Pflegschaftssache Felix Seidl -

Kapitel 9 - Der lange Weg eines Ablehnungsbegehrens gegen die seit 3 Jahren nach der Geschäftsordnung zuständige Richterin Mag.a Theresia Fill. (2 Jahre Laufzeit)

Die unnötigen Schmerzen des beeinträchtigten Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt:

Der abrupte Entzug seines seit einer Schenkung in 2008 therapeutisch genutzten Ferienhäuschens zwischen Plattensee und Bad Héviz und der fünfjährige, bis heute vergebliche Kampf um eine Ersatzbeschaffung. Die Verweigerung seines Klageanspruchs auf Amtshaftung und das wiederholte Unterbinden eines medizinischen Gutachtens aus verfahrensökonomischen Gründen.

Der unglaubliche Verlust väterlicher Immobilienschenkungen aus 2012 nach Verfügungen seiner Richterin im September 2019 die bis heute nicht beschlussmäßig vorliegen und deshalb nicht bekämpft werden können. Das Gericht bestätigt den Absturz vom angehenden Realitäten-Millionär ins Armenrecht der Verfahrenshilfe in einem amtlichen Status. Niemand weiß seither, wem die Immobilien gehören und wem die Erträge zustehen.

Felix hat bereits 5 RichterInnen hinter sich als im Spätsommer 2019 seine Agenda aus der Abteilung 13 des Familiengerichts nach dem Leitsatz "Der Jurist kann Alles" in die Beitreibungsabteilung also eine beliebige Zivilabteilung des Bezirksgerichts überwiesen wurde, geschuldet der Unterbeschäftigung dieser Stelle infolge Corona-Schuldnerschutz. Felix reklamiert sein Recht auf (residuale) Gesundheit wozu ihm ein Ferienplatz diente, auf Inklusion (Erwerb) weil ihm beim Wirtschaften ein bewährter und kundiger Treuhänder zur Seite stünde und den Schutz seiner Aura und Familie. Er beklagt Diskriminierung und Zwei-Klassen-Justiz zwischen Minderjährigen und beeinträchtigten Menschen mit gleichem Versorgungsbedarf.

Als Felix und Vertreter beschließen in ihrer Not die vierte Kraft der Demokratie die Außensicht der Medien einzuschalten, eine vierseitige Reportage in News, ein zweiseitiger Artikel in der Kleinen Zeitung erscheint, in Internet-Foren geschrieben wird und der ORF Interesse zeigt reklamiert das Gericht das "Recht am Bild". Ohne Bilder keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.

Der auf 100 Seiten begründete Versuch der Eltern seit August 2020 die dort amtierende Richterin Frau Mag. Theresia Fill wegen ungebührlicher Verfahrensführung abzulehnen geriet in die Wirren der Zivilprozessordnung und ist noch heute in der Hauptsache nicht entschieden. Felix verzichtet wegen Übermüdung auf die zustehende fünfte Auflage eines Rekursantrags und ersucht ersatzweise den Herrn Vorsteher in Zukunft seiner Aufsichtsverpflichtung nachzukommen.

Als Retourkutsche auf ihre Ablehnung verfügt die Richterin die im Fall der Mutter teilweise und des Vaters vollständige Ablöse durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Es gab im Vorfeld schon einen mit Insolvenzverwaltung ausgewiesenen Rechtsanwalt als Kollisionskurator, der wegen zweijähriger Untätigkeit abgelöst wurde. Nun ist ebenfalls mit dieser Fachorientierung eine Klagenfurter Allgemeinkanzlei Levovnik bestellt. Wir bekämpfen diesen Auftrag derzeit im Rekurs.

Was Felix aber besonders betrifft ist der Zeitdiebstahl und die Verunsicherung seiner Eltern durch bürokratische Inanspruchnahme die zwangsläufig seiner liebenden Betreung abgeht.

Zusammenfassung:
Wirtschafter und Juristen leben in verschiedenen Welten und sind doch aufeinander angewiesen. Der Wirtschafter beurteilt Prozesse nach deren Effektivität für den Betroffenen und brilliert mit bilanzierbaren Ergebnissen. Die Juristin beurteilt Prozesse ob sie rechtens sind und brilliert mit der Kenntnis hilfreicher Fundstellen. Dem Wohl des Betroffenen schuldet aber auch sie konkrete Ergebnisse und ungebührliche Verzögerungen stehen diesem entgegen. Das Erwachsenenschutzgesetz soll Vertretungsmissbrauch verhindern, in der Hand einer verärgerten Richterin wird es zur Keule.

In den Außerstreitverfahren tritt ein juristischer Laie als Erwachsenenvertreter vor Gericht, sämtlichen in Pflegschaftssachen beeinträchtigter Menschen tätigen Gerichtsinstanzen ist wohl auch deshalb eine besondere Sorgetragungsverpflichtung anheim gestellt. Dem Erwachsenenvertreter sollte, daraus abgeleitet, eine gewisse Manuduktion des Richters zukommen. Ein Großteil unseres Aktenumfangs hat mit dessen Vernachlässigung zu tun. Ich erhalte laufend Beschlüsse mit positiver Rechtsmittelbelehrung, die vom Kontrollgericht als unzulässig verworfen werden, Leerlauf und Kosten verursachen, zuletzt am 28.3.2022 in zwei Fällen 58P45/10s-271 und 58P45/19s-283. Sicher haben außer mir auch andere Antragsteller mit der Schnittstelle zwischen im Idealfall nachsichtigem Pflegschaftsverfahren und strenger Zivilprozessordnung zu kämpfen. Mangels Gesprächsbereitschaft der Richterin müssen wir unsere Rechtsstellung durch Anträge und Rekurse ertasten. Der nachfolgend beschriebene seit dem 27.8.2020 exakt zweijährige Weg meines durch jeweils neue Tatsachen auf hundert Seiten angewachsenen Ablehnungsbegehrens gegen die weitere Tätigkeit einer verärgerten Richterin spricht Bände. Ich Senior soll mit einer vergessenen Rechtsmittelbelehrung, sodann der Beigabe einer veralteten Rechtsmittelbelehrung, einer großzügigen aber unzulässigen Fristzusage, den Fristwirren einer zugestandenen Verfahrenshilfe und des Corona-Erlasses und schließlich mit dem Verstoß meiner dritten Antragswiederholung umgehen. Für mein wiederholtes Bemühen im Interesse meines Mündels bescheinigt mir der Vorsteher des Bezirksgerichts als Veranlasser der Wirrungen im Ablehnungsbescheid vom 17.12.2021: "Diese ständig wiederholten Ablehnungsanträge können jedenfalls bereits als rechtsmissbräuchlich angesehen werden" und beschließt über den 100-seitigen Antrag einzeilig: "Wie bereits in den Vorbeschlüssen erwähnt, liegt keine Befangenheit der zuständigen Richterin Mag.a Theresia Fill vor."

Chronologie:
27.08.2020 Ich habe den ersten Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Mag. Theresia Fill an den Herrn Vorsteher gerichtet: "Die Vorfälle der letzten Tage veranlassen uns, als Erwachsenenvertreter unseres Sohnes Felix Massimo Seidl, sie um die Verlegung unserer pflegschaftlichen Agenden von der Abteilung 6 in eine geeignete Abteilung des Familiengerichts zu bitten. Die Richterin Frau Mag. Fill begegnet dringenden wirtschaftlichen, familiären und gesundheitlichen Bedürfnissen unseres beeinträchtigten Sohnes mit Praxisferne, persönlichem Abstand, Informationsverweigerung, Formalismus, Ignoranz und der Methode der langen Bank. Wir sehen darin einen Widerspruch zu den sozialen Intentionen des Erwachsenenschutzes, der Inklusion und den Persönlichkeitsrechten auch dieses sehr schwachen Betroffenen. Die Richterin vertieft sich in Rechtskommentare wo es um wirtschaftliche Sachverhalte und vitale Lebensinteressen unserer Familie geht."

11.09.2020 Es erging am heutigen Tag ein ablehnender Bescheid des Vorstehers Dr. Waldner. Diesem war keine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen.

28.09.2020 Ich erfahre durch Zufall am letzten Tag der zustehenden Einspruchsfrist vom Kanzleileiter Herrn Simko persönlich, dass ein Einspruch in dieser Sache eigentlich zulässig wäre.

28.09.2020 Ich rüge unverzüglich mit Beschwerde an den Herrn Vorsteher das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung und bitte um Verlängerung der Rechtsmittelfrist da ich einen Rekurs einbringen möchte.

02.10.2020 Anlässlich einer Sitzung bei Richterin Mag. Fill bitte ich um Auskunft was meinerseits zu unternehmen ist. Die Richterin ruft eine RIS-Website auf und liest mir diese im Eilzugstempo vor, ich habe nur „Wiedereinsetzung“ verstanden.

5.10.2020 Als diese "Wiedereinsetzung" verstand ich die nochmalige Zustellung der Entscheidung vom 11.9.2020, nun mit einer Standard-Rechtsmittelbelehrung versehen, die mir 14 Tage Zeit für einen Rekursantrag einräumt. Ich nutze diese Frist für meinen Rekursantrag und halte sie ein.

16.10.2020 In Beantwortung meiner Beschwerde vom 28.9.2020 wird mir mitgeteilt, die Rechtsmittelfrist könne nicht verlängert werden. Ich nahm an, dieser Bescheid sei durch die nochmalige Zustellung der Entscheidung vom 11.9.2020 nun begleitet von einer ordentlichen Rechtsmittelbelehrung und -frist zwischenzeitlich überholt.

16.10.2020 Der eiligst verfasste Rekursantrag an das Landesgericht gegen die Entscheidung vom 11.9.2020, erneut zugestellt am 5.10.2020 wird von mirmbeim Bezirksgericht Klagenfurt eingereicht.

16.10.2020 Am gleichen Tag geht des Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 ein. Die Richterin führt zur Sache aus, „dass ihrer Ansicht nach eine fehlende Rechtsmittelbelehrung bei der unvertretenen Partei die Versäumung der Rechtsmittelfrist einen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist binnen 14 Tagen ab Kenntnis des Wiedereinsetzungsgrundes beim Gericht einzubringen und die versäumte Prozesshandlung gleichzeitig vorzunehmen“. Dieser Hinweis kam leider zu spät. Meine Beschwerde vom 28.9.2020 hatte ich mit meinem Willen zum Rekurs begründet und glaubte, die mit der erneuten Zustellung auch erneut gewährte 14-tägige Rechtsmittelfrist stünde mir für eine Konkretisierung zur Verfügung.

06.11.2020 Auskunft der Richterin, unser Akt wurde bereits am 11.10. an das Landesgericht gegeben und befinde sich noch dort.

11.11.2020 Zurückweisung des Rekursantrags. Ich hätte sofort mit der Rüge einen formellen Rekursantrag einbringen müssen eine wohlmeinende Interpretation meiner Eingabe vom 28.9.2020 wird abgelehnt und meine Einlassung lediglich als Ankündigung eines Antrags interpretiert. Der Antrag ist sonach um 3 Tage verspätet und wird mit dieser Begründung zurückgewiesen. Wortlaut der Beschwerde vom 28.9.2020 und Zurückweisung des Rekursantrags vom 11.11.2020

09.02.2021 Nach weiteren negativen Erfahrungen mit der Frau Richterin, Frage an den Herrn Vorsteher ob neuerlich ein Ablehnungsantrag erster Instanz eingebracht werden darf.

22.02.2021 Ein zweiter formeller Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Mag. Theresia Fill geht an das Bezirksgericht: "Sehr geehrter Herr Vorsteher, mit Schreiben vom 9. Februar habe ich unsere liebe Not mit dem Rekurs Ihrer Entscheidung vom 11.9.2020 dargestellt. Hauptsächliche Grundlage Ihrer Entscheidung war die Erklärung unserer Frau Richterin, sie fühle sich nicht befangen. Als Ergebnis der Entscheidung vom 1.2.2021 taucht nun auf, dass sie ihre Befangenheit nicht einschätzen kann. Sie empfehlen unsere Richterin als gefestigte Persönlichkeit, wir haben eine bürokratisch fixierte Persönlichkeit kennengelernt, die in Kenntnis des rechtswidrigen Entzugs seines Erholungsplatzes im August 2017 (siehe unseren Feststellungantrag vom 22.9.2020) und gegen die Entscheidung des Landesgerichts vom 13.12.2019, unserem kranken Sohn diesen weiterhin vorenthält, ihn vom Verfahren auslädt und auch noch den ärztlichen Schutz versagt. Die Richterin folgt, mit erkennbar rechtsstrategischen Mitteln ein Konzept, das sie am 20.9.2019 vorgetragen hat und nach aktuellem Status auch realisieren konnte. In unseren Augen geht es der Richterin darum, ein Präjudiz zu verteidigen, um jeden Preis."

25.03.2021 Ablehnung dieses Antrags in aller Kürze. Der Herr Vorsteher wirbt um Verständnis, er habe keinen Einfluss, da die Geschäftsverteilung über seinen Kopf hinweg vom Personalsenat entschieden werde. Wie ein Hilfsangebot für meinen Rekurs erscheint in der Begründung, er habe im Akt keinen Anhalt gefunden dass seitens der Richterin medizinische Gutachten abgelehnt worden seien.

01.04.2021 Auskunft der Richterin, unser Akt ging am 17.3. wiederum an das Landesgericht gegangen und befinde sich noch dort.

19.04.2021 Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe für den bevorstehenden Rekurs. Vor dem Zugriff der Frau Richterin war Felix angehender Immobilienmillionär, nun ist finanzielle Bedürftigkeit gegeben. Das von von ihr bestätigte Vermögen besteht nur noch aus einem nach Bankauskunft gesperrten Sparbuch. Dieses ist Garantieleistung des Vaters für einen in Forint eingegangenen Verkaufserlös einer Ferienimmobilie des Betroffenen, somit Bestandsvermögen und muss dem geplanten Ersatzkauf unverkürzt zugeführt werden.

22.04.2021, eingereicht am selben Tag. Mitteilung an den Herrn Vorsteher die Familie befände sich vom 25.4. bis 16.5. mit dem Sohn in einem namentlich und örtlich benannten Sanatorium. "Ich würde Sie höflich bitten, in der Zeit möglichst keine Zustellungen zu veranlassen."

Natürlich erhalten wir Zustellungen und zwar am 27.4. eine 58 P 45/19s - 193 und 30.4. eine 12 Nc 41/21x - 6 (Abweisung des Ablehnungsantrags vom 22.2.2021 datiert mit 25.3.2021). Beide Sendungen gingen nach Ende der Abholfrist an den Absender zurück.

22.05.2021 Nochmalige Zustellung der ablehnenden Entscheidung vom 25.3.2021 nach meiner Reklamation in der Kanzlei. Diese Handlung wird am 29.9.2021 noch Motiv einer Zurückweisung des darauf folgenden Rekurses. Das Zeitversäumnis wird mir zugeschrieben, denn wir hätten unseren am 22.4.2921 angezeigten Aufenthalt in der Kuranstalt Vivea vorab durch Urkunden belegen müssen.

25.05.2021 Schreiben an den Herrn Präsidenten des Landesgerichts nach Empfehlung des Richters Dr. Reiter mit der Bitte um ein Schlichtungsgespräch mit meiner Familie. Der Herr Präsident möge interne Meinungen zu unserem Fall hören. Der Herr Präsident verlangt einen förmlichen Antrag, den 3 Richter seiner Abteilung entschieden werden.

02.06.2021 Zweiter Rekursantrag an das Landesgericht. Ich habe bis zum letzten Moment auf eine Entscheidung zur Verfahrenshilfe gewartet. Den Antrag habe ich sodann aus Textbausteinen eilig improvisiert, wobei es auch noch zu einer Auslassung beim Druck gekommen ist, die ich am 3.6.2021, dem letzten Tag der Einreichfrist als offensichtliches Versehen deklariert und nachgebessert habe.

07.06.2021 zugestellt am 14.6.2021 Die am 19.4.2021 beantragte Verfahrenshilfe wird genehmigt. Die Genehmigung kommt zu spät. Auskunft des Herrn Vorstehers dazu, es könne nichts passiert sein, denn durch seine Entscheidung seien alle Fristen gehemmt. Die großherzige Aktion des Herrn Vorstehers zur Selbstreinigung des Gerichts nach unzumutbaren Eingriffen in unser Familienleben kommt bei unserer Richterin nicht gut an. Sie veranlasst das Einschreiten eines Revisors des Oberlandesgerichts gegen seine Entscheidung.

16.06.2021 eingelangt am 25.6.2021 Zweitschrift eines Rekursantrags des Revisors am Oberlandesgericht an das Kärntner Landesgericht. Dieses möge die Aufhebung der Verfahrenshilfe verfügen, der Betroffene könne die Kosten für Anwalt und Gutachter aus dem Sparbuch selbst bestreiten und im Weiteren seien die Eltern dazu verpflichtet.

01.07.2021 Der Rekurs des Revisors vom 16.6.2021 ist von einer Rechtsmittelbelehrung begleitet, die mich zu einem mündlichen Einspruch berechtigt. Ich beantrage beim Herrn Vorsteher meine mündliche Einvernahme und frage gleichzeitig an ob wir, durch Beobachtungen begründet, gegen die Nominierung eines Kollisionskurators einsprechen dürfen.

16.07.2021 Vorladung durch den Herrn Vorsteher zum Termin 23.7.2021. Thema Rekursbeantwortung in Sachen Verfahrenshilfe.

23.07.2021 Besprechung beim Herrn Vorsteher. In meinem Antrag auf Gehör vom 1.7.2021 berufe ich mich auf eine veraltete Rechtsmittelbelehrung, die mir irrtümlich zugegangen ist, inzwischen braucht es da einen Rechtsanwalt. Es würde sich nun eine neuer Schauplatz auftun. Um das zu vermeiden ziehe ich meinen Antrag zurück. Wir verlieren also die Verfahrenshilfe unwidersprochen. Im Gegenzug erhalte ich eine Verlängerung der Eingabefrist für den Rekurs des Ablehnungsantrags. Diese beginnt nach Ende der Gerichtsferien ab 18.8.2021 neu zu laufen. Der Herr Vorsteher rät mir dringend, für diesen Antrag einen Rechtsbeistand beizuziehen, dieser möge ihn dann kontaktieren.

26.07.2021 Kontaktaufnahme mit der Kanzlei des renommierten Fachanwalts Mag. Fuchs. Um den gewünschten Ablehungsantrag gegen die Richterin zu begründen müsse er die gesamte Akte sichten. Dafür allein wären 3000 Euro fällig. Ausgaben, die ich Felix bzw. der Familie nach dem 2.500 Euro Debakel mit der Kanzlei Dr. Felsberger nicht mehr zumuten kann. Es braucht viel Zeit und Mut aber ich gehe wieder selber ans Werk und verlasse mich auf die vom Herrn Vorsteher gewährte verlängerte Abgabefrist nach den Gerichtsferien: "Aufgrund der Tatsache, dass der Rekurs gegen die Entscheidung ON 6 unvollständig ist, wird dem Dkfm. Seidl als Erwachsenenvertreter eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, diesen ordnungsgemäß zu verbessern. Vom Richter wird dem Doplomkaufmann erklärt, dass der Beginn dieser Frist gemäß § 222 ZPO mit 18. August (Ende der Fristenhemmung) zu laufen beginnt." Fristenhemmung war aber ohnehin schon seit der Genehmigung der Verfahrenshilfe gegeben.

29.09.2021 Zustellung am 18.10.2021 Rechtsmittelentscheidung, der Rekurs wird wiederum als verspätet zurückgewiesen. Die am 26.7.2021 ausgesprochene Fristverlängerung durch den Herrn Vorsteher war nicht zulässig. Im Wesentlichen fußt die Begründung auf den Einreichungen vom 2. und 3.6.2021. Diese seien zwar richtig adressiert und fristgerecht beim Landesgericht eingegangen hätten aber rechtmäßig in den 400 Meter entfernten Briefkasten des Bezirksgericht gehört. Der Herr Präsident des Landesgerichts teilt am 8.6.2021 (1 Jv 230/21d-31) mit, Antrag und dessen Verbesserung seien an das zuständige Bezirksgericht weitergeleitet worden. Sie treffen dort also (déjà vu) mit 3-tägiger Verspätung ein. Die direkte Einreichung darf ich folgendermaßen begründen. Ich hatte mich mit einem ausführlichen Schreiben vom 18.5.2021 an den Herrn Präsidenten Dr. Lutschounig gewendet und um ein Schlichtungsgespräch angesucht. Seine Beantwortung vom 25.5.2021 enthielt bereits ein Aktenzeichen 1 Jv 230/21d-31 also einen Vorgang auf welchen ich mich mit meiner Einreichung bezogen habe und den mich irreführenden Satz: "Im Falle, dass die von Ihnen angeführten Gründe die Ablehnung der zuständigen Richterin nach der Entscheidung des Vorstehers des Bezirksgerichts nicht rechtfertigen, steht ihrem Sohn als vom Verfahren Betroffenen und Ihnen als Erwachsenenvertreter das Rechtsmittel des Rekurses an das Landesgericht Klagenfurt zu. Über den Rekurs hat ein Senat von drei Richtern zu entscheiden." Im Übrigen bin ich natürlich davon ausgegangen, dass ich auf die Fristzusage des Herrn Vorstehers vertrauen kann. Fristzusage des Herrn Vorstehers vom 23.7.2021 und Zurückweisung vom 29.9.2021 des zweiten Ablehnungsantrags durch das Rekursgericht.

Es kann doch nicht Sinngebung eines Außerstreitverfahrens sein, den juristischen Laien in ein Dickicht zu führen das selbst führende Juristen nicht überblicken. Ich befinde mich nun wieder am Ausgangspunkt mit desaströsen Folgen für den bereits verbrieften Wohnungskauf im Mélito-Park von Budapest dessen Dringlichkeit die Frau Richterin ablehnt und mit dem zwangsläufig folgenden dritten Ablehnungsantrag, gut begründet, weiter ruhen lassen kann.

21.10.2021 Bitte an den Herrn Vorsteher meinem bevorstehenden 3. Befangenheitsantrag Verständnis entgegen zu bringen. Er trage an der Zurückweisung der beiden Vorgänger durch das Landesgericht selber Schuld. Dies begründe ich mit einer Chronologie der von ihm zu vertretenden Fehlleistungen: Vergessen der Rechtsmittelfrist, Zusage einer nicht haltbaren Verfahrenshilfe. Beschlussmäßige Zusicherung einer Nachfrist, die sich als unzulässig erweist.

05.11.2021 Vorlage des innert eines Jahres dritten Ablehnungsantrags gegen die Richterin Mag.a Theresia Fill beim Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts: "Es ist wohl Handwerk einer Richters Verfahren zu führen, also nach klaren Linien auszurichten und objektive Interessen des Betroffenen einzubinden, die auch in der zeitgerechten Abwicklung wirtschaftlicher Belange bestehen können. Mag.a Theresia Fill richtet ihr Vorgehen an unprotokollierten Zurufen aus. Die Fälle vom 20.9.2019 und 3.3.2020 sind aktenkundig, ich empfehle Ihrer Aufmerksamkeit ein aktuelles Ereignis am 9.7.2021 und den Zuruf „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“ bezogen auf eine Generationenschenkung bei der Rückbehalt der Früchte alltäglich ist. Spürbare Defizite wollten wir durch Sachverständige ausgleichen, die Beitreibungsrichterin Fill ersetzt sie durch einen willfährigen Insolvenzverwalter. Es kann nicht oft genug gesagt werden, hier geht es um den Jahre zurückliegenden, schlichten Tausch einer Ferienwohnung und die schlichte weitere Schenkung von Immobilien, beides unter Vorbehalt der Früchte im europäischen Inland." Der Antrag umfasst durch notwendige Aktualisierungen inzwischen 100 Seiten.

17.11.2021 Es ergeht ein einzeiliger Beschluss über eine einhundertseitige Vorlage: "Wie bereits in den Vorbeschlüssen erwähnt, liegt keine Befangenheit der Zuständigen Richterin Mag.a Theresia Fill vor". Die ständig wiederholten Ablehnungsanträge können jedenfalls bereits als rechtsmissbräuchlich angesehen werden". Über diese Verdrehung von Ursache und Wirkung werde ich mich im Rekurs beschweren.

26.11.2021 Nach einem Hinweis durch das Rekursgremium richte ich eine förmliche Beschwerde an den Personalsenat des Landesgerichts: "Beschwerde des Erwachsenenvertreters Johann Seidl gegen die Zuweisung von Erwachsenenschutzsachen aus dem Familiengericht Abteilung 13 der Frau Richterin MMag. Anna Leitsberger an die Beitreibungsabteilung 6 der Frau Richterin Maga. Theresia Fill im September 2019. Folge dieses Verwaltungsakts ist die massive Störung der Gesundheit und Zukunftsvorsorge meines Sohnes Felix Massimo Seidl. Felix wurde vom Immobilienmillionär 2018 (betreut von der Abteilung 13), zum Inhaber eines „mündelsicheren“ Sparbuchs von 71.000 € (in der Betreuung der Abteilung 6)".

02.12.2021 Hier kommt der dritte Rekurs zum Ablehnungsantrag gegen die Richterin Mag.a Fill. Ich betreibe die Ablehnung der Richterin seit dem 27.8.2020 und muss mich nun wegen Missbrauchs verantworten für zurückliegende Fehlleistungen des Herrn Vorstehers. Ich trage vor "Im Übrigen entscheidet der Herr Vorsteher mit einem Zweizeiler über einen 100-seitigen Sachvortrag in dem wir Erwachsenenvertreter unser Misstrauen begründen und unser zwangsläufiges Empfinden von Befangenheit und Verärgerung dieser Richterin, verstärkt durch den Vergleich mit ihrer feinsinnigen Vorgängerin und eine jüngste Begebenheit, die Öffnung eines neuen Stolpergrabens mit einem Streitpotential das Alles bisherige in den Schatten stellt".

16.12.2021 Der Personalsenat hat über meine Beschwerde gegen die hemdsärmelige Richterbestellung entschieden und der Herr Präsident des Landesgerichts teilt folgende Entscheidung mit: "Die von Ihnen vorgetragenen Gründe geben aus Sicht des Personalsenates zu einer Änderung der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes Klagenfurt keinen Anlass."

27.12.2021 Offener Brief an dem Herrn Präsidenten des Kärntner Landesgerichts. Das Bezirksgericht entmündigt zuerst die beeinträchtigten Menschen und hinterher Ihre Erwachsenenvertreter. Den Richter kann man sich nicht aussuchen, aber er sollte ausgesucht sein. Stellungnahme gegen die hemdsärmelige Bestellung von Familienrichtern nach Auslastungskriterien und dem Motto: Der Jurist kann Alles. Die Gerichtsautonmie in Personalfragen führt bei konstanter Ausstattung zwangsläufig zu Notbesetzungen, zumal die vorwiegend weiblich besetzten Richterstellen eine hohe Fluktuation aufweisen.

23.02.2022 Wir haben noch keinen Beschluss zu dem am 30.11.2021 im Rekurs eingereichten Ablehnungsantrag, ich bitte die Präsidialabteilung des Landesgerichts um diesbezügliche Auskunft und lege die vom Vorsteher nicht bearbeiteten Gesuche auch dort nochmals vor.

10.06.2022 Uns wird mit 14-wöchiger Verzögerung ein Auftrag vom 28.3.2022 zugestellt, gerichtet an das VertetungsNetz-Erwachsenenvertretung zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Felix Massimo Seidl, also die Ablösung des väterlichen Erwachsenenvertreters. Die darin enthaltene Bearbeitungsfrist von 5 Wochen ist bereits abgelaufen. Die Akten wurden der Richterin seitens Vertretungsnetz bereits zurückgereicht. Den gegenständlichen Antrag verstehen wir als eine Retourkutsche zu unserem gegen die Richterin gerichteten Ablehnungsantrag. Er ist nach unserem Dafürhalten zu hastig gestellt.Unser Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin ist noch nicht entschieden. Sie sollte in der Schwebezeit keine neuen Agenden aufwerfen, sondern brandeilige Anträge der Vergangenheit bearbeiten.

04.07.2022 Zu meinem Antrag vom 30.11.2021 auf Ablehnung der Richterin Mag. Fill im Rekurs habe ich bis heute keinen Beschluss des Landesgerichts erhalten, meine diesbezügliche Anfrage vom 23.2.2022 blieb ohne Resonanz. Nach 8 Monaten bedarf dieser Antrag einer Aktualisierung, die ich Form dieser Chronologie nachreiche.

14.07.2022 Der Vorsteher des Bezirksgerichts, vertreten durch die Familienrichterin Frau Mag. Löbel beantwortet die beim Landesgericht aufgelieferte Aktualisierung unseres Ablehnungsantrags mit einem Aktenvermerk: "Alle Ablehnungsanträge wurden rechtskräftig erledigt, Rekursen dagegen wurde nicht Folge gegeben." Wir sind nach wie vor nicht im Besitz einer Entscheidung unseres Rekursantrags vom 30.11.2021.

02.08.2022 Mein Ablehnungsbegehren gegen die Richterin Mag. Fill vom 2.12.2021 wurde weder verhandelt noch ist mir eine Entscheidung zugegangen. Anfragen beim Landesgericht blieben unbeantwortet. Ich nehme daher Akteneinsicht bei den Vorsteherakten 12 Nc und der Erwachsenvertretungsakte 58 P es finden sich vorerst keine Spuren dieser Eingabe und ihrer Erledigung.

10.08.2022 Ich finde mich nach schriftlicher Vorbereitung in der Präsidentschaftskanzlei des Landesgerichts ein um nach den Akten meines Ablehnungsverahrens zu forschen. Hier liegt nichts vor, meine Eingabe aus 2021 ist offenbar in Verstoß geraten und wurde nicht erledigt. Ich kann sie nochmals einbringen. Die Grande Dame des Landesgerichts, Frau Hofrätin Dr. Steflitsch bestätigt das anschließend schriftlich.

16.08.2022 Ich reiche den Rekurs des dritten Ablehnungsantrags gegen die Frau Richterin Mag. Fill nochmals ein. Der erste Antrag des Ablehnungsverfahrens wurde genau vor 2 Jahren gestellt, ich beschreibe im Detail seinen ungewöhnlichen Weg durch die Mühlen der Justiz durch die ausgedruckte Vorlage dieser Chronologie. Ich ergänze um aktuelle Vorkommnisse und bitte endlich einmal eine Vorsprache zuzulassen.

19.08.2022 Ich teile der stv. Frau Vorsteherin des Bezirksgerichts Mag. Löbel mit, wir hätten als Ersatz für den in Verstoß geratenen Ablehnungsantrag eine erneute Beantragung vorgenommen.

24.08.2022 Es ist nun ein Ablehnungsbegehren gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill im Rekurs eingereicht mit einem Umfang von annähernd 100 Seiten. Es stehen Gerichtsgebühren von 1000 € vor der Vollstreckung gegen Felix. Bei dieser Gelgenheit werden im Amtsweg die Eigentumsverhältnisse und die Verfügbarkeit des Sparbuchs zu klären sein. Der Herr Vorsteher sieht wegen ständiger Wiederholungen einen Rechtsmissbrauch in unseren Eingaben und ist trotz ungebührlicher Dauer aller Genehmigungsverfahren zu einer Bearbeitung nicht länger bereit. Ebenso argumentiert die Justizombudsstelle. Wir mußten uns zwangsläufig wiederholen, weil seit nunmehr 5 Jahren nichts weiter geht und speziell am Kontrollgericht die Rechtsmittelrichter wechseln.

29.08.2022 Um den Rekurs des Ablehnungsbegehrens zu bearbeiten braucht das Landesgericht meinen Antrag vom 5.11.2021 sicherlich im Original der, weil beinah 100-seitig, markant in einen Plastikhefter gebunden war. In der Kanzlei des Herrn Vorstehers war auch dieses Schwergewicht nicht aufzufinden und ich wende mich zur Sicherheit an Frau Mag. Gasser des Landesgerichts mit der Bitte um Recherche. Diese gab mein Ansuchen an den Rechtsmittelrichter der Abteilung 3 weiter und erfuhr bei dieser Gelegenheit der Akt sei bereits wieder an das Bezirksgericht zurückgegangen. Eine nähere Auskunft zur Bearbeitung dürfe sie nicht erteilen. Wir sind nach wie vor nicht im Besitz einer Entscheidung unseres Rekursantrags vom 30.11.2021.

Hier der Wortlaut des Ablehnungsbegehrens ohne Anlagen

kumentegegeben mit der Begründung ein Ablösebegehren müsse unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe erfolgen und sei deshalb verspätet. Es trägt aber dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung auf. "Über die neuerliche und an die "Präsisialabteilung 1A" gerichtete Ablehnungseingabe des DKfm. Johann Seidl vom 13.8.2022, welche dem Landesgericht Klagenfurt im Nachhinein zum vorbehandelten Rekurs übermittelt wurde, wird das Erstgericht noch gesondert zu entscheiden haben." Die Entscheidung enthält einen wertvollen Hinweis der uns helfen kann die Verfahrensleitung durch Zurufe ausser Protokoll zu berichtigen. " Unrichtigen bzw. auch fehlerhaften Protokllierungen von Verhandlungsstoff, wie sie im Rekurs desgleichen neuerlich behauptet werden, ist primär mit dem Instrument eines Protokolllberichtigungsantrages zu begegnen." Wir werden diesen Antrag, bezogen auf vier Vorfälle, demnächst einbringen.

28.09.2022 Der Herr Vorsteher des Bezirksgerichts entspricht dem Auftrag des Rekursgerichts und weist unseren mittlerweile fünften Ablehnungsantrag in aller Kürze ab. Mit der anhängenden Rechtsmittelbelehrung lädt er uns zu einem nun vierten Rekurs an das Landesgericht ein. Ich hatte Gelegenheit mit dem dort zuständigen Herrn Abteilungsvorstand zu sprechen und seine Ermüdung festgestellt, die sich mit meiner deckt. Wir werden in dieser Sache nicht mehr einsprechen und verlassen uns künftig auf die Aufsichtspflicht des Herrn Vorsteher über den Fortgang unserer Verfahren.

Hier die letzten Ablehnungsbescheide des Landes- und Bezirksgerichts

19.10.2022 Ich teile dem Rekursgericht mit dass wir in der Ablehnungssache Fill gegen die nunmehr fünfte Entscheidung des Herrn Vorstehers nicht mehr einsprechen. Durch die Tätigkeit seiner Vertretung, der Familienrechtsexpertin Richterin Mag.a Löbel bestehe Hoffnung, dass im Aufsichtswege nun etwas weitergeht. In einer Anlage nehme ich trotzdem kritische Stellung zum Ergebnis des Ablehnungsbegehrens. Durch sein Placet über das Geschehen bestätige das Kontrollgericht, dass die wegen meiner zehn bzw. 18 Jahre zurückliegenden Immobilienschenkungen an meinen Sohn ergangenen 36 Gerichtsbescheide

1. Auftrag und Normen des Pflegschaftsrechts entsprechen und zwar auch hinsichtlich der Verfahrensdauer und zwar auch hinsichtlich der Kompetenz und Notwendigkeit zweier aufeiander folgender Kuratoren,

2. der sämtlichen Gerichtsinstanzen in Pflegschaftsangelegenheiten ganz allgemein anheimgestellten Sorgetragungsverpflichtung entsprechen, die nicht in Bürokratie enden darf,

3. zum gesundheitlichen und materiellen Wohl des Betroffenen gerieten, seiner Psyche und dem Wissen um den sozialen Lebensraum beeinträchtigter Menschen entsprechen,

4. und der Betroffene zur weiteren Betreuung seiner Interessen nicht eines Wechsels der seit 2019 tätigen Richterin Mag.a Theresia Fill, sondern des väterlichen Erwachsenenvertreters DKfm. Johann Seidl bedarf. Als Retourkutsche zu unserem Ablehnungsbegehren empfinden wir die Ablöse des Vaters in der Verwaltung seiner Geschenke durch eine Klagenfurter Allgemeinkanzlei Levovnik die am 1.9.2022 ausgesprochen wurde. Seit dem 4.5.2022 gibt es die Meinung des Obergerichts es sei auch die Frage zu klären "wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen, sondern (je nach Aufgabenstellung) vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken könnte.“ Subtile Fragen sind nicht Sache der Frau Richterin.
Wir bekämpfen daher ihre Entscheidung durch einen Einspruch an das Landesgericht vom 19.9.2022

5. Der ersatzweise Erwerb einer Ferienwohnung wurde von der Amtsvorgängerin am 13.06.2018, allerdings nach einer Verfahrensdauer von einem Jahr und dem Entzug für zwei Feriensommer, mit dem Bemerken genehmigt: „Der Betroffene bekommt nun die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen.“ Auch das Kontrollgericht hat am 13.12.2019 die Anschaffung einer Ferienwohnung genehmigt. Es sollte am selben Gericht eine Kontinuität von Entscheidungen gelten und eine diametral entgegengesetzte Handhabung durch Richterin Fill beanstandet werden.

6. Die letzte Zurückweisung der Ersatzbeschaffung einer Ferienimmobilie erfolgte durch das Landesgericht mit Beschluss vom 4.5.2022 wegen unzureichender Konkretisierung des Vorhabens welches in der Realität und mit ungarischer Rechtshilfe bereits für Felix verbüchert ist. Auf einen konkreten Mangel der neun (!) dem Erstgericht vorgelegten Dokumente wird im Beschluss nicht eingegangen und ich fragte den Herrn Rechtsmittelrichter am Telefon: „Was machen Sie eigentlich, wenn ich mit den eingereichten 9 Dokumenten zu Ihnen komme?“ Zudem wurde übersehen, dass die ablehnende Erstentscheidung meinen Verbesserungsantrag vom 13.07.2021 überging: "Ich bitte das Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom 9.4.2020 auf Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von Budapest Ujhegyi nachgebessert werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen Neufassung würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen. Ich bitte das Gericht um Abwägung des kurz bevorstehenden doppelten Verlustrisikos, Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit der Sache und die Zusage einer zeitnahen Entscheidung". Die Richterin war außerdem durch eine laufendendes Ablehnungsverfahren gehemmt. Das Rekursgericht versagt im Beschluss vom 4.5.2022 den weiteren Rechtsweg, der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei unzulässig und bescheidet am 1.9.2022 hierzu "ein gegen diese Rekursentscheidung jeweils noch zulässiger außerordentlicher Revisionsrekurs wurde nicht erhoben." Dieses also doch zulässige Rechtsmittel hätten wir gerne und mit sicherem Erfolg ergriffen.

7. In der Zurückweisung wird argumentiert, der Schutz vor Fehlentscheidungen sei durch die Berufung an die zweite Instanz ausreichend gegeben und führe deshalb nicht zur Abberufung einer Richterin. Dabei wird übersehen, dass die Richterin Mag.a Fill Rekursentscheidungen schlichtweg übergeht. So die Genehmigung einer Ferienwohnung in Bad Héviz in der Rekursentscheidung vom 13.12.2019: "Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert, sodass er lautet: "Die geplante Rechtshandlung des Pflegebefohlenen, nämlich der Erwerb einer Ferienimmobilie in Bad Héviz (Ungarn) je zur Hälfte mit seineem Vater DKfm. Johann Seidl, wird pflegschaftsgerichtlich genehmigt." Gegen die 6-wöchige Lagerung eben dieser Entscheidung vor ihrer Zustellung und dadurch verursachte Unmöglichkeit des Geschäfts dürfen wir ohne Ergebnis opponieren. Ohne Erwähnung bleibt auch der jahrelange Aufschub von Entscheidungen, wodurch Rechtmittel gar nicht erst erlangt werden.

8. So wird die schadenbringende dreijährige Verschleppung der nachträglichen Genehmigung der Schenkung von Ertragsimmobilien an den Betroffenen in 2012 der Richterin nicht angelastet, obwohl sie der Einspruchssenat mit Beschluss vom 4.5.2022 als ungebührlich apostrophiert und nachdrücklich beanstandet. "Das Erstgericht wird im Weiteren nicht umhin kommen, sich mit den zahlreichen Eingaben des gesetzlichen Erwachsenenvertreters aufgeführten Bedenken und Säumnissen auseinander zu setzen und hiernach im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen, die sich dann als erforderlich zeigenden (Verfahrens-) Schritte umgehend in die Wege zu leiten haben, um solcher Art mit der diesfalls gebotenen Raschheit den hinsichtlich der "Liegenschaftsschenkungsverträge" bestehenden rechtlichen Schwebezustand zu beenden und damit für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen." Wie aus dem per 1.11. 2022 eingereichten Jahreswirtschaftsbericht ersichtlich gibt es keine Fortschritte, sondern neue Hürden: Der Betroffene ist wieder einmal mit Gerichts- und Übersetzungskosten von 1.600 € belastet und wegen der Kontosperre nicht zahlungsfähig. Vollstreckung wurde meiner Frau am 2.11.2022 angedroht.

9. Dem Landesgericht ist für den folgende Auskunft in der Zurückweisung zu danken: "Unrichtigen bzw. auch fehlerhaften Protokollierungen von Verhandlungsstoff, wie sie im Rekurs desgleichen neuerlich behauptet werden, ist primär mit dem Instrument eines Protokollberichtigungsantrages zu begegnen." Seit ihrem Monolog bei der ersten „Einvernahme“ vom 20.9.2019 und dessen inhaltsferner Protokollierung, bemühen wir uns immer noch und zuletzt in der Sitzung vom 17.8.2022 um eine Richtigstellung. Das geschah unmittelbar nach Zustellung telefonisch, nach Verlangen in Schriftform mit einem Gegenprotokoll am gleichen Tag, sechs Änderungsanträgen in Folge, dem Vortrag von sechs Wahrheitsfragen zu Protokoll, der Bitte um Gegenüberstellung mit den Teilnehmern und Sichtung der ja auf die Fixierungen der Richterin direkt bezugnehmenden zeitnahen Korrespondenz. Die Richterin entscheidet am 31.8.2020 mit AZ 58 P 45/19s Ziffer 3 nach unserem13-monatigen Ansturm dreizeilig: „Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20.9.2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.09.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019. Der Termin fand beim Bezirksgericht Klagenfurt wie im Protokolldeckblatt handschriftlich von der Richterin richtig festgehalten, am 20.9.2019 statt und nicht wie in der Übertragung des Protokolls angeführt am 19.9.2019. Weitere Berichtigungen sind im Hinblick auf § 22 AußStrG nicht möglich.“ Wir haben in der Zwischenzeit 4 Protokollbeschwerden, die ursächlich sind für unseren Vertrauensverlust und werden nun die Gelegenheit eines Protokollberichtigungsantrags beanspruchen.

10. Es wird übergangen, dass der Ablehnungsantrag bedingt gestellt wurde und nach real bestehender Eigentumsverteilung eigentlich grundlos ist. Mangels gerichtlicher Nachbesserung von Genehmigung und Schenkungsvertrag in angemessener Frist sind diese nichtig und die Objekte ex lege nach wie vor im Eigentum des Schenkers. Nach Erfahrung der bürokratischen Barrieren die jegliche Flexibilität am Immobilienmarkt behindern und einer geordneten Wirtschaftsführung entgegenstehen, entlasten wir den Betroffenen mit unserem Antrag auf schlichte Anerkennung dieser Rechtslage, den wir am 2.8.2022 einbrachten. Der Bestand würde danach freihändig saniert und Felix testamentarisch wieder zugesprochen. Felix beansprucht die Dienste der Abteilung 6 bis zum Erbfall nicht weiter in wirtschaftlichen Anliegen.

11. Unter dem Tisch landet auch der Hinweis auf die Verletzung residualer Personenrechte des sehr schwachen Felix. Im Speziellen das Recht auf Erwerb (Inklusion) wenn ihm in Rechtsgeschäften ein kundiger und bewährter Treuhänder zur Seite steht und das Recht auf residuale körperliche Unversehrtheit, also Gesundheitspflege durch ein gewohntes Freizeitareal. Durch ein Verbot von Bildern wird ihm ausdrücklich aberkannt, seine Verletzungen persönlich und öffentlich zu vertreten. Ohne Bilder keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.

12. Dort unter dem Tisch landet auch die allen erreichbaren Instanzen vorgetragene Beschwerde über Zwei-Klassen-Justiz in Klagenfurt. Bei gleichgelagerten Bedürfnissen erhalten Minderjährige die Obhut des in Fürsorge erfahrenen Familiengerichts und einer psychologischen Verfahrenshilfe. Beeinträchtigte Menschen werden im gleichen Haus der Beitreibungsabteilung zugewiesen und zwar nach Auslastungsbedarf und der Devise: „Der Jurist kann Alles“. Die Diskriminierung reicht bis hin zur ungleichen Ordnung der Verfahrenskosten.

13. Es steht im Lehrbuch der Neurologen ganz oben, dass man die Lebensverhältnisse eines Epileptikers nicht abrupt ändern darf. Der willkürliche abrupte Entzug seiner Ferienimmobilie für zwei Feriensommer stellt einen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit von Felix dar und wird vom Institut für internationales Betreuungsrecht auch als solcher bewertet. Beiden Gerichten wurden die Folgen, nämlich eine eklatante Zunahme der Anfallshäufigkeit und Medikation mit Unterlagen der Krankenkasse seit 2017 nachgewiesen und dem Betroffenen trotzdem die seit 2017 beantragte ärztliche Unterstützung dauerhaft versagt. In der Beurteilung des Ablehnungsbegehrens findet sich diesbezüglich keine Erwähnung.

14. Die Frau Richterin hat ein Defizit in Sozial- und Versorgungsfragen und keine Ahnung von Vermögensverwaltung. Es dürfte der Sorgfalt und möglicherweise dem richterlichen Eid widersprechen, die unterstützend beantragte Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders abzulehnen, eine Allgemeinkanzlei Trötzmüller mit Hauptausrichtung Insolvenzen mit der Kuratur zu beauftragen und deren Untätigkeit über 2 Jahre zuzuschauen. Einen testierfähigen Wirtschafter zum Kurator zu bestellen verlangte ich mit Antrag vom 6.5.2020: "Der neuerliche Antrag auf Genehmigung des Kaufs einer Ferienimmobilie wurde gegen die Vorgaben in der gleichgerichteten Rekursentscheidung vom 13.12.2019 abgelehnt, weil „die entscheidende Richterin nicht über entsprechende Sachkenntnisse verfügt.“ Gleichlautend wird in dem Beschluss vom 10.3.2020 die Bestellung eines Sachverständigen Kurators begründet. Wenigstens das Fach „Rechtskunde“ wird durch die Frau Richterin abgedeckt werden und der ergänzende Sachverständige kann nur ein testierfähiger Wirtschafter sein. Es geht in beiden Verfahren um die materielle Abwägung unserer familiären Entscheidungen. In dem Zusammenhang darf an die Einlassung des Justizministeriums vom 28.5.2018 erinnert werden, welches die Dominanz einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise außer Frage stellt."

15. Es muss auffallen, dass die Richterin die Vorsorge eines 27-jährigen in ein Sparbuch drängt und eine nachhaltige Anlage der Mittel durch ein Dogma der Vollübersetzung ungarischer Dokumente verhindert, die sich der Betroffenen gar nicht leisten kann. So die Übersetzung von 80 Seiten historischer Mietverträge, ohne Aussage über aktuellen Mieteingang und 50-seitige Wertgutachten über einen Neubau, deren Bewertungsseite der Forensiker ohnehin in deutscher Sprache ausfertigt. Die technische Beschreibung ist ohne jeden Erkenntniswert für das Gericht. Es gibt einen Hoffnungsschimmer. Die Richterin kommt nach drei Jahren ohne dem Betroffenen nützliche Entscheidung unter Zugzwang und gibt ihrerseits nun Teilübersetzungen in Auftrag.

16. Am Sparbuch wird die Denkweise von Juristen und Wirtschaftern deutlich. Der Jurist fragt nur: ist es rechtens? Im Gesetz steht Sparbücher seien mündelsicher. Der Wirtschafter hinterfragt Nachhaltigkeit und Nutzen für den jungen beeinträchtigten Menschen. Das Sparbuch von Felix beinhaltet auch kein „Sparguthaben“, sondern unantastbares Bestandsvermögen als Zwischenliquidität eines Immobilientauschs. Die Richterin hatte der Sachwalterin jährliche Abhebungen von 10.000 € für Konsumzwecke und einen PKW-Kauf zugestanden. Wir haben das nicht wahrgenommen sonst würde das Guthaben nicht mehr existieren. Das Sparbuch wurde vor Kurzem folgerichtig gesperrt. Seit Wertverlust in fünf Jahren wird wohlwollend übergangen.

17. Der zum Schutz nötigen Entmündigung der Klienten folgt die Entmündigung der Erwachsenenvertreter die besonders in ihrer familiären Ausprägung mit unnötigen Prüfmechanismen (Schikanen) belastet werden. In der Vermögensverwaltung unterliegen sie ohnehin den zivilrechtlichen Pflichten und der Haftung eines Treuhänders. Den Verdacht von Schikane bestätigt übrigens das Obergericht bereits mit Beschluss vom 13.12.2019: "Es kann aus der Sicht des Pflegschaftsgerichtes nur angezeigt sein, die vorbildlich handelnden Eltern bei ihren geplanten Maßnahmen zu unterstützen und allenfalls zu beraten, nicht jedoch durch überzogene Kontroll- und Prüfungsmechanismen zu belasten." Dieser Beitrag hätte Eingang in die Beurteilung unseres Ablehnungsbegehrens finden sollen. Hartherzigkeit, kantige Umgangsformen und Vertrauen sind keine Kathegorie. Befangenheit ist schwer nachweisbar, zumal die Frau Richterin ihre Befangenheit nicht einschätzen kann. (Siehe Intervention des Herrn Vorstehers vom 1.2.2021) Der aus der Korrespondenz entnehmbare Anschein von Böswilligkeit oder mangelnder Sozialorientierung einer Richterin sollte im familienbezogenen Pflegschaftsverfahren aber schon ausreichend sein. Zum Ablehnungsantrag der Richterin in zweiter Instanz vertrat der Herr Vorsteher die Meinung: "Die machen das nicht" und wollte uns offensichtlich helfen. Zur Unterstützung des auch nach Status der Richterin mittellosen Felix bewilligte er ihm eine Verfahrenshilfe. Was anders als Missgunst wird sichtbar, wenn die Richterin im offenbaren Schutzinteresse diesen Rechtsbeistand durch eine Beschwerde beim Revisor des Oberlandesgerichts bekämpft.

18. Ich erleide ein Anfangsstadium von Verfolgungswahn zu dessen Erklärung ich das Kontrollgericht gebeten habe, Einblick in das 10-seitige Protokoll der Sitzung vom 16.2.2022 zu nehmen. Die Richterin verhört mich älteren Herrn eineinhalb Stunden pausenlos mit vorbereiteten Fragen, die ich aus dem Stehgreif beantworten muss. Ich ringe um Luft und versuche die Maske zu lockern. Die Richterin befiehlt mir, die Nase zu bedecken obwohl wir im Sitzungssaal einen Abstand von 5 Metern haben und sie hinter Glas sitzt. Ich bekomme Herzzustände und muss abbrechen. In dem Zustand soll ich gleich noch einen Ersatztermin vereinbaren. Die Frau Richterin protokolliert, es seien nicht alle Punkte besprochen und kündigt eine neuerliche Vorladung an. Ich erleide anschließend einen Herzanfall im Getränkeraum des Gerichts. Die weiterführende Vorladung unterblieb, die folgenden vier negativen Entscheidungen erfolgten kontaktlos.

19. Der Fall Felix und die Rolle der Richterin sind allen Etagen des Bezirksgerichts bekannt, wir werden bedauert. Anträge sind seit Jahren unbearbeitet und die Richterin greift neue Rechtssachen auf wie das Recht am Bild um ihr unangenehme Presse zu verhindern oder die Ablöse des Erwachsenenvertreters als direkte Antwort auf dessen Ablehnungsbegehren. Zusammen mit der Präjudizierung aller Entscheidungen in Anonymität bereits vor der ersten Anhörung am 20.9.2019 und laufende Protokollierungsmängel sollten eine Strategie sichtbar machen, die unserem Kind nicht zuträglich ist und in Summe den kleinen Schritt der Verlegung seiner Agenden in das Familiengericht oder in die Hand der uns wohlgesonnenen Vertretung Frau Richterin Mag.a Ulrike Wallner rechtfertigen.

20. Die Agenden von Felix wurden ab 20.9.2019 aus der Abteilung 13 des Familiengerichts an die Beitreibungsabteilung 6 überwiesen. Offensichtlich zu deren Auslastung, dem im Corona-Erlass waren Beitreibungen und Insolvenzen aufgeschoben. Es ist Wirkung der Geschäftsverteilung in welcher einer Beitreibungsabteilung unter Leitung der dort bewährten Zivilrichterin in einem Handstreich die sozial- und versorgungslastigen Erwachsenenschutzsachen zugeschlagen werden und sie sakrosankt wird am ersten Tag. „Learning by doing“ ist dann angesagt und es gibt Opfer auf diesem Weg. Ich war Kleiderfabrikant und im Team mit 1200 Frauen. Fachausbildung war damals Unternehmenssache. Wenn wir bei der Auswahl versagt haben war die Qualifizierung von Frauen ein steiniger Weg.

21. Die Frau Richterin exkulpiert sich gegenüber ihrer Vertretung, Vorsteher, Medienstelle, Kontrollgericht und Justizombudsstelle mit Vorlageberichten, Stellungnahmen und Gegenvorwürfen die in einem transparenten Verfahren dem Beschwerdeführer zugängig gemacht werden sollten. Die Berichte sollten jedenfalls nicht enthalten 1. Wir hätten den Antrag auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen Neurologen zurückgezogen. 2. Das Verfahren leide an einer Unterversorgung mit Wertgutachten und es sei kein deutschsprachiges Wertgutachten angeboten worden. 3. Wir hätten Verbesserungsauflagen des Gerichts nicht entsprochen. 4. Die Schuldzuweisung, Auslöser des gegenständlichen Ablehnungsverfahrens sei die ablehnende Partei und nicht die Richterin. Ich möchte auch bemerken, dass alle Entscheidungen der vorgenannten Stellen, mit Ausnahme des Herrn Gerichtsvorstehers, kontaktlos getroffen wurden.

Klagenfurt, den 01. November 2022

Verantwortlicher Autor Charles Austen, Linsengasse 96a, 9020 Klagenfurt