen Sitzung mit ihren Fragen nicht zu Wort. Vom Inhalt des 11/2-stündigen Gesprächs hat sie nur verstanden es sei um die Fehler gegangen, die Herr Seidl gemacht hat. Die Richterin wiederholt ihre schon am 20.9.2019 bekanntgegebene Entscheidung einen Immobilienkauf in Ungarn nicht zu genehmigen, begründet das mit Haftungsrisiken die sie keinesfalls eingehen möchte und verweist wieder auf den Rekurs als mögliche Lösung.

05.03.2020 Besprechung bei Frau Mag. Aspernig in der Kanzlei. Durch verspätete Entscheidung nach dem Optionstermin des Vorvertrags, schuldhafte Verzögerung in der Zustellung der Rekursentscheidung vom 13.12.2019 und daraus resultierender Zusatzforderungen des Verkäufers kündigt sich ein Schaden von 17.200 € an. Der Auftrag an die Kanzlei lautet: Diese Wohnung soll gekauft und der Schaden geltend gemacht werden. Die Anwältin erklärt, ihre Kanzlei stünde für eine Amtshaftungsklage gegen Richterin Fill nicht zur Verfügung.

09.04.2020 Angesichts der Lage hat Herr Seidl eine alternative Immobilie in Budapest Ujhegyi im Mélito-Park direkt am tiefen See akquiriert. Antrag an das Bezirksgericht auf pflegschaftliche Genehmigung des Erwerbs dieser Immobilie an Stelle der im Rekursverfahren bewilliigten Ferienwohnung in Bad Heviz die mangels ordentlicher Zustellung des Rekursbeschlusses und daraus resultierende Preiserhöhung verloren gehen dürfte.

10.04.2020 Auch dieser Antrag wird abgelehnt. Der Verkehrswert der Immobilie in Ujhegyi sei nicht ausreichend nachgewiesen. Die Immobilie befand sich im Rohbau, eine Bewertung war unmöglich. Ein Gutachter bestätigte die vergleichsweise günstige Preisliste und der Bauträger gestand zusätzlich einen koronabedingten Nachlass von 15% darauf zu.

14.08.2020 Nachdem die Alternative Ujhegyi verworfen wurde, möchten wir wieder auf die im Rekurs vom 13.12.2019 genehmigte Immobilie in Bad Héviz zurückgreifen. Ich frage ob diese Genehmigung noch gilt und die im 6-monatigen Genehmigungsverfahren eingetretene Preiserhöhung um 17.100 € akzeptiert werden darf. Die Richterin hat von uns einen klaren Antrag einschließlich Entwurf des notariellen Kaufvertrags bekommen und bemängelt ständig eine mangelnde Konkretisierung. Zitat: „Welches Papier, welchen Inhalts, fehlt zur ausreichenden Konkretisierung dieses Vorhabens und unseres missglückten Genehmigungsantrags vom 9.4.2020. Zu Ihrem unbändigen Bestreben, unserem Sohn die Veranlagung in Geldvermögen aufzuzwingen, übersende ich Beiträge von Dr. Peschorn und Bridgewater: “Sparbuch: Nach 40 Jahren ist die Hälfte des angesparten Vermögens vernichtet“ und „Wer jetzt Staatsanleihen kauft, ist verrückt.“

09.09.2020 Vier Fragen zur Abwicklung des in der Prüfinstanz bereits genehmigten Immobilienkaufs in Bad Héviz.

26.09.2020 Ich stelle den Antrag auf Inanspruchnahme des zivilen Rechtsweges wegen Schädigung meines Sohnes Felix Massimo Seidl im Pflegschaftsverfahren um den Erwerb der Ferienwohnung in Bad Heviz durch Präjudiz, Vernachlässigung eines Optionstermins, schuldhafte Verfahrensverzögerung bei der Zustellung einer Revisionsentscheidung, juristische Fehleinschätzungen, die sich aus dieser ergeben, sowie Entzug der zur Vertragserfüllung notwendigen Mittel durch Sperre eines Sparbuchs über 71.000 €.

02.10.2020 Einstündige Sitzung bei der Richterin aufgrund der Vorladung vom 23.9.2020. Ich schicke voraus, dass mich die Einladung verwundert, nachdem ich begründet um Schriftform in der Bearbeitung meiner Anträge gebeten hatte. Richterin Mag. Theresia Fill erklärt, dass der Schriftform ja durch das Protokoll entsprochen werde.

16.10.2020 Einlangen des Protokolls der Sitzung vom 2.10.2020. Aus dem Protokoll beschwert uns vor Allem die Tatsache, dass der positive Rekursbeschluss des Landesgerichts vom 13.12.2019 von der Richterin nun nicht als Genehmigung einer konkreten Immobilie angesehen wird. Die Richterin entschlägt sich damit allen von uns in den Schreiben vom 9.9.2020 und 26.9.2020 gestellten Fragen zur Abwicklung dieses Geschäfts und der Haftungsfrage wegen der eingetretenen Preiserhöhung. Dem Notar in Ungarn genügt der Beschluss des Landesgerichts vom 13.12.2019 und ich bräuchte nur zu unterschreiben. Die Richterin ist jedoch nicht bereit, das auf einem Sparbuch gesperrte Guthaben von Felix für das genehmigte Geschäft freizugeben.

21.10.2020 Kurioses am Rande: Die Richterin genehmigt meiner Frau die Wegnahme von 16.000 € für ein neues Auto und eine Abhebung von Jährlich 10.000 € aus dem Sparbuch des Sohnes wissend, dass er exakt 71.000 € für den vom Landesgericht genehmigten Immobilienkauf in Bad Heviz benötigt und sie in dieses Rechtsgeschäft eingreift, indem sie es unmöglich macht.

04.11.2020 Mit dem Projekt in Bad Héviz läuft uns nach 11 Monaten die Zeit davon. Ich sende eine Erinnerung an unseren Antrag auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg vom 26.9.2020.

17.11.2020 Mitteilung, unser Akt befinde sich seit dem 11.10.2020 beim Landesgericht Klagenfurt zur Entscheidung unserer Rechtsmittel.

18.11.2020 Der Antrag vom 26.9. 2020 ist dringlich gekennzeichnet und konnte in den 2 Wochen vor Versand der Akte erledigt werden. Für das Objekt gibt es neue Interessenten, das Angebot droht uns zu entgleiten. Ich sende eine Kopie unseres Antrags, verweise auf unsere in exklusivkreis.at veröffentlichte Chronologie als Spiegelbild der Akte und bemerke, die Umstände dieses vom Landesgericht im Dezember 2019 genehmigten Kaufs seien der Richterin hinreichend geläufig.

19.11.2020 Zu unserem Antrag vom 26.9.2020 auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg, mit „eilt- eilt-Terminsache“ bezeichnet, teilt die Richterin mit, wegen unserer noch nicht rechtskräftig entschiedenen Ablehnung wegen Befangenheit nur Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Unser Gesuch eilt sehr, weil wir bei weiterem Verzug Gefahr laufen, die gegenständliche Immobilie in Bad Héviz zu verlieren. Die Dringlichkeit einer Sache muss wohl aus der Sicht des Betroffenen beurteilt werden.

12.01.2021 Ich richte vorsorglich ein Amtshaftungsbegehren an die Finanzprokuratur.

20.01.2021 Laut Sammelbeschluss will die Richterin unseren Antrag vom 26.9.2020 auf Zulassung einer Amtshaftungsklage ruhend stellen und schlägt uns vor, zuerst die Republik Österreich anzufragen ob es eine freiwillige Lösung gibt. Der Zeithorizont dafür ist weitere 3 Monate. Die Abgabe dieser lapidaren Erklärung hat schon 17 Wochen gedauert und die Immobilie steht nicht ewig zu unserer Verfügung. Um eine weitere Bearbeitung zu erzwingen reiche ich einen Klageentwurf mit allen Beweisdokumenten ein und erkläre mich dem Mündel gegenüber haftbar für alle Kosten und Prozessfolgen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Richterin, diesen Antrag in eigener Sache entscheiden darf, also wäre die 17-wöchige Lagerung und schließlich Zurücklegung des Antrags ungerechtfertigt. Die Haftungserklärung wurde mir aufgezwungen, ich werde sie später widerrufen.

23.01.2021 Ich ergänze meinen Antrag an die Finanzprokuratur und spreche den Herrn Präsidenten Dr. Preschorn auf Missstände bei der Verwaltung von Mündelvermögen an.

25.01.2021 Ich werde nach dem obigen Sammelbeschluss wieder in einen Rekurs gezwungen. Die Richterin verfolgt ihr am 20.9.2019 vorgegebenes Ziel mit der Konsequenz eines Militärstrategen. Nachdem wir die Zulassung zum zivilen Rechtsweg, also eine Amtshaftungsklage verfolgen, erschlägt sie einfach das zugrunde liegende Genehmigungsverfahren mit dem Argument wir hätten einer in der Sitzung vom 2.10.2020 geforderten Nachbesserung nicht entsprochen. Ich war und bin immer noch der Meinung, dieser Immobilienkauf in Bad Héviz sei durch das Rekursgericht am 13.12.2019 abschließend genehmigt worden. Ich gab dies zu Protokoll.

25.01.2021 Zu dem am 20.1.2021 eingereichten Klageentwurf übersende ich noch weitere 6 Beweisurkunden.

27.01.2020 Die Nachforderungen beinhalten eine Nutzungsvereinbarung mit immerwährender Freistellung von jedweden Lasten. Das ist eine unzulässige Vereinbarung des Erwachsenenvertreters mit sich selbst und braucht einen Kollisionskurator. Die Erweiterung seiner Zuständigkeit wird im gleichen Beschluss abgelehnt. Ich bitte um Korrektur dieser Entscheidung, weil es sonst weiterhin unmöglich ist, die am 2.10.2020 verlangten Nachforderungen zu erstellen.

01.02.2021 Beschluss des Herrn Vorstehers die Richterin sei bezüglich der Bewilligung unserer Amtshaftungsklage befangen. Allerdings verwendet der Herr Vorsteher zwei Seiten darauf, die Befangenheit der Richterin in anderen Gegenständen abzuwehren. Jedenfalls steht jetzt fest, die Richterin hat ihre Befangenheit nicht erkannt, die Zulassung zum zivilen Rechtsweg dreieinhalb Monate verzögert und dann zurückgelegt. Der Herr Vorsteher sieht auch darüber hinweg.

11.02.2021 Während die Richterin einen Genehmigungsantrag auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg, in welchem Sie befangen ist, für 17 Wochen lagert und der Ultimo wiederum überschritten wird, hat der ungarische Verkäufer, wie schon am 5.Januar 2020 geschehen, seinen Angebotspreis erhöht. Der in der Amtshaftung einzuholende Schaden steigt von 17.200 auf 31.200 €.

14.02.2021 Ich ziehe meine Haftungserklärung vom 20.1.2021 bezüglich der Prozessrisiken der Amtshaftungsklage zurück, damit über die Zulassung zum Zivilgericht nicht oberflächlich entschieden werden kann, sondern die Anspruchsgrundlage geprüft werden muss.

26.02.2021 Auf Grundlage des Befangenheitsbeschlusses vom 1.2.2021 hätte die Vertretung unserer Richterin Frau Mag.a. Ulrike Wallner über unseren Antrag auf Amtshaftung entschieden. Diese Richterin hat sich wiederum für Befangen erklärt und es wird nun wieder der Herr Vorsteher tätig.

17.03.2021 Die Finanzprokuratur beantwortet unser Anforderungsschreiben vom 12.1.2021 und versagt unseren Anspruch unter der falschen Annahme der Optionstermin sei schon am 11.11.2019 verstrichen. Dieser war jedoch, wie aus der Korrespondenz ersichtlich, vom Verkäufer verlängert worden. Der Schaden müsse außerdem eingetreten sein, bevor man eine Zusage bekommen kann.

23.03.2021 Ich antworte der Finanzprokuratur mit einer Richtigstellung aus der umfänglichen Korrespondenz. Den Schaden kann ich jedoch nicht realisieren ohne dass mir vorab der zivile Rechtsweg zugestanden wird. Ich würde den Betroffenen einem untragbaren Risiko aussetzen. Ich fordere den Anwalt der Finanzprokuratur auf, anhand der aktualisierten Vorlagen, die Anspruchschancen einzuschätzen und mit dem Herrn Vorsteher auszutauschen. Ich bitte gleichzeitig den Herrn Vorsteher diese Information einzuholen und in der Bearbeitung unseres Antrags zu berücksichtigen.

22.03.2021 Auf informelle Einladung Besprechung bei Herrn Vorsteher Dr. Waldner. Er wirbt um Verständnis für die Grenzen seiner Kompetenz und Möglichkeiten, wir vergleichen sein Amt mit dem Präsidentensessel in der EU. Herr Dr. Waldner besitzt Erfahrung als hochrangiger Zivilrichter beim Landesgericht. Ich trage vor, dass er zur fachlichen Beurteilung unserer Anträge mit Richterin Mag.a Goebel eine Expertin für Famiienrecht verfügbar hätte und nenne auch die engagierte Kärntner Behindertenanwältin Mag.a Scheiflinger, welche die Tücken unseres Falles von Beginn an begleitet. Hier wird über eine kreative Lösung nachgedacht. Um die komplizierte bis unzumutbare Amtshaftungsbeschwerde auszuräumen, verspreche ich, einen "Vorschlag zur Güte" wieder aufzunehmen und den Antrag auf die alternative Immobilie im Mélitó-Park nachzubessern, wofür auch ein drittes Wertgutachten eines ungarischen Gerichtsforensikers gerade zur Verfügung steht. Wenn es hier zu einer Entscheidung kommt ist der ganze Fall Bad Héviz erledigt.

29.03.2021 Meiner Zusage vom 22.3.2020 folgend spreche ich den Genehmigungsantrag für die alternative Immobilie im Mélitó-Park unter Vorlage von nun 3 gleichlautenden Wergutachten nochmals an und fordere die Richterin auf, diesen Antrag nun zu entscheiden um eine Amtshaftungsklage zu vermeiden, deren Entscheidung den Herrn Vorsteher einigermaßen belastet.

29.03.2020 Ich teile dem Herrn Vorsteher informell mit, dass die Nachbesserung des "Vorschlags zur Güte" also des dem Antrag für Héviz parallel laufenden Genehmigungsverfahrens für den Mélitó-Park stattgefunden hat.

22.04.2021 Erinnerung der Richterin die am 29.3.2021 gestellte Frage nach der Anerkennung von drei vorgelegten Wertgutachten endlich zu beantworten. Auch der Herr Vorsteher warte auf diesen Bescheid. „Gnädige Frau, welches Spiel spielen Sie eigentlich? Am Spieltisch gegenüber sitzt Ihnen ein schwer kranker vom Bezirksgericht geschädigter beeinträchtigter junger Mensch oder meinen Sie, sie müssten ihn vor Vater und Mutter schützen?“

11.05.2021 Eine definitive Stellungnahme der Richterin zur Frage der Wertgutachten blieb auch nach meiner Erinnerung vom 22.4.2021 aus und dem Herrn Vorsteher als Vertreter der befangenen Richterin blieb ein 6 Seiten umfassender Beschluss nicht erspart. Unseren Antrag vom 3.11.2020 auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg um einen Rechtsanwalt mit einer Amtshaftungsklage zu beauftragen wird nach 6 Monaten zurück- bzw. abgewiesen. Der Schaden sei nicht entstanden, weil wir die Wohnung tatsächlich nicht gekauft haben. Wir konnten aber die Wohnung mangels der mit Kontosperre einbehaltenen Mittel nicht kaufen auch noch unter dem Risiko, dass uns später ein Anwalt versagt wird. Unser Antrag war deshalb auf die Zusage eines geplanten Rechtswegs ausgerichtet. Als Nebenprodukt wird bestätigt, der Richterin sei ein Vorvertrag über den Kauf der Eigentumswohnung in Bad Heviz vorgelegen, datiert vom 11.10.2019, versehen mit einem Abstandstermin 11.11.2019. Der die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung abweisende Beschluss sei am 19.11.2019 verspätet ergangen. Unser Verfahren leidet laufend unter Vergessen und Lagerung. Immobiliengeschäfte sind gewöhnlich termingebunden. Es wäre wohl der richterlichen Sorgfaltspflicht geschuldet, Ausschlusstermine zu berücksichtigen.

01.06.2021 Der Rekursantrag vom 25.1.2021 ist entschieden. Der Beschluss datiert vom 7.4.2021 und wurde am 1.6.2021 nach 7 Wochen zugestellt. Ich habe keine Rechtsstellung, weil die Genehmigung der seinerzeitigen Erwachsenenvertreterin (meiner Frau) erteilt wurde und ich wäre Nachbesserungsaufträgen der Richterin nicht nachgekommen. Nach der klaren, unbedingten Genehmigung durch das Landesgericht vom 13.12.2019 hielt ich Nachforderungen für unzulässig. Es kommt auch der Vorwurf die Objekte seien unzureichend bestimmt. Ich hatte aber Vorverträge und Wertgutachten eingereicht. Felix wurden bereits 2018 Kauf und Verkauf einer Ferienwohnung mit gleichen Dokumenten genehmigt. Neu kommt hinzu man bräuchte die gerichtliche Genehmigung bereits vor Annahme eines Kaufangebots. Im Beisatz schlägt der Richter dem Epileptiker eine Bleibe im heißen, turbulenten Grado vor. Resumée auch das Zweitgericht erschwert den Zugang zu Alternativen und drängt Felix in ein Sparbuch.
Unser Antrag vom 23.10.2019 war innert 7 Wochen positiv entschieden, bei ordnungsgemäßer Zustellung der Entscheidung und Aufhebung der Kontosperre hätten Felix und Vater ein neuwertiges 162 qm Penthouse mit 4 Terrassen, eigener Treppe, Garage und 2 Stellplätzen im Herzen von Bad Héviz für 45,5 Mio. Forint erworben. Der amtliche Schätzwert betrug 54,8 Mio. Forint.

09.07.2021 Vorladung bei der Frau Richterin, ich reiche meine Fragen in Schriftform ein. Zitat „Wir sind als elterliche Erwachsenenvertreter (Lebens- und Familienberaterin und Wirtschaftsakademiker) wohl eine Idealbesetzung und berufen uns auf die diesbezüglichen Einlassungen des Landesgerichts im Beschluss vom 13.12.2019. Wir leben in geordneten Verhältnissen. Haben Sie Veranlassung, uns Misstrauen entgegen zu bringen? In dem zitierten Beschluss wird die Genehmigung einer durch Vorvertrag konkretisierten Ferienimmobilie in Bad Héviz ausgesprochen und vom ungarischen Notar als solche anerkannt. Sie verweigern die Freigabe der Geldmittel und verweisen diese Bagatelle in einen bürokratischen Leerlauf von 20 Monaten, endend auch noch mit der Unterbindung einer Amtshaftungsklage. War Ihnen das übergeordnete gesundheitliche Bedürfnis von Felix und die Vorgeschichte des Antrags seit 2017 sowie die Stellungnahme des Instituts für internationales Betreuungsrecht aus 2018 nicht bekannt? Haben Sie dem seither vorgetragenen Wunsch nach einer medizinischen Begutachtung dieser Frage entsprochen? Schon beim Antrittsgespräch fiel auf, dass Sie Felix ignorieren. Sie frugen nur kurz ob er lieber mit Holz oder Papier spielt und nicht ob er nach Ungarn in sein Häusl möchte. Ist es wahr oder nicht wahr, dass Sie am 24.2.2020 die Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl telefonisch ersuchten, Felix zur bevorstehenden Vorladung nicht mitzubringen?"

Unser Sohn war bis zum 19.9.2019 Vermögensmillionär in Ungarn-Immobilien, ersichtlich aus dem Lebenssituationsbericht vom gleichen Tag und den Einreichungen vom 4.11.2019. Mit dem Kauf eines Anteils der Ferienwohnung wären 7% seines Vermögens bewegt worden.
Muss diese Relation in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die das Justizministerium mit Erkenntnis vom 28.5.2018 auferlegt, nicht bedacht werden, wenn dem Treuhänder überbordende Haftungen und visionäre Ertragsprognosen abverlangt werden? Das individuelle Vorsorgemodell der Familie wird erodiert, sobald ihr ein Element entzogen wird. Die Schenkungen erfolgten im Vorgriff auf ein väterliches Erbe das in weiteren Ungarn-Immobilien besteht. Durch die Vereinbarung von Niesbrauch und Risikofreistellung im Schenkungskonzept handelt es sich um eine ausschließlich positive Schenkung. Felix trägt mit Nettoerträgen von bisher 10.000 €/Jahr und nachdem eine geplante Erneuerung des Bestandes unterbunden wurde, künftig nahe Null zum Familieneinkommen bei. Er braucht kein Geld, solange er im familiären Umfeld leben kann, der Niesbrauch endet mit diesem Privileg. In der Ausgangslage besitzt Felix ausschließlich Immobilienvermögen. Auf dieses kann ohne gerichtliches Einverständnis nicht zugegriffen werden. Niemand kann Felix also schädigen, es gibt kein Finanzamt und außer der Substanzwertkontrolle keine weitere Beanspruchung des Gerichts. Das Bezirksgericht hat dem gegenüber Konsumausgaben von jährlich 10.000 € und die Anschaffung eines Automobils aus dem Sparbuch genehmigt und missachtet die Widmung zur Ersatzbeschaffung von Substanz. Zusätzlich werden sinnlose Ausgaben oktroyiert für wiederholte gleichlautende Wertgutachten und Übersetzungsdienste in einer überschaubaren Bagatelle. Durch mangelnde Manuduktion der Richterin werde ich aus der Selbstvertretung im Außerstreitverfahren gedrängt und komme ohne kostenpflichtigen Rechtsbeistand nicht mehr aus, den ich anlässlich seines Kuratorenmandats bei Herrn RA Mag. Trötzmüller am 16.6.2021 gesucht habe.
"Immobiliendispositionen haben stets ein enges Zeitfenster zumal unter der Dynamik des Internets. Ist dem Gericht die Gesamtsicht und die Interdependenz der Vermögensdispositionen klar, in die seit nun bald 2 Jahren durch Stillstand und zum offenbaren Nachteil des Betroffenen eingegriffen wird? Hat die Frau Richterein, wie mir zugetragen wird, eine alternative Sicht auf beeinträchtigte Menschen, Vermögen und eine traditionelle bürgerliche Lebensführung? Ist der Frau Richterin bewusst, dass was auf dem RIS-Bildschirm steht in qualifizierter Weise dem Einzelfall anzupassen ist, sonst braucht es keinen Richter? Ist der Frau Richterin bekannt, dass wir den Verwaltungsvorgang der abrupten Zuweisung unserer Agenden im Spätsommer 2019 aus dem ordentlichen Familiengericht in eine Beitreibungsabteilung als Diskriminierung von beeinträchtigten Menschen bewerten?
Wir bitten die Frau Richterin nach bald zweijähriger Tätigkeit den Abschluss von nunmehr drei verunglückten Verfahren und eine notwendige klimatische Verbesserung durch Weitergabe unserer Akte zu ermöglichen“.

28.02.2022 Die Richterin teilt mit, über unseren Antrag für das Objekt in Bad Heviz müsse nicht mehr entschieden werden, weil wir diese nicht mehr haben wollen. Auch die Anhörung des Neurologen ist erneut abgelehnt, aus der Akte sei kein Sachverhalt ersichtlich der eine Abklärung erfordert. Auch der Antrag für den Kauf der Eigentumswohnung im Mélitó-Park wird erneut abgelehnt, die Richterin argumentiert wieder mit dem Fehlen einer vollständigen Übersetzung des ungarischen Wertgutachtens, die wir aus Kostengründen verweigern und dass Ihr nur die erste Seite des Kaufvertrags zur Verfügung steht. Schon in der Rekursentscheidung vom 13.12.2019 wurde festgestellt, es braucht keinen Kaufvertrag.

18.03.2022 Im Rekursantrag stelle ich fest, die Immobilie in Bad Héviz stünde uns zu einem erhöhten Kaufpreis immer noch zur Verfügung und uns sei der Zugang nur durch das Verbot des zivilen Richtswegs versagt um Amtshaftung für den Verzugsschaden geltend zu machen. Es möge der Richterin auifgetragen werden, nun diesen Erwerbsvorgang endlich zu entscheiden. Ein weiterer Rekurs bezieht sich auf den brandeiligen Genehmigungsantrag für das Penthouse im Mélitó-Park.

04.05.2022 Beschluss zu unserem Antrag auf Rekurs der Entscheidung des Erstgerichts vom 28.2.2022 vorgelegt am 18.3.2022. Der Antrag vom 23.10.2019 auf Genehmigung einer Ferienwohnung im Bad Héviz ist immer noch nicht entschieden, die gewünschte Immobilie steht noch zur Verfügung. Das Objekt wurde uns durch die Versagung einer Amtshaftungsklage aus der Hand geschlagen, wir haben aber nie unser Desinteresse erklärt. Wir baten das Landesgericht, die beschlussmäßige Entscheidung des Antrags vom 23.10.2019 anzuordnen. Der Antrag betrifft eine Ferienwohnung die den 9 Jahre gewohnten Therapien des Felix dient und muß daher durch ein medizinisches Gutachten unterstützt werden. Das gesamte Vorbringen findet in der Entscheidung des Landesgerichts keine Erwähnung.

Bewertung:Unser Akt war schon von der 2-jährigen Bearbeitung durch 5 Richter vorbelastet. Die Richterin Nr. 6 gab schon beim Kennenlernen am 20.10.2019 bekannt, eine Ferienimmobilie in Ungarn keinesfalls zu genehmigen, uns bliebe ja der Rekurs und dann wäre ein für alle Mal Ruhe. Im Hinblick auf die so zu erwartende Verfahrensdauer bedeutet das Unmöglichkeit. Unser Projekt war aber bereits in der Schublade. Seit unserem von der Richterin 3 unterdrückten Ur-Antrag aus 2017 sind die Immobilienpreise in Bad Héviz inflationär gestiegen. Das Sparbuch von Felix kauft inzwischen keine Eigentumswohnung mehr, deshalb beteiligt sich der Vater nun hälftig an dem Kauf. Unseren formellen Antrag reichten wir am 31.10.2019 bei Gericht ein. Mit dem Verkäufer war ein Vorvertrag zustande gekommen, der mit dem 11.11. auflösend bedingt war. Mit Verspätung, am 19.11.2019, erfolgte die schon im Oktober präjudizierte Zurückweisung unseres Antrags. Der Verkäufer gestand uns eine Fristverlängerung zu, er habe aber zu billig verkauft und werde den Kaufpreis anpassen, wenn sich der Fall in das neue Jahr hinüberzieht. Wir beantragen unverzüglich den Rekurs beim Landesgericht, der am 13.12.2020 entschieden wird und die Genehmigung unseres Vorhabens beinhaltet. Dieser Beschluss ging am 16.12. bei der Richterin ein und wurde uns am 23.1.2020 mit etwa 6-wöchiger Verspätung zugestellt. Er erlangte Rechtskraft am 6.2.2020, davon erfuhren wir wieder mit 2-wöchiger Verspätung am 24.2.2020. In der vorgeplanten Ablehnung und dem lagern der Rekursentscheidung sehen wir die klare Absicht, unsere Anschaffung durch Zeitablauf zu unterbinden.
Der Jahreswechsel ist überschritten und der Verkäufer verfasst am 5.1.2020 einen neuen Vorvertrag mit einer Preiserhöhung im Gegenwert von 17.200 €. Nach vergeblichem Schriftwechsel mit der Richterin wenden uns am 25.2.2020 an den Vorsitzenden Richter beim Landesgericht mit dieser Nachricht. Er gibt telefonisch bekannt, wir könnten das Objekt zum erhöhten Preis kaufen und die Differenz mittels Amtshaftungsklage geltend machen, dazu bräuchten wir allerdings einen Rechtsanwalt.
Auf Empfehlung wenden wir uns an die Kanzlei Dr. Felsberger. Dort erklärt man uns, man stehe für eine Amtshaftungsklage gegen diese Richterin (aus Furcht vor sonstigen Konsequenzen) nicht zur Verfügung. Wir befürchten das schöne Objekt zu verlieren und bitten nochmal um Freigabe des Sparbuchs von Felix, dessen Guthaben von 71.000 € aus dem Verkauf der Vorimmobilie stammt. Die Richterin verweigert die Freigabe, nach ihrer Meinung sei der Beschluss des Landesgerichts fehlerhaft, weil er keinen konkreten Kaufpreis und eine unzureichende Adresse der Liegenschaft enthält. Wir teilen diese Einwendungen am 6.10.2020 dem Landesgericht mit, wir sind der Meinung unser Geschäft sei dort abschließend genehmigt und bitten um Klärung. Nach drei Monaten, am 14.1.2021 teilt das Landesgericht mit, unsere Anfrage wäre als Teil eines Zusatzantrags- bzw. Ergänzungsantrags unzulässig gewesen.Der ungarische Notar erklärt, die vorliegende Rekursentscheidung sei ausreichend und wir bräuchten nur zu unterschreiben. Die Bank ist bereit, bei deren Vorlage problemlos auszuzahlen. Es spießt sich nun am einzuholenden Schadensersatz. Ohne Genehmigung der Richterin ist uns der Weg zu den Zivilgerichten versperrt. Wir haben diese vorsorglich am 26.9.2020 mit ausführlicher Begründung beantragt. Nach 16-wöchiger Pause wird in einer lapidaren Entscheidung vom 30.12.2020 der Antrag zurückgelegt und auf die vorgelagerte Zuständigkeit einer nicht bezeichneten Stelle verwiesen, die in weiteren 3 Monaten entscheide. Wegen Befangenheit darf die Richterin diesen Antrag nicht bearbeiten. Durch seine Lagerung über den Jahreswechsel
kommt es, wie schon im Januar 2020 zu einer weiteren Erhöhung des Kaufpreises und damit der Schadenshöhe auf nunmehr 31.200 €. Die Bearbeitung übernimmt nun die nach Geschäftsordnung zuständige Vertretung der Frau Richterin 6. Uns ist dadurch auf die Dauer des ausgegliederten Verfahrens weiterhin der Weg zu diesem Objekt verstellt, denn ohne die Aussicht auf Schadenersatz kann ich den Kauf dieser Wohnung dem Mündel gegenüber nicht verantworten. Das Genehmigungsverfahren hat bis heute 15 Monate beansprucht.

Es ist eine Folge des Corona-bedingten Marktstaus, dass das gegenständliche Objekt in dem internationalen Kurort Bad Héviz noch verfügbar ist. Von unserem Ziel, das seit einem Jahr blockierte Sparbuch los zu werden, sind wir meilenweit entfernt. Das Sparguthaben stammt aus dem genehmigten Verkauf der Vorimmobilie (Ferienwohnung) des Betroffenen. Es war eine „Genehmigung im Vorhinein“ zu Deutsch „Zustimmung“ zur Ersatzbeschaffung vor Ort beantragt. Der Veräußerungserlös im Gegenwert von 72.000 € ging in Landeswährung auf einem Sonderkonto bei der ungarischen Raiffeisenbank ein und befindet sich noch dort. Transfer und Rücktransfer der Zwischenliquidität auf ein österreichisches Sparbuch hätten 2000 € gekostet. Der Erwachsenenvertreter reicht deshalb bei Gericht eine selbstschuldnerische Bürgschaft ein. Die Richterin 6 besteht auf dem Transfer. In der Not löst er eine Veranlagung auf und zahlt auf das Sparbuch von Felix ein. Die Richterin blockiert seither die doppelte Summe, also über 150.000 €. Auf das nach schriftlicher Bankauskunft gesperrte Sparbuch gibt sie anschließend Abhebungen bis zu 10.000 € im Jahr, sowie den Erwerb von Verbrauchsgütern frei, eröffnet also dessen Erosion und greift in ein genehmigtes Rechtsgeschäft ein, indem sie es unmöglich macht.Wir hätten längst in Eigenleistung eine Ferienwohnung erworben, aber dieses unsinnige Sparbuch bedarf vordringlich der wertbeständigen Anlage. Ein Fachanwalt meint dazu einmal launig: "Kaufen sie halt ein Auto, dann ist das Geld weg." Tatsächlich braucht meine Frau ein neues Auto. Sie beantragt dessen Finanzierung demonstrativ am 14.10. 2020 und wird schon am 21.10. von der Richterin ermächtigt, die Anschaffung aus dem Sparbuch des Mündels zu tätigen. Sie wird auch ermächtigt Jährlich eine Pauschale von 10.000 € zu beheben. Das kann ich als Vermögenstreuhänder nicht zulassen, handelt es sich doch um das Zwischenguthaben einer Immobilientauschs, also Bestandsvermögen des Betroffenen. Die Richterin greift in ein geplantes Rechtsgeschäft ein, indem sie es unmöglich macht.Unseren Antrag vom 26.9.2020 auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg hat die Richterin 6 für 17 Wochen gelagert, erst auf unseren Antrag wurde ihr die Sache am 1.2.2021 wegen Befangenheit entzogen. Durch diese erneute Verzögerung ist der Ultimo überschritten und der Kaufpreis der Immobilie erhöht sich zum zweiten Mal, der zu erwartende Schaden steigt von 17.200 auf 31.200 €. Unser Antrag geht an Richterin 7, wieder eine Zivilrichterin. Nach vier Wochen erklärt sich auch die Vertretung als befangen und unser Anliegen wandert zum Herrn Vorsteher persönlich.Wir hoffen jetzt auf eine Kontrolle der unglaublichen Verfahrensführung durch den Amtsleiter und einem daraus resultierenden Bonus für unseren gleichzeitig bei ihm vorliegenden zweiten Ablehnungsantrag gegen die Richterin 6.
Die Finanzprokuratur hat zwischenzeitlich den Amtshaftungsanspruch bewertet und wir bitten den Herrn Vorsteher diese Bewertung heranzuziehen und unseren Antrag auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg dementsprechend positiv zu entscheiden.Unser Antrag vom 3.11.2020 (!) auf Zulassung zum zivilen Rechtsweg um einen Rechtsanwalt mit einer Amtshaftungsklage zu beauftragen wird nach 6 Monaten zurück- bzw. abgewiesen. Der Schaden sei nicht entstanden weil wir die Wohnung tatsächlich nicht gekauft haben. Wir konnten aber die Wohnung mangels der mit Kontosperre einbehaltenen Mittel nicht kaufen auch noch unter dem Risiko, dass uns später ein Anwalt versagt wird. Unser Antrag war deshalb auf die Zusage eines geplanten Rechtswegs ausgerichtet. Als Nebenprodukt wird bestätigt, der Richterin sei ein Vorvertrag über den Kauf der Eigentumswohnung in Bad Heviz vorgelegen, datiert vom 11.10.2019, versehen mit einem Abstandstermin 11.11.2019. Der die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung abweisende Beschluss sei am 19.11.2019 ergangen. Unser Verfahren leidet laufend unter Vergessen und Lagerung. Immobiliengeschäfte sind gewöhnlich termingebunden. Es wäre wohl der Sorgfaltspflicht geschuldet, diesen Optionstermin in der Entscheidung zu berücksichtigen. Mit Erschwernissen ist die Verzögerung nicht zu rechtfertigen denn das Ergebnis war bereits am 20.9.2019 präjudiziert und ausgesprochen worden.Ausstehend ist in dieser Sache noch eine Entscheidung des Landesgerichts über Inhalt und Wirksamkeit seiner Genehmigung des Rechtsgeschäfts vom 13.12.2019. Wegen des überbordenden Materials tut sich das Landesgericht schwer, unsere Akte liegt seit dem 17.3.2021 dort und nichts geht mehr weiter, weil sich die Richterin auf die Abwesenheit der Akte beruft.Entscheidung dieser Frage mit Datum 7.4.2021. Ich habe keine Rechtsstellung, weil die Genehmigung der seinerzeitigen Erwachsenenvertreterin (meiner Frau) erteilt wurde und ich wäre Nachbesserungsaufträgen der Richterin nicht nachgekommen. Nach der klaren, unbedingten Genehmigung hielt ich Nachforderungen für unzulässig. Es kommt auch der Vorwurf die Objekte seien unzureichend bestimmt. Ich hatte aber Vorverträge und Wertgutachten eingereicht. Felix wurden ja schon Kauf und Verkauf einer Ferienwohnung mit gleichen Dokumenten genehmigt. Neu kommt hinzu man bräuchte die gerichtliche Genehmigung bereits vor Annahme eines Kaufangebots. Im Beisatz schlägt der Richter dem Epileptiker den Erwerb einer Wohnung im heißen, überlaufenen Grado vor. Resümee auch das Zweitgericht erschwert den Zugang zu Alternativen und drängt Felix in ein Sparbuch.

 

Auch diese zweite geräumige Variante hat Felix verloren

Im Parterre eine Kurarztpraxis - Ideal für Felix

Telegramm an das Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung

Sylvia Seidl gibt anlässlich des am 28.3.2022 eingeleiteten Clearings zur Frage ihrer Ablöse als Erwachsenenvertreter zu Protokoll des Vertretungsnetz Klagenfurt:: Ich habe Erfahrung nur auf dem Sozialsektor und fühle mich unsicher vor Gericht, ein freundlicher Umgangston würde mich sehr unterstützen. Ich hatte mit der fünften für Felix tätigen Richterin Frau MMag. Leitsberger gutes Einvernehmen und mit Datum vom 17.4.2019 auch eine Anleitung für künftige Anträge erhalten, wonach ein unterschriebener Kaufvertrag nicht notwendig sei. Die neue Richterin lehnt meinen Antrag auf Erwerb einer Ferienimmobilie in Bad Héviz trotzdem mangels gültigen Kaufvertrags ab. Das Rekursgericht rügt dies und spricht am 13.12.2019 im Durchgriff eine Genehmigung aus. Diese bleibt vor Zustellung bei der Richterin Fill 6 Wochen und über den Ultimo hinaus liegen, mit der Folge einer Preiserhöhung durch den Verkäufer. Offensichtlich im Blick auf die Haftungsfolgen will die Richterin den Kauf unterbinden, stellt trotz Genehmigung durch das Obergericht noch schikanöse Nachforderungen an mich und blockiert die Abhebung der Kaufsumme mit Beschluss vom 10.3.2020.

Das Übel war schon beim Antritt der Richterin am 20.9.2019 mit der Aussage angekündigt sie werde eine Ferienwohnung in Ungarn auf keinen Fall genehmigen. Sie war der Meinung laut § 219 ABGB seien nur inländische Immobilien zugelassen. Es dauerte bis zum 10.4.2020 bis sie immer noch wackelig zugestand: "Selbst dann wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff "inländische" Liegenschaften gemäß § 219 ABGB solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten". Den Weg mich künftig mit Formalien zu narren ließ sie sich mit diesem Satz gleich offen. Die positive Aussage "Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Héviz bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige Richterin aus." wurde nicht verfolgt. Das Verfahren endet am 11.5.2021 mit dem Verbot des zivilen Rechtswegs der fälligen Amtshaftungsklage und wurde bis heute nicht abschließend entschieden. Kuriosum: Die Immobilie stünde uns immer noch zur Verfügung allerdings zum doppelten Preis. Felix ist um den Kaufkraftverlust seines Sparbuchs, erhöht um diesen Zuwachs materiell geschädigt. Ich empfinde die Ohnmacht einer sorgenden Mutter zwischen bürokratischen Barrieren und Zeitdiebstahl und habe keine Freude als Erwachsenenvertreterin zu wirken die der Staat nicht respektiert.

Klagenfurt, den 15.November 2022

Verantwortlicher Autor Charles Austen, Linsengasse 96a, 9020 Klagenfurt