Pflegschaftssache Felix Seidl
Kapitel 5 – Die dem Gericht seit dem 27.6.2017 bekannten und wohlwollend geduldeten Schenkungen aus den Jahren 2009 und 2012 werden ohne Anlass einer juristischen Prüfung unterzogen und das von der Richterin angestrebte unfreundliche Ergebnis in der Anhörung vom 20.9.2019 präjudiziert. (3 Jahre in Bearbeitung)

Zusammenfassung:
Das Gerichtbeanstandet ab 2019 das vor 10 Jahren stattgefundene Schenkungsprocedere und dessen Ergebnis. Felix ist seither in Ungarn Eigentümer von drei Penthouses, in Österreich nicht. Die Schenkung folgte präzise einem notariellen Konzept der „ausschließlich positiven Schenkung“ und hätte, wie ein Geldgeschenk, keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft.

Es geht um Ertragsimmobilien in Budapest im Kaufwert von 450.000 €, die ich Felix Seidl im Jahr 2012 auf Basis eines Schenkungsvertrags zugewendet habe. Dieser sieht eine zeitlich begrenzte Nießbrauchs- und Risikofreistellungsvereinbarung vor. die Schenkung ist gerade deshalb als "ausschließlich positiv" zu bewerten. Zudem gab es eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Vorhinein für Immobilienschenkungen bis zu 600.000 €, durch einen Lapsus allerdings vorgesehen für Käufe bei Versteigerungen. Die Schenkung war dem Gericht seit 2017 bekannt, mit dem richterlichen Kommentar versehen: „Das ist halt einmal passiert“ und hat seither fünf beteiligte Richterstellen überstanden. Ohne sichtbaren Anlass greift eine neue Richterin (6) bei Übernahme unserer Agenda am 20. September 2019 hier ein und gibt anlässlich der Erstanhörung neben anderen Drohungen bekannt, mangels zutreffender Genehmigung sei die Schenkung unwirksam. Mit zwei geschlossenen Augen sei allenfalls die Schenkung gültig, aber keinesfalls der Schenkungsvertrag und wir müssen den über 8 Jahre erlangten Niesbrauch zurückzahlen. Auf die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung dieser positiven Schenkung weist sie uns nicht hin. Die vorangegangene Schenkung aus 2009 hat sie nicht im Focus. Wir erfahren von einem Rechtsanwalt von der Möglichkeit, die Schenkung nachträglich zu sanieren. Die Richterin wird tätig auf Grundlage unseres Antrags auf "nachträgliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung" vom 23.10.2019 und hat am 31.8.2020 nach einem Jahr einen Kollisionskurator bestellt. Dieser wurde ein weiteres Jahr nicht tätig, wir haben daher am 15.9.2020 unseren Antrag zurückgezogen und die Richterin gebeten nach Aktenlage, also gemäß ihrer Vorankündigung vom 20.9.2019, zu entscheiden. Bis zum heutigen Tag ist diese Entscheidung nicht gefallen.

Bemerkungen:
Felix war am 19.9.2019 angehender Immobilienmillionär. Nach zweijähriger Tätigkeit gibt die Richterin im Beschluss vom 30.12.2020 Folgendes bekannt:
Zitat „Der Antrittsbericht des DKfm. Johann Seidl war zur Kenntnis zu nehmen. Der Betroffene verfügt nach dem heutigen Kenntnisstand über ein Sparguthaben von EUR 71.060,73 (ON 147). Außerdem bezieht er ein Taschengeld von monatlich EUR 10,00 von der Lebeenshilfe, ein Pflegegeld von monatlich netto 293,85 sowie die erhöhte Familienbeihilfe von EUR 155,90 (ON 124)“
Weil das Sparbuch gesperrt ist und Bestandsvermögen zur Wiederanlage in Immobilien darstellt, beantragen wir für Felix am 19.4.2021 die Verfahrenshilfe. Diese wird am 7.6.2021 zugestanden. Die Richterin bekämpft mit Parteistellung diese für Felix bedeutsame Rechtshilfe beim Revisor des Oberlandesgerichts. Dieser erhebt am 16.6.2021 Rekurs beim Kärntner Landesgericht. Ich ziehe meinen Antrag vom 19.4.2021 zurück um weiteren bürokratischen Leerlauf zu vermeiden.

Felix ist in Ungarn Eigentümer

von drei Penthäusern.

In Österreich nicht.

Chronologie:
25.09.2009 Schenkung einer ungarischen Ferienimmobilie zwischen Plattensee und
Bad Héviz an den damals minderjährigen Sohn Felix Seidl – seither Eigennutzung als Zweitwohnsitz unserer Familie. (Freizeitdomizil)
Felix Seidl ist zu 80% beeinträchtigt und nutzt den warmen, seichten See und das preiswerte Kurangebot der Therme Héviz zur Entspannung. In der Gemeinde ist er freundlich akzeptiert. Die Erfahrungen mit der ungarischen Immobilie, auch hinsichtlich Betriebskosten und Wertentwicklung, sind gut und wir planen die Existenzsicherung unseres Buben, der hoffentlich noch 60 Lebensjahre vor sich hat, durch Zukäufe. Vater und Sohn wollen ein gemeinsames Projekt hälftig teilen.

26.01.2010 Antrag beim Bezirksgericht Klagenfurt auf „pflegschaftliche Genehmigung im Vorhinein“ also um Zustimmung zum Erwerb und zur Zuwendung weiteren Immobilienvermögens an Felix.

22.04.2010 Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung von Schenkungen bis zum Höchstbetrag von € 600.000,- an den 17-jährigen Sohn, inhaltlich Leider bezogen auf die Teilnahme an Versteigerungen.

02.08.2011 Schenkungsvertrag mit bedingtem Nießbrauch (Fruchtgenuss) zugunsten des gemeinsamen Haushalts, solange dieser besteht, sowie Übernahme der Verwaltung und aller Risiken des Besitzes durch den Schenker. „ausschließlich positive Schenkung“ nach einem notariellen Konzept.

10.05.2012 Verbriefung von 3 Penthäusern (Eigentumswohnungen) im Budapester Volksgarten. Als österreichische Genehmigung wurde der Beschluss des Bezirksgerichts vom 22.04.2010 vorgelegt.

11.03.2016 Seit diesem Datum waren wir Eltern Johann und Sylvia Seidl im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen.

27.06.2017 Besuch des Familientags bzw. Amtstags des Bezirksgerichts. Wir mussten das Gesamtvermögen des Betroffenen in einem Formular auflisten.

26.07.2017 Erstanhörung. Die spätere Schenkung der Budapester Immobilien wurde erörtert. Die Richterin äußerte dazu: “Gut, das ist halt einmal passiert.“

19.08.2019 Ladung der Erwachsenenvertreterin zur Abgabe des Lebenssituationsberichts, sowie Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Felix Seidl für den Termin 20.09.2019. Wir sind überrascht, es ist wieder eine neue Richterin zugeteilt. (Nr. 6) Auch die Richterin 5 ging in Karenz.

19.09.2019 Lebensituationsbericht
Zitat „Eine bedauerliche Verletzung von Felix, die auch den besorgten Vater schmerzt, gab es ausgerechnet durch das Familiengericht, welches ihm im Berichtszeitraum sein langjährig gewohntes Erholungsdomizil zwischen Bad Héviz und Plattensee, de facto, entzogen hat. (Az. 5 P 55/17 Anträge vom 27.06.2017 und 05.08.2017, Institut für Betreuungsrecht vom 17.08.2018)
Die Erwachsenenvertretung ist nach meiner Einschätzung weiterhin erforderlich. Felix ist ohne kritische Teilnahme was seine Lebensführung, Versorgung und Zukunftssicherung betrifft. Er befindet sich im Erwerbsalter und kann mit unserer Hilfe sein Vermögen entwickeln. Mein Mann und ich sind fachlich und finanziell dazu in der Lage und möchten in der Vertretung unseres Sohnes, auf dem Vermögenssektor, mehr Verantwortung übernehmen.Beruflich bin ich weiterhin in Teilzeit als Lebens- und Sozialberaterin (Familienhelferin) im SOS Kinderdorf Moosburg beschäftigt, mein Mann ist 78 Jahre alt, Wirtschaftsakademiker und Rentner unsere Tochter studiert in Wien.
Felix bezieht 10 € Taschengeld von der Lebenshilfe und ein Pflegegeld von netto monatlich 293,85 €. Er erzielt darüber hinaus keine Einkünfte, sein Unterhalt und spezieller Bedarf wird von der Familie bestritten. Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt 155,90 €.
Felix besitzt bzw. besaß Immobilienvermögen in Ungarn, welches ihm mein Gatte in den Jahren 2009 (Ferienimmobilie) und 2011 (3 Eigentumswohnungen) durch Schenkung zugewendet hat. Aus dem Verkauf der Ferienimmobilie in 2017 (nachfolgend 2019) resultiert ein Bankguthaben in Ungarn.
Vermögensstatus und -entwicklung gebe ich nachfolgend chronologisch wieder:

Ferienimmobilie Gartengrundstück Parzelle Cserszegtomaj 962
Erworben 25.09.2009 zu 25.000 €
Verkaufserlös 48.077,53 € eingelangt am 25.05.2018.
Sicherstellung durch meinen Gatten, auf Mündelgeldkonto RLB 024115.
Am 17.07.2018 Auflösung dieser Sicherstellung, nachfolgend Kauf einer ungeeigneten Ersatzimmobilie für 20 Mio. Forint in Naykanizsa.
Deren Wiederverkauf erbrachte 24 Mio. Forint (75.000 €) eingelangt am 24.07.2019 auf Kontokorrent 1193501-003 bei der Raiffeisenbank Keszthely.
Die Summe entspricht einer Verdreifachung der ursprünglichen Investition und ist zur Wiederanlage in einer Ungarn-Immobilie für Felix bestimmt. Mit der darauf lgerichteten Verwaltung dieses Bankguthabens durch meinen Gatten erkläre ich mich einverstanden.
(Transaktionen sind im Gerichtsakt dokumentiert, Aktueller Kontoauszug der Raiffeisen Bank Keszthely)

Eigentumswohnungen (Penthäuser) am Budapester Volksgarten GB 38440/57/J/22, 38440/57/J/43, 38440/57/F/22
Erworben am 29.08.2011 zu netto 96 Mio. Forint ( 340.000 € zum historischen Kurs)
Wert der Schenkung inklusive Nebenkosten und Adaptierung brutto 100 Mio. Forint ( 350.000 €)
Der Verkehrswert laut Schätzgutachten der Sachverständigen Burai zum 12.02.2018
betrug 183 Mio. Forint (586.000 €). Dieser Wert wird verifiziert durch das darüber liegende Kaufangebot der Maklerfirma Cartagena Holding Kft. vom 15.07.2019.
Ungarische Immobilien können nach einer Behaltefrist von 5 Jahren steuerfrei veräußert werden. Unsere Bauten sind gut 10 Jahre alt, Reparaturaufwendungen in Sicht und die Immobilienkonjunktur auf einem Kulminationspunkt. Die Wertsteigerung sollte daher realisiert werden und eine Umschichtung in Neubauten stattfinden.
Der Mietertrag von Ungarn-Immobilien ist vergleichsweise bescheiden, interessant ist die Wertentwicklung der Substanz. Mit aus diesem Grunde erfolgte die seinerzeitige Schenkung unter Rückbehalt des Fruchtgenusses nach Maßgabe der Widmung vom 02.08.2011. Der darin vereinbarte Fruchtgenuss ist auflösend bedingt. (Schenkungsvertrag vom 02.O8.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019)
Felix hat keine sonstigen Verbindlichkeiten“.


20.09.2019 Wir erscheinen Vater, Mutter und Kind. Die Richterin gibt sich unnahbar. Erklärt uns schon auf dem Gang: „Ich bin jetzt für Sie zuständig und bleibe Ihnen erhalten bis ich sterbe“. Abgabe eines schriftlichen Lebenssituationsberichts samt Vermögensverzeichnis und Bewertungsgutachten. Die Richterin fragt Felix ob er lieber mit Holz oder Papier spielt, anstatt ob er nach Ungarn möchte, in sein Häusl. Auch er ist eingeschüchtert, wagt nicht aufzuschauen. Die Richterin hält einen Monolog über die nun folgenden gerichtlichen Aktionen wegen Formfehlern bei der Schenkung. Schenkung und Schenkungsvertrag seien durch die richterliche Genehmigung vom 22.04.2010 nicht gedeckt. Wenn man beide Augen zudrückt, dann vielleicht die Schenkung aber keinesfalls der Schenkungsvertrag. Es müssen alle Einnahmen aus dem Nießbrauch zurückerstattet werden. Der Vater bemerkt, die Einnahmen seien in den gemeinsamen Haushalt eingeflossen und kamen Felix ohnehin zugute. Der Vater bittet während der einstündigen Sitzung mehrmals „darf ich dazu auch etwas sagen“ und wird rüde abgeschnitten. Er verfasst daher eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung über das Schenkungsprocedere und wirft diese Stunden später in den Gerichtsbriefkasten.

20.09.2019 Sachverhaltsdarstellung aus der Sicht des Vaters. Der Beschenkte sei zum Zeitpunkt der Schenkungen minderjährig gewesen. Durch die Risikofreistellung im Schenkungsvertrag habe es sich um eine ausschließlich positive Schenkung gehandelt. Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vom 22.4.2010 wurde vom ungarischen Registergericht anerkannt.

23.10.2019 Bezugnahme der Erwachsenenvertreterin auf die beiden vorgetragenen Varianten. Die Richterin verweigert nach einem 14-monatigen telefonischen und schriftlichen Ansturm der Erwachsenenvertreterin immer noch die Protokollierung oder wenigstens Bestätigung ihrer beiden Aussagen. Wir nahmen das zum Anlass, alle folgenden Diskussionen in Schriftform abzuwickeln. In der Äußerung vom stellten wir neben 5 anderen diese Wahrheitsfrage:
Zitat „Frage 3: Ist die folgende Aussage richtig oder falsch?
Mit Bezug auf die Ertragsimmobilien 2012 gibt die Frau Richterin am 20.9.2019 bekannt, mangels zutreffender Genehmigung sei die Schenkung unwirksam. Mit zwei geschlossenen Augen sei allenfalls die Schenkung gültig, aber keinesfalls der Schenkungsvertrag und wir müssen den über 8 Jahre erlangten Niesbrauch zurückzahlen. Auf die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung dieser erwiesen positiven Schenkung weist sie uns nicht hin. Die Schenkung aus 2009 hat sie nicht im Focus“.

Ohne Bezugnahme auf weitere Beweismittel ergibt sich die Richtigkeit wohl aus der heutigen Bezug nehmenden Korrespondenz.

14.10.2019 Das Gericht fordert die im Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 seitens der Erwachsenenvertreterin bereits freiwillig angebotenen Dokumente ein. Allerdings auch die historischen Mietverträge (80 Seiten) in Übersetzung durch einen Gerichtsdolmetscher.

14.10.2019 Wir werden von einem Anwalt auf die Möglichkeit hingewiesen der destruktiven Rechtsauffassung der Richterin Fill mit einem Antrag auf nachträgliche Genehmigung unserer Schenkung zu begegnen.

23.10.2019 Die Erwachsenenvertreterin stellt folgende Anträge:
1. Antrag auf nachtägliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Schenkung von drei Eigentumswohnungen in Budapest an Felix
Massimo Seidl im Jahre 2012 sowie des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem Einbehalt der Früchte zugunsten der pflegenden Eltern.
2. Antrag auf pflegschaftliche Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmobilie in Bad Héviz durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen.
3. Änderungsantrag zu der am 14.10.2019 angeordneten Vorlage von
Beweisurkunden.

04.11.2019 Vorlage der Belege über die Wirtschaftsführung der Ertragsimmobilien seit 2012 in deutscher Sprache: Jahresabschlüsse, Mietverträge, Kaufverträge von 2011, Grundbuchauszüge, Wertgutachten, konretes Preisangebot eines Kaufinteressenten.

24.02.2020 Richterin Mag. Fill lädt die Erwachsenenveertreterin telefonisch zu einer Vorsprache für den 4. März ein und bittet Felix diesmal nicht mitzubringen. Frau Seidl ist darüber verärgert, schließlich ist es doch sein Verfahren.

25.02.2020 Wir antworten auf die telefonische Einladung schriftlich mit der Aufforderung, vor weiteren Gesprächen erst einmal die Sitzung vom 20. 9. 2019 inhaltskonform zu protokollieren. Andernfalls sind wir freiwillig zu keinem weiteren Gespräch bereit und wollen ohne Ladung nicht erscheinen.

28.02.2020 Einlangen der amtlichen Vorladung von Sylvia Seidl zum Termin 3.3.2020 mit Themenangabe: „Ihre offenen Anträge“. Frau Seidl nutzt diesen Termin für vorformulierte Fragestellungen, die der Richterin im Vorhinein schriftlich zugegangen sind. Insbesondere bezüglich der ausstehenden Korrektur des Protokolls der vorausgegangenen Sitzung. Wir beziehen uns mit diesem Verhalten auf die Erfahrungen aus der fehlerhaften Protokollierung der am 20.09.2019 vorangegangenen Sitzung. Die Richtigstellung dieses Protokolls will Frau Seidl wiederum und zum fünften Mal einfordern. Weil der Vater den ausgeladenen Sohn beaufsichtigen muss, wird Frau Seidl von der Tochter des Rechtsanwalts Dr. Felsberger, Mag. Stella Aspernig, begleitet. Frau Seidl kam in der eineinhalbstündigen Sitzung mit ihren Fragen nicht zu Wort. Vom Content hat sie nur verstanden es sei um die Fehler gegangen, die Herr Seidl bei den Schenkungen gemacht hat.

05.03.2020 Besprechung bei Frau Mag. Aspernig in der Kanzlei. Sie kritisiert unseren Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung, verweist auf Verfahrensverzögerung und Kosten durch einen anstehenden Kollisionskurator. Das sei bestimmt wieder ein Rechtsanwalt. Zur anstehenden Hauptsache entwirft sie eine Strategie, nach welcher, durch Self-Contracting in Punkt 4. des Schenkungsvertrags, dieser nichtig sei. Als Folge fallen die Immobilien an Herrn Seidl zurück und dieser wird frei für alle vorgesehenen lukrativen Dispositionen, insbesondere den vorbereiteten, gewinnbringenden Verkauf.
Die Lösung empfindet Frau Seidl nach dreijährigen Auseinandersetzungen mit dem Familiengericht als Befreiungsschlag. Herr Seidl sieht darin die Chance das Portefeuille gewinnbringend umzuschichten und nach Sanierung zurückzugeben oder konkret ein Fondsangebot der Genevoise Lebensversicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Planung hat bereits durch ein lukratives Angebot konkretisiert. Das Projekt besteht aus 6 Einheiten und gehört Vater und Sohn je zur Hälfte. Es kann sinnvoll nur gemeinsam vermarktet und in Anbetracht der Risikostreuung nur gemeinsam verwaltet werden.

05.03.2020 Frau Mag. Aspernig gibt ihre Rechtsmeinung der Richterin als schriftliche Äußerung bekannt, es gibt keine Reaktion.

10.03.2020 Warum sich die Richterin im heutigen Beschluss nicht an Ihre am 20. September 2019 ausgesprochene Rechtsmeinung hält bleibt unklar. Der Beschluss bringt eine Zurückweisung aller drei noch aufrechten Anträge und weitere Komplikationen. Die Richterin erklärt, nichts von Wirtschaft zu verstehen und zu allen Punkten Sachverständige, Kuratoren und will auch einzeilige Grundbuchauszüge notariell übersetzt haben.

17.04.2020 Nachdem die Anwältin keine überzeugende Lösung anbieten konnte, teilt Herr Seidl dem Bezirksgericht mit, in der Sache betreffend Ertragsimmobilien auf einen Rekurs zu verzichten und sich dem von der Richterin gezeichneten Begutachtungsverfahren zu unterwerfen und vertraut auf eine zügige Entscheidung. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt seine Bestellung zum Erwachsenenvertreter noch nicht rechtskräftig.

24.04.2020 Um die Erwachsenenvertreterin zu entlasten ist Herr Seidl bereit, die Verantwortung der Erwachsenenvertretung zu teilen und die materiellen Agenden von Felix künftig persönlich zu vertreten. Bestätigung der Eintragung von Herrn Seidl im Vertretungsregister. Dem Gericht ist innert 4 Wochen ein Antrittsbericht zu erstatten.

06.05.2020 Im Beschluss vom 3.3.2020 gibt die Richterin bekannt, einen sog. Kollisionskurator zu bestellen. Es besteht der Verdacht, dass es sich wieder um einen Rechtsanwalt handeln könnte. Das juristische Urteilsvermögen dürfte bei der Richterin ausreichend vorhanden sein. Herr Seidl beantragt die Einsetzung eines testierfähigen Wirtschaftstreuhänders, sowie dessen Auftrag um zusätzlich anstehende Fragen, wie die überfällige Nachbesserung der Genehmigungsanträge für die Ferienimmobilie, zu erweitern und stützt sich auf eine Stellungnahme des Justizministeriums vom 28.5.2018, wonach der Immobilienerwerb in Ungarn nicht juristische sondern allenfalls wirtschaftliche Probleme aufwirft.

08.06.2020 Das Verfahren dreht sich um die Auslegung des Richterspruchs vom 22.4.2010. Der damals amtierende Richter Mag. Wuzella ist noch beim Bezirksgericht tätig. Ich beantrage von ihm die Interpretation der Entscheidung einzuholen. Der Kauf im Internet entspricht im Übrigen den Kriterien einer Versteigerung.

31.08.2020 (Beschluss zugestellt am 4.9.2020) Die Richterin hat den Turbo eingeschaltet und alle Rückstände aufgearbeitet. Es wird gegen meinen begründeten Antrag ein Rechtsanwalt statt eines Wirtschaftstreuhänders zum Kollisionskurator bestellt. Alle Anträge werden im Telegrammstil abgeschmettert. Ich meine, das Gericht habe die Pflicht, den Bedarf des Betroffenen und den damit verbundenen Vorteil einer pflegschaftlichen Maßnahme zu ermitteln.

11.09.2020 Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen Mag. Fill. Es reicht immer noch nicht. Die Richterin wird sich bei den jetzt anstehenden Prozesshandlungen nicht von anderen als sachlichen Motiven leiten lassen. Sie besitze eine gefestigte Persönlichkeit.

15.09.2020 Nach dem Beschluss des Gerichtsvorstehers müsste Felix mit einer Richterin leben, der wir Befangenheit oder Ignoranz vorwerfen. Mir reicht es. Soll ich auf Kosten des Betroffenen eine Schenkung heilen, die ich unter dieser Richterin objektiv nicht verwalten kann, zieht man die Erfahrungen mit den Ferienimmobilien heran. Zurückziehung des Antrags auf nachträgliche Genehmigung vom 23.10.2019.. Allein die Nominierung eines Kollisionskurators hat 11 Monate gedauert und es wurde ein Rechtsanwalt statt antragsgemäß ein Wirtschaftstreuhänder bestellt. Ich beantrage nun eine Entscheidung nach Aktenlage, welche die gleich gelagerten Schenkungen sowohl von 2009 als auch von 2017 erfassen soll, also eine Rückkehr zur am 20.9.2019 geäußerten Rechtsmeinung der Richterin.

27.01.2020 Die Richterin fordert eine Nachbesserung des Antrags auf Genehmigung einer Ferienwohnung in Ujhegyi-Melitopark. Die Nachforderungen beinhalten eine Nutzungsvereinbarung mit immerwährender Freistellung des Betroffenen von jedweden Lasten. Das ist eine unzulässige Vereinbarung des Erwachsenenvertreters mit sich selbst und braucht, nach Äußerungen der Richterin, einen Kollisionskurator. Die Erweiterung seiner Zuständigkeit wird aber im gleichen Beschluss abgelehnt. Ich bitte um Korrektur dieser Entscheidung, weil es sonst weiterhin unmöglich ist, die am 2.10.2020 verlangten Nachforderungen zu erstellen.

13.04.2021 Nachdem die Richterin die Enteignung von Felix offiziell bestätigt und unsere Ablehnung ihr gegenüber nicht greift, reiche ich meinen endgültigen Antrittsbericht ein. 13 Monate für einen dreizeiligen Beschluss, derartige Verfahrensverschleppungen tauchen hier auf und ich akzeptiere den status quo als endgültig: "Meine im vorläufigen Antrittsbericht vom 26.5.2020 noch geäußerte Absicht, den Vermögensstatus des Betroffenen vom 23.6.2017 durch eine nachträgliche Genehmigung zu sanieren muß ich aufgeben, nachdem uns die abgelehnte Richterin erhalten bleibt. Es ist einem Treuhänder, unter dieser Richterin, unmöglich das dem Felix Massimo Seidl zugedachte Mündelvermögen werterhaltend zu verwalten. Ich unterlasse nun alle Sanierungsbemühungen und fordere, der Sache eventuell beitretende Funktionäre, ebenfalls dazu auf. Ich begründe diese Entscheidung mit dem Desaster beim Kauf der Ferienwohnung. Die Entschädigung des Betroffenen verliere ich nicht aus den Augen".

19.04.2021 Nach der Enteignung ist Felix nun arm wie eine Kirchenmaus und ich stelle den in den Bemerkungen zitierten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

03.06.2021 Ich stelle erneut Rekursantrag gegen die Entscheidung des Herrn Vorstehers in der Sache Ablehnung der Richterin Maga. Theresia Fill.

10.06.2021 Anruf vom Kurator Herrn RA Mag. Trötzmüller, er könne die Begutachtung aufnehmen, er neige zu einer positiven Beurteilung zu, sehe für sich aber Risiken und brauche Unterlagen wie deutschsprachige Kaufverträge und notariell übersetzte Grundbuchauszüge. Ich bitte die Richterin, diese Unterlagen aus der Gerichtsakte zu liefern. Der Auftrag des Herrn Rechtsanwalts wird von der Richterin folgendermaßen umschrieben: Der Herr Rechtsanwalt werde zuerst prüfen, ob das Rechtsgeschäft durch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vom 22.4.2010 gedeckt war, „dann sei ja alles in Ordnung“. Bei Verneinung wäre zu prüfen ob Schenkung und Schenkungsvertrag dem Wohl des Betroffenen dienen. Gegen die Richterin läuft seit dem 27.8.2020 durchgehend eine Befangenheitsbeschwerde. Sie darf in dieser Zeit keine aufschiebbaren Sachen entscheiden. Der Herr Kurator hat seinen Auftrag seit dem 31.8.2020 gelagert, er möge das auch weiterhin und bis zur Entscheidung des Ablehnungsantrags machen. Vom Ergebnis der Beschwerde wird nämlich abhängen, ob es für Felix günstiger ist, die Schenkung zu behalten oder sie umzuwandeln. Die für uns eingeplante Zeit möge der Herr Rechtsanwalt auf eine akute Situation verwenden, nämlich die rechtliche Nachbesserung des Kaufs einer Ferienwohnung im Mélito-Park von Budapest. Hier brennt der Hut. Die Richterin geht ab 12.7. drei Wochen in Urlaub.

09.07.2021 Ladung zum Termin 6.8.2021 mit Thema: „Erörterung im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag hinsichtlich der Eigentumswohnung in Budapest“. Wir sehen die Wiederaufnahme dieser Agenda nach 2-jähriger Pause im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Ablehnungsantrag gegen die Richterin.

20.08.2021 Ich bitte die gegenständliche Vorladung auf unbestimmte Zeit auszusetzen, da die Angelegenheit nicht drängt und erinnere demgegenüber an „Gefahr im Verzug“ bei der in Kapitel 4 beschriebenen Sache Mélitó-Park. Noch im
Beschluss vom 28.6.2021 hatte die Richterin ohnehin bekannt gegeben: „Über die noch offenen Anträge wird nach rechtskräftiger Erledigung der Anträge auf Ablehnung der nach der Geschäftsordnung zuständigen Richterin verhandelt und entschieden werden“.
Ich wende mich gleichzeitig gegen die Bestellung des Mag. Trötzmüller zum Kollisionskurator mit einer Befangenheitsbeschwerde und überreiche eine umfängliche Dokumentation seiner mangelhaften Befähigung und Tätigkeit.

05.11.2021 Ich erstatte meinen Jahreswirtschaftsbericht. Der Vermögensstatus ist gegenüber dem Beschluss des Gerichts vom 30.12.2020 unverändert, es gab keinerlei Fortschritte. Ich zeige die Schädigung des Betroffenen Felix durch den nun zweijährigen Stillstand nochmals an und verweise in vier Punkten auf Fehlverhalten des Gerichts.

02.12.2021 Am 17.11.2021 erscheint ein illustrierter Artikel im News-Magazin unter dem Titel "Vom Verbot, Millionär zu werden". Die Redaktion hat die Medienstelle des Bezirksgerichts um eine Stellungnahme gebeten. Hier kommt sichtbar die Richterin Fill zu Wort und wiederholt ihre bisherigen Berichte. Ich widerlege diese in einem 8-seitigen Schreiben und bitte das Richtergremium der Medienstelle der Öffentlichkeit künftig mit neutralen Auskünften zur Verfügung zu stehen.

09.12.2021 Die Frau Richterin hatte mir bei der Sitzung am 9.7.2021 unprotokolliert zugerufen: "Das mir dem Niesbrauch können Sie sich gleich abschminken." Sämtliche Schenkungen sind typische Generationenschenkungen und mit einer Niesbrauchsvereinbarung "Zur familiären Nutzung" versehen. Diese kann die Richterin aus formellen Gründen kippen, weil in 2012 auf die Unterschrift eines Kollisionskurators vergessen wurde und richtet damit ein heilloses Durcheinander an. Sie kann diese aber, im Hinblick auf die langjährige Übung, auch durch eine nachträgliche Genehmigung heilen.
Ich beantrage eine Präzisierung dieses Zurufs und Bekanntgabe der Folgen.

17.12.2021 Ladung von Johann Seidl für den 21.1.2022 mit dem äußerst irreführenden Auftrag, es sollen Kaufverträge vorgelegt werden die ein Fruchtgenussrecht ausweisen. Wegen der vorgesehenen Verhandlungsdauer von 1 !/2 Stunden ist mit einer Verhandlung des Zurufs vom 9.7.2021 zu rechnen, wobei unkar ist, auf welches Rechtsgeschäft er sich überhaupt bezieht. Ich antworte am 3.1.2022 vorbereitend mit dem Hinweis, dass ein Kaufvertrag zwischen Immobilienkäufer und Bauträger keine Niesbrauchsvereinbarung beinhalten kann und das verwechselt wird mit dem Registerantrag, der im Falle der Ertragsimmobiien auf einer ungültigen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung fußt und im Fall der Ersatzimmobilie noch nicht gestellt wurde. hier befindet sich das Grundbuch noch im Stadium der Vormerkung. Wir legen keinen Wert auf eine Registrierung, die den wirtschaftlichen Umgang mit dem Objekt nur erschweren kann. Voraussetzung einer Verbücherung wäre ausserdem eine Nutzungsvereinbarung für deren Gültigkeit das Gericht einerseits einen Kurator verlangt und andererseits nicht genehmigt. Was soll diese ganze realitätsferne und einem Familienleben abträgliche Diskussion, es muß Vater und Mutter doch überlassen sein ihr Nutzungsrecht auf geschriebenes Ehrenwort zu gründen und gegenüber einem Unmündigen nicht abzusichern. Das ungarische Finanzamt hat jedenfalls nichts dagegen.

17.01.2022 Johann Seidl ist für den 21.1.2022 zu einer Anhörung geladen für die 1 1/2 Stunden Dauer vorgesehen sind. So ein Marathon übersteigt seine Kräfte und er hofft, dass Frau Seidl zu seiner Unterstützung zugelassen wird. Es wird auch mit deren Informationsbedürfnis argunentiert, sie sei die eigentlich Betroffene gerichtlicher Maßnahmen, deren Inhalt endlich erläutert werden soll. Eine mehrfach beantragte familiäre Vorladung wurde bisher nicht gestattet und wir erhalten nun Gelegenheit, die gemeinsame Einvernahme zu inhaltsfernen Protokollierungen und unterdrückten Anträgen zu fordern und dokumentieren zu lassen. Die von uns gewünschten Gegenstände beantragen wir in einem 5-seitigen Schreiben. Wegen brisanter Themen bitte ich den Herrn Präsidenten des Landesgerichts und den Herrn Vorsteher, die Sitzung auch amtsseitig mit einem Zeugen (Praktikanten etc.) zu begleiten.

17.01.2022 Ich profitiere von der voraussichtlichen Anwesenheit meiner Frau. Wir können erstmals die Frau Richterin gemeinsam mit unprotokollierten Ausagen seit der ersten Einvernahme im September 2019 konfrontieren und bringen auch eine akustische Aufnahme mit, um deren Zulassung wir bitten wollen. Aufgrund eines Lapsus in der Vorladung, Thema sei "die Eigentumswohnung" in Budapest gingen wir natürlich von einer Verhandlung des mit "Gefahr im Verzug" angezeigten Kaufvorhabens im Mélito-Park von Budapest aus und stellten diesbeszüglich weitere Anträge zur Klärung in dieser Sitzung.

21.01.2022 Wegen Erfahrungen aus der vorangegangenen Sitzung, wo die Frau Richterin die Ansprache als "liebe Frau" als Beleidigung protokolliert, ihren Zuruf "Das mit dem Niesbrauch können Sie sich gleich abschminken" aber nicht, haben wir die Anwesenheit eines amtlichen Zeugen sowohl beim Herrn Präsidenten des Landesgerichts als auch beim Herrn Vorsteher gefordert. Anwesend ist ein Rechtsanwalt Trötzmüller, auch das ist uns recht und es wird endlich einmal wortwörtlich protokolliert. Unser Themenvorschlag vom 17.1.2022 wird vollständig unterdrückt. Die Richterin ermittelt mit bohrenden Fragen den Schuldigen für Bild- und Textveröffentlichungen in den Blättern News und Kleine Zeitung und auf den Websites des im Gründungsstadium befindlichen Vereins "Exklusivkreis transitäre Erwachsenenvertretung" www.exklusivkreis.at und www.exklusivkreis.org. Sie überlegt hier eine Strafanzeige. Ich durfte erwidern, dass auch ich eine Strafanzeige erwäge, wenn 4 Jahre nach dem ersten Antrag und zwei Jahre nach Antrag bei der Richterin kein medizinischer Gutachter bestellt wird. Das Thema dürfte auf eine Anfrage des ORF Bürgeranwalts zurückgehen. Unser Verfahren hat einen Umfang und eine Irrationalität erreicht, die ohne journalistische Übersetzung nicht mehr zugänglich ist. Unsere illustrierten Veröffentlichungen haben dokumentarischen Wert und dienen der Erstinformation von ketzt anzusteuernden Helfern, denen Gerichtsakten nicht zugänglich sind. Von der Richterin korrekt bewertet, wären sie ein idealer Zugang zum Verständnis der Familie Seidl. Sachliche Einsprüche im Detail würde ich gerne annehmen und korrigieren, denn ich habe kein Intereresse an einer schiefen Berichterstattung. Mein Heroldseid kommt an den der österreichischen Richter heran, gebietet aber auch das offene Visier: Am 16.02.2021 reichte ich daher die geplanten Nachrichten bei der Richtervereinigung, Frau MMag. Dr. Ilse Koza zur Durchsicht ein und gab bekannt, das Gericht künftig als Folterkammer und unseren Sohn Felix als Justizopfer zu bezeichnen. Für die heutige Veranstaltung waren 1 1/2 Stunden vorgesehen. Die Richterin bestätigt die widersprüchliche Themenangabe in der Einladung und schwenkt trotzdem auf einen Gegenstand, der in der Dringlichkeit ganz hinten rangiert, nicht zu erwarten und daher auch nicht vorbereitet war. Der anwesende Rechtsanwalt weist sich nach 15 Monaten Abstinenz als besorgter Kollisionskurator im Schenkungskonflikt um die Budapester Ertragsimmobilien aus. Den seiner Bestellung zugrunde liegenden Antrag haben wir längst zurückgezogen und seine Ablösung wegen Befangenheit, Untätigkeit und erwiesene Inkompetenz verlangt. Der Anwalt blamiert sich vor den Anwesenden derart, dass er Beifall erntet. Die Richterin ist sichtbar wieder im Besitz unserer Akte, man darf vermuten, dass unser Ablehnungsantrag auch im Rekurs ins Leere ging. Felix begegnet somit weiterhin dem Schrecken ohne Ende und bevorzugt wie seine Eltern nun ein Ende mit Schrecken, das wir als Folge dieser aktuellen Szenerie beantragen werden.

24.01.2022 Wir beantragen bezüglich der zurückliegenden Schenkungen von ungarischen Immobilien des DKfm. Johann Seidl an seinen minderjährigen und folgend beeinträchtigten Sohn Felix Massimo Seidl wegen fehlender, beziehungsweise unzutreffender pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung, die Nichtigkeit auszusprechen. 2 Jahre mit Frau Richterin Mag. Fill haben bewiesen unter dieser Richterin ist das Vermögen von Felix nicht zu verwalten und wir folgen mit unserem Antrag exakt dem Präjudiz der Richterin vom 19.9.1919, wenigstens diese Entscheidung dürfte also schnell gehen. Die Familie kann ihr Immobilienvermögen nun freihändig restaurieren und dem Betroffenen wieder zuschreiben, was die Formalien angeht, hat man gelernt.
Wir erinnern das Gericht an die Entscheidung des Ablehnungsantrags gegen Herrn RA Mag. Trötzmüller vom 20. August 2021 und ergänzen das Vorbringen mit den jüngsten Lapsi vor Richterin und applaudierendem Publikum.

25.01.2022 Ich fordere den Herrn Rechtsanwalt Trötzmüller auf, seiner Kanzlei und dem Gericht bevorstehende Weiterungen zu ersparen, indem er den Auftrag vom 31.08.2020 spontan und mit Bedauern zurücklegt.

26.01.2022 RA Trötzmüller benimmt sich schlecht am Telefon, mit seinem Bedauern ist nicht zu rechnen.

16.02.2022 Ich wurde mit meinen 80 Jahren heute 1 1/2 Stunden verhört. Die Richterin stellt nur vorbereitete Fragen und protokolliert nun wörtlich, was ich auf meine zahlreichen Beschwerden über inhaltsferne Protokollierung zurückführen darf, mich aber sehr belastet. Es werden Sachen außer Thema aufgeworfen, auf die ich nicht vorbereitet bin. Ich muß im Stehgreif argumentieren. Gegen Ende bekomme ich keine Luft mehr, versuche die Maske zu lockern die Richterin befiehlt mir, die Nase zu bedecken obwohl wir einen Abstand von 5 Metern haben und sie hinter Glas sitzt. Ich bin dreimal geimpft. Ich bekomme Herzzustände und muss abbrechen, totzdem soll ich gleich noch einen Ersatztermin vereinbaren. Was soll die Hast in Angelegenheiten, die seit 2 Jahren lagern. Ich verweise immer wieder auf die äußerste Dringlichkeit einer Genehmigung für das Vorhaben Mélitó-Park, weil ich mangels Pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung die für Felix reservierte Immobilie allein kaufen muss und die letzte Möglichkeit, sein Sparbuch anzulegen verloren geht. Zur Erhärtung lege ich die Grundbücherliche Vormerkung von Felix und meinen bereits vorbereiteten Einzelantrag vor. Die Immobilie ist durch Vorschüsse aus meinem Konto vollständig bezahlt worden. Am 21.1.2022 hat mir die Richterin eine Strafanzeige wegen der ihr unangenehmen Presseartkel in NEWS und KLZ angedroht. Es kam nochmals der diesbezügliche Auftrag an Herrn Dr. Sacher zur Sprache und ich habe angekündigt, vice versa die Frau Richterin wegen Körperverletzung zu klagen, wenn der Sachverständige nicht auch zur gesundheitlichen Beeinträchtigung von Felix durch die abrupte Wegnahme seines 9 Jahre gewohnten Freizeitdomizils, unserem diesbezüglichen Festellungsantrag vom 22.9.2020 mit Ergänzung vom 7.2.2022 und der weitergehenden Verweigerung sprechen darf. Das 10-seitige Protokoll ist ein Schlüssel zum Verständnis der 2 1/2 jährigen Auseinandersetzung um das gesundheitliche und materielle Wohl von Felix Seidl. Das war nicht Alles, die Richterin erklärt, es seien nicht alle Punkte besprochen und kündigt eine neuerliche Vorladung an. Ich erleide anschließend einen Herzanfall im Getränkeraum des Gerichts.

17.02.2022 Man fühlt so etwas, wir befinden uns in einer Endphase wo man die Feuerkraft erhöht. In den drei zurückliegenden Sitzungen hat die Richterin ihr Programm mit vorbereiteten strategischen Fragen abgespult und unsere jeweiligen Dringlichkeitsanträge unter den Tisch gekehrt. Durch meinen Zusammenbruch von Gestern besteht die Richterin auf einer weiteren Veranstaltung zu der auf meinen Antrag auch meine Frau geladen ist und wir Aussagekraft besitzen. Ich verfasse daher auf 10 Seiten Vorschläge zum Inhalt der nächsten Sitzung die der Klärung gewisser Wahrheitsfragen dienen soll. Es formulieren sowohl meine Frau als auch ich jeweils eine Erklärung zum nächsten Protokoll. Ich frage schliesslich ob die Richterin bereit ist die Investition in ein Penthouse im Mélitó-Park, als letzte Chance für die Anlage des Sparbuchs von Felix, sofort zu genehmigen und den zur Medienbekämpfung eingesetzten Neurologen ergänzend zur Gesundheitsschädigung von Felix zu hören, die ihm durch den 4-jährigen Entzug seines Sehnsuchtsorts zugefügt wurde. Die Richterin reagiert mit Ablehnung beider Begehren am 28.2.2022.

28.03.2022 Beschlossen wird, eine Dolmetscherin der ungarischen Sprache mit der Übersetzung einer Anforderung an das ungarische Grundbuchamt zu beauftragen. In welcher Sache geht nicht hervor, es handelt sich jedenfalls um eine Verspätete Aktion, denn keiner unserer Anträge liegt weniger als 2 Jahre zurück. Deren neue in Ungarn unübersehbare Verzögerung dient sicher nicht dem Wohl von Felix Seidl und verstärkt den Eindruck dass hier eine Aversion gegen seine Eltern über lange Zeit zu seinen Lasten ausgetragen wird.

06.04.2022 Antrag auf Rekurs der Entscheidung des Bezirksgerichts vom 28.3.2022 und Ausspruch der Enthebung des Mag. Trötzmüller als Kollisionskurator wegen Bestellung ohne formellen Auftrag und Fristsetzung, Untätigkeit und Befangenheit aus der Sicht der Betroffenen. Wir geben auch unserer Verwunderung Ausdruck, dass gegen unseren aufrechten Ablehnungsantrag gegen die Richterin, diese nach dem 18-monatigen Aufschub nicht mehr eilige Sache aufnehmen und entscheiden darf.

14.07.2022 Ladung an Vater, Mutter, Kind für den 5.8.2022. Thema: Bestellung Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit beschränktem Wirkungsbereich und Enthebung Mag. Trötzmüller. Der Untätigkeit des gegen unseren Antrag eingesetzten Kollisionskurators Trötzmüller hat die Richtern 2 Jahr lang zugeschaut. Von dem neuen Funktionär finden wir nur er ist wie bereits Trötzmüller in Forderungseintreibung und Insolvenzrecht, also im näheren Umfeld der Beitreibungsrichterin Fill tätig und findet sich wie dieser nicht auf der Liste der "ErwachsenenvertreterInnen, Kuratoren und Kuratorinnen" der Anwaltskammer.

21.07.2022 Äußerung an den Gerichtsvorsteher. Ich erinnere mich an den Hinweis des Richters Dr. Kerschbacher vom 4.5.2022, beklage die ungehörige Verfahrensdauer und den bald 3-jährigen Entzug der Ertragsimmobilien in Budapest mit ausführlicher Begründung. Ich profitiere von der vertretungsweisen Zuständigkeit der Familienrechtsexpertin Mag. Löbel. Ich verweise auf die besondere Dringlichkeit einer Entscheidung im Hinblick auf die geplante Ablösung meiner Person durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter.

02.08.2022 Mehrere Konsultationen ergeben, dass ich mangels jeweiliger Genehmigungen nach wie vor Eigentümer aller dem Sohn zugedachten Immobilien bin und ich stelle den Antrag, dies auch auszusprechen. Ich ersuche um umgehende Bestätigung meines Eigentums. Wir haben mit diesem Antrag unsere Genehmigungsansprüche an das Pflegschaftsgericht auf "Null" gestellt und hoffen auf eine baldige Entscheidung. Ob die Frau Richterin dann bleibt oder nicht ist gleichgültig wir haben mit ihr nichts Wesenliches mehr zu tun.

05.08.2022 Felix erhält eine Aufstellung über Gerichtsgebühren. Er ist mittellos. Es sind überwiegend Abweisungen, verursacht durch irrtümliche Rechtsmittelbelehrungen, eine über 450 Euro findet für ein Verfahren statt, das 2 1/2 Jahre zurückliegt. Die letzten Beschlüsse sind während eines offenen Ablehnungsverfahrens entstanden. Es sind nur Ordnungsnummern angegeben, die ich nicht zuordnen kann. Auf meinen Antrag auf Akteneinsicht reagiert die Richterin mit Schreiben vom 8.8.2022, sie nehme keine emails entgegen. Ich lasse eine Pfändung auf uns zukommen, es bleibt alles in einer Hand, die Agenden von Felix befinden sich ja ohnehin in der Beitreibungsabteilung des Gerichts. Auf diesem Umweg wird das Eigentum an diesem Sparbuch und den Immobilien endlich geklärt. Übrigens finde ich in der Gerichtsgebührenordnung eine wietere Ungleichbehandlung von Minderjährigen und beeinträchtigten Menschen. Erstere genießen ein generelle Gebührenbefreiung.

Klagenfurt, den 16. November 2022

Verantwortlicher Autor Charles Austen, Linsengasse 96a, 9020 Klagenfurt