Pflegschaftssache Felix Seidl

Rekurs eines Beschlusses zur teilweisen bzw. vollständigen Ablösung der familiären Erwachsenenvereter durch einen außenstehenden gerichtlichen Erwachsenenvertreter eingereicht am 19. September 2022 - Inhalt

Zusammenfassung:
Wir beantragen
am 19.9.2022 den Rekurs des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 1.9.2022. Es geht darin um das Recht am Bild des entscheidungsunfähigen Felix und das Verbot der Veröffentlichung. Nach der ursprünglichen Androhung einer Strafanzeige soll nun das Vertretungsrecht für dieses Segment an einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter übergehen. Zur Vorbereitung gab es ein zu der Frage uneinbringliches Clearing des Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung. Wir haben den Monitoringausschuss der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen angerufen. Zu bewerten ist die spezielle Sitution des von gerichtlichen Angriffen auf seine Grundrechte bedrohten Felix Seidl, der zum Selbstschutz und zur Veränderung der Verhältnisse mit ganzer Persönlichkeit aufzutreten hat um das Mitleiden der Öffentlichkeit zu gewinnen. Außer dieser meine Frau betreffenden Angelegenheit ist nach 10-jähriger Bewährung meine volle Ablösung durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter (Klagenfurter Rechtsanwalt) ausgesprochen. Wir empfinden dies als eine Retourkutsche für unseren Ablehnungsantrag gegen die Richterin Fill. Dieses Vorhjaben ist unter den vom Kontrollgericht am 4.5.2022 benannten Anforderungen und bei Gewichtung der Kosten, des Wohls des Betroffenen und der geordneten Familie völlig suspekt.

Der Beschluss des Bezirksgerichts wurde über Vorladungen, Sachverständigengutachten und ein Clearing des Vertretungsnetz aufwändig vorbereitet. Eine Chronologie dieser Aktionen in page15.htm


Antrag auf Rekurs der Entscheidungen des Bezirksgerichts vom 1.9.2022 unter Aktenzeichen 58 P 45/19s-366 mit dem Ziel der vollständigen Ablösung des Vaters und der teilweisen Ablösung der Mutter in der Funktion der getrennten gesetzlichen Erwachsenenvertretretung des zu 80% beeinträchtigten Sohnes Felix Massimo Seidl, geb. 13.08.1994 durch einen gerichtlichen Sachwalter ohne zutreffende Begründung und Anhörung.

Betroffener: Felix Massimo Seidl, geb. 13.08.1994 in Salzburg, 80% Beeinträchtigung, Tagesklient in der Lebenshilfe Kärnten, Wohnung bei den Eltern: 9020 Klagenfurt, Linsengasse 96A

Hohes Richtergremium,
Ich darf darauf hinweisen, dass dem angegriffenen Beschluss eine positive Rechtsmittelbelehrung beigelegen hat. Ich schreibe mir die Anliegen vom Herzen, wiederhole mich und bin damit in Kritik geraten. Einleitend bemühe ich mich daher um eine konzentrierte Darstellung.

Es geht um Immobilienschenkungen an meinen Sohn Felix, gegliedert in ein Feriengrundstück (2008) für seine Gesundheit und drei Eigentumswohnungen (2012) als Zukunftsvorsorge. Ich bin 2012 im 72. Lebensjahr und meine statistische Lebenserwartung ist gering.
Eine Besonderheit in unserer Familie ist die Jugend meiner lieben Frau, die nach mir ein zweites Leben hat. Nicht unwahrscheinlich erhält Felix einen Stiefvater. Seine Schwester beantwortet die Frage nach ihrer Obsorgebereitschaft für ihn mit: „Was hat er denn.“ Von daher sind meine Schenkungen motiviert.

Nun zu deren Konzept, das sich 10 bzw.19 Jahre bewährt hat. Die Freizeitbleibe ist familiär genutzt und ordentlich besorgt, die Schenkung der Ertragsimmobilien ist belastet mit dem Rückbehalt der Früchte solange der Beschenkte im familiären Haushalt leben kann.
Wegen dieser Regelung und der ersten Bewirtschaftung exakt nach einem notariellen Konzept konnte die Schenkung als „ausschließlich positive Schenkung“ gelten und war genehmigungsfrei wie ein Geldgeschenk. Das Eigentum ist verbüchert. Die bescheidenen Erträge fließen seitdem in den gemeinsamen Haushalt. Felix ist ohne Barmittel, niemand kann ihn ohne Pflegschaftsgericht belangen und dessen Prüfungspflicht beschränkt sich auf die Kontrolle des Werterhalts. Mit den Erträgen ist der Vater steuerpflichtig und er besorgt die Verwaltung zusammen mit seinen eigenen Objekten um Gottes Lohn und macht laufend weitere Zuwendungen. Der Sohn ist im Testament Universalerbe aller Substanzwerte, die Schenkung ein Vorgriff auf sein Erbe. Das Justizministerium sieht in seiner Einlassung vom 18.5.2018 kein juristisches Problem aus der Belegenheit aller Objekte in Ungarn. (Anlage 1)

Wir brauchten das Pflegschaftsgericht, weil das Feriengrundstück wegen der Arbeitsbelastung des väterlichen Gärtners gegen ein Apartment in der Kurstadt Bad Héviz getauscht werden sollte. Wir glaubten das sei unproblematisch, wertmäßig wurden nur 7% des Mündelvermögens bewegt und dahinter stand ein dringender gesundheitliche Bedarf. Das Gärtchen war verkauft, der Erlös stand für die Ersatzanschaffung zur Verfügung. Meine Frau war inzwischen als Sachwalterin/Erwachsenenvertreterin bestellt.

Eine nach fünf Vorgängerinnen neu zugeteilte Richterin Mag.a Theresia Fill meinte zu deren zweijähriger Vorarbeit „So geht das nicht“ gab bekannt das Geschenkpaket vollständig aufzuschnüren und präjudizierte am 20.9.2019 in der ersten Anhörung vor versammelter Familie:
ad eins sie werde den Kauf einer Ferienwohnung in Ungarn keinesfalls genehmigen. Sie argumentierte mit dem ABGB, dort seien nur inländische Immobilien zugelassen. Erst im Beschluss vom 10.4.2020 erkennt sie immer noch wackelig: „Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff „inländische Liegenschaften“ gemäß §219 AGBG solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten.“ Aus dem zweiten Halbsatz ergibt sich die neue Strategie, nun dem Betroffenen ausreichend „entscheidungsrelevante Dokumente“ abzuverlangen.
ad zwei die Schenkung der Ertragsimmobilien sei nichtig, weil diese nicht auf einer Auktion erstanden wurden und somit die Bedingung einer Genehmigung vom 22.4.2010 nicht erfüllt sind. (Anlage 2) Mit zwei geschlossenen Augen könnte noch die Schenkung gedeckt sein aber keinesfalls der Schenkungsvertrag. Wir Eltern hätten sodann alle Mieteinnahmen seit 2012 zu erstatten. Meine Frau war erschlagen und wendete schüchtern ein, die bescheidenen Einnahmen seien doch ohnehin dem Lebensunterhalt des Sohnes zugeflossen.
Neben diesem Genehmigungskonflikt tauchte dann später noch ein Lapsus auf. Dem Schenkungsvertrag fehlt die Gegenzeichnung eines Kollisionskurators auch dieser sei deshalb wegen Selfcontracting nichtig. Die Bereinigung dieser bedauerlichen Probleme lag sehr in unserem Interesse. Nicht die Richterin, sondern Herr Rechtsanwalt Dr. Toriser wies uns darauf hin es gäbe die Möglichkeit einer Nachbesserung des Schenkungsvertrags und nachträglichen Genehmigung der durchgeführten Schenkung.
Den Festlegungen in ad 1 und 2 entsprach die Sachwalterin sodann mit Antrag vom 23.10.2019 (Anlage 3)
"1. Antrag auf nachtägliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Schenkung von drei Eigentumswohnungen in Budapest an Felix Massimo Seidl im Jahre 2012 sowie des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem Einbehalt der Früchte zugunsten der pflegenden Eltern. (Die Rückabwicklung der Schenkung wurde nicht angestrebt)
2. Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmobilie in Bad Héviz durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen.(Die Immobilienpreise waren gestiegen, das Guthaben von Felix kauft alleine keine Wohnung mehr)
3. Änderungsantrag zu der am 14.10.2019 angeordneten Vorlage von Beweisurkunden. (Die Richterin hatte die Übersetzung von 80 Seiten historischer Mietverträge gefordert)"

Wir schreiben uns in der Folge die Finger wund. Wegen der Erschöpfung meiner Frau teilen wir zum 20.4.2020 die Erwachsenenvertretung.

Der mit 1. bezeichnete Antrag ist bis heute unerledigt und wir haben uns kürzlich wegen der ungebührlichen Verfahrenslänge von drei Jahren und dem ebenso langen Entzug oder Schwebezustand der Immobilien an die Urlaubsvertretung des Herrn Vorstehers Richterin Mag.a Leobel mit einer Beschwerde gewendet (Anlage 4)
Diese sagt am Telefon eine eilige Bereinigung zu wirkt aber sehr verärgert und gestresst. Die Bereinigung ist inzwischen sichtbar, sie ist radikaler Natur und besteht in meiner Ablöse durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter.

Wir dürfen diese überfallsartige Ablöse als Retourkutsche zu unserem Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Mag.a Fill verstehen. Seine Motivation resultiert aus Ziffer 2 unseres Antrags bei dessen 3- jähriger Bearbeitung uns Verletzungen der Bringschuld vorgeworfen werden.
Wir hätten schon längst ein Plätzchen für Felix gekauft, aber es ging auch um die Anlage seines unsinnigen Sparbuchs. Die angestrebte Ferienwohnung wurde mit Beschluss vom 13.12.2019 im Rekurs genehmigt. Der Beschluss welcher dem Bezirksgericht 3 Tage später zuging wurde dort gelagert und mit 6-wöchiger Verspätung im neuen Jahr zugestellt. (Anlage 6) Der Verkäufer hatte für den Ultimo eine Preiserhöhung angekündigt und diese fiel kräftig aus. Der leitende Rekursrichter Dr. Reiter empfahl meiner Frau, die Wohnung zu kaufen und den Schaden im Weg der Amtshaftung geltend zu machen. In diese Klemme geraten setzt die Richterin die bekannten Instrumente ein: Lange Bank und Nachforderungen. Sie hat die Genehmigung des Kontrollgerichts, ein forensisches und ein zweisprachiges Fachgutachten, den Kaufvertrag (alter Preis) und das Kaufangebot (neuer Preis) auf dem Tisch und fragt immer noch nach Konkretisierung sogar der Adresse des Objekts.

Wir betrachten dies als Schikane und Fortsetzung des Präjudizes vom 20.9.2019 mit anderen Mitteln. Der dringende Bedarf von Felix und der Entzug von nochmal 2 Jahren hat im Ganzen keine Rolle gespielt. Medizinischer Beistand wurde ihm mit Beschluss vom 31.8.2020 verweigert. Die Sache hat sich mit dem 1.2.2021(!) still erledigt, weil Felix der Zugang zum zivilen Rechtsweg versagt wurde, ist aber bis heute schwebend.
Der ungarische Notar hatte eine Freude mit der rechtskräftigen Genehmigung und bat zur Unterschrift des Kaufvertrags, die Frau Richterin blockierte jedoch die Zahlungsmittel von Felix. Auf der anderen Seite genehmigte sie jährliche Entnahmen von 10.000 € zu Konsumzwecken und den Kauf eines Automobils, was wir nicht in Anspruch nahmen. Das Sparbuch wird im Nebenbeschluss nun gesperrt, die Sperre galt aber bereits mit seiner Einrichtung. (Anlage 7) Felix hat nach über 3 Jahren Verzicht keine Erinnerung mehr an seinen Sehnsuchtsort es bleibt nur die dringende Aufgabe sein Sparbuch anzulegen, das gemessen am Baukostenindex bereits 20% an Kaufkraft verlor.

Der Vater kaufte gerade neue Penthäuser direkt am tiefen See von Budapest Mélitó-Park zu Corona-Konditionen und Felix konnte hier beteiligt werden.
Der Genehmigungsantrag ist vom 9.4.2020, dessen Ablehnung vom 10.04.2020, der Verkehrswert der Immobilie sei nicht ausreichend nachgewiesen. (Anlage 8) Ungarn war im totalen Corona-Lockdown und das Objekt im Rohbauzustand (1 Jahr vor Schlüsselübergabe) ein ordentliches Wertgutachten war unmöglich. Ich dachte Felix sei schon durch das Präjudiz vom 20.9.2019 beschwert und habe gleichzeitig mit dem Genehmigungsantrag das Rechtsmittel eingereicht. Mit dem Baufortschritt habe ich dann zwei teure Gutachten nachgeschoben reiner Luxus, denn vordringliches Erfordernis war ja eine Nutzungsvereinbarung für das nun zu den Ertragsimmobilien zählende Objekt analog zu dem für diese vereinbarten Schenkungsvertrag. Diesbezüglich hat mir die Richterin nach Schluss der Sitzung vom 9.7.2021 (!) zugerufen: „Das mit dem Niesbrauch können Sie sich gleich abschminken.“
Die Richterin schrieb hingegen früher im Beschluss vom 9.3.2020 Seite 3 zu diesem Thema: „Sollte mit dem Ankauf eine materielle Kollision verbunden sein, wird es allenfalls auch erforderlich sein, eine Kollisionskuratorin/einen Kollisionskurator für den Betroffenen zu bestellen.“

Wir wollen diesen Kurator seit jeher und neben der Formulierung und Ausfertigung der Nutzungsvereinbarung auch seine Hilfe im Dschungel der Anforderungen die sich großenteils der Betroffene gar nicht leisten kann. Laut Justizministerium geht es bei der Prüfung nicht um juristische, sondern wirtschaftliche Belange.

Am 3.3.2020 gibt die Richterin die Absicht bekannt einen Kollisionskurator zu bestellen. Mit Schreiben vom 6.5.2020 beantrage ich einen testierfähigen Wirtschaftsprüfer (in der Regel rechtskundig) zu bestellen und seinen Wirkungsbereich auf die fällige Nachbesserung des Antrags vom 9.4.2020 zu erweitern.
Am 31.8.2020 wird dagegen ein Rechtsanwalt Mag.Trötzmüller mit beschränkter Zuständigkeit bestellt. Ich bitte sodann mit Schreiben vom 10.6. und 24.6.2021 um Erweiterung seiner Zuständigkeit auf die Erledigung des offenen und wegen der Schlüsselübergabe brandeiligen Genehmigungsantrags. „Auch wenn ich mich erpresst fühlen darf, ich werde jeden Text unterschreiben, den der Herr Rechtsanwalt nach Ihrer Anleitung verfasst.“ Die Richterin versagt mit Beschluss vom 30.12.2020 ON 152 die Hilfe des Rechtsanwalts in Ziffer 2. Und stellt in Ziffer 3 Nachforderungen die ohne vorangehende Nutzungsvereinbarung mit seinem Testat nutzlos sind.

Entscheidungen reifen mit der Erfahrung. Die Frau Richterin ist und bleibt eine Beitreibungsrichterin bei der die Erwachsenenvertreter auf dem Schuldnerbänkchen sitzen. Mit ihr ist ein Mündelvermögen nicht zu verwalten, das zeigt die Liebe zum Detail im Umgang mit den Ferienwohnungen und dessen auffällig mangelnde Professionalität. Abzufragen wäre beim Neukauf einer Eigentumswohnung die Bonität des Bauträgers zweitrangig sind Übersetzungen ohne Erkenntniswert. Ich kann meine Familie und das Erbe nicht mit dieser Richterin zurücklassen.

Der Herr Vorsteher weist unser Ablehnungsbegehren am 11.9.2020 zurück. Die Chancen eines Rekurses bewertet er mit „Die machen das nicht.“ Konsequent am 15.09.2020 ziehe ich unseren Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von 3 Penthäusern in Budapest, datiert mit 23.10.2019, zurück und führe damit die Richterin auf den Pfad Ihrer Präjudize vom 20.9.2019 ad 2 zurück. Die Rückabwicklung ermöglicht mir die schon im Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 (Anlage 9) als kritisch bezeichnete Situation zu bereinigen und später einen geordneten Bestand an meinen Sohn testamentarisch weiter zu geben.

Für Felix ist besser ein Ende mit Schrecken als ein Schreck ohne Ende und ein Erbantritt in eine ungeordnete Situation. Meinen diesbezüglichen Wunsch äußere ich nochmals wiederholt mit dem noch offenen Antrag vom 31.7.2022 (Anlage 10) Alle Bewilligungsverlangen an das Bezirksgericht sind damit auf „Null“ gestellt und die Bestellung eines Zwangsverwalters unnötig. Der Frau Richterin wird die totale Entlastung auch mit dieser Variante angeboten. Das mit dem Bilderverbot wird sich als Spiegelgefecht erweisen, weil wir der Rechtslage entsprechen, sobald diese abschließend bekannt ist.

Das ist der Stand der Dinge aus Sicht der Erwachsenenvertreter und zugleich deren bedingungslose Kapitulation unter die gerichtliche Definition des Wohls von Felix. Er fällt wegen einer im Wirtschaften der österreichischen Familien alltäglichen Sache ins Wasser, weil er beeinträchtigt ist und einen guten Richter braucht.

Die beantragte Lösung ad 2 entspricht der juristischen Logik der Richterin Mag.a Fill aber weder der Interpretation des ungarischen Grundbuchgerichts noch der wirtschaftlichen Vernunft. Angesichts bevorstehender Erbschaftsbesteuerung sind vorgreifende Vermögensübertragungen geboten und nicht deren Rückabwicklung. Von welcher Seite auch betrachtet, das anfangs beschriebene Konzept des Vaters wäre eine zügige Nachbesserung durch eine in Versorgungssachen versierte Familienrichterin wert. Der Weg wäre sicherer als der willfährige aber nachhaltig riskante und teure Einsatz einer Allgemeinkanzlei in familiären und humanitären Angelegenheiten der Familie. In Erwachsenenschutzsachen erwartet man das Primat der Menschlichkeit, den wertschätzenden Umgang mit juristischen Laien und in Sozialfragen geschulte Richterinnen. Gerne zitiere ich zum Schluss die Meinung der höchsten Richterin der Republik und die Einlassung des Herrn Oberrichters Dr. Gerald Kerschbacher in unserer Sache. (Anlage 11)

Dem Wunsch nach Anhörung unserer Familie durch das Landesgericht wurde nach 4-maligem Anlauf in den Abteilungen und beim Herrn Präsidenten bisher nicht entsprochen. Die Registratur des Bezirksgerichts legt Blatt auf Blatt, führt Akten chronologisch nach Ordnungsnummern. Bei mehreren Gegenständen im Zeitverzug entstehen ineinanderfließende Akten die selbst für den Betroffenen unlesbar werden.
Im Gespräch wäre vieles zur Entlastung der zuletzt sichtbar wechselnden Rechtsmittelrichter beizutragen, speziell in diesem Fall wo es um Schuldzuweisungen und Exkulpierungen aus der Vergangenheit geht und die schriftliche Aufarbeitung unter Termindruck mich schon sehr belastet. Ein Anwalt wird innerhalb der Rechtsmittelfrist und bei einem Aktenumfang von 350 ON und 3000 Seiten ohnehin nicht tätig. Wegen persönlicher Irritationen auf beiden Seiten wäre auch ein Schlichtungsgespräch eher angebracht als der geplante gewaltsame Eingriff in eine geordnet wirtschaftende Familie mit psychologischen Folgen für die schon überlastete Mutter und den Sohn der jede Stimmungslage seiner Eltern mitbekommt.

Wir bitten in die Beurteilung dieses Rekurses auch unsere etwa 100-seitige Dokumentation aus dem kürzlich wiederholt eingebrachten Ablehnungsbegehren AZ 3 R 136/22t gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill einzubeziehen.

In welch schmerzlicher Weise sich Felix und seine Beschützer in der guten Absicht Betongold zu verschenken langjährig in den Mühlen der Justiz finden ist allen Etagen des Bezirksgerichts und zuvorderst der Medienstelle ausreichend bekannt und meist bedauert. Selbst die Höchstrichterin der Republik drückt ihre Betroffenheit aus. Es war dem Magazin News bereits 4 Seiten und der Kleinen Zeitung 2 Seiten wert und findet Interesse des Bürgeranwalts im ORF das nur durch einen nachfolgend noch zu beschreibenden Bilderstreit unterbrochen ist.

Auch in der Vergangenheit also bis zum 20.September 2019, dem Antritt der aktuellen und sechsten Richterin in Sachen Felix gab es Dissens mit dem Pflegschaftsgericht das unserem von Epilepsie geplagten Sohn abrupt seine langjährig genutzte Ferienbleibe am Plattensee entzog. Aber man einigte sich nach einem Jahr und zwei verlorenen Feriensommern zum residualen Wohl des Betroffenen. An Stelle eines zunächst vorgesehenen Sachverständigen DI Gassler entschied sich die damalige Richterin Frau MMag. Anna Leitsberger kostenbewusst zu einem Auskunftsersuchen an das Justizministerium und hat dessen Ergebnis dann mit der Genehmigung einer Ersatzimmobilie entsprochen. Die Frau Richterin schrieb, allerdings mit peinlicher Verspätung die ihre Vorgängerin Mag. Natalie Eicher zu vertreten hat, im Beschluss vom 13.6. 2018: „Der Betroffene bekommt dadurch die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen.“ Die im bekämpften Beschluss enthaltene Einlassung der Frau Richterin Mag.a Fill zu diesem Vorgehen ist unrichtig.

Die aktuelle Frau Richterin ist mit diesem Gegenstand seit unseren Antrag vom 22.9.2020 auch direkt befasst. (Anlage 12) Die Bearbeitung ist bislang über einen Tatsachen entstellenden Bericht an die Justizombudsstelle nicht hinausgekommen.

Ebenfalls unbearbeitet und von grundlegender Bedeutung ist der Antrag der Sachwalterin vom 23.10.2019 (Anlage 3) den wir nachdem er Gegenstand der Sitzung vom 21.1.2022 war am 24.1.2022 wiederholen. Protokolliert wurde: „Wenn ich gefragt werde, ob ich will, dass Felix Eigentümer der drei Eigentumswohnungen in Budapest bleibt, so gebe ich an: Nein, das will ich nicht. Ich möchte das deshalb nicht, weil es nach den Erfahrungen mit dieser Richterin nicht möglich ist, das Eigentum von Felix zu verwalten, ohne dass es unüberwindliche Hürden gibt.“

Zu einer fehlgeleiteten Entscheidung des Landesgerichts vom 4.5.2022 unter AZ 4 R 134/22f führte die Unterdrückung einer vorangegangenen Anfrage vom 13.7.2021. durch die Frau Richterin (Anlage 13) Ohne deren Erledigung und weitere Diskussion entschied die Richterin am 28. Februar 2022 den Genehmigungsantrag für eine Wohnung am tiefen See abzuweisen. Es sei darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt der Richterin sechs Kaufdokumente und drei gleichlautende Wertgutachten vorgelegen sind. Das Versagen der Genehmigung hat zu einem Notkauf geführt, der problemlos nachträglich zu genehmigen wäre nachdem alle Informationen auf dem Tisch liegen aber auch eine Rückabwicklung ist mir möglich. Eigentumsübertragungen im 1. Verwandtschaftsgrad sind in Ungarn völlig kostenlos, steuerfrei und unkompliziert. Der zugrunde liegende Genehmigungsantrag vom 9.4.2020 sollte neu verhandelt werden zur Sache verweise ich auf unser Vorbringen im Rekursantrag vom 17.3.2020.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Richterin wusste und nun schriftlich erfahren hat, dass der Experte im Pflegschaftsrecht und leitende Funktionär der Familienrechtsabteilung der Anwaltskammer Mag. Felix Fuchs Vertrauensanwalt der Familie Seidl ist und in groben Zügen das Geschehen bereits kennt.

Antrag: Wir bitten die Frau Richterin zur Entscheidung wenigstens dieser vernachlässigten Anträge anzuhalten, bevor in unsere Rechte als Erwachsenenvertreter eingegriffen wird. Diese Klärung ist unbedingt notwendig. Der nachfolgende gerichtliche Erwachsenenvertreter braucht unterschiedliche Qualifikation je nachdem ob Vermietungen in Ungarn unter Betriebsrisiko steuerpflichtig zu verwalten oder für die Objekte wegen nichtigem Schenkungsvertrag und unerfüllter Vorgaben der Genehmigung nur die Eigentumsverhältnisse neu zu ordnen sind. An den dem Gericht genehmen Tausch ins Sparbuch ist bei nachhaltiger Inflation nicht einmal zu denken.

Die Außerstreitverfahren sollten zwischen Richter und Antragsteller zum Wohl des Betroffenen bewältigt werden. Dass der Richter dem Laien gegenüber eine Bringschuld hat und Empathie, Kostenbewusstsein und Respekt nicht schaden ist wohl sichtbar. Defizite können von außen beseitigt werden aber nicht zum Schaden und auf Kosten des Betroffenen der über keine freien Mittel verfügt.

Unsere Richterin verwirft alle beantragten Sachverständigen aus Medizin und Wirtschaft ist aber Anwälten zugetan, doch ausschließlich nach eigener Wahl und Bewährung in ihrem Umfeld Beitreibung. Die Richterin hatte schon bei der ersten „Anhörung“ die Arbeit ihrer Vorgängerin mit „So geht das nicht“ kommentiert. Die Sachwalterin hatte die Absichten der Familie und den aktuellen Handlungsbedarf in einem Lebenssituationsbericht schlüssig vorgelegt. (Anlage 14) Nach einem einstündigen Monolog verließ die Familie den Termin mit dem Bemerken „Jetzt haben wir die Richterin gnadenlos“.
Nach völliger Erschöpfung meiner Frau als alleinige Sachwalterin und spätere Erwachsenenvertreterin vermittelte der Vater ihr den Beistand der Kanzlei Dr. Felsberger. Auch diese erkannte, dass eine geordnete Immobilienverwaltung unter dieser Richterin nicht möglich und eine Rückführung des Eigentums wegen eines nichtigen Schenkungsvertrags geboten sei. Das diesbezügliche Schreiben an das Bezirksgericht vom 6.3.2020 wurde ignoriert. Es war die einzige Äußerung der Kanzlei und hat 2500 € gekostet. Angesichts dieser Kosten einer professionellen Rechtsvertretung ist dann der Vater helfend eingetreten und das Ehepaar hat die Erwachsenenvertretung geteilt.

Um den kritischen, bislang also nichtigen Schenkungsvertrag zu sanieren kam mit Beschluss vom 31.8.2020 Herr Rechtsanwalt Mag.Trötzmüller in Funktion und trug zwei Jahre durch Untätigkeit unter Aufsicht der Richterin zur weiteren Verschleppung bei. Er war uns als Kollisionskurator unerwünscht und dieTätigkeit eines Wirtschaftsprüfers (in der Regel auch rechtskundig) vorgeschlagen worden.

Die Ablösung von Mag. Trötzmüller war wegen des Vorwurfs der Befangenheit und Untätigkeit beantragt und wird aktuell am 4.5.2022 mit einer Einlassung des Rekursgerichts unterstützt. Das Pflegschaftsgericht sei „weder von einer pflichtgemäßen und regelmäßigen Überwachung der dem bestellten Kollisionskurator beschlussmäßig übertragenen Vertretungstätigkeit bzw. Aufgabenstellung, noch – zB. Bei Wahrnehmung ungebührlicher Verzögerungen - von der Einleitung eines Enthebungs- bzw. Umbestellungsverfahrens entbunden.“

Es darf empören, dass diese Ablöse nun nicht aus dem gegebenen Grund und eigenständig erfolgt sondern alle Versäumnisse in der Bestellung und Aufsicht im hier angefochtenen Beschluss mit dem Eintreten einer übergreifenden Lösung bemäntelt werden, mit dem untragbaren Ergebnis, dass Herr Mag. Trötzmüller erhalten bliebe, wenn dem Ablösungsbegehren nicht entsprochen wird.
Herr RA Dr. Krassnig war der Meinung die damals autonome Bestellung von Trötzmüller sei unüblich, man habe ein Anregungsrecht, fragt üblicherweise einen Anwalt des Vertrauens ob er die Kuratur übernimmt und schlägt diesen dann dem Richter vor.

Wir sahen Befangenheit von Trötzmüller in seiner hauptsächlichen Tätigkeit als Insolvenzverwalter und damit Nähe zur Beitreibungsrichterin Mag.a Fill.
Der Frau Richterin ist bekannt, dass wir Fachleute sind und Fachleute schätzen und gegen die Befassung einer Beitreibungsabteilung mit Erwachsenenschutzsachen aufgetreten sind. Gleiche Anforderungen stellen wir an einen Anwalt, der Angelegenheiten von Felix in die Hand nehmen soll und in die Nähe zu meiner Frau und unserer Familie rückt. Auch der vorgesehene Herr Rechtsanwalt Mag. Robert Vevovnik tritt mit einer Expertise in Forderungsbeitreibung und Insolvenzverwaltung auf.

Antrag: Im Falle der Abweisung dieses Rekurses bitte ich mein Anregungsrecht in der Bestimmung meines Nachfolgers anzuerkennen und anstelle der Allgemeinkanzlei Mag. Robert Levovnik den Fachanwalt für Erwachsenenschutzrecht Herrn Mag. Felix Fuchs, Neuer Platz 5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee. T: +43 (0) 463 / 57866-0 zu beauftragen


Der nun fünfjährige Umtrieb mit dem ungarischen Freizeitwohnsitz unseres Sohnes Felix ist ein Frevelan ihm, von welcher Seite wäre zu klären. Ein Gutachten des Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht ortet schon 2019, zu einer Zeit wo man noch auf Verbesserung hoffen durfte, eine Menschen- und Personenrechtsverletzung. (Anlage 15) Niemand wird begreifen, dass einem Behinderten sein langjähriger Aufenthalt abrupt entzogen und noch 5 Jahre danach ein Ersatz gerichtlich versagt werden darf, weil er sich nach teuren Anläufen der Begutachtung die Ganzübersetzung eines forensischen Gutachtens nicht mehr leisten kann. Siehe Entscheidung im Rekurs vom 4.5.2022 4 R 134/22f.

Die Sache hat sich durch Zeitablauf geregelt, der Sohn Felix hat die schmerzliche Erinnerung an seinen Sehnsuchtsort überstanden, ich erledige die Verwaltung der verbliebenen Liegenschaften aus dem Hotel und früher nie abgerechnete preiswerte Therapien übernimmt nun die Krankenkasse. Dem Sohn haben wir sonnige Alternativen geschaffen, leider bleibt aus der verunglückten Veräußerung ein Sparbuch in seinem Besitz, das täglich an Wert verliert. Das ist anscheinend ein Motiv meiner eiligen Ablöse, die Richterin allein weiß nicht wohin mit diesem Schandfleck. Das Sparbuch mit einem Guthaben von 71.000 € wurde nun gerichtlich gesperrt. Als Mündelgeld wurde es laut Bankbestätigung bereits mit der Einzahlung am 26.9.2019 gesperrt. (Anlage 7) Trotzdem hat die Richterin jährliche Entnahmen von 10.000 € zu Konsumzwecken und den Kauf eines Automobils mit 16.000 € zugestanden. Bei Rückwirkender Entnahme wäre das Sparbuch leer. Dem konnte ich nicht entsprechen. Es handelt sich um die nicht antastbare Zwischenliquidität eines Immobilientauschs, ein sogenanntes Bestandsvermögen.

Die Frau ‚Richterin erhebt neben der bekämpften Entscheidung auch bestrittene Kosten für Gutachter und Übersetzer. Da in der Abteilung 6 Erwachsenenschutz und Beitreibung in einer Hand liegen darf abgewartet werden ob sie in diesen Vermögensteil vollstrecken wird. Die Bindung des Sparbuchs hat auch der Herr Vorsteher erkannt und schrieb anlässlich der Gewährung von Verfahrenshilfe am 7. 6.2021: „Der Antragsteller besitzt Vermögen iHv. EUR 71.060,73 in Form eines mündelsicher angelegten Sparbuches. Ein Zugriff auf dieses Sparbuch ist für den ‚Antragsteller bzw. für dessen Rechtsanwalt demnach nicht möglich.“ Diese Verfahrenshilfe, welche die Erwachsenenvertreter jetzt dringend bräuchten hat die Richterin damals beim Revisor des Oberlandesgerichts bekämpft.

Der im 82. Lebensjahr stehende, ziemlich entrüstete Vater hat sich mit einem 100-seitigen Ablehnungsantrag gegen die amtierende Richterin gewendet und beim Amtsvorsteher Verfahrensverzögerung in allen Angelegenheiten beklagt. Gefühlt im Gegenzug bekommt er ein Ablöseverfahren an den Hals und beide Seiten haben sich Strafanzeigen angedroht.

Mit Beschluss vom 17.8.2022 wird unter Umgehung unseres Anregungsrechts ein Rechtsanwalt Mag. Levovnik im Alleingang bestellt. Dem Gericht kamen Presseberichte ungelegen. Ohne Bilder keine Berichterstattung. Der Vertretungsauftrag des Anwalts war noch am 14.7.2021 darauf beschränkt Bildveröffentlichungen zu unterbinden und in dieser Form Gegenstand der Anhörung. Im zitierten Beschluss vom 17.8.2022 wurde seine Vollmacht überraschend und ohne Verhandlung auf die Gesamtvertretung aller Vermögensdispositionen ausgedehnt, also auf den gesamten Inhalt der väterlichen Vertretung erweitert.

Die ungarischen Realitäten verzeichnen kräftige Wertsteigerungen aber geringe Mieterträge, die bislang als Beitrag zum Familienhaushalt vereinnahmt wurden. Die angeordnete Treuhandverwaltung von Ungarn-Immobilien durch einen Klagenfurter Rechtsanwalt würde Kosten erzeugen welche die Erträge übersteigen und aus der Substanz zu tragen sind. Felix braucht Vermögen in ferner Zukunft, wenn er nicht mehr bei seiner Familie leben könnte, die Verwaltung muss nachhaltig angelegt sein. Ich habe mich in 10 erfolgreichen Jahren bewährt und die notwendige Vernetzung in Ungarn und ich bin für Felix kostenlos. Undenkbar, dass ein Klagenfurter Rechtsanwalt das besser macht, zumindest wird ein unkalkuliertes Risiko zu Lasten des Betroffenen eingegangen. Zu ergänzen bliebe, dass die Amtshandlungen der Richterin seit dem 2. Dezember 2021 durch einen zur Stunde noch aufrechten Ablehnungsantrag gehemmt sein könnten.
In einem Beschluss vom 4.5.2019 reklamiert Herr Dr. Gerald Kerschbaumer Oberrichter am Landesgericht: „Das Erstgericht werde nicht umhin kommen, sich mit den zahlreichen Eingaben des gesetzlichen Erwachsenenvertreters aufgeführten Bedenken und Säumnissen näher auseinanderzusetzen und hienach im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen, die sich dann als erforderlich zeigenden (Verfahrens-)Schritte umgehend in die Wege zu leiten haben, um solcherart mit der diesfalls gebotenen Raschheit den hinsichtlich der „Liegenschaftsschenkungsverträge“ bestehenden rechtlichen Schwebezustand zu beenden und damit für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen.“

Die Bestellung eines Neulings ohne Kenntnis von Bedürfnissen, Vorgängen und ungarischen Belangen dient sicher nicht der Sicherheit und Beschleunigung des Verfahrens. Zu diesem Thema äußert derselbe Richter: „In diesem Zusammenhang sei in Anlehnung an die höchst- und rekursgerichtliche Rechtsprechungslinie betreffend die Umbestellungsvoraussetzungen von gerichtlichen Erwachsenenvertretern (früher Sachwaltern) noch besonders darauf verwiesen, dass für eine Vertreterbestellung das Vorliegen einer Gefährdung des Wohles des Pflegebefohlenen nicht erforderlich ist, sondern es bereits genügt, dass die Ausübung der Vertretertätigkeit durch eine andere Person relativ besser dem Wohl (bzw. hier dem Interesse) der betroffenen Person entspricht, was wiederum die amtswegige Klärung der Frage erfordert, wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen sondern (je nach Aufgabenstellung) vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken könnte.“ (umfangreiche Fundstellenangabe) Beschrieben werden Bedingungen für die Umbestellung von gerichtlichen also gewerblichen Erwachsenenvertretern. In unserem Fall handelt es sich um die Ablösung eines familiären, väterlichen Erwachsenenvertreters und Beschränkungen der mütterlichen Erwachsenenvertreterin. Diese bedarf einer noch gesteigerten Sensibilität.
Zu dem bereits vorhandenen Übermaß gerichtlicher Eingriffe in die Familie bringt ein weiterer Funktionär unerträgliche psychologischen Belastungen, Störung des bewährten Wirtschaftens aus einer Kasse und selbstloser Dienstleistungen Tag und Nacht.
In die Beurteilung sollte einfließen, dass die bisher Handelnden zur Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung in besonderer Weise qualifiziert sind. Der Vater ist erfahrener Wirtschaftsakademiker und die Mutter graduierte Sozialberaterin bei den SOS Kinderdörfern.

Die Eltern haben die Vertretung geteilt und unglücklicherweise berühren zwei Vertretungsbeschränkungen eine Mutter, die ganz andere Sorgen hat. Es steht ihr eine Strafanzeige ins Haus und nach 30-jähriger gemeinsamer Kasse kommt zur autoritären Richterin noch ein Funktionär in die Familie, der zu fragen ist und Kosten macht. Sie ist außer sich, hat die letzte Verfügung des Gerichts im Familienkreis zerrissen und keiner der Amtsträger insbesondere nicht die verzweifelt angerufene Vertretung des Herrn Vorstehers Frau Richterin Mag.a Loebel ist bereit mit ihr zu sprechen.

Sachverhaltsdarstellungen und Anträge betreffend die Zuständigkeit der Mutter und Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl im sozialen Sektor der Obsorge

1. Vorwurf der unzulässigen Veröffentlichung von Bildern des Sohnes und Betroffenen Felix Massimo Seidl.

Die Mutter gerät hier ungerechtfertigt unter Beschuss, zu der Dokumentation im Internet und der beginnenden Berichterstattung hat sie keinen Zugang und der Vater verweigert eine Korrektur bis er Gewissheit über die Rechtslage hat. Er glaubt nicht an eine absolute Gültigkeit des Verbots von Bildveröffentlichungen. Jedem Individuum muss das Recht zukommen gegen Personenrechtsverletzungen auch mit ganzer Persönlichkeit aufzutreten. Es gibt ein unantastbares Residuum, so werden auch Gerichtsentscheidungen einem Empfänger persönlich zugestellt, der sie nicht versteht. Die Sache Felix geht über den Einzelfall hinaus und kann als Präzedenzfall genutzt werden um unbillige Verhältnisse aufzuzeigen. Die vierte Kraft unserer Demokratie hat für beeinträchtigte Menschen sicher schon mehr bewegt als alle beamteten Funktionäre. Keine Berichterstattung ohne Bilder. Wir bilden kein Elend ab Felix begegnet seinen Einschränkungen heldenhaft, das steht in seinem Gesicht. Seine Bilder erwecken, stellvertretend für alle Justizgeschädigten das Mitleiden einer bürgerlichen Gesellschaft mit Dingen die Sie längst überwunden glaubt.

Unser Verfahren hat einen Umfang und eine Irrationalität erreicht, die ohne journalistische Übersetzung nicht mehr zugänglich ist. Die Justiz legt Blatt auf Blatt in chronologischer Folge ab und verschränkt so alle verzögerten Verfahren ineinander. In der Akte von Felix sind neun unerledigte Vorgänge mit 350 Ordnungsnummern und 3000 Seiten ineinander verschlungen. Die Akte ist unlesbar. Ohne Bilddokumente und zuvorderst Verfilmung der Zusammenhänge und Wirkungen gibt es keinen öffentlichen Zugang. Unsere Websites im Internet mit ihrer Möglichkeit der Gliederung, Kommentierung und Verlinkung zu den Dokumenten wären eine Stützte sogar für den Bearbeiter in der Justiz. Über die informativen Inhalte der gewaltigen Websites gibt es bislang keine Beschwerden. Die Inhalte wurden, in illustrierter Form der Richtervereinigung, Justizombudsstelle und Medienstellen noch vor der Veröffentlichung bekannt gemacht.

Redakteure bestätigen eher einen entspannten Umgang mit den Bildern beeinträchtigter Menschen. Unsere mit der Medienstelle ausgewogenen illustrierten Zeitungsberichte sind Dokumente und dienen der Besserung der vorgefundenen Verhältnisse. Unserer verschlossenen Richterin wären sie ein Zugang zum Verständnis der Familie Seidl und den Nöten des armen Felix. Die Medienstelle wird meiner Behutsamkeit in Sachen Presse sicher ein gutes Zeugnis ausstellen. Bilder von Beeinträchtigten auch samt Beschützer sind keine Seltenheit.

Einen Beleg dafür habe ich zusammen mit einem Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Bilder im Sonderfall Felix beim Bezirksgericht eingereicht, er wurde kürzlich negativ entschieden, das Gericht könne über das höchstpersönliche Recht nicht verfügen.

Die Medienstelle des Bezirksgerichts hat der Kleinen Zeitung mitgegeben, das Pflegschaftsgericht habe Prüfungspflichten aber stets zum Wohl des Betroffenen zu entscheiden. An der Bestimmung dieses Wohls soll die betreuende Familie Anteil haben, ungebührliche Leerläufe am Gericht sind immer zum Schaden und die Justiz sollte angehalten sein, den Anliegen von behinderten Menschen mit besonderer Sorgfalt zu begegnen.
In einer Einlassung des Justizministeriums vom 18.5.2018 ist festgehalten, der Erwerb einer Ferienwohnung in Ungarn werfe keine juristischen Probleme auf, sondern sei allenfalls unter wirtschaftlichem Aspekt zu beurteilen. Auch hier müsste Beachtung finden, dass es nicht um materielle Dinge, sondern eine Freizeitidylle geht, die der Gesundheit von Felix dient. Dieser Bedarf steht weit über allen bürokratischen Forderungen und es obliegt der Richterin diesen zu ergründen. Die nochmalige Ablehnung der Expertise eines Neurologen mit Beschluss vom 4.5.2022 (4 R 136/22x) auch durch das Rekursgericht ist unbegreiflich und sollte allein schon einen illustrierten Appell an die Öffentlichkeit rechtfertigen.

Der hauptsächliche Angriffspunkt ist ein Film in welchem Felix zeigt was ihm gerichtsseitig weggenommen beziehungsweise über fünf Jahre und weiterhin vorenthalten wird. Im Verhältnis zur Erzählung, die unbeanstandet bleibt, sind die Bilder nicht drastisch gewählt.


Das gilt auch für die spärliche Illustration der Sachverhaltsdarstellung und Chronologie.


Dass unsere Familie dem Ärger einer Richterin und in der Abwehr einer gegen sie gerichteten Presse auch noch ihrer Befangenheit ausgesetzt ist dürfte sichtbar werden. Es muss uns zustehen im Interesse von Felix das ausgesprochene Bilderverbot zu überprüfen. Um überprüft zu werden müssen die Bilder am angestammten Platz verbleiben. Es muss Felix zukommen sich angesichts der hergestellten Ohnmacht seiner Vertreter schlichtweg selbst zu artikulieren.

Wir beantragen am 30.6.2022 eine gerichtliche Genehmigung der Bildverwendung im bisherigen Stil und Umfang, die mit Beschluss vom 14.7.2022 zurück- bzw. abgewiesen wird. Einen Rekurs nehmen wir Eltern diesmal nicht in Anspruch, da spätestens die angedrohte Strafanzeige Klarheit schaffen kann. Österreich wird nicht dulden, was Felix geschieht. Man muss ihm zugestehen sein objektives Interesse mit Einsatz seiner überzeugenden Persönlichkeit öffentlich zu vertreten.

Klarheit über die Zulässigkeit der Bilder in unserer speziellen Situation erwarteten wir endgültig von einem Clearing wofür das Vertretungsnetz mit Auftrag vom 28.3.2022 beansprucht wurde. Es sei eine Abklärung durchzuführen „insbesondere im Zusammenhang mit der Vertretung des Betroffenen im Umfang des Rechts auf das eigene Bild.“ Das Vertretungsnetz konnte der Richterin die Fortsetzung des Verfahrens nicht verbieten. Tenor: „Die Richterin macht sowieso was sie will.“ Der Clearingbericht blieb ohne Aussage zum Bilderthema und auch darüber hinaus völlig neutral. (Anlage ).

Der Verlauf dieses Clearings ist ein Abbild der gesamten Verfahrensführung unserer Richterin. Uns wird am 10.6.2022, also mit Verzug von 14 Wochen, dieser Auftrag vom 28.3.2022 zugestellt. Die darin enthaltene Bearbeitungsfrist von 5 Wochen ist bereits überschritten. Der Bearbeiter hatte 2 Stunden für die Einsicht von 4 Aktenstücken, weil die Richterin diese eilig zurückgerufen hat. Ob es Abreden gibt und was hinter den Kulissen passiert ist kann er nicht sagen. Weder aus dem Auftrag noch dem Bescheid geht der Adressat hervor, es gibt ja zwei Erwachsenenvertreter.Am 27.6.2022, dem Termin der ersten Einvernahme, war unsere Akte jedenfalls zurückgereicht und die Bearbeitung fertig. Auch das Obergericht hatte lange vor uns Erwachsenenvertretern Kenntnis von dem Ablösungsvorhaben der Richterin und liefert dazu schon am 4. Mai 2022 eine klärende Stellungnahme.

Es ist eine Zumutung an das Vertretungsnetz innert 2 Stunden eine über 5 Jahre getrübte Suppe zu "klären" und entweder die Absicht einer verärgerten Richterin zu unterstützen, der geordneten Familie Seidl außenstehende Entscheider aufzuerlegen oder es dem betagten Vater weiterhin zuzumuten, diese Suppe am bleibenden Richtertisch einzunehmen.

Wegen der unklaren Adressierung haben meine Frau und ich getrennte Stellungnahmen an das Vertretungsnetz abgegeben und bitten diese bei der Entscheidung dieses aktuellen Rekurses mit zu berücksichtigen.
Am 4.7.2022 erfolgt der Hausbesuch eines Juristen von Vertretungsnetz. Es ergab sich ein 3-stündiges Gespräch das unser kranker Sohn, wie schon vorher den Besuch des Gerichtspsychiaters, geduldig ausgesessen hat. Der Clearingbericht erging am 8. Juli 2022 und enthält keinerlei Aussagen zum eigentlichen Auftrag, der Klärung des Rechts am Bild. Wir vertrauen unserer Richterin erklärtermaßen nicht mehr und auch nicht ihrem pauschalen Bilderverbot mit Interessenhintergrund. Auch das Vertretungsnetz ist ratlos.

Schon in 2019 hat das Institut für internationales Betreuungsrecht eine Verletzung der Personenrechte von Felix zitiert, die einem Verbot seiner Bilder zu deren Verteidigung entgegenstehen. Der Vater wendet sich daher am 1.9.2022 mit einem Vorbringen an die folgende Instanz mit der Bitte zur Klärung der Rechte am Bild bei entscheidungsunfähigen Menschen in der besonderen Situation eines Angriffs auf ihre Grundrechte. Es ist dies der Monitoringausschuss der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, ein unabhängiger Ausschuss, der die Einhaltung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen durch die öffentliche Verwaltung für den Bereich der Bundeskompetenz überwacht. Dass dieser die Beschwerde aufnimmt ist schon ein Beweis für die diskussionsbedürftige Rechtslage. (Anlage 16)
Wir Erwachsenenvertreter werden uns der Auskunft des Ausschusses der mit prominenten Juristen besetzt ist natürlich beugen, entfernen die Bilder und ersetzen sie durch einen erläuternden Text.

Antrag: Wir bitten bis zur Klärung der Rechtslage und der darauffolgenden Reaktion der Erwachsenenvertreter die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Bereich des Rechts am Bild einzustellen und somit die Vertretungsrechte meiner Frau Sylvia Seidl im vollen Umfang zu bestätigen.

2. Entzug der Entscheidung über das Freizeitverhalten und die Inanspruchnahme eines im Eigentum stehenden Ferienplatzes.

Die Mutter, also meine Gattin beschreibt, wie die letzte Chance auf eine Ferienwohnung in Bad Heviz begraben wurde in einer Äußerung an das Vertretungsnetz: „Das Übel war schon beim Antritt der Richterin am 20.9.2019 mit der Aussage angekündigt sie werde eine Ferienwohnung in Ungarn auf keinen Fall genehmigen. Sie war der Meinung laut § 219 ABGB seien nur inländische Immobilien zugelassen. Es dauerte bis zum 10.4.2020 bis sie immer noch wackelig zugestand: "Selbst dann wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff "inländische" Liegenschaften gemäß § 219 ABGB solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten". Den Weg mich künftig mit Formalien zu narren ließ sie sich mit diesem Satz gleich offen. Die positive Aussage "Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Héviz bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige Richterin aus." wurde nicht verfolgt. Das Verfahren endet am 11.5.2021 mit dem Verbot des zivilen Rechtswegs der fälligen Amtshaftungsklage und wurde bis heute nicht abschließend entschieden. Kuriosum: Die Immobilie stünde uns immer noch zur Verfügung allerdings zum doppelten Preis. Felix ist um den Kaufkraftverlust seines Sparbuchs, erhöht um diesen Zuwachs materiell geschädigt. Die Mutter äußert in ihrem Bericht: "Ich empfinde die Ohnmacht einer sorgenden Mutter zwischen bürokratischen Barrieren und Zeitdiebstahl und habe keine Freude als Erwachsenenvertreterin zu wirken die der Staat nicht respektiert.“

Um die Therapie von Bewegungsdefiziten und Anfallsfrequenz unseres auch von Epilepsie betroffenen Sohnes Felix und seine jugendliche Psyche ist die Mutter in berührender Weise bemüht. Das vom Verfahren betroffene, über 9 Jahre intensiv genutzte Freizeitgrundstück zwischen Plattensee und Bad Heviz war der wesentlichste Bestandteil dieser Bemühungen. Das Objekt ist als Therapiemittel für Körper, Seele und familiäre Gemeinschaft zu begreifen und keine Sachanlage. Als solches muss sein Einsatz flexibel sein duldet keine Unterbrechung der Verfügbarkeit und lag bislang in der Zuständigkeit meiner Frau. Das bezeugt das Verwerfen einer Zwischenlösung und die direkte Veranlassung aller Genehmigungsanträge.
Frau Seidl erhielt selbst umfangreichen Grundbesitz zugeeignet, den sie gut verwaltet. Wo Felix sein Quartier aufschlägt und wen er beherbergt ist intime Familiensache und gehört in die soziale Verantwortung meiner Frau.
Der Tätigkeit einer Richterin, die Formalien ganz genau nimmt, aber den Beistand von Mediziner, Wirtschaftstreuhänder und Kollisionskurator dem Betroffenen auch in Sachen Ferienwohnung versagt oder vernachlässigt, verdankt Felix Entzugsfolgen die aus Unterlagen der Krankenkasse ersichtlich sind und dem Landesgericht vorliegen. Das im Zeitablauf fortschreitende Verblassen seiner Ungarnsehnsucht bis zum Erlöschen war ein unsichtbares Leiden.

Die Tätigkeit eines der Richterin noch so nahestehenden gerichtlichen Erwachsenenvertreters und sein unbeschränkter Umgang mit dem Budget wird die akribische Attitude dieser Richterin auf Dauer nicht ändern. Die diversen Anläufe wegen der Petitesse Ferienwohnung im Gewicht von 7% des Vermögens von Felix beweist dass die Treuhandverwaltung von Mündelvermögen unter dieser Richterin unmöglich ist.
Zumindest wo Felix sein Ferienquartier aufschlägt, seine Befindlichkeit pflegt und Gäste zu sich bittet muss der Intimität der Familie überlassen sein. Hier muss ein Trennungsschritt gezogen werden, hier ist nicht das Feld der Bestimmung und Administration durch einen gerichtlichen Funktionär.

Antrag: Wir beantragen zumindest die Disposition der Feriendomizile einer Fremdvertretung zu entziehen und dem Verantwortungsbereich „Gesundheitspflege“ meiner Frau zu überantworten.

Sachverhaltsdarstellungen und Anträge betreffend die Zuständigkeit des Vaters und Erwachsenenvertreters Johann Seidl in der Vermögensverwaltung.

Hier geht es um Wahrheitsfindung und Schuldzuweisungen. Bei der Familie entsteht der Eindruck, dass mit der Ablösung bis zum 17.8.2022 beschränkt auf die Verfolgung der Rechte am Bild und ab 1.9.2022 überfallsartig erweitert auf die vollständige Ablöse des Vaters aus der Vermögensverwaltung der nicht mehr überschaubare dreijährige Wildwuchs aus Verfahrensverzögerungen und unbearbeiteten Anträgen abgestreift werden und die vom Obergericht angeregte Entlassung des zwei Jahre untätigen und wegen Befangenheit bekämpften Kollisionskurator durch eine übergreifende Lösung bemäntelt werden soll.
Anstehend sind außerdem Entschädigungsforderungen wegen der erlittenen Gesundheitsfolgen und materiellen Schädigungen die auch die Familie betreffen.

Entscheidungen zugunsten von Felix soll schlagartig ein vielleicht willfähriger Funktionär übernehmen und diese sollen wiederum durch juristische und nicht individuelle Kriterien bestimmt sein, die der Neuling ja gar nicht kennt. Zu Lasten des übrigens illiquiden Kostenträgers soll ein unbekannter Jurist in seine Wirtschaftsbelange eingreifen, in Konkurrenz mit dem seit 10 Jahren in der Verwaltung der eigenen Schenkungen erfolgreich bewährten und in Ungarn bestens vernetzten Vaters.

Diese Möglichkeit der totalen Exkulpierung und Sorgenfreiheit der Richterin hat der Vater seinerseits unter großen Opfern angeboten. Nach den Erfahrungen mit Ferienwohnungen ist das ungarische Vermögen von Felix unter dieser Richterin nicht zu verwalten. Mit Antrag vom 2.8.2022 wiederholte er seinen Antrag vom 31.10.2019 der 1:1 dem richterlichen Präjudiz vom 20.9.2019 entspricht und stellt damit alle Genehmigungsanträge auf „Null“. Er beansprucht sein mit nichtigem Vertrag und nicht zutreffender Genehmigung übertragenes Eigentum zurück. Er befindet sich im 82. Lebensjahr und kann im Testament das Nötige regeln. Man nimmt Schaden in Kauf für diese Lösung. Der Betroffene fällt um die bevorstehende Erbschaftssteuer um und diese wird gewaltig sein.

Wirtschafter und Juristen leben in verschiedenen Welten und sich doch aufeinander angewiesen. Aber Einer tue nicht des Anderen Werk. Was in aller Welt soll ein Klagenfurter Anwalt zu erträglichen Kosten und Risiken für den Betroffenen in Ungarn verwalten oder zurückführen ohne meine Kenntnis von Sinn, Zweck und Regeln unseres bürgerlich geordneten Familienlebens und den Rechtsverhältnissen und Spielregeln in Ungarn.

Die Frau Richterin begründet den geplanten Schritt mit Fehlverhalten des Erwachsenenvertreters in den Genehmigungsverfahren. Vor Allem sind es die Nachforderungen vom 30.12.2020 (ON152) deren angebliche Missachtung die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill in Ihren Berichten an den Herrn Vorsteher, das Kontrollgericht, die Medienstelle und die Justizombudsstelle wirkungsvoll vorträgt. Dabei geht es um das Thema Ferienwohnungen (7% des Vermögenswerts von Felix) wo empathische Handhabung mit Rücksicht auf den gesundheitlichen Bedarf des Betroffenen angesagt wäre und die Ganz- oder Teilübersetzung eines Wertgutachtens keine bestimmende Rolle spielen dürfte.


Mit dem Zitat zahlloser ON und den damit begründeten Vorwürfen der Vernachlässigung bürokratischer Details aus den Genehmigungsverfahren der Ferienwohnungen, die einen Nebenschauplatz bilden, wird der ungebührliche Umgang mit dem Hauptanliegen und den restlichen 93 Vermögensprozent überspielt.
Die Sachwalterin hat die darauf bezogene familiäre Planung in einem Lebenssituationsbricht vom 19.9.2019 dargestellt und insbesondere dass sich der ungarische Immobilienmarkt auf einem Kulminationspunkt befindet (was eigetreten ist) und die Immobilien demzufolge komplett zur Erneuerung anstanden. Der durch einen Mangel im Schenkungsvertrag (Bestätigung durch einen Kollisionskurator) verursachte Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung und Verbesserung der Vertragsgrundlage verursachte per 4.11.2019 eine inflationäre Einforderung von Belegen über die Wirtschaftsführung der Ertragsimmobilien seit 2012 in deutscher Sprache: Jahresabschlüssen, Mietverträgen, Kaufverträgen von 2011, Grundbuchauszügen, Wertgutachten. Wir legten mit dem Wertgutachten bereits ein konkretes Kaufangebot über 1,4 Mio.€ vor. Es gab auch hier schon kostspielige Schikanen: die Richterin forderte die Übersetzung von etwa 80 Seiten historischer Mietverträge. Ab da ist Stille eingetreten, die wir mit zahlreichen Erinnerungen unterbrochen haben. Der Untätigkeit eines 7 Monate nach diesbezüglicher Beschlussfassung bestellten Kollisionskurators Mag. Trötzmüller wurde über zwei Jahre zugeschaut und ein Ablehnungsantrag gegen diesen Herrn zurückgewiesen. Diese Besitztümer sind nun im vierten Jahr jeder Disposition entzogen, denn niemand weiß wem sie gehören, wer Mieten kassiert und Steuern zahlt.
Auch das Landesgericht verweist am 4.5.2022 auf Dringlichkeiten mit dem Hinweis, das zuständige Pflegschaftsgericht sei „weder von einer Pflichtgemäßen und regelmäßigen Überwachung der dem bestellten Kollisionskurator beschlussmäßig übertragenen Vertretungstätigkeit noch von der Einleitung eines Enthebungs- bzw. Umbestellungsverfahrens entbunden.“ Es sei im Interesse des Pflegebefohlenen die sich dann als erforderlich zeigenden (verfahrens-)Schritte umgehend in die Wege zu leiten um den bestehenden rechtlichen Schwebezustand zu beenden und damit für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen.“
Trotz der verschwindenden Bedeutung im Vergleich zu den richterlichen Verfehlungen in der Hauptsache wird auf die diversen Vorwürfe im Randbereich noch einzugehen sein. Die Frau Richterin begründet ja mit eigentlichen Petitessen ihren Ablösungsbescheid.


Ich wehre mich gegen den Vorwurf, entscheidungsnotwendige Unterlagen nicht beigebracht zu haben.

A. Wir hätten den Antrag auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen Neurologen zurückgezogen. Dieser Antrag war noch Gegenstand der Anhörung vom 3.3.2020. Die Zurückziehung am 5.3.2020 war ein erster Fauxpas der Anwältin Mag.a Aspernig, den wir auch der Anwaltskammer vorgetragen haben. Der Erwachsenenvertreterin wurde eingeredet, die ärztliche Untersuchung wäre mit Qualen für den Betroffenen verbunden.
Am 8.6.2020 gleich nach Ende der anwaltschaftlichen Tätigkeit haben wir diesen Umstand dem Gericht angezeigt und um weitere Bearbeitung unseres Antrags gebeten: „Meine Frau hat am 2. März 2020 bei Gericht die Berufung eines Sachverständigen Neurologen beantragt. Die Begründung und unsere Beobachtungen im Krankheitsverlauf von Felix hat meine Frau, auf Fragen der Richterin, bei der Einvernahme am 3. März 2020 dargelegt. Meine Frau war kurzzeitig durch die Rechtsanwältin Mag. Aspernig vertreten. In einer internen Lagebesprechung am 5. März 2020 hat uns die Anwältin vor den Strapazen einer medizinischen Begutachtung gewarnt, der Betroffene würde unvorstellbaren Schikanen unterzogen. Wir haben daraufhin einer Zurücknahme zugestimmt, natürlich vorläufig. Kein Anwalt dieser Welt verschenkt eine Position endgültig. Die Zurücknahmeerklärung der Anwältin, zusammen mit der Vollmachtsbekanntgabe vom 6. März 2020, ist ein Lapsus. Glücklicherweise wurde noch nicht entschieden und ich bitte das Gericht, den ursprünglichen Antrag weiter zu verfolgen. Die behandelnden Ärzte sehen die fachliche Kompetenz des Gutachters bei den gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. Gerhard Noisternig, Klagenfurt oder Dr. Franz Schautzer, Villach. Meine Erkundung ergab, von schmerzhaften Untersuchungen sei keine Rede, zumal die Schocksituation 3 Jahre zurückliegt. Ein Gutachten stützt sich auf universitäre Studien, die gesammelten klinischen Berichte und objektive Kriterien wie die kontinuierlich ansteigende Medikation seit der Störung im August 2017. Ich bitte das Gericht um Benachrichtigung, falls eine neuerliche Antragstellung gefordert werden muss“. Die Frau Richterin kennt die Szene sehr gut, wegen deren Überlastung ist es unmöglich ein Privatgutachten eines Neurologen zu erhalten, unsere Möglichkeiten sind ausgeschöpft. Wir empfinden es als Böswilligkeit, wenn uns die Richterin trotz bei Ihr gegebener Rechtskenntnis und gegen unseren Antrag einen Rechtsanwalt als Kollisionskurator aufzwingt und andererseits die dringend urgierte medizinische Hilfe untersagt.


B. Das Verfahren leide an einer Unterversorgung mit Wertgutachten und es sei kein deutschsprachiges Wertgutachten angeboten worden. Vom Bezirksgericht wurden zurückliegend drei und vom Landesgericht eine Immobilientransaktion mit zugrunde liegenden Wertgutachten genehmigt, wir erwarten eine gewisse Kontinuität. Die erste Begutachtung war durch den ungarischen Lockdown und die allseits bekannte Tatsache behindert, dass eine Immobilie im Rohbauzustand nicht bewertet werden kann. Der Sachverständige Tóth ging daher von der Preisliste des Bauträgers aus und bestätigte in gutem Deutsch der Kaufpreis sei vergleichsweise sehr günstig. Zudem hatten wir mit 15% unter dieser Preisliste gekauft. Die Richterin wies den Genehmigungsantrag vom 9.4.2020 mit Datum vom 10.4.2920 zurück mit der Begründung, der Verkehrswert der Immobilie sei nicht ausreichend nachgewiesen. Es wäre ein Deja Vu bei diesem Gericht: wegen Überschreitens der Optionsfrist ginge die Immobilie verloren. Ich sichere das Angebot durch eine Anzahlung. Mit dem Baufortschritt kommt ein frühest mögliches Gutachten der Sachverständigen Burai, die Bewertungsseite ist von einem Institut Lingua übersetzt, es kommt am 21.9.2020 von der Richterin kommentarlos zurück. Am 12.12.2020 lege ich die Lizenzurkunde der Sachverständigen vor. Zugleich offeriere ich alternativ einen deutsch sprechenden Gerichtsforensiker Dipl.-Ing. Tóth. Forensiker beziehen ihre Aufträge ausschließlich vom Gericht und den Notaren. Er möchte deshalb von der Richterin beauftragt oder zumindest anerkannt werden. Ich gebe seine Kontaktdaten der Richterin mit Schreiben vom 12.12.2020 bekannt und bemerke, es könne in Deutsch korrespondiert werden. Es kommt kein Kommentar. Dem ungarischen Notar reißt die Geduld und er bestellt einen Gerichtsforensiker Berecz, der am 2.2.2021 ein weiteres etwa 35-seitiges Gutachten liefert. Die Bewertungsseite ist in Deutsch und von ihm ausgefertigt. Ich stelle die drei Gutachten, die allesamt denselben Wert ausweisen, der Richterin am 29.3.2021 nochmals zu und erneuere unseren Genehmigungsantrag. Von einer kompletten Übersetzung der Gutachten durch Gerichtsdolmetscher nehme ich Abstand, weil die weiteren Kosten für den Betroffenen in keinem Verhältnis zum Erkenntniswert bei der Richterin und seiner verfügbaren Barschaft stehen. Ich biete als Lösung an: „Es ist die Begutachtung eines Neubaus, welchen Risiken ist das Gericht da auf der Spur. Ich besitze eine Worddatei für den Google-Translater und so viel Sprachkenntnis, dass ich interessierende Inhalte erläutern könnte. Ich bitte die Frau Richterin mich und das Verfahren nicht weiter mit dem Vorwurf unzureichender Wertgutachten zu beschweren“.

C. Wir hätten Verbesserungsauflagen des Gerichts nicht entsprochen. Der Kauf einer Ferienwohnung ist nach den Auflagen der Frau Richterin MMag.a Leitsberger vom 17.4.2019 im Glücksfall möglich, nach den mit Datum 11.1.2021 bekanntgegebenen Anforderungen der Frau Richterin Mag.a Fill allein vom Zeitbedarf her unrealisierbar und in Relation zum Budget viel zu teuer. Das ist eine Zumutung für den Betroffenen, der bei einer Inflationsansage von 7,8 Prozent immer noch auf einem Sparbuch sitzt. Die Immobilie ersetzt ein Feriengrundstück des Betroffenen, das unserer Familie ungeschrieben aber in 9-jähriger Übung kostenlos überlassen war, natürlich gegen Übernahme aller Lasten. In eben diesem Status der Nutzung wollen wir die Nachfolgeimmobilie belassen. Weil die Frau Richterin Mag.a Fill alles ganz genau nimmt, ist eine formelle Vereinbarung unvermeidlich, diese übersteigt mein juristisches Gestaltungsvermögen. Hier spielt auch die Erfahrung mit den Budapester Ertragsimmobilien von Felix hinein. Diese waren 2012 nach einem notariellen Konzept als „ausschließlich positive Schenkung“ exerziert und bedurften, analog zu einem Geldgeschenk, keiner gerichtlichen Genehmigung. Die positive Schenkung ist zusätzlich durch die eingetretene enorme Wertsteigerung der Substanz bewiesen. Die Richterin zerpflückt, zum vermeintlichen Wohl des Betroffenen, diese familiäre Ordnung durch einen ihr genehmen Rechtsanwalt als Kollisionskurator. Es liegt nahe, diesem auch die Formulierung der komplizierten Nachbesserungen abzuverlangen und die Richterin um seine konkrete Anweisung zu bitten. Am 5.5.2020 stelle ich Antrag auf eine diesbezügliche Erweiterung des gerichtlichen Auftrags an den Sachverständigen Kollisionskurator, verbunden mit einer Neuverhandlung unseres Antrags. Die Hilfestellung des Kurators wird mit Beschluss vom 30.12.2020 untersagt: „Der Antrag des DKfm. Johann Seidl, datiert mit 5.5.2020, ON 96 auf Erweiterung des gerichtlichen Auftrages an den Sachverständigen (Kollisionskurator) im obigen Verfahren verbunden mit einer Neuverhandlung des Antrags vom 09.04.2020 wird abgewiesen“. Gleichzeitig wird im selben Antrag die mangelnde Entsprechung des Verbesserungsauftrags vom 31.8.2020 gerügt. Am 16.6.2021 bitte ich den inzwischen tätigen Kurator Mag. Trötzmüller um Unterstützung: „Es handelt sich um die wunschgemäße Herstellung einer Nutzungs/Haftungserklärung wegen der die Richterin nach 11 Monaten immer noch die Anschaffung unserer Ferienwohnung im Melito-Park blockiert“. Am 24.6.2021: Als Kurator ist Ihnen eine gewisse Obsorge für das Wohl von Felix anvertraut. Ich bitte Sie um eilige Auskunft ob hier etwas weitergegangen ist und was Sie veranlassen können um das 11 Monate dauernde Verfahren sofort abzuschließen. Ich versichere alles zu unterschreiben was mir die Richterin vorlegen lässt“. Gleichzeitig erinnere ich auch die Richterin und bitte Ihre textlichen Anforderungen bekannt zu geben. "Sie befinden sich als Beitreibungsabteilung sicherlich in gutem Austausch mit dem Masseverwalter Mag. Trötzmüller und ich bitte Sie, diesen für die Korrektur in der dringlichen Angelegenheit zu nutzen“. Mit Datum 28.06.2021 teilt die Richterin mit, der Anwalt werde ausschließlich im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom 2.8.2011 tätig. Ohne Rücksichtnahme auf deren vorgetragene Dringlichkeit werde über die noch offenen Anträge nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsverfahrens entschieden werden. Der Anwalt lehnt meinen Auftrag ab. Hier werden Anforderungen gestellt und ihre Erfüllung gleichzeitig verhindert. Als Kuriosum bleibt anzufügen, dass die Richterin auch noch Nachforderungen stellt, nachdem wir uns im Besitz einer rechtskräftigen Genehmigung durch das Rekursgericht befinden. (Entscheidung vom 13.12.2019)

D. Die Schuldzuweisung, Auslöser des gegenständlichen Ablehnungsverfahrens sei die ablehnende Partei und nicht die Richterin. Die Richterin hatte, ohne den Betroffenen und seine Sachwalterin zu kennen, aus dem Akt heraus alle Anliegen präjudiziert und am 20.9.2019 in einem einstündigen Monolog vorgetragen. Zu den mühsam erworbenen empathischen Entscheidungen ihrer Vorgängerin Frau MMag. Leitsberger bemerkte sie „so geht das nicht“. Sie habe unseren Akt vollständig gelesen. Die Frau Richterin war also auch in Kenntnis des abrupten Entzugs der Ferienimmobilie in 2017 und deren Folgen für den Epileptiker Felix. Sie hätte Ihre Bemerkung besser darauf beziehen sollen. Die als „Anhörung“ deklarierte Veranstaltung war eine Strafpredigt. Insbesondere dem als sachverständig anwesenden Vater wurde wiederholt das Wort abgeschnitten. Er und die Erwachsenenvertreterin waren gezwungen, Stellungnahme und Widerspruch in Schriftform nachzureichen. Das geschah gleich im Anschluss an die Veranstaltung durch den Gerichtsbriefkasten, sodann am 7.10.2019 durch die Zustellung eines Gegenprotokolls, am 11.2.2020 durch Beschwerde beim Herrn Vorsteher und am 23.10.2019 in einer 5-seitigen Stellungnahme zu den einzelnen Präjudizien der Richterin. Der entwürdigende 14-monatige Kampf um eine inhaltsgemäße Protokollierung dieser Sitzung endete arrogant mit der schlichten Korrektur des falschen Datums. Primär hieraus gründet unsere Abwehrhaltung gegen diese Frau Richterin und unser Misstrauen gegen die Regeln Ihrer spontanen Zuweisung durch den Personalsenat.
Die Verachtung unserer Anliegen erfahren wir erneut im Anschluss an die Genehmigung der Anschaffung der Eigentumswohnung in Bad Héviz durch das Rekursgericht am 13.12.2019. Nicht nur, dass uns in dem zeitgebundenen Immobiliengeschäft die Entscheidung erst nach 6-wöchiger Lagerung zugestellt wurde, sie wurde auch noch durch Blockade der Geldmittel außer Kraft gesetzt. Ein Fachanwalt hatte uns die Haltung der Frau Richterin einmal so erklärt: „Die müssen haften, da schauen die halt zuerst einmal auf die eigene Sicherheit“. Diese Gefahr hatte das Landesgericht übernommen, wie kommt die Richterin dazu, nach der bekannten 30-monatigen Pannenserie dem Betroffenen den Kauf und die damit verbundene Anlage seines, ebenso lange festliegenden, Sparbuchs weiterhin zu versagen. Dem ungarischen Notar genügte die Genehmigung und er bat zur Unterschrift. Egal auf welche Formalien man sich stützen mag, das Interesse des Betroffenen lag auf der Hand. Der Schaden ist enorm, die Immobilienpreise steigen weiter, Felix entgeht nochmal sein Sehnsuchtsort, er strapaziert weiter die Krankenkasseund der arme Vater kann weiterhin die Ungarnimmobilien vom Hotel aus verwalten. Versteht mich Keiner? Wir fühlen uns nicht vom Gesetz sondern von der Abneigung einer Richterin verfolgt.
Zitat: „Die zuständige Richterin Mag.a Fill teilte der Justizombudsstelle ihre Rechtsansicht darin mit, dass Ihre Eingabe vom 5. August 2017 keinen Antrag enthalte, über den das Gericht zu entscheiden hätte. Die Justizombudsstelle hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken, weil aus den oben wiedergegebenen Formulierungen auch für die Justizombudsstelle ein konkreter Antrag nicht erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund konnte die von Ihnen behauptete Unterdrückung eines Antrages durch Mag.a Fill nicht festgestellt werden.“
Die Justizombudsstelle übernimmt mangels Akte sogar die falsche Annahme der Richterin, von ihr protokolliert am 16.10.2020 wir würden ihr und nicht der damals tätigen Richterin Eicher die Unterdrückung unseres Antrags aus 2017 vorwerfen.

Nach alledem trifft es unsere Familie hart, dass unser Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill seit Dezember 2021 immer noch schwebt und wir keinerlei Nachrichten erhalten. Es belastet den alten Vater sehr die Familie beim Abschied mit einer verärgerten Richterin zurücklassen zu müssen. Wir haben auch die anderen Gesichter des Bezirksgerichts kennen gelernt und könnten außerhalb der Beitreibungsabteilung 6 allen Problemchen rasch ein Ende setzen.

Antrag: Ich bin der Vertretung meines Sohnes Felix nicht müde und bitte nach diesem Vortrag die Ablösungsentscheidung der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill aufzuheben. Jedenfalls aber mein Anregungsrecht für meinem Nachfolger anzuerkennen und anstelle der Allgemeinkanzlei RA Mag. Robert Levovnik den Fachanwalt für Erwachsenenschutzrecht Herrn Mag. Felix Fuchs, Neuer Platz 5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee (T: +43 (0) 463 / 57866-0) mit der vermögensrechtlichen Vertretung von Felix zu beauftragen.


Antrag in der Nebensache: Wir bitten das Gericht um freundliche Überprüfung der dem Beschluss angeschlossenen Kostenentscheidungen gegen die wir dem Bezirksgericht gegenüber mit Begründung eingesprochen haben.
a) Die Kostenrechnung des Sachverständigen Dr. Sacher. Die Frau Richterin begründet die Inanspruchnahme dieses Sachverständigen mit meiner Behauptung ich hätte von Felix das Einverständnis zur Bildveröffentlichung erhalten. Diese Behauptung habe ich nie gemacht.
b) Eine Gebührennote der Dolmetscherin Mag.a Ronacher. Die Anfrage in Ungarn war unsinnig, was das ungarische Gericht mit Schreiben vom 27.6.2022 bestätigt.

Mit vorzüglicher Hochachtung gez. Johann Seidl

Über diesen Antrag wurde seitens des Landesgerichts noch nicht entschieden, dem Wunsch nach Anhörung bisher nicht entsprochen.

Klagenfurt, den 18.November 2022

 


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