Pflegschaftssache Felix Seidl
Kapitel 4 – Der alternative Vorschlag zur Güte – Ein neuer unbelasteter Antrag für den Standardkauf einer Neubauwohnung im Mélito-Park von Budapest nach Preisliste des Bauträgers. (2 Jahre in Bearbeitung)


Zusammenfassung:

Trotz der Genehmigung durch das Landesgericht hatte uns die Richterin bei dem am 23.10.2019 beantragten Objekt in Bad Heviz das Leben schwer gemacht und einen schlichten Sachverhalt in juristische Höhen geführt. So sei das Objekt nicht ausreichend konkretisiert, sie hatte aber einen detaillierten Vorvertrag in Händen. Sodann hätten wir das Wertgutachten zurückgezogen, wir hatten aber lediglich die Korrektur zu einem höheren Wert angezeigt, weil der Gutachter PKW-Stellplätze übersehen hatte. Sie war gewarnt durch die erste Preiserhöhung des Verkäufers während 6 Wochen Lagerung der Kontrollgerichtsentscheidungund hat durch die 5-wöchige Verzögerung eines Vorlageberichtsdoch eine zweite provoziert. Die Sache führte wegen Befangenheit der Richterin zu einer negativen Entscheidung des Herrn Vorstehers über den Zugang zu einer Amtshaftungsklage. Dieses 163 qm Penthouse mit Garagen und Umgriff konnten wir für 46 Mio. Forint erstehen. Umständehalber steht es uns für 81 Mio. Forint noch zur Verfügung. Unser Antrag vom 9.4.2020 für eine Alternative, eines Neubaus im Mélitó-Park von Budapest war als Vorschlag zur Güte gedacht sollte die Bedenken gegen die Bewertung einer gebrauchten Liegenschaft zerstreuen.
Wir hofften auf eine gewisse Läuterung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill nach dem verlorenen Rekurs und der drohenden Amtshaftung aus dem Vorprojekt. Die Inflation schreitet fort und jeder bringt sein Geld in Sicherheit. Felix, der Geld erst in 20 Jahren braucht ist durch eine Richterin die "Alles ganz genau nimmt" auf einem Sparbuch festgehalten, das gemessen am Baukostenindex schon 25% verloren hat.

Im April 2020, nach 7-monatiger Verzögerung des Vorhabens in Bad Héviz, verlässt uns die Geduld und wir wollen klein beigeben. Wir hoffen auf eine gewisse Läuterung der Frau Richterin 6 nach dem verlorenen Rekurs und der drohenden Amtshaftung. Ich requiriere eine Neubauwohnung direkt im Mélito-Park, zwischen „tiefem See“ und dem Kurbad Ujhegyi und stelle am 9.4.2020 einen Antrag auf den ersatzweisen Erwerb dieser Immobilie durch Vater und Sohn. Natürlich wollen wir dadurch auf die Immobilie in Bad Héviz nur verzichten, wenn diese Alternative rasch genehmigt wird.

Das Vorhaben konkretisiere ich im Antrag mit folgenden Unterlagen:
Maklerangebot im Internet
Katalogausschnitt
Preisliste des Bauträgers
Schriftliches Preiszugeständnis der Verkäufer mit einem Nachlass von 14,6 % zum Listenpreis mit Verfallstermin 20.4.2020. Geplante Aufteilung des Eigentums und beidseitiger Kapitalnachweis Erklärung des Vaters Erwerbskosten Ausstattung und Möblierung des Penthauses für den familiären Gebrauch zu übernehmen Entwurf
des notariellen Kaufvertrags deutsch/englisch (erste Seite) Kurzgutachten des Sachverständigen Ing. Makár in dem er mitteilt, dem Lockdown zu unterliegen. Er könne aber ohnehin eine Immobilie im Rohbauzustand nicht bewerten. Maßgeblich sei hier der Listenpreis und dieser sei nach seiner Beurteilung vergleichsweise sehr günstig.
Wegen des Verfallstermins haben wir diesen Antrag mit „eilt“ und „Terminsache“ überschrieben. Die Frau Richterin ist weiterhin fixiert auf Ihre Meinung von Oktober 2019 und kann daher blind entscheiden, ihr Ablehnungsbescheid datiert vom 10.4.2020.

Bemerkungen:
Als Voraussetzung zur Genehmigung des Erwerbs der Immobilie in Mélito-Park durch Vater und Sohn fordert Richterin Maga. Theresia Fill verteilt auf mehrere Schriftsätze:
1. Das Wertgutachten eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen Die Richterin will nicht anerkennen, dass beim Kauf einer Eigentumswohnung im Rohbauzustand ein Bewertungsgutachten unmöglich ist und macht das Fehlen zur Grundlage der blitzartigen Ablehnung. Befindet sich das Objekt in Ungarn braucht es eine vollständige Übersetzung durch einen österreichischen Gerichtsvereidigten Übersetzer oder den ungarischen Staatsnotar. Die Übersetzung kostet 8 Forint jeBuchstabe + 27% MWSt, der Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Erkenntniswert technologischer Inhalte bei der Richterin. Eine Übersetzung konnte nur bis 10. April 2020 in beglaubigter Form akzeptiert werden und ist dann vollstängig amtlich vorzunehmen. Bis Sie Dolmetsch und Gerichtsforensiker hinter sich versammeln ist eine preiswerte Immobilie weg.
2. Aufstellung der vom Betroffenen zu tragenden Lasten sowie des konkreten Nutzens der Immobilie.
3. Haftungserklärungen von Personen, die bereit sind, Erwerbskosten und laufende Kosten zu übernehmen familiäre Erwachsenenvertreter sind da erpressbar aber bleiben beeinträchtigt ohne Bürgen ohne Hausbesitz?
4. Wird bei Schenkungen die übliche familiäre Nutzung (Niesbrauch) vereinbart entfallen die Punkte 2 und 3. Aber es braucht einen Kollisionskurator, welchen die Richterin im Falle Felix zweimal versagt.
5. Vorlage eines von den Erwachsenenvertretern unterschriebenen Kaufvertrags. Wohl nicht mehr nötig es ist bereits eine Planung genehmigungsfähig für die Aktionsschnelle wäre wichtig eine Genehmigung im Vorhinein, die das ganze Gericht versagt.
6. Es muss unter Verkehrswert gekauft werden, es gelten nur materielle Kriterien, der gesundheitliche Bedarf des Betroffenen und der Anlagenotstand seines Sparbuchs spielen keine Rolle, eine Begutachtung seines Therapiebedarfs durch einen Psychologen/Neurologen wird zurückgewiesen. Einem Fachmann fällt auf, dass das dominierende Risiko beim Kauf einer Neubauwohnung nicht einmal abgefragt wird, nämlich die Bonität des Bauträgers.
7. Die Anerkennung eines ausländischen Gutachters liegt im Belieben der Richterin. Wir brauchten vier Anläufe haben dreimal Schätzerhonorar bezahlt und dann vergeblich drei wertgleiche Gutachten vorgelegt.
8. Die Richterin nimmt sich Zeit für ihre Entscheidungen in umserem Fall I: 2 Jahre in unserem Fall II: 18 Monate.
In der Kontrollinstanz gelten mildere Kriterien (siehe Beschluss vom 13.12.2019). In Geschäften, insbesondere im webdominierten, dynamischen Immobilienmarkt bleibt für Rekursanträge jedoch keine Zeit und man ist der Verfahrensführung einer Einzelrichterin ausgeliefert.
Fehlt es an Entscheidungskompetenz und werden trotzdem Gutachter versagt, so ist man in Gottes Hand. Die Angelegenheiten unseres Sohnes werden in der Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts von einer verärgerten Richterin verhandelt.

Die Immobilie ersetzt ein Feriengrundstück des Betroffenen, das unserer Familie ungeschrieben aber in 9-jähriger Übung kostenlos überlassen war, natürlich gegen Übernahme aller Lasten. In eben diesen Status der Nutzung wollen wir die Nachfolgeimmobilie überführen. Da die Richterin Mag.a Fill alles ganz genau nimmt, ist eine formelle Vereinbarung unvermeidlich, diese übersteigt mein juristisches Gestaltungsvermögen. Mit der Vertragsprüfung in einem Parallelverfahren ist ein Rechtsanwalt als Kollisionskurator tätig. Wir beantragen am 5.5.2020 seinen Auftrag um die komplizierten Nachbesserungen zu erweitern und ihm bekannt zu geben, was noch zu liefern ist, verbunden mit einer Neuverhandlung unseres Antrags. Die Hilfestellung des Kurators wird mit Beschluss vom 30.12.2020 untersagt: „Der Antrag des DKfm. Johann Seidl, datiert mit 5.5.2020, ON 96 auf Erweiterung des gerichtlichen Auftrages an den Sachverständigen (Kollisionskurator) im obigen Verfahren verbunden mit einer Neuverhandlung des Antrags vom 09.04.2020 wird abgewiesen“

Wir erfahren, die Richterin kann alles von uns verlangen was sie für entscheidungsrelevant erachtet, wir sind in Gottes Hand. Hier wird aber die Beibringung solcher Formalien zugleich unmöglich gemacht indem die Mitwirkung eines ohnehin in anderer Sache bestellten Kollisionskurators versagt wird. Das seit 2017 vorgetragene gesundheitliche Argument, für Felix eine Ferienwohnung bereitzustellen findet keine Beachtung. Unser Antrag einer neurologischen Begutachtung würde uns viel Bürokratie ersparen, wird jedoch ebenso abgewiesen.

Felix hat seinen Sehnsuchtsort nun vergessen

Wenn er ein Baudarlehen bedienen darf

ist er Miteigentümer dieser Ertragsimmobilie

Chronologie des Genehmigungsverfahrens 58 P 45/19 – 84 für die Neubauwohnung im Mélito Park Stadtteil Ujhegyi von Budapest.

09.04.2020 Herr Seidl hat eine konkrete Immobilie am Ujhegyi-Park von Budapest gefunden. Antrag an das Bezirksgericht auf pflegschaftliche Genehmigung des Erwerbs dieser Immobilie an Stelle der im Rekursverfahren bewilliigten Ferienwohnung in Bad Heviz die mangels ordentlicher Zustellung des Rekursbeschlusses und daraus resultierende Preiserhöhung verloren wurde.

09.04.2020 Gleichzeitig Rekursantrag an das Landesgericht, mit einer Genehmigung des vorstehenden Antrags vom gleichen Tag ist ohnehin nach der Grundsatzerklärung der Richterin Mag. Theresia Fill vom 20. September 2019 nicht zu rechnen und der Betroffene ist seither beschwert-

10.04.2020 Ablehnender Bescheid des Bezirksgerichts, der Verkehrswert der Immobilie in Ujhegyi sei nicht ausreichend nachgewiesen. Es fehlt ein förmliches Wertgutachten. Dieses war nicht möglich, denn die Immobilie befand sich im Rohbau.

24.04.2020 Der Optionstermin für den Erwerb der Ferienimmobilie ist verstrichen, eine Genehmigung nicht in Sicht. Wegen der Coronakrise kann Seidl in Ungarn keinen weiteren Schätzgutachter bestellen. Der angefragte Gutachter Makár äußert ohnehin es sei unsinnig, den Verkehrswert einer im Rohbau befindlichen Immobilie festzustellen. Dieser bestimmt sich nach Preisliste. Deren Konkurrenzfähigkeit bestätigt er mit Kurzgutachten vom 8.April 2020, welches der Richterin Maga. Theresia Fill vorliegt.

06.05.2020 Im Beschluss vom 3.3.2020 gibt die Richterin Mag. Theresia Fill bekannt, einen sog. Kollisionskurator zu bestellen. Es besteht der Verdacht, dass es sich wieder um einen Rechtsanwalt handeln könnte. Herr Seidl beantragt die Einsetzung eines testierfähigen Wirtschaftstreuhänders und begründet dies mit der Einlassung des Justizministeriums vom 28.5.2018, welche die Dominanz einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise außer Frage stellt. Der Auftrag des Kurators möge auf die Nachbesserung des Genehmigungsantrags für Mélito-Park und auf ein Testat des bevorstehenden Antrittsberichts von Seidl erweitert werden. Diese juristische Hilfe wird mit Beschluss vom 31.8.2020 nach vier Monaten abgelehnt.

06.05.2020 Ich gebe dem Landesgericht unsere Hoffnung auf eine konstruktive Tätigkeit des Kollisionskurators bekannt: „Unsere Richterin wird aktuell in einem Parallelverfahren einen sachverständigen Kollisionskurator bestellen. Ich habe die Hoffnung, dass dieser gleichlaufend unsere Neuerwerbung bewerten könnte und wir dadurch zu einem positiven Richterspruch erster Instanz kommen könnten“.

26.05.2020 Antrittsbericht des neuen Erwachsenenvertreters für die Vermögensverwaltung, des Vaters Johann Seidl. Das Vermögen des Betroffenen befindet sich in einem desaströsen Zustand, niemand kann heute sagen, was ihm gehört oder zukommen wird. Seit dem 20. September 2019, 15 Uhr sind jedwede Verwaltung sowie die damals konkretisierte Verwertung blockiert. Durch die Verschränkung des Eigentums in einem gemeinsamen Projekt schädigt das auch den Vater.

02.06.2020 Durch den Corona Shutdown in Ungarn stand uns der Immobiliensachverständige nicht zur Verfügung und hatte nur eine positive Einschätzung der Preiswürdigkeit geliefert. Für eine im Rohbau befindliche Eigentumswohnung könne ohnehin kein Wertgutachten erstellt werden. Das Gericht hatte angekündigt, einen Kurator zu bestellen und von uns war für diese Funktion ein Wirtschaftstreuhänder beantragt. Wir durften hoffen und haben dies am 6.5.2020 beantragt, dieser könnte mit einer Einschätzung helfen. Ich zeige die absolute Dringlichkeit an. Die Verkäufer hätten den notariellen Vertrag bereits geliefert und wir sind bald gezwungen zu unterschreiben wenn wir nicht auch noch diese Immobilie verlieren wollen.

02.06.2020 Wir reichen Seite 1 des vom Verkäufer bereits unterschriebenen notariellen Kaufvertrags nach, damit ist das Vorhaben und die Anteilsgliederung wohl ausreichend konkretisiert.

10.06.2020 Anfrage bei der Service-Stelle des Landesgerichts warum die Rekursentscheidung so lange dauert. Es mussten bereits Zahlungen geleistet werden, Kaufverträge liegen vor. Der Antrag ist beim Bezirksgericht 5 Wochen liegen geblieben. Der Vorlagebericht wurde erst am 18.Mai erstellt, den Antrag hat das Landesgericht am 19. Mai erhalten.

12.06.2020 Auskunft der Richterin Mag. Theresia Fill, Sie beruft sich auf das Covid-19-Gesetz, durch die Unterbrechung aller Fristen sei die fünf-wöchige Verzögerung rechtlich gedeckt. Deren Wirkung zu Lasten des Betroffenen wird nicht zur Kenntnis genommen.

22.06.2020 Ich leite diese Begründung an das Landesgericht weiter, mit dem Bemerken es sei nun der zweite Fall einer taktischen Verzögerung eiliger Entscheidungen

18.06.2020 Es ergeht die Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichts zum Rekursantrag vom 9.4.2020. Wir hatten hier einen wortgleichen Genehmigungsantrag gestellt, wie im vorangegangenen Rekurs, der am 13.12.2019 positiv entschieden wurde. Damals lag nur ein vorläufiges Wertgutachten vor, diesmal eine vorläufige Einschätzung des Sachverständigen, sein Hinweis auf den virusbedingten Lockdown und den Unsinn, eine Eigentumswohnung im Rohausbau zu bewerten. Zusätzlich haben wir nachgewiesen, die Neubauwohnung mit 14% unter Preisliste gekauft zu haben. Eine Klärung erwarteten wir uns außerdem durch den Verfahrenskurator und hatten diese am 5.5.2020 bei Frau Mag. Fill beantragt. Wir rechneten deshalb wieder mit einem positiven Ausgang und nach 10-wöchiger Verfahrensdauer mit dem endlichen Kauf dieser Eigentumswohnung und dem Ende der Schikane die wir dem Verkäufer bereiten. Der Rekursantrag wird aus formellen Gründen zurückgewiesen: Der Vater war zum Zeitpunkt seines Antrags (9.4.2020) nicht vertretungsberechtigt. Der Antrag auf Rekurs wurde zu früh eingereicht, es mangelte noch am materiellen Beschwer. Bemerkenswert ist, dass sich auch das Rekursgericht an rein materiellen Kriterien orientiert. Wir tragen seit dem 5.8.2017 vor, es handelt sich um den Ersatz einer Ferienwohnung zur familiären Nutzung, die den gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen dienen soll. Aber es war auch die materielle Beschwer gegeben denn die Richterin hatte am 20.9.2019 ihre Grundsatzentscheidung bekannt gegeben, einen Immobilienerwerb in Ungarn in keinem Falle zu genehmigen, ihre Entscheidung also präjudiziert. In der Sache führt das Landesgericht an, die Rechtshandlung müsse hinreichend bestimmt sein, dazu fehle das Wertgutachten.

20.7.2020 Erinnerung an vier offene Anträge bei Mag. Fill. Diese stehen großteils seit dem 20.9.2020 an. Entscheidungen traf bisher nur das Landesgericht. Wir verlangen, durch Abarbeitung dieser Anträge unsere wirtschaftliche Blockade zu beenden.

14.08.2020 Die Richterin hat von uns einen klaren Antrag einschließlich Entwurf des notariellen Kaufvertrags bekommen und bemängelt ständig eine mangelnde Konkretisierung. Ich frage an: „Welches Papier, welchen Inhalts, fehlt zur ausreichenden Konkretisierung dieses Vorhabens und unseres missglückten Genehmigungsantrags vom 9.4.2020. Sie verzögern den Vorlagebericht unseres Rekurses um 5 Wochen wissend, daß unser Geschäft an einem Optionstermin hängt und berufen sich auf Covid 19. Gleichzeitig fordern Sie im ungarischen Shutdown, die formelle Begutachtung einer Immobilie die sich noch dazu Rohbau befindet. Zu Ihrem unbändigen Bestreben, unserem Sohn die Veranlagung in Geldvermögen aufzuzwingen, übersende ich Beiträge von Dr. Peschorn und Bridgewater: “Sparbuch: Nach 40 Jahren ist die Hälfte des angesparten Vermögens vernichtet“ und „Wer jetzt Staatsanleihen kauft, ist verrückt.“

18.08.2020 Amtstermin bei Frau Richterin Mag.a Schwingl. Ich habe einen umfangreichen Katalog von Grundsatzfragen zum neuen Erwachsenenschutzrecht vorbereitet. Frau Mag. Schwingl ist das andere Gesicht des Familiengerichts.
"Intention Erwachsenenschutzgesetz
Schutz des Betroffenen vor Übervorteilung durch formale Regeln und die Rechnungslegungspflicht. Stärkung des Selbstbestimmungsrechts. Mündelsichere Anlagen vorschreiben. Das Instrumentarium des Richters ist am Worst Case orientiert und bedarf der Anpassung wo familiäre Obsorge gesichert ist?
Jeder Fall ist ein Einzelfall?
Soziale und qualitative Elemente abwägen im Hinblick das Wohlbefinden und die Gesundheit des Betroffenen?
Soll der Richter um Vertrauensbildung bemüht sein (Thema Eintritt in familiäre Normen)
Solvenz und Qualifikation der Erwachsenenvertreter berücksichtigen?
Praxis und Ergebnis der bisherigen Verwaltungstätigkeit der Erwachsenenvertreter gewichten? (wenn langjährig bekannt)
Herkunft des Mündelvermögens und Notwendigkeiten seiner zeitgemäßen Verwaltung berücksichtigen?
Restwillen und offenkundigen Bedarf des Betroffenen erheben. (Thema Persönlichkeitsrecht)
Das Versorgungskonzept auf das Alter des Betroffenen beziehen? (Thema Erwerbsalter und Gleichstellung)
Risikofaktor einer Handlung im Verhältnis zur Potenz des Betroffenen sehen (Schrebergarten in einem Millionenportefeille)
Beratungspflichten, Hilfestellung und Nachsicht bei den Erwachsenenvertretern als juristischen Laien.
Protokollierungsvorschriften
Kann gegen das Tonbandprotokoll einer „Anhörung“ eingesprochen werden (Datum und Inhalt) Muss über einen diesbezüglichen Antrag formell entschieden werden. Gibt es notfalls eine Erhebung mit Anhörung von Zeugen.
Akteneinsicht
Habe ich ein Recht auf Einsicht in unsere Gerichtsakte (Thema Unterdrückung eines Antrags aus 2017) Wo ist der Antrag zu stellen und darf ich Kopien ferigen.
Ablehnungsantrag gegen unsere Richterin Frau Mag. Theresia Fill. Wo ist dieser Antrag einzureichen Ist eine Begründung zu fertigen mit welchen Beweismitteln (Problem mit Protokoll)
Kündigung meiner Erwachsenenvertretung. Ich möchte die Vertretung von Felix bezüglich seiner Vermögensverwaltung auf das Vertretungsnetzwerk übertragen um die Durchsetzungskraft seiner Anliegen zu erhöhen. Wo kann der Antrag gestellt werden. Wie ist sicherzustellen, dass Felix auch beim Vertretungsnetzwerk landet und nicht bei einem beliebigen Rechtsanwalt.
Sachverständiger Neurologe. Um den gesundheitlichen Bedarf von Felix nach einer Ferienwohnung zu erheben müsste seit Jahren ein neurologischer Gutachter bestellt werden. Wie kann ich das urgieren?"

31.08.2020 zugestellt am 4.9.2020 Angesichts des Befangenheitantrags hat die Richterin Mag. Theresia Fill den Turbo eingeschaltet und alle Rückstände aufgearbeitet. Es wird gegen meinen begründeten Antrag ein Rechtsanwalt statt eines Wirtschaftstreuhänders zum Kollisionskurator bestellt und die Richterin entscheidet, es gebe keine Veranlassung für die beantragte Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Neurologie.

09.09.2020 Vorlage eines Wertgutachtens der Sachverständigen Burai samt Übersetzung des Bewertungsteils für das Objekt Ujhegyi, um zu erfahren, ob dieses nun als gültiges Gutachten akzeptiert werden kann.

23.09.2020 Ladung zu einem Termin am 2. Oktober 2020 mit dem Gegenstand „Erörterung aller Ihrer bisher nicht erledigten Eingaben und Anträge.“ Wegen der Erfahrung mit zwei zurückliegenden Anhörungs-Protokollen habe ich am 25.8.2020 die Schriftform für alle Äußerungen unserer Richterin ersucht, diese Vorladung kommt für mich überraschend.

23.09.2020 Weitere Zustellung „im körperlichen Bereich“, die von der Post retourniert wurde und verschollen ist. Ich hatte der Richterin mit ON 115 ein zwischenzeitlich fertiggestelltes Wertgutachten samt auszugsweiser Übersetzung für das Projekt am „tiefen See“ Ujhegyi zur Stellungnahme überlassen. Dieses kam heute postalisch zurück. Anstelle einer Bewertung war es begleitet von der Fehlleitung eines gruseligen Beschlusses 58P45/20t in welchem unsere Richterin einem armen Teufel die gerichtliche Erwachsenenvertetung versagt.

12.12.2020 Es geht immer noch um die für die beiden Projekte Bad Héviz und Ujhegyj eingeforderten Wertgutachten. Wir verweisen hier auf die bisherige Praxis in 3 Vorverfahren desselben Gerichts. Die Richterin besteht bisher auf ihrer Forderung von Gerichtsgutachtern und der vollständigen Übersetzung von 20 bis 30 Seiten (überwiegend Tabellen) durch Gerichtsdolmetscher. Wir verweisen auf die unerschwinglichen Kosten dieses Umwegs und die Tatsache, dass die ungarische Justiz nur Forensiker bestellt. Unser Gutachten kennt die Richterin seit dem 9.9.2020 (Siehe Notiz vom 23.9.2020) Ich lege ergänzend die Zulassungsurkunde unserer Sachverständigen vor und bitte nochmals um wohlwollende Beurteilung. Ein in der Not aufgefundener Forensiker richtet seinerseits Fragen an die Richterin, die jedenfalls am 10.1.2020 noch nicht beantwortet sind.

30.12.2020 Am 11.1.2021 geht ein sechsseitiger Sammelbeschluss ein. Ausschließlich negative und belastende Entscheidungen. Dieser Beschluss ist völlig konfus, insbesondere hinsichtlich der eingeforderten Nachbesserungen. Mit diesem Beschluss bezieht sich die Richterin auf mein Auskunftsersuchen vom 14.8.2020, welche Unterlagen konkret zu liefern wären und auf meinen Antrag vom 6.5.2020 auf Erweiterung der Aufgaben des am 3.3.2020 beschlossenen Kurators, damit sich ein Fachmann um die Herstellung dieser Unterlagen bemüht. In Punkt 1. bemängelt die Richterin wieder das Fehlen dieser Unterlagen und versagt in Ziffer 2. gleichzeitig den Beistand des Kurators.

Klargestellt ist in Punkt 6 wenigstens die gegenüber dem Lebenssituationsbericht der Erwachenenvertreterin vom 20.9.2019 veränderte Vermögenslage von Felix. Der Status der Richterin weist ein Sparbuch über 71.060,73 als einzigen Vermögensgegenstand aus und bestätigt meinen Antrittsbericht in welchem dieses Ergebnis als desaströs bezeichnet wird. Der Status gilt unverändert noch im Juli 2022.

Zu Ziffer 1) Der Verbesserungsauftrag vom 31.8.2020 und die heutige Zurückweisung unserer Eingaben sind unzulässig. Der Kauf des gegenständlichen Objekts in Bad Héviz war bereits am 13.12.2019 im Rekurs genehmigt worden, das Erstgericht hatte alle Details inklusive Vorverträgen mit dem Antrag vom 23.10.2019 erhalten und über 10 Monate nicht beanstandet. Auf den vollständigen Antrag aus 2019 bezog sich die genannte Rekursentscheidung. Wir haben in der Sache stets mit dem gesundheitlichen Bedürfnis von Felix nach der gewohnten ungarischen Ferienbleibe argumentiert, ein ärztliches Gutachten gefordert und gemeint, die Therapien von Felix seien höher zu gewichten als der ganze Papierkram.

Zu Ziffer 4) Die Ausführungen in Ziffer 4. beziehen sich auf den Antrag vom 2.3.2020 auf Genehmigung einer Alternative, einer Eigentumswohnung im Mélito-Park von Budapest. Dieser Antrag war belastet durch den Corona-Lockdown in Österreich und Ungarn, ein gewünschtes Bewertungsgutachten nicht möglich, weil sich das Objekt im Rohbau befand. Mit dem Antrag war alles Verfügbare vorgelegt worden, am 2.6.2020 wurden auch Fragmente der notariellen Verträge nachgereicht und mit dem Baufortschritt 3 ergebnisgleiche Wertgutachten mit in Deutsch ausgefertigter Bewertungsseite. Nachdem die Richterin einen nachgewiesenen deutschsprachigen Forensiker nicht beauftragte haben wir die Gesamtübersetzung abgelehnt, der Erkenntniswert bei der Richterin stünde in keinem Verhältnis zu den Kosten. Die weiteren Konkretisierungswünsche konnte ich nicht nachvollziehen, zumal das eigentliche Risiko beim Neukauf ab Baustelle, die Bauträgerbonität nicht gefragt wurde. Die Vorgängerimmobilie wurde 9 Jahre kostenlos familiär genutzt, diese Nutzung sollte übernommen und der Sohn eine Zusage der Werterhaltung und Übernahme aller Risiken erhalten. Eine Konkretisierung dieser Art unter einer Richterin, die alles ganz genau nimmt lag ausser meinen Kräften und ich bat den ohnehin für Felix zum Kurator bestellten Rechtsanwalt Trötzmüller über eine Erweiterung seines Auftrags mit der Wahrnehmung aller Formalien zu befassen, ich wolle Alles unterschreiben, was da erarbeitet wird. Zusätzlich wandte ich mich an den Anwalt direkt mit diesem Ersuchen. Am 27.1.2021 bat ich um Korrektur dieser Entscheidung, ohne Anwalt wären mir die verlangten Einreichungen unmöglich. Am 24.6.2021 mahne ich Richterin und Anwalt sie mögen ihrer Obsorgepflicht für das Wohl von Felix nachkommen. Das was die Richterin in Punkt 4) von mir einfordert macht Sie mit dem Verbot der anwaltlichen Hilfe in Punkt 2) unmöglich eine Korrektur wird abgelehnt.

Zu Ziffer 3) Der hier verkündete Aufschub bezieht sich auf unseren Antrag vom 26.9.2020 dieser wurde bei der Richterin bereits 3 Monate gelagert. Weitere 4 Monate vergingen um ihre Befangenheit in der Sache festzustellen, ersatzweise hatte der Herr Vorsteher zu entscheiden und dieser versagte uns am 11.5.2021 den zivilen Rechtsweg einer Amtshaftungsklage. So wie die Richterin wäre auch er von der Klage bedroht gewesen. Hintergrund ist das langwierige Verfahren zur Genehmigung des Vorhabens in Bad Heviz seit Oktober 2019. Die Richterin hatte die Genehmigung des Kontrollgerichts vom 13.12.2019 mit 6-wöchiger Verspätung zugestellt und den Ultimo 2019 überschritten. Die Bearbeitung der Befangenheitsbeschwerde überschritt dann den Ultimo 2020 und beide Male nahm der Verkäufer der Immobilie eine Preiserhöhung vor. Ein Schaden von ca. 37.000 € konnte wegen Klageverbots nicht geltend gemacht werden was de facto den Verlust der Immobilie bedeutet. Darüber hinaus verweigerte die Richterin auch die Freigabe der Sparbucheinlage für den Immobilienkauf.

Zu Ziffer 5) Auf dem Sparbuch liegt der Verkaufserlös des Feriengrundstücks von Felix als Zwischenliquidität mit dem Ziel der Wiederanlage in einer Ersatzimmobilie. Ein Bestandguthaben dieser Art ist unantastbar. Ein Anwalt meint im Scherz: "Wenn Sie keine Immobilie bekommen können, kaufen Sie halt ein schönes Auto für das Geld". Unglaublich aber wahr, die Richterin genehmigt meiner Frau einen Autokauf und noch Pauschalbhebungen von 10.000 € im Jahr. Wir haben seit 2017 nichts behoben also ist das Guthaben weg. Natürlich hat meine Frau keinerlei Abhebungen vorgenommen.

Zu Ziffer 6) Dieser Antrittsbericht datiert vom 26.5.2020 und ist mit der freundlichen Bitte verbunden, die Frau Richterin möge die Agenden des Felix Massimo Seidl in andere Hände geben.

Tragisch an diesem unhaltbaren Beschluss ist seine Wirkung. Das verbliebene Objekt Mélito Park wollen wir im Konkurs genehmigen lassen. Der Richter stützt sich in seinem ablehenden Beschluss vom 4. Mai 2022 allein darauf und geht nicht zurück auf den Antrag und die damit und in Folge tatsächlich vorgelegten Dokumente. (Einzelheiten in der Notiz 04.05.2022)

27.01.2021 Die Nachforderungen beinhalten eine Nutzungsvereinbarung mit immerwährender Freistellung von jedweden Lasten. Das ist eine unzulässige Vereinbarung des Erwachsenenvertreters mit sich selbst und braucht einen Kollisionskurator. Die Erweiterung seiner Zuständigkeit wird im gleichen Beschluss abgelehnt. Ich bitte um Korrektur dieser Entscheidung, weil es sonst weiterhin unmöglich ist, die am 2.10.2020 verlangten Nachforderungen zu erstellen.

22.03.2021 Auf informelle Einladung Besprechung bei Herrn Vorsteher Dr. Wallner. Ich trage dem Herrn Vorsteher vor, dass er zur fachlichen Beurteilung unserer Anträge mit Richterin Maga. Goebel eine Expertin für Famiienrecht verfügbar hätte und nenne auch die engagierte Behindertenanwältin Maga. Scheiflinger, welche die Tücken unseres Falles von Beginn an begleitet. Hier wird über eine kreative Lösung nachgedacht. Um die komplizierte bis unzumutbare Amtshaftungsbeschwerde auszuräumen, verspreche ich, meinen "Vorschlag zur Güte" wieder aufzunehmen und den Antrag auf die Immobilie im Mélitó-Park nachzubessern, wofür aktuell ein drittes Wertgutachten zur Verfügung steht.

29.03.2021 Meiner Zusage vom 22.3.2020 folgend, spreche ich den Genehmigungsantrag für die alternative Immobilie im Mélitó-Park unter Vorlage von nun 3 gleichlautenden Wergutachten nochmals an und fordere die Richterin auf, diesen Antrag nun zu entscheiden um eine Amtshaftungsklage zu vermeiden, deren Entscheidung den Herrn Vorsteher einigermaßen belastet. Mit Beschluss vom 20.9.2019 hatte die Richterin für die Budapester Ertragsimmobilien Buchhaltung, Belege und Mietverträge aus 8 Jahren eingefordert und keiner sichtbaren Verwendung zugeführt. Ich bitte um deren Rückgabe zu unserer Registratur.

29.03.2021 Ich teile dem Herrn Vorsteher informell mit, dass die Nachbesserung des "Vorschlags zur Güte" also des dem Antrag für Héviz parallel laufenden Genehmigungsverfahrens für den Mélitó-Park stattgefunden hat.

22.04.2021 Erinnerung der Richterin die am 29.3.2021 gestellte Frage nach der Anerkennung von drei vorgelegten Wertgutachten endlich zu beantworten. Auch der Herr Vorsteher warte auf diesen Bescheid. „Gnädige Frau, welches Spiel spielen Sie eigentlich? Am Spieltisch gegenüber sitzt Ihnen ein schwer kranker vom Bezirksgericht geschädigter beeinträchtigter junger Mensch“.

11.05.2021 Eine definitive Stellungnahme der Richterin zur Frage der Wertgutachten blieb auch nach meiner Erinnerung vom 22.4.2021 aus und dem Herrn Vorsteher als Vertreter der befangenen Richterinnen blieb ein 6 Seiten umfassender Beschluss zur Amtshaftungsfrage nicht erspart.

10.06.2021 Herr Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller wurde am 31.8.2020 mit einem Dreizeiler.als Kollisionskurator zur Begutachtung unseres Schenkungsvertrags für die Ertragsimmobiien in Budapest beauftragt. Er hat den Auftrag 9 Monate gelagert und meldet sich nun telefonisch.

16.06.2021 Sitzung beim Kollisionskurator. Diese habe ich mit einer 26-seitigen Dokumentation vorbereitet. Ich verweise darauf, sein gerichtlicher Auftrag sei hinfällig, weil ich für mich und meinen Sohn am 15.9.2020 den zugrunde liegenden Antrag vom 23.10.2019 formell zurückgezogen habe. Gegen die Richterin läuft seit dem 27.8.2020 durchgehend eine Befangenheitsbeschwerde. Sie darf keine aufschiebbaren Sachen entscheiden. Daher könnte der Herr Kurator auch seine Entscheidung bis zum Ergebnis der Beschwerde zurücklegen.
Wir haben dem gegenüber ein akutes Problem, das von der Richterin wegen Dringlichkeit sofort zu entscheiden wäre und bitten, die eingeplante Zeit hierfür nutzbringender einzusetzen. Es handelt sich um die wunschgemäße Herstellung einer Nutzungs/Haftungserklärung wegen der die Richterin nach 11 Monaten immer noch die Anschaffung unserer Ferienwohnung im Melito-Park blockiert.

24.06.2021 Es passiert nichts und ich erinnere den Rechtsanwalt durch Email: "Am 16.6.2021 teilte ich Ihnen mit, wir befänden uns am Anfang eines Ablehnungsantrags 2. Instanz gegen die Richterin und es entspräche nun sogar den Interessen des Betroffenen die Angelegenheit weiterhin ruhen zu lassen. Ich bitte Sie um Auskunft, ob Sie unserem dringenden Wunsch nach weiterem Aufschub entsprechen können. In der Sache Mélito-Park berichtet der ungarische Notar am 15.6.2021 über die bevorstehende Schlüsselübergabe. Es ist nun Gefahr im Verzug, ohne richterliche Genehmigung geht da nichts weiter und wir verlieren Teile unserer Anzahlung weil wir den Vertrag nicht erfüllen können und befinden uns in der Hand der Verkäufer. Als Kurator ist Ihnen eine gewisse Obsorge für das Wohl von Felix anvertraut. Ich bitte Sie um eilige Auskunft ob hier etwas weitergegangen ist und was Sie veranlassen können um das 11 Monate dauernde Verfahren sofort abzuschließen".

24.06.2021 Ich erinnere auch die Richterin und bitte Ihre textlichen Anforderungen bekannt zu geben. Ich werde alles unterschreiben. Wir haben uns immer beschwert, dass Felix die Leiterin einer Beitreibungsabteilung und nicht eine Familienrichterin zugeteilt wurde. Nun erfahren wir, der Kurator habe eine kollegiale Ausrichtung, ich formuliere deshalb: Zitat "Sie befinden sich als Beitreibungsabteilung sicherlich in gutem Austausch mit dem Masseverwalter Mag. Trötzmüller und ich bitte Sie, diesen für die Korrektur in der dringlichen Angelegenheit zu nutzen. Ich kann sie bezogen auf das nun 11 Monate schwebende Genehmigungsverfahren nur bitten zum Abschluss zu kommen. Jede Immobilie wird einmal fertiggestellt und ich melde „Gefahr in Verzug“.

28.06.2021 Die Richterin teilt mit, der Anwalt werde nur im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom 2.8.2011 tätig. Ohne Rücksichtnahme auf deren Dringlichkeit werde sie über die noch offenen Anträge nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungverfahrens entscheiden.

08.07.2021 Zur Vorbereitung der morgigen Anhörung bereite ich Fragen vor und beschreibe nochmals das schlüssige Vorsorgemodell unserer Familie für Felix. In der Ausgangslage besitzt Felix ausschließlich Immobilienvermögen. Auf dieses kann ohne gerichtliches Einverständnis nicht zugegriffen werden. Niemand kann Felix also schädigen, es gibt kein Finanzamt keine Beanspruchung des Gerichts. Das Bezirksgericht hat dem gegenüber Konsumausgaben von jährlich 10.000 € und die Anschaffung eines Automobils aus dem Sparbuch genehmigt und missachtet die Widmung zur Ersatzbeschaffung von Substanz. Zusätzlich werden sinnlose Ausgaben oktroyiert für wiederholte gleichlautende Wertgutachten und Übersetzungsdienste in einer überschaubaren Bagatelle. Durch mangelnde Manuduktion oder Anweisung der Richterin werde ich aus der Eigenvertretung gedrängt und komme wiederholt ohne kostenpflichtigen Rechtsbeistand nicht mehr aus. Immobiliendispositionen haben stets ein enges Zeitfenster zumal unter der auktionsgleichen Wettlaufdynamik des Internets und dem Auftrag des Gerichts unter dem Verkehrswert zu kaufen.
„Ist der Frau Richterin bewusst, dass was auf dem RIS-Bildschirm steht in qualifizierter Weise dem Einzelfall anzupassen ist, sonst braucht es keine Richterin?" (Siehe Fragenkomplex vom 18.8.2020 zum Amtstag von Frau Richterin Mag.a Schwingl)
Ich informiere die Richterin, der ungarische Notar würde zum zweiten Mal die Schlüsselübernahme für das Objekt anmahnen das wir mangels pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung so nicht kaufen können. Wir haben 95% des Kaufpreises anbezahlt. Mir wird zugetragen, dass uns der Bauträger aus dem Vertrag entlassen wird. Im neuen Bauabschnitt sei die Wohnung um 10 Mio. teurer, wir hatten außerdem einen Corona-Rabatt von 8 Mio. ausgehandelt und diese Wohnung ist nun auch noch schlüsselfertig anzubieten. Auch wenn ich in den Vertrag eintrete bleibt es nicht beim alten Preis. Die Richterin freut sich, der Schaden liege ja bei mir. Ein Irrtum, denn Felix verliert die letzte Chance der Umschichtung seines vier Jahre blockierten Sparbuchs in eine Substanzanlage. Die Richterin macht eine weitere Äußerung neben Protokoll: „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“ und verbindet damit zur fortgesetzten Ablehnung der Tätigkeit des Kurators in der Sache Nachbesserungen. Nach unserem wiederholt begründeten Konzept darf Felix in Ungarn kein Bankkonto besitzen und keine Steuerpflicht begründen.

09.07.2021 Anhörung bei der Frau Richterin zur Sache Mélito-Park. Die Richterin hat einen vollständigen Antrag für das Objekt Mélito-Park vorliegen einschliesslich erster Seite des notariellen Vertragsentwurfs und fragt immer noch um welche Immobilie es sich handelt. Es geht aus dem Protokoll nicht hervor aber sie beruft sich auf Dokumente ON 92 vom 10.4.2020 sowie ON 152 vom 30.12.2020 und erklärt, das Genehmigungsverfahren sei für sie beendet.
Ich präsentierte unsere Anliegen in Schriftform, es wurde nur auf Punkt 1 eingegangen mit der Feststellung, die Richterin würde uns Erwachsenenvertretern durchaus vertrauen.
Zitat „Der am 9.4.2020 eingereichte Antrag auf Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch Vater und Sohn im Ujhegyi, Mélito-Park erhält nun Brisanz. Nach der Erfahrung mit der Verfahrensdauer der Alternative Bad Héviz, haben wir diese Immobilie durch eine Anzahlung abgesichert und sie wird nach 1-jähriger Bauzeit nun übergeben. Ich habe das Vorhaben seinerzeit mit folgenden Unterlagen konkretisiert: Maklerangebot im Internet, Katalogausschnitt, Preisliste des Bauträgers, Schriftliches Preiszugeständnis der Verkäufer mit einem Nachlass von 14,6 % zum Listenpreis mit Verfallstermin 20.4.2020, Geplante Aufteilung des Eigentums und beidseitiger Kapitalnachweis, Erklärung des Vaters Erwerbskosten Ausstattung und Möblierung des Penthauses zu übernehmen, Entwurf des notariellen Kaufvertrags deutsch/englisch (erste Seite), Kurzgutachten des Sachverständigen Ing. Makár in dem er mitteilt, dem Lockdown zu unterliegen. Er könne aber ohnehin eine Immobilie im Rohbauzustand nicht bewerten. Maßgeblich sei hier der Listenpreis und dieser sei nach seiner Beurteilung vergleichsweise sehr günstig.
Wegen des Verfallstermins haben wir diesen Antrag mit „eilt“ und „Terminsache“ überschrieben. Die Frau Richterin ist weiterhin fixiert auf Ihre Meinung von Oktober 2019 und kann daher sofort entscheiden, ihr Ablehnungsbescheid datiert vom 10.4.2020. Der Antrag ist nun eilig nachzubessern oder neu zu stellen. Ich habe Sie mit Schreiben vom 24.6.2021 um diesbezügliche Anleitung des Herrn Rechtsanwalts Mag. Trotzmüller gebeten, dieser ist zu der heutigen Sitzung offensichtlich nicht geladen
Um die Divergenz Ihrer Handhabung mit der Norm aufzuzeigen: Die vorhergehende Richterin MMag. Leitsberger schreibt am 17.4.2018 zum selben Gegenstand: „Es muss zumindest feststehen, welche Wohnung um welchen Preis gekauft werden soll. Ein bereits unterfertigter Kaufvertrag ist dafür nicht erforderlich.“Dieselbe in Ihrem gleichzeitigen Beschluss: „Das Wohl eines Betroffenen darf nicht ausschließlich nach materiellen Kriterien bestimmt werden, sondern muss die Interessen und Wünsche des Betroffenen, aber auch seine Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände berücksichtigen. Zu Auskünften darüger stehen Ihnen Eltern und Schwester von Felix zur Verfügung.
Ich bitte Sie, sehr geehrte Frau Richterin um konkrete Anleitung was noch zu tun und zu unterschreiben ist. Nach 14-monatiger Bearbeitungszeit und einem überbordenden Schriftverkehr melde ich in dieser Sache „Gefahr im Verzug“.

Die Richterin geht für 3 Wochen in Urlaub und verweist im Protokoll vom 9.7.2021 auf die 3-wöchige Zuständigkeit ihrer Stellvertreterin, die wir sofort ansprechen werden.

09.07.2021 Protokoll der Anhörung. Wie weit darf man sich von der Realität entfernen? Nach einem guten Jahr Bauzeit steht nun die Schlüsselübergabe an und wir beantragen eine sofortige Entscheidung unter Hinweis auf die für den Betroffenen erwartenden Nachteile. Ich trage der Richterin vor, dass wir den Kaufvertrag ohne Ihre Genehmigung nicht erfüllen können und uns in der Hand des Verkäufers befinden. Dieser verkauft die Wohnungen im neuen Bauabschnitt um 10 Mio. Forint teurer, hat uns zusätzlich einen Rabatt von 8 Mio. eingeräumt und erhält gegenüber dem jetzigen Verkauf nach Bauplan ein schlüsselfertiges Objekt für den eiligen Kunden. Er wird sich über unseren Rücktritt freuen, den ich nur durch technische Beanstandungen am Objekt verzögern konnte. Die Frau Richterin bietet als Hilfestellung eine kurzfristige Entscheidung an:
„Die Richterin verweist darauf, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der Liegenschaftsanteile andere sind, wenn das Vermögen des (Minderjährigen?) Felix zur Bezahlung des Kaufpreises nicht herangezogen werden soll“.
Die Richterin mutet uns eine neuerliche Schenkung unter Ihrer Aufsicht zu und übersieht den laufend vorgetragenen Gewissenskonflikt des Treuhänders und das primäre Motiv dieses von ihr unterbundenen Rechtsgeschäfts, nämlich die Reinvestition des ungeliebten Sparbuchs. Der Veräußerungserlös der Ferienimmobilie des Betroffenen aus 2017, der seither auf einem Sparbuch parkt, stellt Bestandsvermögen dar und ist unverkürzt einer Wiederanlage zuzuführen. Das Sparbuch hat, zulasten des Betroffenen, in bald 4 Jahren mehr als 20% an Kaufkraft verloren. Es hat als Zwischenliquidität eines Immobilientransfers, ja über die allgemeine Geldentwertung hinaus auch die Immobilienpreisentwicklung zu verkraften. Mit dem Verlust dieser Immobilie wird dieser Zustand auf Jahre prolongiert.

Kleiner Exkurs: Ich habe 3 teuer bezahlte Wertgutachten eingereicht und betrachte diese als mein Eigentum. Die Frau Richterin hat sie entgegengenommen, obwohl sie das Verfahren als beendet betrachtet, sollte diese also retournieren. So wurde mit einem dieser Gutachten verfahren, welches am 9.9.2020 vorgelegt und am 23.9.2020 zurückgereicht wurde. Die Richterin gibt die Gutachten nicht zurück, mir stünden nur kostenpflichtige Kopien der etwa 60 Seiten zu. Ich habe diese für mich unverständliche Handhabung mit der Ansprache „meine liebe Frau“ vorgetragen, was die Frau Richterin protokolliert. Ich darf mich mit meiner bayrischen Herkunft entschuldigen, wo wir „unsere liebe Frau von Altötting“ als Gottesmutter inbrünstig verehren. Wie üblich ist das Protokoll unvollständig. Die Frau Richterin entgegnet nämlich: „Ich bin nicht Ihre liebe Frau“ und ich bemerke wahrheitsgemäß: „Da bin ich aber froh“.

09.07.2021 Ladung zu einem weiteren Termin am 6.8.2021 Thema Erörterung im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag hinsichtlich der Eigentumswohnungen in Budapest.

13.07.2021 Ich übersende der Urlaubsvertretung Frau Mag.a Wallner ein Schreiben des ungarischen Notars, worin dieser den Abschluss der technischen Prüfung und die Schlüsselübergabe anzeigt und bitte um Auskunft. "Ich bitte das Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom 9.4.2020 auf Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von Budapest Ujhegyi nachgebessert werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen Neufassung würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen. Ich bitte das Gericht um Abwägung des kurz bevorstehenden doppelten Verlustrisikos, Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit der Sache und die Zusage einer zeitnahen Entscheidung". Ich gebe die Vorwürfe gegen die Verfahrensführung der Frau Mag.a Fill wieder, insbesondere dass Sie geforderte Nachbesserungen selbst unterbindet indem sie wiederholt die diesbezügliche Tätigkeit der Kollisionskuratoren verhindert.

15.07.2021 Ich übersende Kopien der unterfertigten Kaufvertragsseite 1 in ungarisch und deutsch an Frau Richterin Mag.a Wallner und bitte um Vorladung meiner Familie.

19.07.2021 Einstündiges Telefongespräch, die Frau Richterin wird die Sache anschauen möchte aber noch mit Frau Mag.a Fill darüber sprechen.

21.07.2021 Rückruf, kurz angebunden. Frau Mag.a Wallner wurde mitgeteilt, dass wir das Gericht als Folterkammer bezeichnen. Sie wirft mir in der Sache vor, Nachbesserungsaufträgen der substituierten Richterin nicht entsprochen zu haben und wird uns nicht helfen. Es hat Brunnenvergiftung stattgefunden, denn es wurde der Frau Richterin Mag.a Wallner das Hindernis verschwiegen, nämlich die zweimalige Blockade der notwendigen Unterstützung des Kollisionskurators. Es wird über die Ablehnung keinen Beschluss, sondern eine Aktennotiz geben.

22.07.2021 Ich nehme gegenüber Frau Mag.a Wallner Stellung zu dieser Aktennotiz, dem Inhalt der beiden Telefongespräche und belege Verfahrensverschleppung der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill bei der Aufklärung der Vorgänge aus 2017 als Auslöser eines vierjährigen bürokratischen Leerlaufs, sowie die Tatsache, dass juristisch gestaltungsbedürftige Nachbesserungen durch das Unterbinden der Tätigkeit des Kollisionskurators unmöglich sind.

01.08.2021 Um uns in Ungarn kurz Luft zu verschaffen, habe ich eine Mängelrüge am Objekt eingebracht, deren Behebung einige Zeit in Anspruch nimmt. Ich zeige Frau Mag.a Wallner an, nun die Anwaltskanzlei Mag. Fuchs zu beauftragen und bedauere, dass uns das Gericht zum zweiten Mal zwingt den Weg der Selbstvertretung im Außerstreitverfahren zu verlassen und die kostenintensive Rechtsvertretung zu beanspruchen.

20.08.2021 Ich bitte die Vorladung 9.7.2020 in der Angelegenheit der Ertragsimmobilien in Budapest auf unbestimmte Zeit auszusetzen, da der Vorgang nach 2-jähriger Ruhe nun nicht drängt und erinnere demgegenüber an „Gefahr im Verzug“ bei der in Kapitel 4 beschriebenen Sache Mélitó-Park. Unaufschiebbare Angelegenheiten sind auch während des Ablehnungsverfahrens zu erledigen und es mögen die der Urlaubsvertretung vorgetragenen Anliegen behandelt werden, insbesondere die Klärung der Frage, ob das am 2.3.2020 beantragte Genehmigungsverfahren fortgesetzt wird oder ein neuer Eilantrag zu stellen ist.

30.09.2021 Der Kaufpreis ist meinerseits und aus dem ungarischen Forintguthaben von Felix aus dem Verkauf der Vorimmobilie voll bezahlt. Dieser Finanzierungsplan war auch im Genehmigunsantrag vorgelgt worden. Ich habe bis heute auf meine dringliche Anfrage "Gefahr im Verzug" vom 13.7.2021 keinen Bescheid erhalten und befinde mich, nach 18-monatiger Bauzeit und gleicher Laufzeit des Genehmigungsantrags und der persönlichen Schlüsselübergabe für das Objekt am 20.9.2020 in folgender Situation: Mangels Genehmigung kann ich den Kaufvertrag nicht erfüllen und bin in der Hand des Verkäufers. Dieser wird zurücktreten, denn er verkauft die Wohnungen im neuen Bauabschnitt bereits um 10 Mio. teuerer und hat mir zudem damals in Corona-Nöten einen Rabatt von 11 Mio. Forint eingeräumt. Im Rahmen der coronabedingten Wirtschaftshilfe hat die Orban-Regierung den Mehrwertsteuersatz auf Bauleistungen für ein Jahr auf 6% gesenkt und wir haben davon profitiert. Allein durch den Wegfall des Steuerprivilegs ergibt sich für in 2020 gekaufte Wohnungen eine enorme, automatische Wertsteigerung. Wenn ich die Interessen von Felix wahrnehme, kann ich nicht zurück. Ich bin ja nicht nur Erwachsenenvertreter sondern habe eine Treuhandschaft nach Zivilrecht zu verantworten. Der Notar erwägt die Bestellung einer ungarischen Notkuratur für Felix, denn die in der Justiz kursierende Meinung Ungarnimmobilien seien nicht mündelsicher verstößt gegen EU-Gemeinschaftsrecht. Dazu braucht es eine Enquete, die beim ungarischen Außenministerium beantragt wurde. Felix kommt also in absehbarer Zeit ins Grundbuch, aber in Österreich ist nichts geregelt.

09.12.2021 Die Frau Richterin hatte mir bei der Sitzung am 9.7.2021 unprotokolliert zugerufen: "Das mir dem Niesbrauch können Sie sich gleich abschminken." Sämtliche Schenkungen sind typische Generationenschenkungen und mit einer Niesbrauchsvereinbarung "Zur familiären Nutzung" versehen. Diese kann die Richterin aus formellen Gründen kippen, weil in 2012 auf die Unterschrift eines Kollisionskurators vergessen wurde und richtet damit ein heilloses Durcheinander an. Sie kann diese aber, im Hinblick auf die langjährige Übung, auch durch eine nachträgliche Genehmigung heilen. Ich beantrage eine Präzisierung dieses Zurufs und Bekanntgabe der Folgen.

17.01.2022 Es ist gelungen für die Sitzung am 21.1.2022 meine Frau mit vorzuladen. Wir können erstmals die Frau Richterin gemeinsam mit unprotokollierten Ausagen seit der ersten Einvernahme im September 2019 konfrontieren. Thema sei "die Eigentumswohnung" in Budapest. Wir gingen wir natürlich von einer Verhandlung des mit "Gefahr im Verzug" angezeigten Kaufvorhabens im Mélito-Park von Budapest aus und stellten diesbeszüglich weitere Anträge zu dieser Sitzung.

21.01.2022 Wegen Erfahrungen aus der vorangegangenen Sitzung, wo die Frau Richterin die Ansprache als "liebe Frau" als Beleidigung protokolliert, ihren Zuruf "Das mit dem Niesbrauch können Sie sich gleich abschminken" aber nicht, haben wir die Anwesenheit eines amtlichen Zeugen sowohl beim Herrn Präsidenten des Landesgerichts als auch beim Herrn Vorsteher gefordert. Anwesend ist ein Rechtsanwalt Trötzmüller, auch das ist uns recht und es wird endlich einmal wortwörtlich protokolliert. Unser Themenvorschlag vom 17.1.2022 wird vollständig unterdrückt.

16.02.2022 Ich wurde mit meinen 80 Jahren heute 1 1/2 Stunden verhört. Die Richterin stellt nur vorbereitete Fragen und protokolliert nun wörtlich, was ich auf meine zahlreichen Beschwerden über inhaltsferne Protokollierung zurückführen darf, mich aber sehr belastet. Es werden Sachen außer Thema aufgeworfen, auf die ich nicht vorbereitet bin. Ich muß im Stehgreif argumentieren. Gegen Ende bekomme ich keine Luft mehr, versuche die Maske zu lockern die Richterin befiehlt mir, die Nase zu bedecken obwohl wir einen Abstand von 5 Metern haben und sie hinter Glas sitzt. Ich bin dreimal geimpft. Ich bekomme Herzzustände und muss abbrechen, totzdem soll ich gleich noch einen Ersatztermin vereinbaren. Was soll die Hast in Angelegenheiten, die seit 2 Jahren lagern. Ich verweise immer wieder auf die äußerste Dringlichkeit einer Genehmigung für das Vorhaben Mélitó-Park, weil ich mangels Pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung die für Felix reservierte Immobilie allein kaufen muss und die letzte Möglichkeit, sein Sparbuch anzulegen verloren geht. Zur Erhärtung lege ich die Grundbücherliche Vormerkung von Felix und meinen bereits vorbereiteten Einzelantrag vor.

17.02.2022 Ich gebe auf 10 Seiten klärungsbedürftige Themen für die nächste Sitzung bekannt, bei welcher mich wieder meine Frau unterstützen soll. Ich frage schliesslich ob die Richterin bereit ist die Investition in ein Penthouse im Mélitó-Park, als letzte Chance für die Anlage des Sparbuchs von Felix, sofort zu genehmigen und den zur Medienbekämpfung eingesetzten Neurologen zur Geundheitsschädigung von Felix zu hören, die ihm durch den 4-jährigen Entzug seines Sehnsuchtsorts zugefügt wurde. Die Richterin reagiert mit Ablehnung beider Begehren am 28.2.2022.

28.02.2022 Die Anhörung des Neurologen ist erneut abgelehnt, aus der Akte sei kein Sachverhalt ersichtlich der eine Abklärung erfordert. Auch der Antrag für den Kauf der Eigentumswohnung im Mélitó-Park wird erneut abgelehnt, die Richterin argumentiert wieder mit dem Fehlen einer vollständigen Übersetzung des ungarischen Wertgutachtens, die wir aus Kostengründen verweigern und dass Ihr nur die erste Seite des Kaufvertrags zur Verfügung steht. Die Sitzung vom 21.1.2022 fand laut Ladung vom 17.12.2021 an Sylvia und Johann Seidl mit folgendem Auftrag statt: "Ihnen wird aufgetragen zum Termin die Kaufverträge mitzubringen, mit denen die Eigentumswohnung für Felix Seidl in Budapest erworben wurde." Wir hatten diese Kaufverträge mitgebracht und hofften, dass die als brandeilig apostrophierte Antrag vom 9.4.2020 für Meltito-Park endlich besprochen wird. Wir hatten uns gründlich vorbereitet. Die Richterin erklärte die Vorladung für irrtümlich formuliert und verhandelte zusammen mit dem Kurator Trötzmüller unsere nicht mehr eiligen Ertragsimmobilien. Diese Verträge hatten wir natürlich nicht mitgebracht und wurden zur Nachlieferung binnen 20 Tagen verpflichtet.

15.03.2022 Was bleibt mir übrig, als wieder einmal im Rekurs vorzutragen, es möge ein Sachverstängiger aus dem Fach der Neurologie bestellt werden um 1. Festzustellen, ob Besitz und familiäre Nutzung einer Ferienwohnung in ungarischen Kurstandorten die Gesundheit und Lebensfreude von Felix fördert und empfohlen wird.
2. Festzustellen, ob der abrupte Entzug seiner über 9 Jahre gewohnten Ferienidylle im Juli 2017 durch Genehmigung ihres Verkaufs und Versagen der nahtlos zur Verfügung stehenden Ersatzlösung an der Entwicklung seiner Epilepsie Anteil hatte. Der Antrag hat übrigens 11 Seiten, weil es inzwischen viel zu erzählen gibt.

18.03.2022 Ein weiterer Rekurs bezieht sich auf den brandeiligen Genehmigungsantrag für das Penthouse im Mélió-Park. Die Richterin beruft sich weiterhin auf fehlende Nachbesserungen, übersieht aber einen Antrag vom 17.3.2022 den ich bei Ihrer Urlaubsvertretung gestellt habe. 1. Der gegenständliche Beschluss, der einen Torso „Wertgutachten“ zum alleinigen Ablehnungskriterium stilisiert möge aufgehoben und das Gericht verpflichtet werden, zur Behandlung der im Antrag vom 13.7.2021 gestellten Fragen Stellung zu nehmen, das Verfahren eiligst wieder aufzunehmen und in eine Entscheidung alle damit verbundenen Aspekte aufznehmen. (Antrag in der Anlage)
Das Objekt ersetzt ein Feriengrundstück mit 9-jähriger familiärer Nutzung. Das Gericht möge angehalten werden die neuerliche Nutzungsvereinbarung der Familie mit Felix, verbunden mit Kostentragung, Risikoübernahme und Werterhaltung durch das Placet eines Kollisionskurators zu legalisieren. Der Antrag hat 24 Seiten und diverse Anlagen.

28.03.2022 Es geht gleichzeitig eine Rechnung über Rechtsmittelgebühren in Höhe von 1244 € zu Lasten von Felix Seidl ein, verfasst von der Kanzleileiterin der Richterin als Kostenbeamtin. Felix besitzt keine verfügbaren Mittel. Ich bat daher um Überprüfung. Im Falle einer nötigen Beitreibung liegen Vorschreibung und Einbringung dieser Kosten in einer Hand, der Leiterin der Abteilung 6 des Bezirksgerichts.

04.05.2022 Rekursentscheidung zu dem ablehnenden Beschluss des Erstgerichts vom 28.2.2022 bezüglich Genehmigung einer Neubauwohnung im Mélito Park von Budapest. Wir haben gebeten, einen auf Youtube angebotenen Film zur Dokumentation des speziellen Bedarfs von Felix zuzulassen. Wir haben vorgetragen, das Erstgericht habe mit seiner Entscheidung vom 28.2.2022 unseren Antrag vom 13.7.2021 übergangen, sein Beschluss möge daher aufgehoben werden. Das gesamte Vorbringen findet keine Erwähnung. Die ablehnende Entscheidung wird damit begründet, das Vorhaben sei nicht ausreichend konkretisiert. Hier ist schlicht auf die Dokumente der Einreichung vom 9.4.2020 zu verweisen und die Nachlieferung der notariellen Verträge in deutsch und ungarisch am 2.6.2020 und drei dem Baufortschrtitt folgenden Wertgutachten und dem Angebot einen deutschsprachigen Gerichtsforensiker zu beauftragen. Die Kosten dieses Vorhabens waren exzessiv.

07.06.2022 Präsidialkanzlei des Landesgerichts: unserem Einspruch gegen die Gebührenrechnung des Bezirksgerichts vom 12.4.2022 wird teilweise statt gegeben und die Gebührennote neu aufgesetzt. Kuriosum: Die Richterin leitet in Hauptfunktion die Beitreibungsabteilung, wird also in Personalunion diese Gebühren bei dem mittellosen Felix eintreiben.

30.06.2022 Ich beschwere mich wegen der von der Richterin veranlassten Hausbesuche eines Sachverständigen Neurologen und eines Juristen des Vertretungsnetz bei Felix. Die harte Einvernahme vom 16.2.2022 endete für mich mit einem Herzanfall und musste unterbrochen werden. Die Richterin verlangte eine alsbaldige Fortsetzung und hat das als dringlich auch protokolliert. Ein Termin blieb aus, nachdem wir Erwachsenenvertreter unsere Wünsche für ein Programm, insbesondere die gemeinsame Klärung der Wahrheitsfragen, vorgetragen haben. Anstelle dessen ergingen 4 Blitzbeschlüsse, die allesamt mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung ausgestattet waren es sich aber in zwei Fällen herausstellte dass ein Rekurs unzulässig war. Ich erinnere in meinem Schreiben an die fällige Sitzung und verweise nochmal auf unser gewünschtes Programm. Meine Frau und ich geben Erklärungen bekannt, die meine Frau und ich jeweils zu Prototokoll der nächsten Sitzung geben wollen. Ich bezweifle begründet die Sachkenntnis der Richterin im Genehmigungsverfahren für den Liegenschaftserwerb im Mélito-Park. Ich beantrage, diese Sitzung nach Programm umgehend einzuberufen.

04.07.2022 Telefonat mit dem Richter Herrn Dr. Kerschbaumer. Seine Abteilung hat unser Genehmigungsgesuch für den Erwerb der Eigentumswohnung im Mélito-Park im Rekurs zurückgewiesen mit der Begründung dieser Kauf sei nicht ausreichend konkretisiert, der Kauf ist jedoch zwischenzeitlich mit Hilfe des empörten ungarischen Notars abgewickelt und in den Anlagen zum ursächlichen Antrag und drei Nachreichungen ausreichend dokumentiert. Was werden Sie tun, wenn ich mit diesen 16 Dokumenten nun zu Ihnen komme, Herr Richter. Herr Dr. Kerschbacher weist mich auf eine mögliche Rekursprüfung hin, dazu bräuchte ich aber einen Rechtsanwalt.

14.07.2022 Ladung an Vater, Mutter, Kind für den 5.8.2022. Thema: Bestellung Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit beschränktem Wirkungsbereich und Enthebung Mag. Trötzmüller. Der Untätigkeit des gegen unseren Antrag eingesetzten Kollisionskurators Trötzmüller hat die Richtern 2 Jahr lang zugeschaut. Von dem neuen Funktionär finden wir nur er ist wie bereits Trötzmüller in Forderungseintreibung und Insolvenzrecht, also im näheren Umfeld der Beitreibungsrichterin Fill tätig und findet sich wie dieser nicht auf der Liste der "ErwachsenenvertreterInnen, Kuratoren und Kuratorinnen" der Anwaltskammer. Die Sitzung wurde auf den 17.8.2022 verschoben und hat stattgefunden.

19.08.2022 Ich nehme Bezug auf die vorangegangene Sitzung: "Im Protokoll der gestrigen Sitzung werfen wir Ihnen vor, mit Ihrer Entscheidung vom
28.2.2022 ON 270, in welcher Sie zum dritten Mal unserem Felix den Kauf einer Eigentumswohnung im Mélitó-Park versagen, unseren Antrag vom 13.7.2021 an Ihre Urlaubsvertretung übergangen zu haben.
Unseren weiteren Vorwurf, sie hätten aus dem Urlaub Einfluss auf die Vertretung genommen erwidern Sie, Sie machen Urlaub und Gerichtssachen kämen da nicht vor. Meine Wahrnehmung entnehmen Sie bitte den anliegenden Protokollen. Ergänzend weisen wir daraufhin, dass Sie allem Anschein nach durch ein offenes Befangenheitsverfahren gehemmt waren und durch den unfreiwilligen Abbruch und mangelnde Fortsetzung der Sitzung vom 16.2.2022 ihre Entscheidung im Zustand der unvollkommenen Information getroffen haben.
Ihre Archivierung Blatt auf Blatt bei jahrelangem Verschub Ihrer Entscheidungen in 13 ineinander verschränkten Vorfällen führt zur Unlesbarkeit der Akte und beeinträchtigt erkennbar die Entscheidungsfähigkeit der Richter im Rekurs."

Klagenfurt, den 15.November 2022

Verantwortlicher Autor Charles Austen, Linsengasse 96a, 9020 Klagenfurt