Pflegschaftssache
Felix Seidl -
Kapitel 7 – Der gescheiterte Versuch einen Sachverständigen Psychiater/Neurologen
zum speziellen therapeutischen Bedarf des beeinträchtigten Felix zu hören.
Es geht um die Feststellung eines Gesundheitsschadens durch den abrupten Entzug
seines ungarischen Therapieplatzes in 2017 und Unterstützung offener und
bürokratisch fehlgeleiteter Anträge durch die medizinische Sicht.
(5 Jahre in Bearbeitung)
Zusammenfassung:
Es geht um eine Bagatelle, einen Schrebergarten im Kaufwert von 25.000 €.
Unser Sohn Felix (80% Behinderung) nutzte 9 Jahre samt Familie das Geschenk
des Vaters, eine Pince, ein Winzerhäuschen mit Umgriff zwischen Plattensee
und Bad Héviz und genoss den warmen, seichten See und ganzjährig
die preiswerten Therapien im Kur- und Thermalbad. Wegen der Belastung des damals
77-jährigen Vaters mit Gartenarbeit sollte nahtlos gegen ein Ferienappartement
in Bad Héviz getauscht werden.
Der Verkauf wurde genehmigt, der Kauf der Ersatzimmobilie jedoch nicht, was
zum abrupten Entzug des Ferienplatzes führte. Die Schädigung der Gesundheit
von Felix durch den Verlust seines langjährigen Therapieplatzes war evident
und der Vater beantragte in einem eindringlichen Situationsbericht vom 5.8.2017
die Anhörung eines Sachverständigen zur weiteren Begründung seines
Antrags vom 27.6.2017. Eines Neurologen hätte es in diesem Stadium nicht
einmal bedurft, denn Felix hätte seine Wünsche auch gegenüber
der Richterin deutlich artikuliert. Die zuständige Richterin ging ohne
sichtbare Bearbeitung des Vorbringens in Karenz, sodass wir Eltern auch kein
Rechtsmittel erhielten. Die ideale Ersatzimmobilie im Römer-Park von Bad
Heviz ging durch Zeitablauf verloren.
Wir hätten längst eine Wohnung in Eigeninitiative erworben aber es
ging ja auch um die Wiederanlage des Verkaufserlöses, den das Gericht auf
einem toxischen Sparbuch eingefroren hat. Die nachfolgende Richterin übernahm
das nie formulierte Argument der Unsicherheit des ungarischen Grundbuchs bis
zu einem widersprechenden Erkenntnis des Justizministeriums vom 18.5.2018 und
genehmigte nach Kenntnisnahme eine Ferienwohnung ohne medizinische Begutachtung
aber doch mit spätem Augenmerk auf die Not des Betroffenen im Beschluss
vom 13.6.2018: "Die Ferienwohnung dient dem klaren Vorteil des Betroffenen.
Der Betroffene bekommt dadurch die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn
in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen."
Der Junge hatte monatelang getobt und sich die Augen ausgeweint nach seiner
verlorenen Bleibe. Seine Verluste haben wir anhand der explosiven Medikationsentwicklung,
der Kostenstatistik der Krankenkasse, des Registers der epileptischen Anfälle
sowie Mängeln und Kostenintensität der physiologischen Betreuung in
Kärnten dokumentiert.
Von Kurzbesuchen in Ungarn haben wir konsequent abgesehen, um die Leiden von
Felix nicht zu verlängern. Am 20.8.2018 haben wir uns bei der Gerichtsombudsstelle
über den einjährigen Entzug beschwert, auch unter Vorlage eines Gutachtens
des Münchner Instituts für internationales Betreuungsrecht vom 17.8.2018
das die Menschenrechte bemüht. Wir haben angefragt. ob das Gericht den
Antrag unterdrücken durfte, ohne die gesundheitlichen Folgen zu erheben.
Wegen der rasanten Preisentwicklung in Bad Heviz kaufte das Guthaben von Felix
dort inzwischen keine Wohnung mehr und wir mussten räumlich ausweichen.
Das neue Domizil hat nicht entsprochen und wurde per 25.7.2019 mit Gewinn für
Felix wieder verkauft. Wenigstens war nach 2 Jahren der Auseinandersetzung die
zu 40 Schriftsätzen (ON) in der Akte führte, endlich Ruhe und ein
Einvernehmen mit der Richterin über das weitergehende Procedere hergestellt,
das sie am 17.4.2019 freundlich bestätigte. Auch diese Frau Richterin ging
danach in Karenz.
Zum Antritt bei der neuen und aktuellen Richterin am 20.9.2018 brachte meine
Gattin einen ausführlichen Lebenssitutionsbericht mit, in welchem sie schrieb:
"Eine bedauerliche Verletzung von Felix, die auch den besorgten Vater
schmerzt, gab es ausgerechnet durch das Familiengericht, welches ihm im Berichtszeitraum
sein langjährig gewohntes Erholungsdomizil zwischen Bad Héviz und
Plattensee, de facto, entzogen hat. (Az. 5 P 55/17 Anträge vom 27.06.2017
und 05.08.2017, Institut für Betreuungsrecht vom 17.08.2018)"
Der Richterin sind die medizinischen Risiken bekannt, sie gibt trotzdem und
ohne einen Antrag gesehen zu haben bekannt, den geplanten Wohnungskauf keinesfalls
zu genehmigen. Sie beschwert mit dieser Entscheidung den Betroffenen am ersten
Tag und eröffnet eine zweite Runde in der schon 2-jährigen Auseinandersetzung
mit uns Eltern. Die Akte ist seither auf etwa 280 ON angewachsen und das Gericht
sucht die Schuld auch noch bei uns Eltern. Felix wird bei dieser ersten „Anhörung“
gefragt, ob er lieber mit Holz oder Papier arbeitet, anstatt ob er zurück
in sein ungarisches Häusl möchte. Vor der nächsten Sitzung wird
er telefonisch auch noch von seinem eigenen Verfahren ausgeladen. Die Frau Richterin
erlag dem Rechtsirrtum, nach ABGB sei nur der Erwerb inländischer Immobilien
zulässig. Wir haben vorgetragen, Ungarn sei als EU-Inland zu begreifen
und Unterzeichner der EU-Charta zur Vermögenssicherung. Nach einem halben
Jahr äußert die Richterin im Beschluss vom 10.4.2020 immer noch wackelig:
„Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff „inländische
Liegenschaften“ gemäß §219 AGBG solche gemeint sind, die
sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche
Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten.“
Aus dem zweiten Halbsatz ergibt sich die neue Strategie, nun dem Betroffenen
ausreichend „entscheidungsrelevante Dokumente“ abzuverlangen. Einforderungen
und Verbesserungsaufträge sind danach inflationär und teils unerschwinglich.
Der permanent vorgetragene gesundheitliche Bedarf wird im Ablehnungsbscheid
vom 21.11.2019 zwar erkannt aber ignoriert: „Die Mutter des Betroffenen
brachte vor, dass der Erwerb einer solchen Immobilie notwendig sei, weil der
Aufenthalt in Bad Heviz für die Gesundheit für die Gesundheit des
Betroffenen unerlässlich sei.“ Die zitierte Ablehnung bezieht
sich auf einen am 23.10.2019 eingebrachten Genehmigungsantrag für ein attraktives
Penthouse in Bad Heviz, dessen Kauf der Vater durch eine halbe Beteiligung ermöglichen
wollte. Unserem
Rekurs wurde am 13.12.2019 mit einer die Richterin beschämenden Begründung
stattgegeben und der Kauf im Durchgriff genehmigt. Die Richterin untersagte
in einer mehrmonatigen Korrespondenz die nötige Freigabe des Sparbuchs.
Das Verfahren beanspruchte 20 Monate führte zu weiterem Verzicht des Betroffenen
und im Zeitablauf zur Höherbewertung der Immobilie durch den Verkäufer.
Uns wurde empfohlen zu kaufen und den Mehraufwand im Weg der Amtshaftungsklage
einzubringen. Der Weg zum zivilen Rechtsweg wurde uns mit Bescheid des Herrn
Vorstehers vom 11.5.2021 untersagt. Wir werden ratlos zurückgelassen.
Der Desaster gründet in der Unterdrückung des übergeordneten
medizinischen Bedarfs von Felix, dessen Folgen durch einen Sachverständigen
zu verifizieren sind. Von Verkäuferseite stünde die Immobilie noch
zu unserer Verfügung und der Kauf wird von uns angestrebt insbesondere
nachdem die zur Güte geplante Ausweichlösung im Melito-Park von Budapest
soeben mit Beschluss vom 28.2.2020 vom Bezirksgericht abgelehnt wurde. Gegen
diesen neuerlichen Entzug werden wir ausführlich einsprechen, leider wieder
ohne die Hilfe eines Gutachtens.
Bemerkung:
Wir haben gegen die Frau Richterin Mag. Theresia Fill ein Ablehnungsverfahren
beantragt, das nach unserer Kenntnis noch nicht entschieden ist. Wir tragen
darin vor, dass die Richterin bisher und weiterhin die Beitreibungsverfahren
des Bezirksgerichts leitet und Pflegschaftssachen als Appendix betreut.
Niemand kann verlangen, dass sie etwas von Vermögensverwaltung und Neuromedizin
versteht aber sie sollte den von uns begründet eingeforderten Wirtschaftstreuhänder
bzw. Psychiater/Neurologen verfahrensleitend beiziehen. Meine Frau befindet
sich durch die Dreifachbelastung Obsorge, Sozialberuf und Pflegschaftsgericht
am Ende und schreibt „Ich schaffe das“ auf ihre Möbel.
Felix
wird bei Anfällen regelmäßig in die Neurologieambulanz eingeliefert
und wir von den Ärzten nach dem Auslöser befragt, beispielsweise ob
ein Betreuer gewechselt hat, man möge sich die Wirkungen durch den Entzug
seines Therapieplatzes für zwei Feriensommer und nun fortgesetzt einmal
vergegenwärtigen. Seinen Verlust dokumentieren wir in dem Film und bitten
das Landesgericht, diesen in unsere Argumentation aufzunehmen.
Chronologie:
05.08.2017 Konkretisierung des Antrags vom 27.6.2017 auf Genehmigung des Verkaufs eines Feriengrundstücks und Zustimmung zum Erwerb einer Ersatzimmobilie durch Vorlage des Projekts im Römerpark von Bad Héviz inklusive konkreter Preiszusage der ungarischen Verkäufer. Eindringliche Schilderung der familiären Situation, der Dringlichkeit und des speziellen gesundheitlichen Bedarfs des zu 80% behinderten Sohnes an Hevizer Kuren und dem warmen, seichten Plattensee sowie Kontinuität in seiner Lebensführung als Epileptiker, Bitte um Beratung und Bestellung eines medizinischen Sachverständigen. Frau Seidl schreibt an die Richterin: "Felix geht ungern über das Gewohnte hinaus. Fernreisen oder längere Hotelaufenthalte sind nicht opportun. Das Anfallsrisiko ist stets gegenwärtig. Seine Anfälle sind Kategorie „Grand Mal“. Sein WC-Bedarf ist spontan. Wenigstens der Begleiter muss alle Örtlichkeiten kennen. Wenn dem Bedarf von Felix Rechnung getragen wird, kann es sich nur um einen örtlichen Erwerb handeln. Vielleicht hätten Sie da eine Möglichkeit oder es gibt einen Sachverständigen".
26.02.2018 Der Antrag vom 27.6.2017 wurde nicht bearbeitet, der Akt ist leer. Dem Betroffenen gingen zwei Feriensommer verloren mit entsprechenden Spuren in seiner Anamnese. Die Immobilienpreise in Heviz sind gestiegen, das Guthaben von Felix kauft hier keine Immobilie mehr. Erneuter Antrag der nunmehrigen Sachwalterin beantragt einen Erwerb im ländlichen Nagykanizsa. Wir berufen uns auf das neue Erwachsenenschutzrecht, im Besonderen das Anhörungsrecht des Betroffenen. Zitat „Gerne würden wir uns auf die Neuerungen im Erwachsenenschutzgesetz berufen. Trotz seiner Beeinträchtigung ist eine klare Willensäußerung meines Sohnes Felix zu erwarten, wenn es um seine Ferien in der seit 9 Jahren gewohnten Umgebung geht“.
13.06.2018 Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Liegenschaftserwerbs in Nagykanisza. In der Begründung wird ausgeführt: "Der von der Sachwalterin beabsichtigte Erwerb einer Eigentumswohnung in Ungarn als Ferienwohnung für den Betroffenen entspricht den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dient dieser dem klaren Vorteil des Betroffenen. Der Betroffene bekommt nun die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen".
31.03.2019 Die Immobilie hat der Familie nicht entsprochen. Antrag an das Familiengericht auf Genehmigung des Wiederverkaufs und „pflegschaftlichsgerichtliche Genehmigung im Vorhinein“ (Zustimmung) zur Beschaffung einer weiteren Ersatzimmobilie.
31.10.2019
Die Erwachsenenvertreterin stellt Antrag auf pflegschaftlichsgerichtliche Genehmigung
des Erwerbs einer Ferienimmobilie, diesmal im Römer-Park von Bad Héviz.
durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen. Es ist wieder eine neue Richterin
tätig, die Nummer 6. Sie betreut bisher und weiterhin Beitreibungsverfahren
und verhandelt in der Härte ihrer Routine.
Zitat: „Aus der Atmosphäre der Vorsprache vom 20.09.2019 und den
daraufhin geforderten Dokumenten im Koffervolumen entnehmen wir, welcher Weg
unserer Familie wiederum bevorstehen könnte".
In der Hoffnung diesen abzukürzen, erstattet die Erwachsenenvertreterin
in diesem Schreiben einen umfänglichen Lagebericht und gibt Auskunft über
die wirtschaftlichen Aspekte unserer Planung.
Zitat: "Paradox, nach dem augenblicklichen Status des Mündelvermögens
und den Verfahrensankündigungen des Gerichts kann ich als Erwachsenenvertreterin
aus dem Sparbuch von Felix zwar den Kauf eines Automobils finanzieren, nicht
aber die Anschaffung einer Eigentumswohnung in Bad Heviz. Der geplante Kauf
wird schon antizipativ von der Richterin abgelehnt und auf den Rekurs verwiesen.
Wie geht denn das nach dem vorangegangenen Marathon und der Entscheidung vom
17.4.2019, die endlich eine praktikable Form der Anträge auf pflegeschaftliche
Genehmigung brachte". Das Gesuch wird am 21.9.2019 abgelehnt.
13.12.2019 Im Rekursverfahren genehmigt das Landesgericht den Kauf dieser Wohnung in Bad Héviz und bestätigt der Richterin veraltete Rechtsansichten. Dem ungarischen Notar genügt diese Genehmigung und er bittet uns zur Unterschrift. Die Richterin verweigert jedoch die Freigabe des Sparbuchs, also die Zahlung des Kaufpreises. Den Rekursbeschluss, der dem Bezirksgericht am 16.12.2019 zugegangen war, hat die Richterin 6 Wochen gelagert und erst am 24.1.2020 zustellen lassen. Der Verkäufer der Immobilie verhielt sich bislang tolerant, verlangte aber, nach Überschreiten des Ultimo eine Preiserhöhung. Das Genehmigungsverfahren ist über zwei Jahre alt und wir kämpfen immer noch vergeblich um die Amtshaftung für diesen Schaden.
10.02.2020 Beschwerde an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts: „Durften der Antrag vom 27.6.2017 und seine Konkretisierung vom 5.8.2017 einfach unterdrückt werden? Felix war am 02.08.2017 nur einmal vorgeladen um im Vertretungsverfahren den Grad seiner Demenz zu beurteilen. Niemand hat ihn zu seinen Anliegen befragt. War es nicht geboten, wie gewünscht, einen Neurologen beizuziehen?“
26.02.2020 Der Herr Vorsteher antwortet mit Hinweis auf seine beschränkten Befugnisse: „Diesbezüglich bleibt mir daher nur die Möglichkeit, Sie darauf hinzuweisen, eine Überprüfung der von Ihnen beanstandeten Entscheidungen im Rechtsmittelweg, gegebenenfalls durch Ausschöpfung des Instanzenzuges, herbeizuführen bzw. diese Fragen direkt bei der Richterin zu stellen.“
02.03.2020
Nach einem Jahr Verfahrensdauer schwindet die Hoffnung auf das Penthouse in
Bad Heviz und wir stellen einen alternativen Antrag für ein in Bau befindliches
Penthouse im Melito-Park von Budapest. Wegen des zwischenzeitlichen Anstiegs
der Immobilienpreise kauft das Guthaben von Felix nur noch einen Drittelanteil
am Wohnungseigentum.
Der Anleitung des Herrn Vorstehers folgend, beantragen wir gleichzeitig die
Anhörung eines amtlichen Sachverständigen für Neurologie zur
Begutachtung der Leidensentwicklung von Felix nach dem abrupten Entzug seines
Freizeitdomizils.
Zitat "Antrag auf Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen
für Neurologie zur Begutachtung der Primärauslöser für den
Krankheitsverlauf von Felix Massimo Seidl seit September 2017“.
„Wir beantragen hiermit die Bestellung eines gerichtlich zugelassenen
Neurologen, der im Zusammenwirken mit den behandelnden Ärzten eine schlüssige
Analyse liefern kann. Frau OÄ. Dr. Oberhauser KABEG-Neurologie sieht die
fachliche Kapazität vorzugsweise bei Herrn Dr. Gerhard Noisternig. Wir
durften dieses Anliegen bereits dem Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts vortragen.
Mit Schreiben vom 21.02.2020 ermutigt er uns, zur Wahrnehmung unserer Anliegen
auf dem Instanzenweg".
03.03.2020
Aufgrund der amtlichen Vorladung mit Themenangabe: „Ihre offenen
Anträge“ findet eine Anhörung statt. Zur Unterstützung
meiner Frau beauftrage ich eine Anwältin Mag. Aspernig eine Frage zum medizinischen
Gutachten habe ich der Richterin vorab zugestellt.
Auf Befragen der Richterin beschrieb Frau Seidl detailliert die seit August
2017 zunehmenden Symptome der Epilepsie. Das gerichtliche Protokoll enthält
dazu den lapidaren Satz: „Mein Mann möchte diese Sachverständigen-Untersuchung
unbedingt, damit nachgewiesen ist, dass der Betroffene darunter leidet, dass
er die Wohnung in Heviz nicht bekommt.“
05.03.2020
Besprechung bei Frau Mag. Aspernig in der Kanzlei. Sie dramatisiert meiner Frau
gegenüber die medizinischen Strapazen denen wir Felix aussetzen falls ein
sachverständiger Neurologe beigezogen wird, um die gesundheitlichen Folgen
der Wegnahme seines Feriendomizils zu dokumentieren. Tags darauf zieht sie unseren
Antrag zurück und das nicht vorläufig, wie wir angenommen hatten.
Kein Anwalt dieser Welt verschenkt eine Position endgültig. Es kann behauptet
werden, wir hätten den Antrag auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen
Neurologen zurückgezogen. Dieser Antrag war noch Gegenstand der Anhörung
vom 3.3.2020. Die Zurückziehung am 5.3.2020 war ein erster Fauxpas der
Anwältin Aspernig, den wir auch der Anwaltskammer vorgetragen haben.
Am 8.6.2020 gleich nach Ende der anwaltschaftlichen Tätigkeit haben wir
diesen Umstand der Richterin angezeigt.
Glücklicherweise wurde noch nicht entschieden und ich bitte das Gericht,
den ursprünglichen Antrag weiter zu verfolgen. „Die behandelnde
KABEG-Oberärztin Oberndorfer sieht die fachliche Kompetenz bei den gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen Dr. Gerhard Noisternig, Klagenfurt oder
Dr. Franz Schautzer, Villach. Meine Erkundung ergab, von schmerzhaften
Untersuchungen sei keine Rede, zumal die Schocksituation 3 Jahre zurückliegt.
Ich bitte das Gericht um Benachrichtigung, falls eine neuerliche Antragstellung
gefordert werden muss“. Die Ärzte haben wir mitgeteilt, keine Privatgutachten
zu übernehmen und nur im gerichtlichen Auftrag tätig zu werden.
10.03.2020 Ein Beschluss bringt eine Zurückweisung aller drei noch aufrechten Anträge, darunter das Penthouse in Bad Heviz und weitere Komplikationen. Die Richterin erklärt, nichts von Wirtschaft zu verstehen und zu allen Punkten Sachverständige, Kuratoren und weitere Dokumente zu benötigen. Ein Psychiater oder Neurologe ist nicht dabei.
09.04.2020
Es wird sichtbar, dass sich die Frau Richterin mit der Risikoeinschätzung
einer Gebrauchtimmobilie schwer tut. Herr Seidl hat ein günstiges Neu-Objekt
im Mélito-Park direkt am tiefen See von Budapest gefunden, das sich in
Bau befindet.
Wir stellen auch hierfür einen Genehmigungsantrag und wollen die Wohnung
nehmen, die zuerst genehmigt wird.
20.04.2020 ab diesem Termin übernimmt Herr Seidl sen. die auf Vermögensverwaltung beschränkte gesetzliche Erwachsenenvertretung von Felix.
08.06.2020 Neuerlicher Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen Neurologen zur Begutachtung des Gesundheitsschadens, der Felix durch die Wegnahme seines Feriendomizils entstand und den weiter bestehenden gesundheitlichen Nutzen einer Ferienwohnung..
18.06.2020 Die Frau Richterin hatte am 20.9.2019 erklärt eine Ferienwohnung in keinem Falle zu genehmigen und das Penthouse in Bad Heviz trotz der Entscheidung des Obergerichts verboten Es war beim Betroffenen Beschwer gegeben. Ich sah mich daher berechtigt mit dem Genehmigungsantrag gleichzeitig den Rekurs einzulegen. Wir erhalten eine Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichts. Bemerkenswert ist, dass sich auch das Rekursgericht nun an rein formellen Kriterien orientiert. Wir tragen seit dem 5.8.2017 vor, es handelt sich um den Ersatz einer Ferienwohnung zur familiären Nutzung, die den gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen dienen soll, verweisen auf sein anlagebedürftiges Sparbuch und zur Konkretisierungsfrage darauf, dass für einen Rohbau kein Wertgutachten erstellt werden kann.
27.08.2020 Antrag der beiden Erwachsenenvertreter Sylvia und Johann Seidl zur Geschäftsordnung des Familiengerichts wegen Befangenheit der Frau Richterin Mag.Theresia Fill. Die Richterin begegnet dringenden wirtschaftlichen, familiären und gesundheitlichen Bedürfnissen unseres beeinträchtigten Sohnes mit Praxisferne, persönlichem Abstand, Informationsverweigerung, Formalismus, Ignoranz und der Methode der langen Bank. Wir sehen darin einen Widerspruch zu den sozialen Intentionen des Erwachsenenschutzes, der Inklusion und den Persönlichkeitsrechten auch dieses sehr schwachen Betroffenen.
31.08.2020
zugestellt am 4.9.2020. Angesichts der mit unserem Ablehnungsantrag eintretenden
Entscheidungsruhe hat die Richterin Mag.a Theresia Fill den Turbo eingeschaltet
und alle Rückstände aufgearbeitet. Alle Anträge werden im Telegrammstil
abgeschmettert. Es wird gegen meinen begründeten Antrag ein Rechtsanwalt
an Stelle eines Wirtschaftstreuhänders bestellt und der medizinische Sachverständige
versagt. Ich meine, das Gericht habe die Pflicht, den Bedarf des Betroffenen
und den damit verbundenen Vorteil einer pflegschaftlichen Maßnahme zu
ermitteln. Unser Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen der Neurologie
war darauf gerichtet, den therapeutischen Wert seines Freizeitdomizils festzustellen
um den medizinischen Bedarf des Betroffenen dem Formalismus der Richterin entgegen
zu halten.
Die Begründung der Richterin zur Ablehnung des Neurologen ist kryptisch,
aber mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung versehen. Zitat "Für
alle Angelegenheiten, die der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich wahrnehmen
kann, besteht eine gesetzliche Erwachsenenvertretung. Die Voraussetzungen für
eine allfällige Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung liegen
schon im Hinblick auf die gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht vor. Es besteht
daher keine Veranlassung für die beantragte Einholung eines Gutachtens
eines Sachverständigen aus dem Fach der Neurologie".
17.09.2020 Wir bekämpfen diese Entscheidung umgehend mit einem Rekurs an das Landesgericht. Zitat „Der gegenständliche Beschluss möge aufgehoben und zur Unterstützung weiterer Genehmigungsanträge zugunsten von Felix Seidl ein Sachverständiger aus dem Fach der Neurologie bestellt werden, mit folgendem Auftrag: 1.Festzustellen, ob Besitz und familiäre Nutzung einer Ferienwohnung an den Kurstandorten Bad Heviz oder Ujhegyi-Tiefer See die Gesundheit und Lebensfreude von Felix fördert und empfohlen wird. 2. Festzustellen, ob der abrupte Entzug seiner über 9 Jahre gewohnten Ferienidylle im Juli 2017 durch Genehmigung ihres Verkaufs und Versagen der nahtlos zur Verfügung stehenden Ersatzlösung an der Entwicklung seiner Epilepsie Anteil hatte“.
02.10.2020 Im Protololl der Sitzung befasst sich die Richterin mit unserem Prütungsantrag vom 8.6.2020. „DKfm. Seidl wird gefragt, ob er eine Entscheidung zu ON 10 des Bandes I haben möchte, wobei DKfm. Seidl erklärt, dass er zu dieser Eingabe eine Entscheidung des Gerichtes begehrt.“
01.12.2020
Die Bestellung eines Psychologen/Neurologen zur Feststellung des gesundheitlichen
Bedarfs und Schadens unseres Sohnes wurde ihm auch vom Landesgericht versagt.
Wir hatten dort die explosiv steigenden Abrechnungen der Krankenkasse (2016
-2020) vorgelegt.
Nun wird uns bekannt, dass beim Bezirksgericht zur Unterstützung der Familienrichter
ein amtlicher psychologischer Dienst der Familien- und Jugendgerichtshilfe eingerichtet
ist. Wir meinen, die Richterin hätte dort, mangels eigener Kenntnis eine
qualifizierte Beurteilung des Bedarfs von Felix einholen sollen und könnte
das heute noch tun. Ich wende mich mit einem Mail an die Leiterin dieser Stelle
in Graz Frau Monika Stvarnik und frage an ob das Institut, in dieser für
uns aussichtslosen Sache, gutachtlich oder vermittelnd tätig werden könnte.
22.03.2021
Ich verweise nochmals auf unseren Wunsch, einen Sachverständigen Psychiater/Neurologen
zur Bestimmung des spezifischen Bedarfs von Felix zu bestellen und lege die
Korrespondenz mit dem Neurologen vor, der Privatgutachten verweigert und nur
auf Anordnung des Gerichts tätig wird.
Zitat "Wir haben uns auch privat um ein Gutachten bemüht, unser Wunsch
wird vom Sachverständigen zurückgewiesen, er werde nur im Auftrag
des Gerichts tätig und erwarte eine entsprechende „Anforderung“.
Die Zurückweisung dieses Sachverständigen in unserer sensiblen Sache
wirft kein gutes Licht auf Ihre Abteilung und berechtigt uns psychischen Terror
zu attestieren. Nachdem Herr Dr. Noisternig durch meine Hartnäckigkeit
verärgert sein dürfte, bitte ich um unverzügliche Bestellung
des von Frau Oberärztin Dr. Oberdorfer zweitgenannten Experten in Villach".
18.04.2021
Der Antrag vom 8.6. 2020 in welchem die Richterin unter Einschaltung eines Sachverständigen
der Neurologie prüfen soll ob die Unterdrückung des Genehmigungsantrags
und seiner Konkretisierung in 2017 zulässig gewesen ist, wurde immer noch
nicht entschieden. Die Richterin versprach im Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020
hierüber beschlussmäßig zu entscheiden. Ich wende mich mit einer
neuerlichen Beschwerde an die Justizombudsstelle Graz.
Zitat „Ich durfte Ihnen schon im Antrag an die Ombudsstelle vom 15.3.2021
mitteilen, wo und wie oft wir die Unterdrückung unseres ersten Antrags
auf Genehmigung des Kaufs einer Ferienimmobilie vorgetragen haben, verbunden
mit der Bitte einen Sachverständigen Neurologen zu seinem Bedarf zu hören
und Felix vor der leerlaufenden Bürokratie zu schützen. Mit einer
Entscheidung unserer Frau Richterin ist weiterhin nicht zu rechnen.“
18.05.2021
Die Justizombudsstelle gibt, erkennbar am Detail, den von ihr am 22.3.2021 eingeforderten
Bericht der Richterin wieder, unsere Akte hat dort nicht vorgelegen.
„Ihre an Mag.a Eicher gerichtete Eingabe vom 5. August 2017 langte am
7. August bei Gericht ein und wurde unter der Ordnungsnummer (ON) 10 in den
Akt einjournalisiert. In dieser schildern Sie – kurz zusammengefasst-
Ihre Sicht der Dinge betreffend den in Ungarn geplanten Liegenschaftskauf. Sie
schließen Ihre Ausführungen mit der Frage, ob die Richterin „da
eine Möglichkeit“ hätte oder es einen Sachverständigen
gäbe, bevor Sie einen Anruf Ihrer Gattin Sylvia Seidl ankündigen.
In Ihren weiteren Eingaben vom 22. September 2020 und vom 19. Jänner 2021
nehmen Sie auf die obige Eingabe Bezug und beklagen, dass über diese noch
nicht entschieden worden sei. In ihrer Eingabe vom 19. Jänner 2021 ersuchen
Sie zusätzlich um die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet
der Psychologie/Neurologie.
Kurz nach Erstattung ihrer Eingabe vom 22. September 2020 fand am 2. Oktober
2020 ein Termin bei Gericht statt, wo die obige Problematik erördert wurde
(ON 132).
Die zuständige Richterin Mag.a Fill teilte der Justizombudsstelle ihre
Rechtsansicht darin mit, dass Ihre Eingabe vom 5. August 2017 keinen Antrag
enthalte, über den das Gericht zu entscheiden hätte. Die Justizombudsstelle
hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken, weil aus den oben wiedergegebenen
Formulierungen auch für die Justizombudsstelle ein konkreter Antrag nicht
erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund konnte die von Ihnen behauptete Unterdrückung
eines Antrages durch Mag.a Fill nicht festgestellt werden.“
Zwei Aussagen sind bemerkenswert: 1. Wir warfen Mag. Fill nie vor, den Antrag aus 2017 unterdrückt zu haben. Der Vorwurf richtet sich gegen die damals tätige Mag. Eicher. 2. Bei der Eingabe vom 5. August handelt es sich nicht um einen Anfrage sondern die Konkretisierung unseres Antrags vom 27.6.2017, der vorab auch bereits verhandelt war.
Mit demselben Gegenstand
befasst sich das Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020
„Mit DKfm. Seidl wird sohin die ON 125 erörtert.
Die Richterin teilt DKfm. Seidl mit, dass sie keine Eingabe gefunden hat, die
mit 05.08.2020 datiert und deren Eingang beim BG Klagenfurt mit 07.08.2020 bestätigt
wurde. Die Richterin weist ausdrücklich darauf hin und nachdrücklich
darauf hin, dass sie keine Eingaben unterdrückt.“
Zweimal derselbe Lapsus, ich möchte davon ausgehen, dass die Ombudsstelle den Bericht der Richterin ungeprüft abgeschrieben hat.
12.01.2022 Vier Jahre ohne humanitäre Entscheidung zugunsten eines schwer kranken Jungen das ruft auch die Presse auf den Plan. Auf erste Artikel in News und Kleine Zeitung reagiert die Richterin mit ungewohnter Eile und einer Vorladung meiner Frau und meines Sohnes zum Gegenstand „Ladung von Sylvia Seidl mit dem Thema: "Veröffentlichung des Bildes des Betroffenen im Internet und in der Zeitschrift News.“ Am Rande der Sitzung vom 21.1.2022 teilt mir die Richterin mit, sie ziehe einen Strafantrag gegen uns Eltern in Betracht.
28.01.2022 Die Richterin bestellt den Neurologen Dr. Raoul Sacher zu zwei Gegenständen, erkennbar um Ihre Strafanzeige zu untermauern.
07.02.2022 Wir verteidigen die medialen Veröffentlichungen gegen den Vorwurf sie verletzen das Persönlichkeitsrecht unseres Kindes. Im neuerlichen Abweg von den angestauten Rückständen sehen wir den Versuch, die gewohnte Schikane der Erwachsenenvertreter fortzusetzen. Wir beklagen umgekehrt die Verletzung von Personenrechten des armen Felix durch das Gericht. Im Einzelnen das Recht auf Erwerb (im Fall der ihm zugedachten Ertragsimmobilien in Budapest), auf körperliche Unversehrtheit (im Fall des abrupten Entzugs und weiterer Vorenthaltung seiner 9 Jahre gewohnten Therapieplätze in Bad Héviz) und übergreifend die Selbstbestimmungsrechte der geordneten Familie Seidl. Im Übrigen sind wir der Meinung, die Richterin sei zu diesem Gegenstand befangen.
01.02.2022 Wir bitten um eine Erweiterung des Auftrags an den Neurologen um seit 4 Jahren vorgetragene Gegenstände und teilen der Richterin mit: „Unser seit Jahren an diverse Stellen gerichteter Antrag auf Klärung dieser zurückliegenden und für Felix sehr schmerzhaften Angelegenheit befindet sich seit dem 22.9.2020 bei Ihnen. Mit Protokoll vom 2.10.2020 haben Sie zugesagt, darüber beschlussmäßig zu entscheiden. Am 19.1.2021 habe ich diese Entscheidung angemahnt und festgehalten, dass es ohne den seit 2017 beantragten medizinischen Gutachter nicht gehen wird.“
16.02.2022 Ich wurde mit meinen 81 Jahren heute 1 1/2 Stunden verhört. Die Richterin stellt nur vorbereitete Fragen und protokolliert nun wörtlich, was ich auf meine zahlreichen Beschwerden über inhaltsferne Protokollierung zurückführen darf, mich aber sehr belastet. Am 21.1.2022 hat mir die Richterin eine Strafanzeige wegen der ihr unangenehmen Presseartkel in NEWS und KLZ angedroht. Es kam nochmals der diesbezügliche Auftrag an Herrn Dr. Sacher zur Sprache und ich habe angekündigt, vice versa die Frau Richterin wegen Körperverletzung zu klagen, wenn der Sachverständige nicht auch zur gesundheitlichen Beeinträchtigung von Felix durch die abrupte Wegnahme seines 9 Jahre gewohnten Freizeitdomizils, unserem diesbezüglichen Festellungsantrag vom 22.9.2020 mit Ergänzung vom 7.2.2022 und der weitergehenden Verweigerung sprechen darf. Das 10-seitige Protokoll ist ein Schlüssel zum Verständnis der 2 1/2 jährigen Auseinandersetzung um das gesundheitliche und materielle Wohl von Felix Seidl. Das war nicht Alles, die Richterin erklärt, es seien nicht alle Punkte besprochen und kündigt eine neuerliche Vorladung an. Ich erleide anschließend einen Herzanfall im Getränkeraum des Gerichts.
28.02.2022 Die Anhörung des Neurologen ist erneut abgelehnt, aus der Akte sei kein Sachverhalt ersichtlich der eine Abklärung erfordert. Auch der Antrag für den Kauf der Eigentumswohnung im Mélitó-Park wird erneut abgelehnt, die Richterin argumentiert wieder mit dem Fehlen einer vollständigen Übersetzung des ungarischen Wertgutachtens, die wir aus Kostengründen verweigern und dass Ihr nur die erste Seite des Kaufvertrags zur Verfügung steht.
15.03.2022
Was bleibt mir übrig, als wieder einmal im Rekurs
vorzutragen, es möge ein Sachverstängiger aus dem Fach der Neurologie
bestellt werden um 1.
Festzustellen, ob Besitz und familiäre Nutzung einer Ferienwohnung in ungarischen
Kurstandorten die Gesundheit und Lebensfreude von Felix fördert und empfohlen
wird.
2. Festzustellen, ob der abrupte Entzug seiner über 9 Jahre gewohnten Ferienidylle
im Juli 2017 durch Genehmigung ihres Verkaufs und Versagen der nahtlos zur Verfügung
stehenden Ersatzlösung an der Entwicklung seiner Epilepsie Anteil hatte.
Der Antrag hat übrigens 11 Seiten, weil es inzwischen viel zu erzählen
gibt.
04.05.2022 Um das nach Meinung der Erwachsenenvertreter notwendige und durch die Gesundheitsentwicklung von Felix seit 2018 angezeigte medizinische Gutachten bzw. die Erweiterung der Tätigkeit des ohnenhin zur Vorbereitung eines Strafantrags gegen die Erwachsenenvertreter wegen Verletzung der Rechte von Felix am eigenen Bild berufenen Neurologen Dr. Salcher dreht sich das weitere Rekursverfahren. Ein Einschreiten des Obergerichts wird abgelehnt. Den zahl- und umfangreichen Eingaben des DKfm. Seidl sei kein Sachverhalt zu entnehmen, aufgrund dessen eine umfangreichere sachverständige Abklärung aufzutragen wäre. Wir beantragen diese Tätigkeit mit Bezug auf den abrupten Entzug seines 9-jährig genutzten Ferienplatzes und der damit verbundenen Therapien seit 2017. Ich verweise diesbezüglich auf die chronologische Darstellung in ziege.wappenschmuck.eu/page7.htm
30.05.2022 Ausführlich begründetes Ersuchen an die Justizombudsstelle ihre Entscheidung vom 18. Mai 2021, der abrupte Entzug des Sehnsuchtsorts und Therapieplatzes von Felix im Spätsommer 2017 sei rechtens gewesen, zu überprüfen. Es gäbe bis heute keine ärztliche Beurteilung der Wirkungen, der diesbezügliche Antrag an das Erstgericht liege inzwischen 20 Monate ohne Bearbeitung und die damalige Entscheidung der Ombudsstelle sei erkennbar an einem wortgleichen Lapsus vom Bericht der Richterin abgeschrieben worden. Dem Betroffenen sei bis heute keine Ersatzanschaffung zugestanden worden.
31.05.2022 Die Ombudsstelle urteilt meinem Schreiben seien keine neuen Anhaltspunkte zu entnehmen, welche ein (neuerliches) Einschreiten erfordern würden. Ich werde darauf hingewiesen, dass weitere inhaltsgleiche Eingaben in dieser Angelegenheit von der Justizombudsstelle nicht mehr beantwortet werden.
Die Medienstellle hat uns über die Zeitung ausgerichtet das Pflegschaftsgericht habe Prüfungspflichten, werde aber stets zum Wohl des Betroffenen entscheiden. Was ist von einem Gericht zu halten, das in fünf Jahren nicht einmal bereit ist, dieses Wohl zu definieren.
Klagenfurt, den 18. November 2022
Verantwortlicher Autor Charles Austen, Linsengasse 96a, 9020 Klagenfurt