Pflegschaftssache Felix Seidl - Beistandsersuchen
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
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Geschäftszahl
12 Nc 19/22p
Bezirksgericht Klagenfurt
Abteilung 5
VdBG Herrn Richter Dr. Wilhelm Waldner
Klagenfurt, den 17.10.2022
Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl vor dem Bezirksgericht Klagenfurt zuletzt 12 NC 19/22p
Einführung
Diese Nachricht wird niemand mehr glauben. Es ist unter den Augen der Kärntner Gerichtsbarkeit in einem fünfjährigen Procedere und gegen seine rebellierende Familie gelungen dem schwer beeinträchtigten Felix Seidl aus Klagenfurt seine gesundheitliche und materielle Versorgung zu entziehen. Felix reklamiert sein Recht auf (residuale) Gesundheit wozu ihm ein Ferienplatz diente, auf Inklusion (Erwerb) weil ihm beim Wirtschaften ein bewährter und kundiger Treuhänder zur Seite stünde und den Schutz seiner Aura und Familie. Um seinen Grundrechten Gehör zu verschaffen, müsste Felix Migrant und wir Prädikatsjuristen sein in diesem Land. Alltägliche Barrieren denen beeinträchtigte Menschen gegenüberstehen finden institutionalisierte, geschulte und geprüfte Helfer. Anders ist das an der Spitze der Sozialpyramide. Die Pflegschaftsgerichte sind ein sakrosankt geschützter Raum mit Selbstorganisation und Vertrauensvorschuss. Wechselnde Richter die man nicht aussuchen kann, aber wenigstens ausgesucht sein sollten werden autoritärer Teil einer Familie. Im Fall der Familie Seidl stehen am Ende Schuldzuweisungen bei ungleicher distributio potestatis. In der Folge seines Ablehnungsantrags gegen die Richterin wird gegen die Mutter eine teilweise und gegen den Vater die vollständige Ablöse durch einen gesetzlichen Erwachsenenvertreter verfügt. Es kann nur zur Desozialisierung führen, wenn intakte familiäre Beziehungen (Nähe. Zugehörigkeit, Gemeinschaft) durch Funktionäre nach den Mechanismen von Recht (gesetzliche Ansprüche, Zuständigkeiten) ersetzt werden. Ursache ist nicht das auf Missbrauchsverhütung gerichtete strenge Pflegschaftsrecht, sondern Verwaltungshandeln in der Geschäftsverteilung zwischen dem in Versorgungsfragen kompetenten Familiengericht und allgemeinen Zivilabteilungen nach Auslastungsbedarf und der Devise "Der Jurist kann Alles". Die beliebige Verschiebung ausgerechnet der Agenden der Demütigen hat Malversationen und eine Zwei-Klassen-Justiz zur Folge. Österreich kann nicht zulassen, was in seinem Sozialraum geschieht.
Wir, Vater und Mutter Seidl betreuen unseren Sohn Felix (27, 80 % Beeinträchtigung) gemeinsam als Erwachsenenvertreter und wollen nach 28-järiger Routine zu seinem Wohl tätig sein. Seit 5 Jahren befinden wir uns mit unseren Plänen, die wir in einem Lebenssituationsbericht im September 2019 niedergelegt haben, in den Mühlen der Klagenfurter Justiz. Es geht um Immobilienschenkungen des greisen Vaters an seinen Sohn Felix im Vorgriff auf dessen Erbe, bestehend aus einem Feriengrundstück (2008) das langjährig seiner Gesundheit diente und drei Eigentumswohnungen (2012) zur Zukunftsvorsorge. Unsere langjährige Praxis und deren nachgewiesene Ergebnisse wurden in Frage gestellt und einer nicht enden wollenden Prüfung unterzogen. Unser Engagement in dieser Sache beweist der umfängliche Schriftverkehr mit wechselnden RichterInnen. Ich Vater bin 2012 im 72. Lebensjahr und meine statistische Lebenserwartung ist bescheiden. Eine Besonderheit in unserer Familie ist die Jugend meiner lieben Frau, die nach mir ein zweites Leben hat. Nicht unwahrscheinlich erhält Felix einen Stiefvater. Das motiviert meine Schenkungen aus warmer Hand.
Nun zu deren Konzept, das
sich 10 bzw.19 Jahre bewährte: Die Freizeitbleibe war familiär genutzt,
wurde ordentlich besorgt und mit einem Zugewinn von 200 % veräußert.
Die Schenkung der Ertragsimmobilien ist, wie gebräuchlich, verbunden mit
dem Rückbehalt der Früchte solange der Beschenkte im familiären
Haushalt leben kann. Auch hier haben sich die Substanzwerte wie im Bilderbuch
entwickelt.
Das Eigentum wurde damals zufolge einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung
aus 2010 verbüchert. Die bescheidenen Erträge fließen seitdem
in den gemeinsamen Haushalt. Felix braucht kein Geld solange er im Elternhaus
leben kann, man wirtschaftet aus einer Kasse. Er soll aber mit Vermögen
gerüstet sein für den Fall danach. Mangels Barschaft kann ihm ohne
Gericht niemand etwas wegnehmen. Außer periodischer Kontrolle der Werterhaltung
ist das Gericht vollständig entlastet. Die Mieterträge versteuert
der Vater, besorgt die Verwaltung zusammen mit eigenem Besitz und macht laufend
weitere Zuwendungen.
Das Justizministerium sieht laut seiner Einlassung vom 18.5.2018 kein juristisches Problem aus der Belegenheit aller Objekte in Ungarn, "zumal es sich dabei um keine rechtliche, sondern um eine - wirtschaftliche - Tatsachenfrage handelt. Jedenfalls von rechtlicher Seite sollte dem Mündel keine Gefahr drohen." Der Besitz zwischen Plattensee und Bad Héviz sowie in Stadtparklage Budapest hat sich prächtig entwickelt. Felix wäre Immobilienmillionär, wenn man ihn nur ließe.
Wir brauchten in 2017 das
Pflegschaftsgericht. Wegen der Gartenarbeit sollte der Ferienhausbesitz von
Felix örtlich und nahtlos gegen ein Apartment getauscht werden. Dahinter
stand sein dringender gesundheitlicher Bedarf nach Kontinuität der gewohnten
Therapien. Der Garten wurde mit Gerichtsgenehmigung verkauft. Die gleichzeitig
beantragte Genehmigung der Ersatzbeschaffung dauerte ein volles Jahr. Dem Betroffenen
war seine Bleibe für zwei Feriensommer abrupt und schmerzhaft entzogen.
Das dann erworbene Apartment hat sich nicht bewährt und wurde mit Gewinn
wieder verkauft. Es waren bis dahin 5 wechselnde Richterinnen tätig. Der
Verkaufserlös wurde auf einem Sparbuch (!) für mittlerweile vier Jahre
gesperrt.
Eine im September 2019 neu zugeteilte Richterin Mag.a Theresia Fill (Beitreibungsabteilung
6 des Bezirksgerichts) meinte zur Arbeit der Vorgängerinnen „So geht
das nicht“ gab in der ersten „Anhörung“ bekannt das Geschenkpaket
vollständig aufzuschnüren und präjudizierte vor versammelter
Familie Seidl:
ad 1 sie werde den Kauf einer Ferienwohnung in Ungarn keinesfalls
genehmigen. Sie argumentierte mit dem ABGB, dort seien nur inländische
Immobilien zugelassen. Erst im Beschluss vom 10.4.2020 erkennt sie immer noch
wackelig: „Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff „inländische
Liegenschaften“ gemäß §219 AGBG solche gemeint sind, die
sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche
Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten.“
Aus dem zweiten Halbsatz ergibt sich die folgende Strategie, nun dem Betroffenen
beliebig „entscheidungsrelevante Dokumente“ abzuverlangen. Ein neurologisches
Gutachten zum vordringlich gesundheitlichen Bedarf wurde dem Epileptiker Felix
bis heute versagt.
ad 2 die Schenkung der Ertragsimmobilien sei nichtig, weil
diese nicht auf einer Auktion erstanden wurden und somit die Bedingung einer
Genehmigung aus 2010 nicht erfüllt sind. Mit zwei geschlossenen Augen könnte
noch die Schenkung gedeckt sein aber keinesfalls der Schenkungsvertrag. Die
Eltern hätten sodann alle Mieteinnahmen seit 2012 zu erstatten. Die Mutter
wendete schüchtern ein, die bescheidenen Einnahmen seien ohnehin dem Lebensunterhalt
des Sohnes zugutegekommen.
Neben diesem Genehmigungskonflikt tauchte dann später noch ein Lapsus auf.
Dem Schenkungsvertrag fehlt neben uns Eltern die Gegenzeichnung eines Kollisionskurators.
Das ist aber nachzubessern. Es wurde auch ein Kurator bestellt, diesem jedoch
während einer zweijährigen Untätigkeit zugeschaut. Der Immobilienbesitz
ist seit 2019 in der Schwebe, niemand weiß, wem was gehört und wem
der Ertrag zusteht.
Auf die Präjudizien ad 1 und ad 2 bezogen
wir uns mit zwei Anträgen vom Oktober 2019, die bis heute nicht abschließend
bearbeitet sind. Es ist für den juristischen Laien unvorstellbar, dass
diese Praxis der langen Bank nicht auffällt und einer Revision unterliegt.
Ein Insider war um Aufklärung bemüht: „Seit dem Fall Pilnacek
ist die Unabhängigkeit der Richter in einem neuen Licht, da traut sich
keiner mehr dran.“ Die Höchstrichterin Dr. Irmgard Griss bedauert
Felix um seinen Verlust und trägt den Gerichten auf: „Die Justiz
kann und muss sich bemühen, durch Auswahl und Ausbildung sicherzustellen,
dass RichterInnen ihrer verantwortungsvollen Aufgabe gerecht werden. Letztlich
kommt es immer darauf an, in welchem Maß der Richter oder die Richterin
bereit ist, sich in die Beteiligten hineinzuversetzen und die Angelegenheit
mit ihren Augen zu sehen.“
Nur selten wird sich ein Erwachsenenvertreter dem Nervenkrieg, den Kosten und Mühen einer Analyse des gerichtlichen Sozialverhaltens unterziehen und seinen Schützling dem Risiko verärgerter RichterInnen aussetzen. Doch Felix steht für Alle und diese sind es wert. Meinen ritterlichen Einsatz für die Schwächsten kommentiert das Kontrollgericht als weitschweifend und aufsässig, bescheinigt mir im Beisatz vom 21.6.2021 verminderte Postulationsfähigkeit und gibt dem Erstgericht auf, "die im § 14 AußStrG normierte Anleitungspflicht besonders sorgfältig wahrzunehmen". Der gleichzeitige Vorschlag des wohlmeinenden Kontrollgerichts, Felix eine Ferienwohnung in Grado zu kaufen war auch keine Hilfe. Felix braucht eine Ganz-Jahresbleibe, ein Saisonende verspürt er als Trennungsschmerz. Hitze und Trubel verursachen Krampfanfälle. Es gibt dort keine bezahlbaren Anwendungen und die Rettung kommt aus Pordenone. Die ungarische Ferienwohnung dient im Nebenzweck auch noch der Verwaltung der Ungarnimmobilien von Vater und Sohn.
Beeinträchtigte Menschen sind ungewöhnlichen Gefahren ausgesetzt es ist nicht rational aber erlebt, dass sie einen besonderen Schutzengel haben. Auch vor ihren obersten Dienstleistern, den Pflegschaftsgerichten sind sie jedenffalls in Gottes Hand denn ihre familiären Rechtsvertreter sind Laien und schwache Helfer in streng reglementierten Pflegschaftssachen die ohne Sozialbildung, Empathie, Manuduktion und Gesprächsbereitschaft der RichterInnen nicht zu führen sind.
Betreff: Ablehnungsbegehren gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill abgewiesen durch Entscheidung des Rekursgerichts vom 1.9.2022 mit Anordnung einer Neuverhandlung vor dem Herrn Vorsteher des Erstgerichts. Ablehnung des erneut zugewiesenen Antrags durch den Herrn Vorsteher vom 28.9.2022 mit Zulassung eines Rechtsmittels. Wir verzichten auf einen Rekurs dieser Entscheidung im Vertrauen auf die künftig verbesserte Aufsichtsführung.
Sehr geehrter Herr Vorsteher Dr. Wilhelm Waldner,
Es ist als Kuriosum anzusehen, dass im Ablehnungsbegehren gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill das Obergericht wegen Formalien, die einem juristischen Laien im Außerstreitverfahren sicher nicht anzulasten sind, auch im dritten Anlauf zu keiner Entscheidung in der Hauptsache kommt und ich auf diese nach zweijähriger Korrespondenz nun verzichten kann. Ich darf mitteilen, dass wir gegen die von Ihnen, sehr geehrter Herr Vorsteher aktuell ausgesprochene fünfte Ablehnung der Befangenheit von Frau Richterin Mag.a Theresia Fill beim Vorstand der Rechtsmittelabteilung, Herrn Richter Dr. Gerald Kerschbacher wegen beidseitiger Übermüdung nicht mehr einsprechen. Ich erlaube mir nur an den Inhalt und fälligen Abhandlungsbedarf in 21 Punkten zu erinnern. page13.htmWir vertrauen von nun an ausschließlich auf Ihre ordnende Hand und zuvorderst auf Abhilfe unserer Beschwerde vom 21. Juli 2022 deren Entsprechung das Obergericht in seinem Beschluss vom 4.5.2022 angemahnt und Ihre Vertretung Frau Richterin Mag.a Löbel am 12. August 2022 telefonisch zugesagt hatte.
Zur Erhärtung der fünfjährigen Geschehnisse genügen inzwischen die in dieser Zeit angesammelten Bestätigungen des Herrn Vorstehers, des Kontrollgerichts und der Justizombudsstelle, dass die wegen meiner zehn bzw. 18 Jahre zurückliegenden Immobilienschenkungen an meinen Sohn ergangenen 36 Gerichtsbescheide
1. Auftrag und Normen des Pflegschaftsrechts entsprechen und zwar auch hinsichtlich der Verfahrensdauer sowie der Kompetenz und Berechtigung zweier Kuratoren in Folge,
2. der sämtlichen Gerichtsinstanzen in Pflegschaftsangelegenheiten ganz allgemein anheimgestellten Sorgetragungsverpflichtung entsprechen, wobei die Anleitung nicht als Haarspalterei in Familiensachen sondern Wegweisung in ein lebensnahes, zügiges und faires Verfahren zu verstehen wäre,
3. zum gesundheitlichen und materiellen Wohl des Betroffenen gerieten, ein real sichtbares Ergebnis brachten und seiner Psyche und dem Wissensstand um den sozialen Lebensraum beeinträchtigter Menschen entsprechen,
4. der Betroffene zur weiteren Betreuung seiner Interessen nicht eines Wechsels der bisher tätigen Richterin Mag.a Theresia Fill, sondern des väterlichen Erwachsenenvertreters DKfm. Johann Seidl bedarf. Als Retourkutsche zu unserem fortgesetzten Ablehnungsbegehren empfinden wir die am 1.9.2022 kurz und bündig ausgesprochene Ablöse des Vaters aus der Verwaltung seiner Schenkungen durch eine Klagenfurter Allgemeinkanzlei. Seit dem 4.5.2022 gilt jedoch die Meinung des Obergerichts es sei auch zu klären "wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen, sondern (je nach Aufgabenstellung) vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken könnte.“ Subtile Fragen sind nicht Sache der Frau Richterin. Wir bekämpfen daher ihre Entscheidung durch einen bislang nicht verhandelten Einspruch an das Landesgericht vom 19.9.2022 page14.htm
5. Der ersatzweise Erwerb einer Ferienwohnung wurde von der Amtsvorgängerin am 13.06.2018, allerdings nach einer Verfahrensdauer von einem Jahr und dem Entzug für zwei Feriensommer, mit dem Bemerken genehmigt: „Der Betroffene bekommt nun die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen.“ Auch das Kontrollgericht hat am 13.12.2019 die Anschaffung einer Ferienwohnung genehmigt. Es sollte am selben Gericht eine Kontinuität von Entscheidungen gelten und eine diametral entgegengesetzte Handhabung durch Richterin Fill beanstandet werden.
6. Die letzte Zurückweisung der Ersatzbeschaffung einer Ferienimmobilie erfolgte durch das Landesgericht mit Beschluss vom 4.5.2022 wegen unzureichender Konkretisierung des Vorhabens welches in der Realität und mit ungarischer Rechtshilfe bereits für Felix verbüchert ist. Auf einen konkreten Mangel der neun (!) dem Erstgericht vorgelegten Dokumente wird im Beschluss nicht eingegangen und ich fragte den Herrn Rechtsmittelrichter am Telefon: „Was machen Sie eigentlich, wenn ich mit den eingereichten 9 Dokumenten zu Ihnen komme?“ Zudem wurde übersehen, dass die ablehnende Erstentscheidung meinen Verbesserungsantrag vom 13.07.2021 überging: "Ich bitte das Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom 9.4.2020 auf Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von Budapest Ujhegyi nachgebessert werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen Neufassung würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen. Ich bitte das Gericht um Abwägung des kurz bevorstehenden doppelten Verlustrisikos, Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit der Sache und die Zusage einer zeitnahen Entscheidung". Die Richterin war außerdem durch eine laufendendes Ablehnungsverfahren gehemmt. Das Rekursgericht versagt im Beschluss vom 4.5.2022 den weiteren Rechtsweg, der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei unzulässig und bescheidet am 1.9.2022 hierzu "ein gegen diese Rekursentscheidung jeweils noch zulässiger außerordentlicher Revisionsrekurs wurde nicht erhoben." Dieses also doch zulässige Rechtsmittel hätten wir gerne und mit sicherem Erfolg ergriffen.
7. In der Zurückweisung wird argumentiert, der Schutz vor Fehlentscheidungen sei durch die Berufung an die zweite Instanz ausreichend gegeben und führe deshalb nicht zur Abberufung einer Richterin. Dabei wird übersehen, dass die Richterin Mag.a Fill Rekursentscheidungen schlichtweg übergeht. So die Genehmigung einer Ferienwohnung in Bad Héviz in der Rekursentscheidung vom 13.12.2019: "Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert, sodass er lautet: "Die geplante Rechtshandlung des Pflegebefohlenen, nämlich der Erwerb einer Ferienimmobilie in Bad Héviz (Ungarn) je zur Hälfte mit seineem Vater DKfm. Johann Seidl, wird pflegschaftsgerichtlich genehmigt." Gegen die 6-wöchige Lagerung eben dieser Entscheidung vor ihrer Zustellung und dadurch verursachte Unmöglichkeit des Geschäfts dürfen wir ohne Ergebnis opponieren. Ohne Erwähnung bleibt auch der jahrelange Aufschub von Entscheidungen, wodurch Rechtmittel gar nicht erst erlangt werden.
8. So wird die schadenbringende dreijährige Verschleppung der nachträglichen Genehmigung der Schenkung von Ertragsimmobilien an den Betroffenen in 2012 der Richterin nicht angelastet, obwohl sie der Einspruchssenat mit Beschluss vom 4.5.2022 als ungebührlich apostrophiert und nachdrücklich beanstandet. "Das Erstgericht wird im Weiteren nicht umhin kommen, sich mit den zahlreichen Eingaben des gesetzlichen Erwachsenenvertreters aufgeführten Bedenken und Säumnissen auseinander zu setzen und hiernach im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen, die sich dann als erforderlich zeigenden (Verfahrens-) Schritte umgehend in die Wege zu leiten haben, um solcher Art mit der diesfalls gebotenen Raschheit den hinsichtlich der "Liegenschaftsschenkungsverträge" bestehenden rechtlichen Schwebezustand zu beenden und damit für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen." Wie aus dem per 1.11. 2022 eingereichten Jahreswirtschaftsbericht ersichtlich gibt es keine Fortschritte, sondern neue Hürden: Der Betroffene ist wieder einmal mit Gerichts- und Übersetzungskosten von 1.600 € belastet und wegen der Kontosperre nicht zahlungsfähig. Vollstreckung wurde meiner Frau am 2.11.2022 angedroht.
9. Dem Landesgericht ist für die folgende Randbemerkung in der Zurückweisung zu danken: "Unrichtigen bzw. auch fehlerhaften Protokollierungen von Verhandlungsstoff, wie sie im Rekurs desgleichen neuerlich behauptet werden, ist primär mit dem Instrument eines Protokollberichtigungsantrages zu begegnen." Seit ihrem Monolog bei der ersten „Einvernahme“ vom 20.9.2019 und dessen inhaltsferner Protokollierung, bemühen wir uns immer noch und zuletzt in der Sitzung vom 17.8.2022 um eine Richtigstellung. Das geschah unmittelbar nach Zustellung telefonisch, nach Verlangen in Schriftform mit einem Gegenprotokoll am gleichen Tag, sechs Änderungsanträgen in Folge, dem Vortrag von sechs Wahrheitsfragen zu Protokoll, der Bitte um Gegenüberstellung mit den Teilnehmern und Sichtung der ja auf die Fixierungen der Richterin direkt bezugnehmenden zeitnahen Korrespondenz. Die Richterin entscheidet am 31.8.2020 mit AZ 58 P 45/19s Ziffer 3 nach unserem13-monatigen Ansturm dreizeilig: „Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20.9.2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.09.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019. Der Termin fand beim Bezirksgericht Klagenfurt wie im Protokolldeckblatt handschriftlich von der Richterin richtig festgehalten, am 20.9.2019 statt und nicht wie in der Übertragung des Protokolls angeführt am 19.9.2019. Weitere Berichtigungen sind im Hinblick auf § 22 AußStrG nicht möglich.“ Wir haben in der Zwischenzeit 4 Protokollbeschwerden, die ursächlich sind für unseren Vertrauensverlust und werden nun die Gelegenheit eines Protokollberichtigungsantrags beanspruchen.
10. Es wird übergangen, dass der Ablehnungsantrag bedingt gestellt wurde und nach real bestehender Eigentumsverteilung eigentlich grundlos wäre. Mangels gerichtlicher Nachbesserung von Genehmigung und Schenkungsvertrag in angemessener Frist sind diese nichtig und die Objekte ex lege nach wie vor im Eigentum des Schenkers. Nach Erfahrung der bürokratischen Barrieren die jegliche Flexibilität am Immobilienmarkt behindern und einer geordneten Wirtschaftsführung entgegenstehen, entlasten wir den Betroffenen mit unserem Antrag auf schlichte Anerkennung dieser Rechtslage, den wir am 2.8.2022 einbrachten. Der Bestand würde danach freihändig saniert und Felix testamentarisch wieder zugesprochen. Felix beansprucht die Dienste der Abteilung 6 bis zum Erbfall nicht weiter in wirtschaftlichen Anliegen.
11. Unter dem Tisch landet auch der Hinweis auf die Verletzung residualer Personenrechte des sehr schwachen Felix. Im Speziellen das Recht auf Erwerb (Inklusion) wenn ihm in Rechtsgeschäften ein kundiger und bewährter Treuhänder zur Seite steht, das Recht auf residuale körperliche Unversehrtheit, also Gesundheitspflege durch ein gewohntes Domizil und der Schutz seiner Aura sowie seiner familiären Ordnung. Durch ein Verbot von Bildern wird ihm ausdrücklich aberkannt, seine Verletzungen persönlich und öffentlich zu vertreten. Ohne Bilder keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube. Ein Doku-Filmchen ist der Schlüssel zu dem für Außenstehende unzugängliche Verfahrenschaos. Anstatt dem Inhalt abzuhelfen werden dem Verständnis dienende Bilder bekämpft. Der Film
12. Dort unter dem Tisch landet auch die allen erreichbaren Instanzen vorgetragene Beschwerde über Zwei-Klassen-Justiz in Klagenfurt. Bei gleichgelagerten Bedürfnissen erhalten Minderjährige die Obhut des in Fürsorge erfahrenen Familiengerichts und einer psychologischen Verfahrenshilfe. Beeinträchtigte Menschen werden im gleichen Haus der Beitreibungsabteilung zugewiesen und zwar nach Auslastungsbedarf und der Devise: „Der Jurist kann Alles“. Die Diskriminierung reicht bis hin zur ungleichen Ordnung der Verfahrenskosten.
13. Es steht im Lehrbuch der Neurologen ganz oben, dass man die Lebensverhältnisse eines Epileptikers nicht abrupt ändern darf. Der willkürliche abrupte Entzug seiner Ferienimmobilie für zwei Feriensommer stellt einen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit von Felix dar und wird vom Institut für internationales Betreuungsrecht auch als solcher bewertet. Beiden Gerichten wurden die Folgen, nämlich eine eklatante Zunahme der Anfallshäufigkeit und Medikation mit Unterlagen der Krankenkasse seit 2017 nachgewiesen und dem Betroffenen trotzdem die seit 2017 beantragte ärztliche Unterstützung dauerhaft versagt. In der Beurteilung des Ablehnungsbegehrens findet sich diesbezüglich keine Erwähnung.
14. Die Frau Richterin hat ein Defizit in Sozial- und Versorgungsfragen und keine Ahnung von Vermögensverwaltung. Es dürfte der Sorgfalt und möglicherweise dem richterlichen Eid widersprechen, die unterstützend beantragte Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders abzulehnen, eine Allgemeinkanzlei Trötzmüller mit Hauptausrichtung Insolvenzen mit der Kuratur zu beauftragen und deren Untätigkeit über 2 Jahre zuzuschauen. Einen testierfähigen Wirtschafter zum Kurator zu bestellen verlangte ich mit Antrag vom 6.5.2020: "Der neuerliche Antrag auf Genehmigung des Kaufs einer Ferienimmobilie wurde gegen die Vorgaben in der gleichgerichteten Rekursentscheidung vom 13.12.2019 abgelehnt, weil „die entscheidende Richterin nicht über entsprechende Sachkenntnisse verfügt.“ Gleichlautend wird in dem Beschluss vom 10.3.2020 die Bestellung eines Sachverständigen Kurators begründet. Wenigstens das Fach „Rechtskunde“ wird durch die Frau Richterin abgedeckt werden und der ergänzende Sachverständige kann nur ein testierfähiger Wirtschafter sein. Es geht in beiden Verfahren um die materielle Abwägung unserer familiären Entscheidungen. In dem Zusammenhang darf an die Einlassung des Justizministeriums vom 28.5.2018 erinnert werden, welches die Dominanz einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise außer Frage stellt."
15. Es muss auffallen, dass die Richterin die Vorsorge eines 27-jährigen in ein Sparbuch drängt und eine nachhaltige Anlage der Mittel durch ein Dogma der Vollübersetzung ungarischer Dokumente verhindert, die sich der Betroffenen gar nicht leisten kann. So die Übersetzung von 80 Seiten historischer Mietverträge, ohne Aussage über aktuellen Mieteingang und 50-seitige Wertgutachten über einen Neubau, deren Bewertungsseite der Forensiker ohnehin in deutscher Sprache ausfertigt. Die technische Beschreibung ist ohne jeden Erkenntniswert für das Gericht. Es gibt einen Hoffnungsschimmer. Die Richterin kommt nach drei Jahren ohne dem Betroffenen nützliche Entscheidung unter Zugzwang und gibt ihrerseits nun Teilübersetzungen in Auftrag.
16. Am Sparbuch wird die Denkweise von Juristen und Wirtschaftern deutlich. Der Jurist fragt nur: ist es rechtens? Im Gesetz steht Sparbücher seien mündelsicher. Der Wirtschafter hinterfragt Nachhaltigkeit und Nutzen für den jungen beeinträchtigten Menschen. Das Sparbuch von Felix beinhaltet auch kein „Sparguthaben“, sondern unantastbares Bestandsvermögen als Zwischenliquidität eines Immobilientauschs. Die Richterin hatte der Sachwalterin jährliche Abhebungen von 10.000 € für Konsumzwecke und einen PKW-Kauf zugestanden. Wir haben das nicht wahrgenommen sonst würde das Guthaben nicht mehr existieren. Das Sparbuch wurde vor Kurzem folgerichtig gesperrt. Seit Wertverlust in fünf Jahren wird wohlwollend übergangen.
17. Der zum Schutz nötigen Entmündigung der Klienten folgt die Entmündigung der Erwachsenenvertreter die besonders in ihrer familiären Ausprägung mit unnötigen Prüfmechanismen (Schikanen) belastet werden. In der Vermögensverwaltung unterliegen sie ohnehin den zivilrechtlichen Pflichten und der Haftung eines Treuhänders. Den Verdacht von Schikane bestätigt übrigens das Obergericht bereits mit Beschluss vom 13.12.2019: "Es kann aus der Sicht des Pflegschaftsgerichtes nur angezeigt sein, die vorbildlich handelnden Eltern bei ihren geplanten Maßnahmen zu unterstützen und allenfalls zu beraten, nicht jedoch durch überzogene Kontroll- und Prüfungsmechanismen zu belasten." Dieser Beitrag hätte Eingang in die Beurteilung unseres Ablehnungsbegehrens finden sollen. Hartherzigkeit, kantige Umgangsformen und Vertrauen sind keine Kathegorie. Befangenheit ist schwer nachweisbar, zumal die Frau Richterin ihre Befangenheit nicht einschätzen kann. (Siehe Intervention des Herrn Vorstehers vom 1.2.2021) Der aus der Korrespondenz entnehmbare Anschein von Böswilligkeit oder mangelnder Sozialorientierung einer Richterin sollte im familienbezogenen Pflegschaftsverfahren aber schon ausreichend sein. Zum Ablehnungsantrag der Richterin in zweiter Instanz vertrat der Herr Vorsteher die Meinung: "Die machen das nicht" und wollte uns offensichtlich helfen. Zur Unterstützung des auch nach Status der Richterin mittellosen Felix bewilligte er ihm eine Verfahrenshilfe. Was anders als Missgunst wird sichtbar, wenn die Richterin im offenbaren Schutzinteresse diesen Rechtsbeistand durch eine Beschwerde beim Revisor des Oberlandesgerichts bekämpft.
18. Ich erleide ein Anfangsstadium von Verfolgungswahn zu dessen Erklärung ich das Kontrollgericht gebeten habe, Einblick in das 10-seitige Protokoll der Sitzung vom 16.2.2022 zu nehmen. Die Richterin verhört mich älteren Herrn eineinhalb Stunden pausenlos mit vorbereiteten Fragen, die ich aus dem Stehgreif beantworten muss. Ich ringe um Luft und versuche die Maske zu lockern. Die Richterin befiehlt mir, die Nase zu bedecken obwohl wir im Sitzungssaal einen Abstand von 5 Metern haben und sie hinter Glas sitzt. Ich bekomme Herzzustände und muss abbrechen. In dem Zustand soll ich gleich noch einen Ersatztermin vereinbaren. Die Frau Richterin protokolliert, es seien nicht alle Punkte besprochen und kündigt eine neuerliche Vorladung an. Ich erleide anschließend einen Herzanfall im Getränkeraum des Gerichts. Die weiterführende Vorladung unterblieb, die folgenden vier negativen Entscheidungen erfolgten kontaktlos.
19. Der Fall Felix und die Rolle der Richterin sind allen Etagen des Bezirksgerichts bekannt, wir werden bedauert. Anträge sind seit Jahren unbearbeitet und die Richterin greift neue Rechtssachen auf wie das Recht am Bild um ihr unangenehme Presse zu verhindern oder die Ablöse des Erwachsenenvertreters als direkte Antwort auf dessen Ablehnungsbegehren. Zusammen mit der Präjudizierung aller Entscheidungen in Anonymität bereits vor der ersten Anhörung am 20.9.2019 und laufende Protokollierungsmängel sollten eine Strategie sichtbar machen, die unserem Kind nicht zuträglich ist und in Summe den kleinen Schritt der Verlegung seiner Agenden in das Familiengericht oder in die Hand der uns wohlgesonnenen Vertretung Frau Richterin Mag.a Ulrike Wallner rechtfertigen.
20. Die Agenden von Felix wurden ab 20.9.2019 aus der Abteilung 13 des Familiengerichts an die Beitreibungsabteilung 6 überwiesen. Offensichtlich zu deren Auslastung, dem im Corona-Erlass waren Beitreibungen und Insolvenzen aufgeschoben. Es ist Wirkung der Geschäftsverteilung in welcher einer Beitreibungsabteilung unter Leitung der dort bewährten Zivilrichterin in einem Handstreich die sozial- und versorgungslastigen Erwachsenenschutzsachen zugeschlagen werden und sie sakrosankt wird am ersten Tag. „Learning by doing“ ist dann angesagt und es gibt Opfer auf diesem Weg. Ich war Kleiderfabrikant und im Team mit 1200 Frauen. Fachausbildung war damals Unternehmenssache. Wenn wir bei der Auswahl versagt haben war die Qualifizierung von Frauen ein steiniger Weg.
21. Die Frau Richterin exkulpiert sich gegenüber ihrer Vertretung, Vorsteher, Medienstelle, Kontrollgericht und Justizombudsstelle mit Vorlageberichten, Stellungnahmen und Gegenvorwürfen die in einem transparenten Verfahren dem Beschwerdeführer zugängig gemacht werden sollten. Die Berichte sollten jedenfalls nicht enthalten 1. Wir hätten den Antrag auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen Neurologen zurückgezogen. 2. Das Verfahren leide an einer Unterversorgung mit Wertgutachten und es sei kein deutschsprachiges Wertgutachten angeboten worden. 3. Wir hätten Verbesserungsauflagen des Gerichts nicht entsprochen. 4. Die Schuldzuweisung, Auslöser des gegenständlichen Ablehnungsverfahrens sei die ablehnende Partei und nicht die Richterin. Ich möchte auch bemerken, dass alle Entscheidungen der vorgenannten Stellen, mit Ausnahme des Herrn Gerichtsvorstehers, kontaktlos getroffen wurden. page22.htm
22. Der Zugang zum Recht ist auch eine Kostenfrage. Während gleichgerichtete Pflegschaftsverfahren für Minderjährige kostenfrei geführt werden sind Erwachsenenschutzsachen gebührenpflichtig zu Lasten des kranken Betroffenen. Gebühren werden in unserem Fall aus zwei Jahren nachgeholt. Sie entstehen auch für Zurückweisungen des Kontrollgerichts in Sachen die in erster Instanz mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung versehen sind. Honorare entstehen neuerdings für Übersetzungen und Gutachten die wir als verspätet, unnötig oder dilettantisch beeinspruchen. Diese Dinge, die in der Kanzlei der Frau Richterin vorgeschrieben werden sind nicht geprüft.
Placet, Gleichgültigkeit oder kollektives Fehlverhalten der beteiligten Juristen hebt den gerichtlichen Umgang mit dem Therapiebedarf und der Zukunftsvorsorge des Felix Massimo Seidl über den Einzelfall hinaus. Er zeigt auf, dass die nutzbringende Verwaltung von Mündelvermögen jedenfalls in Kärnten unmöglich ist und erklärt warum österreichische Familien Ihre Schwächsten arm halten wie eine Kirchenmaus und der öffentlichen Versorgung überlassen. Wer von den Betroffenen doch ein paar Groschen besitzt wird in „mündelsichere“ Sparbücher und Krisenanleihen veranlagt. Dem 27-jährigen Felix, der seine Mittel erst braucht, wenn die Eltern nicht mehr sind wird seit fünf Jahren ein Sparbuch mit 71.000 € Guthaben oktroyiert und jüngst auch noch gesperrt um gesichert diesem Zukunftsbedürfnis zu dienen.
Aber auch behinderte Menschen werden künftig erben, jeder von uns kann seine Entscheidungskraft verlieren und gerät mit seinen Gütern unter Kuratel. Dem Thema kommt also Breitenwirkung zu und es sollte die Öffentlichkeit berühren wer mit welcher Qualifikation in diesem Land Versorgungsentscheidungen für die Hilflosen trifft. Dringender noch bedarf das im Fall Felix aufgetretene Übergehen des Gesundheitsbedürfnisses gegenüber ungebührlichen Formalien der Kritik und Bereinigung. Gesundheitsfürsorge ist das dringendste Bedürfnis eines beeinträchtigten Menschen.
Ich möchte Veränderungen nach dem Gesetz der Menschlichkeit anstoßen. Geeignetes Medium hierzu ist die Website des zu errichtenden „Exklusivkreis transitive Erwachsenenvertretung“ (exklusivkreis.at – exklusivkreis.org) einer kleinen Gewerkschaft der familiären Erwachsenenvertreter. Ich biete darin zunächst eine gegliederte, mit Dokumenten verlinkte und behutsam illustrierte Protokollierung der Wohltaten an Felix und seinen elterlichen Vertretern an. Deren Inhalt habe ich seit Bestehen allen beteiligten Instanzen bis hinauf zur Richtervereinigung zur Stellungnahme aufgedrängt. Der Frau Richterin ging sie in der damaligen Form bereits am 7.10.2019 zu. Der gewaltige Umfang, ein Spiegelbild der Gerichtsakte aus 350 ON und 3000 Seiten, lässt sich auf den schlichten Inhalt herunterbrechen: Felix habe sein eigenes 9 Jahre gewohntes Freizeitdomizil trotz kontrollgerichtlicher Genehmigung im Dezember 2019 verloren. Er besitze ersatzweise ein toxisches Sparbuch. Wir Eltern hätten ihn mit einem sonnigen Plätzchen entschädigt aber Felix wohne nicht mehr in eigenen vier Wänden die für ihn adaptiert sind. Die Zukunftsvorsorge für Felix durch drei in Budapest 2012 auf ihn verbriefte Eigentumswohnungen habe heilbare Formfehler aufgewiesen. Durch den ungebührlichen Verzug der nachträglichen Genehmigung seien Eigentum und Ertragszuschreibung seit September 2019 zwischen dem Vater und Felix ungeklärt. Auslöser sei eine Genehmigung aus 2010 die in Ungarn positiv ausgelegt und in Österreich durch eine Richterin verworfen wird, die im Ruf steht, Alles ganz genau zu nehmen. Das Gericht habe im dreijährigen Schwebezustand den im Lebenssituationsbericht vom September 2019 detailliert vorgetragenen Wirtschaftsplan unterbunden, für den leicht abzusehenden Erbfall ein Chaos programmiert, die vorgesehene Realisierung der Werte vereitelt und den inzwischen abgewohnten Immobilienbesitz den Risiken aus Pandemie, Zinsentwicklung, Währungsabwertung und ungarischer Rezession unterworfen.
Die Situation von Felix
gibt eine kleine Filmdokumentation wieder die vor zwei Jahren entstand. Durch
die noch heutige Aktualität wird die Gangart des Gerichts belegt. Die Richterin
klagt seine Mutter übrigens wegen darin und in den Berichten von News und
Kleine Zeitung enthaltenen Bildern denen zwangsläufig die Genehmigung des
schwachen Felix fehlen muss. Ohne Bilder kein Bericht so erleben wir Pressezensur
aus der Richterstube.
Hier der Film https://www.youtube.com/watch?v=k5ogFgWgJsc
Dem Muster der 36
verunglückten Amtshandlungen in einer schlichten und alltäglichen
Sache "Schenkung mit der warmen Hand" folgt der gegenständliche
Ablehnungsantrag gegen die tätige Richterin, der seit zwei Jahren gestellt
wird und den juristisch ungebildeten Vater hilflos in die Wirren der Zivilprozessordnung
führt. Er stellt den Antrag erstmals im August 2020, begegnet
einer Ablehnung des Gerichtsvorstehers mit vergessener Rechtsmittelbelehrung,
auf Beschwerde dann deren wiederholter Zustellung mit neuer Frist. (Zurückweisung
im Rekurs: Die rechtzeitige Beschwerde wurde nicht als formeller Antrag bewertet).
Gewährung einer Verfahrenshilfe mit verbundener Hemmung aller Fristen.
Nachfolgend deren Rücknahme in Begleitung einer veralteten Rechtsmittelbelehrung.
Zur Entschädigung Zusage einer großzügigen Einspruchsfrist über
die Gerichtsferien hinaus. (Zurückweisung des Rekurses, der Herr Vorsteher
durfte das nicht) Einen dritten Antrag in gleicher Sache reichen wir im November
2021 ein. Ausgerechnet der Verursacher aller Irrläufe entscheidet: „Diese
ständig wiederholten Ablehnungsanträge können jedenfalls bereits
als rechtsmissbräuchlich angesehen werden“ und unterdrückt diesen
Antrag. Wir reklamieren den Verstoß beim Landesgericht mit dem Ergebnis
einer weiteren jetzt also vierten Einbringung. Dem wiederholten dritten, also
eigentlich vierten Rekurs wird diesmal nicht stattgegeben, weil ein Ablehnungsantrag
spontan nach Bekanntwerden der Beschwerdegründe zu erfolgen hätte.
(!) Ich habe mit der Einreichung im August 2022 allerdings auch neue Tatsachen
vorgetragen, die das Landesgericht als fünften und zulässigen Antrag
an das Erstgericht wertet und dem Herrn Vorsteher eine neuerliche Bearbeitung
aufträgt. Der Herr Vorsteher weist auch diesen Antrag wieder ab und zwänge
uns zu einem vierten oder je Zählweise fünften Rekurs. Er kritisiert
die Weitläufigkeit meiner Begründungen. Ich schreibe mir diese in
Not vom Herzen, ich darf Felix und meine Lieben nicht mit dieser Richterin zurücklassen.
Der Verlauf des Ablehnungsbegehrens im Detail: page9.htm
Die umfängliche Korrespondenz
mit den Gerichten ist Folge der allseitigen Gesprächsresistenz und Beratungsrenitenz.
Niemand erklärt uns unsere Rechte, die wir mit einer Flut von Anträgen
ertasten müssen. Das Magazin News zitiert in einem 4-seitigen Beitrag zu
unserem Fall die Leitung von Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung: „Durchatmen“
rät Martin Marlowitz „und zwar auf beiden Seiten“,
er habe die Erfahrung gemacht, dass klärende Gespräche in der Regel
die einzige Lösung sind, vor allem für Eltern. Den Richter könne
man nicht aussuchen, man sei auch in verfahrenen Situationen aufeinander angewiesen.
Bei den „Anhörungen“ der letzten 3 Jahre hätte sich meine
Frau über eine warmherzige Eröffnung „Was macht der oder wie
geht es dem Felix“ sehr gefreut. Die Verweigerung von Vorsprachen ist
vor allem der Justizombudsstelle vorzuwerfen, die mit ihren Sprechstunden Imagewerbung
betreibt, uns Erwachsenenvertreter auf fünfmalige Anfrage nicht empfängt
und nicht einmal dem Ansuchen der Kärntner Behindertenanwaltschaft entspricht.
Ersatzweise und auf Empfehlung des Herrn Rechtsmittelrichters bat ich vergeblich
um ein Schlichtungsgespräch beim Herrn Präsidenten des Landesgerichts.
Die Ablehnung beantwortete ich mit einem offenen Brief. Telefonkontakte mit
befassten Richtern beginnen mit der ärgerlichen Frage "Woher haben
Sie meine Nummer" und enden mit sofortiger Sperre. Meine Frau ist außer
sich wegen einer ihr angedrohten Strafanzeige und der Aussicht, den Vater aus
der Vertretungsgemeinschaft für Felix zu verlieren. Sie zerreißt
ihr zugestellte Gerichtsbeschlüsse ungelesen vor versammelter Verwandtschaft.
Ich bitte vor Kurzem die eingeweihte Familienrechtsexpertin Richterin Mag.a
Löbel und ersatzweise die Grande Dame des Landesgerichts Hofrätin
Dr. Steflitsch von Frau zu Frau mit ihr über ihre Situation zu sprechen
und gebe die Handynummer bekannt.
Die Gesprächsversuche: page19.htm
Durch Eingaben beim Personalsenat und dem Herrn Präsidenten des Landesgerichts beklagen wir heftig die hemdsärmelige Verteilung der Erwachsenenschutzsachen zur Auslastung von Zivilabteilungen, vergleichen die Ordnung mit den Geschäftsverteilungsplänen anderer Bezirksgerichte und reklamieren im Einklang mit dem Institut für internationales Betreuungsrecht die Verletzung von Grundrechten beeinträchtigter Menschen: "Es kann in diesem Einzelfall auch nicht davon gesprochen werden, dass eine eventuell entschuldbare Fehleinschätzung einzelner Beteiligter vorliegt. Ganz im Gegenteil – wenn sogar Mitarbeiter des Justizministeriums erst darauf hingewiesen werden müssen, dass entscheidungserheblich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vor allem anderen zunächst die Bedürfnisse, Präferenzen und das Wohl der Betroffenen sind, muss offenbar sogar kollektives Unvermögen in Betracht gezogen werden. Dieses Verhalten zeigt, dass es nichts mit übertriebener Dramatik zu tun hat, wenn in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Achtung und Wahrung der Menschenrechte, insbesondere der Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrechte, bemüht wird." page0.htm
Dadurch ermutigt
erlaube mir vier Forderungen aus einem Katalog von zwanzig wiederzugeben, die
sich ein künftiger Exklusivkreis transitorische Erwachsenenvertretung auf
die Fahnen schreibt. Sie beziehen sich ganz allgemein auf die Gerichtsorganisation,
Veranlagung von Mündelgeld und nicht unser konkretes Verfahren das aber
den Wert eines Präzedenzfalles hat.
• Auf die Familiengerichte kommen zwei Novellen zu, eine Reform des Kindschaftsrechts
und der Nationale Aktionsplan Behinderung. Der ersten fehlt der Einschluss gleich
gelagerter Anliegen der behinderten Menschen. Im zweitgenannten Entwurf glaubt
die Behindertensprecherin der Grünen als Autorin sogar, eine darin vorgesehene
„bessere Qualifizierung von Familienrichter*Innen“ käme den
beeinträchtigten Menschen zugute. Personalsenate denken aber nicht daran,
Erwachsenenschutzsachen den Familiengerichten zuzuweisen und sehen die Demütigen
als disponible Masse der Auslastung von Zivilabteilungen nach der Devise „Der
Jurist kann Alles“. Der Exklusivkreis fordert Pflegschaftssachen ganz
allgemein der Routine von Familienrichterinnen zu überlassen, dieses Fach
als obersten Sozialberuf zu definieren und nach Kriterien der Sozialberufe zu
qualifizieren. Wo diese Spezialisierung nicht gelingen kann, sollten eine erweiterte
Familiengerichtshilfe oder das Vertretungsnetz alle Entscheidungen begleiten.
Meine Sicht der Dinge formuliert die Kleine Zeitung in einem Satz: „Behinderte
und deren Sachwalter werden einer Diskriminierung und im Vergleich zu Scheidungskindern
Zwei-Klassen-Justiz unterzogen“.
• Rekursanträge an die Kontrollgerichte sollten im Außerstreitverfahren
auch mündlich eingebracht werden dürfen. Das senkt die Zutrittsschwelle
und allein das Gespräch mit einer zweiten Instanz könnte Konflikte
lösen. Mindestens sollte persönlicher Kontakt hergestellt werden mit
der Chance unzulässige oder chancenlose Anträge zurückzuziehen.
Es muss generell mehr gesprochen werden in Pflegschaftssachen. Auf einer den
Richterinnen vorgeschalteten Verwaltungsebene (Rechtspfleger) wäre Raum
dafür. Ab einer viel zu niedrigen Wertgrenze des Mündelvermögens
beginnt dagegen die oberste Zuständigkeit und eine Richterin spielt sich
mit Bagatellen. Unsere Mutti muss wegen Ersatz eines Transportmittels vorstellig
werden und eine Richterin betreibt Internet-Recherche um ihr den gerechten Kaufpreis
für Kleinwagen der Marke Ford Tourneo aufzugeben.
• Weil sich die zahlreichen rechtskundigen Behindertenfunktionäre
gerne als „Anwälte“ bezeichnen liegt die Verführung nahe,
dort Rechtsrat zu suchen. Wir haben in unserer Not auch das Vertretungsnetz
angerufen, wo man uns keine Aussicht auf Vertretung geben konnte. Die Finanzprokuratur
verwirft Amtshaftungsansprüche kurz und kaltschnäuzig. Neben den Justizombudsstellen
fand ich keine Institution, die Gerichtsterror verhindern könnte. Gerade
diese Ombudsstellen sind aber über alle Rechtsgebiete ausgebreitet und
nicht gerade prädestiniert entnervte familiäre Erwachsenenvertreter
aufzufangen die Hilfen nach einem Gesetz der Menschlichkeit erwarten.
Die vorerwähnten „Anwälte“ und „Sprecher“
sind selbst zu Behörden angewachsen. Durch die Vertretung der Alltagssorgen
ihrer Schützlinge hätten sie Expertise zu einer Begleitung in Beschwerdesachen.
Ihnen wird seitens der Justizombudsstellen bislang kein Kontakt, nicht einmal
eine Terminvereinbarung zugestanden. Ein Außenbeitrag von dieser Seite
würde die Justizombudsstellen entlasten und „demokratisieren“.
Viele familiäre Erwachsenenvertreter sind nicht einmal in der Lage vor
einer Ombudsstelle aufzutreten, diese vor allen Dingen würde der Exklusivkreis
unterstützen.
• Die Veranlagungspraxis von Mündelvermögen sucht neue Wege
abseits von Sparbuch, verlustreichen Anleihen und Fonds. Die einzig zugelassene
Alternative ist direkte Immobilienveranlagung – Grundbuch statt Sparbuch.
Stolperstein ist hier die streng bürokratisierte „Konkretisierung
der Vorhaben“ die im gesetzlich geforderten Umfang aus Zeitnot nicht darzustellen
ist und eines richterlichen Wohlwollens bedarf. Durch den Marktplatz Internet
erreicht der Immobilienmarkt die Dynamik einer Versteigerung. Ohne spontanen
Zuschlag ist die Vorgabe des Gesetzgebers unter Wert zu kaufen und über
Wert zu verkaufen nicht real. Der Exklusivkreis fordert daher für Immobiliengeschäfte
im Regelfall eine „Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Vorhinein“.
Der Erwachsenenvertreter soll alle Handlungen nachträglich dokumentieren.
Er unterliegt ohnehin Sorgfaltspflicht und Haftung aus dem zivilen Treuhandverhältnis.
Erleichterungen sollten in erster Linie den familiären Erwachsenenvertretern
zukommen. Sie suchen bei Gericht zudem mehr Wertschätzung, Beratung und
Kontakt über moderne Kommunikationsmittel sowie zugängliche Akten
in digitaler Form.
Nach Enttäuschungen in unseren persönlichen Anliegen habe ich mich
in des Erwachsenenschutzrecht eingelesen, insbesondere in seine damalige Begutachtung.
Da war viel Herzblut, Empathie und die Absicht zu einer vollständigen Transition
des Pflegschaftsrechts und seiner Anwendungspraxis. Die Vorsätze
haben sich leider abgenutzt. Der Schutz der Hilfsbedürftigen durch strenge
Missbrauchsnormen verkehrt sich durch deren bürokratischen Einsatz nach
Punkt und Komma zu einer Zwangsdoktrin gegen familiäre Erwachsenenvertreter.
Unsere Systembeschwerden: page20.htm
Der Auslöser einer
im fünften Jahr befindlichen Verfahrensfolge vor wechselnden Richtern des
Bezirksgerichts Klagenfurt liegt Im Spätsommer 2017 und ist ein Schrebergarten
in Panoramalage zwischen Plattensee und Bad Héviz im Kaufwert von 25.000
€. Er wurde im September 2008 dem kranken Felix vom Vater geschenkt, diente
neun Jahre seiner Erholung und sollte örtlich und nahtlos durch eine arbeitssparende
Ferienwohnung ersetzt werden. Es brauchte dazu eine pflegschaftsgerichtliche
Genehmigung. Es wurde der Familiensprechtag besucht und der Richterin auf Formblatt
„Antrittsbericht“ ein Antrag auf Verkauf und Kauf, also einen sogar
wertgleichen Immobilientausch übergeben. Das Ersatzobjekt war gefunden
der Umzug sollte nahtlos erfolgen. Wir waren seit Jahren im Vertretungsverzeichnis
eingetragen sodass einer zeitnahen Abwicklung nichts im Wege stand. Die Richterin
genehmigte den Verkauf wegen des stattlichen Wertzuwachses aber nicht die Ersatzbeschaffung
mit der Begründung Ungarn habe 200 burgenländische Bauern entrechtet,
Grunderwerb sei dort nicht mündelsicher. Das Gericht folgte ein Jahr lang
dieser Meinung bis zu einer gegenteiligen Äußerung des Justizministeriums,
dem Sohn wurde sein Sehnsuchtsort für zwei Feriensommer schmerzhaft entzogen
mit drastischer Entwicklung seiner Anfallshäufigkeit. Wir Eltern hätten
auf eigene Rechnung Ersatz geschaffen aber es ging ja auch um die Wiederanlage
seines gefährlichen Sparbuchs. Mit der schlichten Frage, ob diese Handlungsweise
rechtens war wenden wir uns im September 2020 an die aktuelle Richterin, die
protokolliert eine beschlussmäßige Auskunft zusagt und bis heute
vorenthält.
Das Verfahren im Detail page2.htm
Eine passende Immobilie
im Ausland aufzufinden und aus zu verhandeln ist kraft- und zeitraubend und
es wäre töricht, den abschließenden Genehmigungsprozess durch
Unterlassungen zu torpedieren. Wir gingen allerdings schon unter dem Präjudiz
der Richterin vom September 2019 ans Werk, sie werde einen Wohnungskauf in Ungarn
keines Falls genehmigen. Sie argumentierte mit dem ABGB, dort seien nur inländische
Immobilien zugelassen obwohl ihr ein Erkenntis des Justizministeriums vorlag,
wonach der Kauf in Ungarn kein juristisches sondern allenfalls ein wirtschaftliches
Problem aufwerfe. Wir haben vorgetragen, das Freizeitdomizil sei ein Therapiemittel
des Betroffenen und Ungarn befinde sich in der EU. Erst im Beschluss vom 10.4.2020
erkennt die Richterin "Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft in
Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht geht die zuständige
Richterin aus." Und folgend, doch immer noch wackelig: „Selbst
dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff „inländische Liegenschaften“
gemäß §219 AGBG solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten
der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der
Regel nicht den Verkehrswert überschreiten.“ Aus dem zweiten
Halbsatz ergibt sich die neue Strategie, nun dem Betroffenen ausreichend „entscheidungsrelevante
Dokumente“ abzuverlangen. Es ist im Spätsommer 2019 ein passendes
Objekt in Bad Héviz gefunden und der Vorvertrag steht. Er wurde nicht
anerkannt, weil eine Ecke der Kopie durch einen Weihnachtsgruß abgedeckt
war. Im Rekurs stellt das Obergericht klar der Immobilienerwerb könne
im Planungsstadium genehmigt werden, bedürfe keines unterschriebenen Vertrags
und genehmigt den Kauf mit Beschluss vom 13.12.2019. Diesen Beschluss stellt
die Richterin mit 6-wöchiger Verspätung zu. Der Verkäufer fühlt
sich an den Vertrag nicht mehr gebunden und erhöht den Kaufpreis zum Ultimo.
Eine zivile Amtshaftungsklage wird Felix untersagt und die Richterin gibt auch
die Zahlungsmittel zur Kaufabwicklung nicht frei.
Der Weg dieses Verfahrens page3.htm
Der Thermalkurort Bad Heviz ist für Felix ideal, es gibt keinen Saisonbruch
und ein Heer von langjährig befreundeten Dienstleistern Physiotherapeut,
Masseur, Orthopäde bis Zahnarzt steht ihm preiswert zur Verfügung.
Wir schreiben März 2020 und mit der vom Rekursgericht dort vor einem Vierteljahr
genehmigte Ferienwohnung wird weiterhin blockiert, obwohl wir das Gericht mit
dem dringenden gesundheitlichen Bedarf konfrontieren und ein neurologisches
Gutachten beantragen. Ohne das freundliche Vorhalten durch den Verkäufer
wäre das Objekt längst verloren.
Felix hat seine Erinnerungen an Ungarn nach nun 3 Jahren verschmerzt und wir
Eltern haben ihm längst ein sonniges Plätzchen nachgeliefert. Bleibt
die Sorge um das verlustbringende Sparbuch auf dem die Zwischenliquidität
des gewünschten Immobilientauschs seit 2018 parkt. Als Corona-Maßnahme
wird in Ungarn die Umsatzsteuer für Bauleistungen zeitlich begrenzt auf
5% gesenkt, nach Ablauf der Förderung steigt ihr Wert automatisch. Wegen
der Flaute im Lockdown können wir auch noch 15 % unter Listenpreis kaufen
und das am tiefen See von Budapest mitten im Sportzentrum. Das Objekt befindet
sich im Rohbau, ein Wertgutachten für eine Eigentumswohnung, noch dazu
am Dach, ist nicht möglich. Ein Gutachter vergleicht die Preisliste und
bestätigt in gutem Deutsch diese sei vergleichsweise sehr günstig.
Die Richterin verwirft unseren Genehmigungsantrag am folgenden Tag wegen fehlenden
Wertgutachtens. Wir müssen diese Wohnung kaufen! Mit dem Baufortschritt
reichen wir zwei wertgleiche Gutachten nach, deren Bewertungsseite vom Gutachter
und später sogar von einem Gerichtsforensiker in Deutsch ausgefertigt wurde.
Die drei Gutachten sind wertgleich. Unser Kaufpreis liegt signifikant, nämlich
15 % unter diesem Schätzwert. Die Richterin fordert eine vollständige
Übersetzung der umfänglichen Gutachten. Die Kosten stehen in keinem
Verhältnis zum Erkenntniswert, die Immobilie wird ja im Neuzustand übergeben
und Felix kann sich die teure Übersetzung durch Notar oder Gerichtsdolmetscher
nicht leisten, die wir deshalb verweigern.
Wir haben diesmal keinen Zeitzwang, die Kaufverpflichtungen haben wir erfüllt
und der Bau wächst. Die Schlüsselübergabe steht am 13.7.2021
unmittelbar bevor und wir geraten in Zugzwang. Ich übersende ein Schreiben
des ungarischen Notars, worin dieser den Abschluss der technischen Prüfung
und die Schlüsselübergabe anzeigt und bitte um Auskunft. "Ich
bitte das Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom 9.4.2020 auf
Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von Budapest Ujhegyi
nachgebessert werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen
Neufassung würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen. Ich
bitte das Gericht um Abwägung des kurz bevorstehenden doppelten Verlustrisikos,
Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit der Sache und die Zusage einer zeitnahen
Entscheidung". Die Richterin übergeht diesen Antrag und
versagt die Genehmigung wegen unvollständiger Erfüllung von Auflagen,
also dem nur auszugsweise übersetzten Wertgutachten. Für Felix die
letzte Chance, sein Sparguthaben anzulegen denn wir werden so bald nicht wieder
Immobilien kaufen und durch die Preisentwicklung kauft sein Guthaben keine separate
Wohnung mehr. Der ungarische Notar kennt die gesamten Umtriebe am Bezirksgericht
und betreibt mit ihm gegebenen Möglichkeiten die Verbücherung für
Felix die nun nachträglich mit einer Nutzungsvereinbarung parallel zu den
Ertragsimmobilien zu genehmigen wäre. Vorsorglich rief mir die Richterin
nach der Sitzung vom 9.7.2021 schon zu: „Das mit dem Niesbrauch können
Sie sich gleich abschminken“ und verbot die dafür beantragte Erweiterung
der Tätigkeit des in Sachen Ertragsimmobilien (folgendes Kapitel) tätigen
und säumigen Kollisionskurators Trötzmüller auf diesen Gegenstand.
Details zum Vorgang: page4.htm
In 2012 waren Immobilien
in den Hotspots Budapest und Plattensee noch für einen „Schlapf“
zu kaufen, sie hatten im EU-Vergleich dann hinter Estland die beste Performance.
Wir hatten Ungarnerfahrung durch unser Feriendomizil, was lag näher als
hier anzulegen und den Sohn nicht zu vergessen. Vorher interessierten wir uns
für gerichtliche Versteigerungen in Villach. Ein dortiger Richter verwies
mich auf die Notwendigkeit einer Genehmigung im Voraus, wenn wir Immobilien
schenken wollen. Natürlich war nicht gedacht ausschließlich auf Auktionen
zu kaufen. Die freundliche Genehmigung des Bezirksgerichts aus 2010 erwähnte
den Marktplatz „Versteigerung“ zur Begründung seiner "Genehmigung
im Vorhinein" gestattete in der Hauptsache jedoch die Schenkung von Immobilien
bis zum Gesamtwert von 600.000 €. Das wurde vom ungarischen Registergericht
auch so verstanden und der Verbücherung von drei Eigentumswohnung für
Felix zugrunde gelegt. Der Kauf folgte zwar einem Internetangebot, aber Webkäufe
entsprechen dem Wettlauf einer Versteigerung in jedem Detail. Der Verfasser
der damaligen Genehmigung Richter Mag. Wuzella war zu einer Interpretation des
Inhalts nicht bereit. Die Richterin erklärt bei der ersten Anhörung
am 20.9.2019, weil die Gegenstände nicht auf einer Versteigerung gekauft
wurden sei der Eigentumserwerb von Felix von Anfang an nichtig. Nichtig sei
auch wegen Selfcontracting in einem Punkt der damit verbundene Schenkungsvertrag,
er brauche die Gegenzeichnung eines Kollisionskurators. Fünf Richter hatten
vor ihr zwei Jahre lang darüber hinweggesehen. Die Konsequenz für
Felix ist nicht auszudenken, seine Immobilien sind über die Zeit zu einem
Millionenwert gewachsen, waren vom Vater bestens verwaltet und trugen mit ihren
Erträgen notwendig zum gemeinsamen Haushalt bei. Mit dem Bestand dieses
Haushalts war die Nutznießung auch begrenzt. Angesichts einer kommenden
Erbschaftsteuer hat dieser Vorgriff auf sein Erbe für Felix sogar strategischen
Wert. Nicht von der Frau Richterin aber von dem Rechtsanwalt Dr. Toriser erfuhren
wir von der Möglichkeit einer nachträglichen Heilung und haben diese
schon am 23.10.2019 beantragt. Der Auftrag des daraufhin bestellten Kurators
bestand darin, den Schenkungvertrag zu unterschreiben oder mit dem Schenker
nachzuverhandeln. Er ist diesem bescheidenen Auftrag unter Augen der Richterin
binnen zwei Jahren nicht nachgekommen. Die sorgfältige Verwaltung von Immobilien
beinhaltet auch deren rechtzeitige Erneuerung und die Realisierung der Wertzuwächse
im rechten Moment. Nach den vorbeschriebenen Schwierigkeiten mit den Ferienwohnungen
sehen wir keine Chance in dieser Richtung. Besser ein Ende mit Schrecken für
Felix als ein Schreck ohne Ende. Wir stellen das Gericht von allen Genehmigungspflichten
frei, denen es in geraumer Zeit nicht nachgekommen ist. Ich folge der richterlichen
Interpretation von Genehmigung und Schenkungsvertrag und dem von der Richterin
mit Beschluss vom 30.12.2020 Ziffer 6 erstellten Einkommens- und Vermögensstatus
von Felix und verlange die Bestätigung meines Eigentumsrechts. Wird dem
entsprochen führe ich die überfälligen Sanierungen des Immobilienbestands
freihändig durch und entschädige meinen Sohn umfänglich im Testament.
Den diesbezüglichen Antrag reichten wir auf Empfehlung des Herrn Rechtsanwalts
Dr. Toriser am 2.8.2022 ein. Wir haben noch keine Reaktion. Eine überraschend
einsetzende Betriebsamkeit mit Übersetzungsaufträgen für nicht
benannte ungarische Dokumente lässt eher den Schluss auf „eine Rolle
rückwärts“ zu.
Verfahrensabläufe bei den Erwerbsimmobilien page5.htm
Zum landläufigen Verständnis
der beschriebenen fünfjährigen juristischen Verwicklungen kann die
Außensicht von Journalisten und Gutachtern beitragen.
Hier Presse und Gutachten page12.htm
Die vorbeschriebenen Vertiefungen
in die Bedürfnisse des kranken Felix und die Autorität seines Elternhauses
waren fertig konzipiert noch bevor bekannt war einer neuen und sechsten Richterin
zu begegnen und jedenfalls vor ihrem Augenschein von Sachwalterin, Vater und
Kind. Meine Frau hat das Gedächtnis eines Elefanten, wir erinnern uns auch
mit technischer Hilfe an jedes Detail der ersten Begegnung anlässlich der
„Anhörung“ vom 20.9.2019. Die Richterin holte uns drei vom
Wartebankerl mit dem Gruß: „Ich bin Ihre neue Richterin, ich bleibe
Ihnen erhalten, bis ich sterbe.“
Am Eingang ihres Büros prangte das Schild „Beitreibungsabteilung“
und wir fühlten uns während eines einstündigen Monologs auch
wie säumige Schuldner. Die Richterin teilte mit, unsere bis dahin bescheidene
Akte ganz gelesen zu haben und zur Arbeit der Vorgängerin (Doppelmagistra
und Familienrichterin) „So geht das nicht“. Von Felix fragte sie
ab, ob er lieber mit Holz oder Papier arbeite anstatt ob er nach Ungarn in sein
Ferienhäuschen möchte. Mir wurde zweimal rüde das Wort abgeschnitten,
so dass ich sofort im Anschluss eine Äußerung schrieb und in den
Gerichtsbriefkasten warf. Als das Protokoll eintraf war es falsch datiert und
schien auch inhaltlich von einer anderen Sitzung. Meine Frau reklamierte sofort
telefonisch und erfuhr von der Richterin, sie müsse das schriftlich tun.
Wir bestürmten die Richter über 14 Monate mit dem Wunsch einer inhaltskonformen
Protokollierung und erstellten ein Gegenprotokoll. Sie korrigierte schließlich
mit Beschluss vom 31.8.2020 nur das Datum und erklärte uns, der Inhalt
eines Protokolls könne nachträglich nicht geändert werden. Unser
Vertrauen zu der Frau Richterin war dahin und wir beschlossen auf Schriftverkehr
überzuwechseln und dies auch von der Richterin zu verlangen. Von daher
resultieren der Umfang unserer Akte, die übermäßige Inanspruchnahme
des Obergerichts und unser gebliebenes Anliegen an der Protokollierung von Aussagen
die allein schon mit dem Inhalt unserer unmittelbar folgenden Anträge bezeugt
sind. Das Kontrollgericht nimmt aktuell Stellung zur Sache: „Unrichtigen
bzw. auch fehlerhaften Protokollierungen von Verhandlungsstoff, ist primär
mit dem Instrument eines Protokollberichtigungsantrages zu begegnen.“
Diesen Antrag werden wir in Kürze und bezogen auf vier Protokollierungsversäumnisse
einbringen.
Der lange Weg der Protokollbeschwerden. page6.htm
Die Schädigung der Gesundheit von Felix durch den Verlust seines langjährigen
Therapieplatzes war evident und der Vater beantragte in einem eindringlichen
Situationsbericht vom August 2017 die Anhörung eines Sachverständigen
zur weiteren Begründung seines Antrags auf Ersatz. Die ideale Ersatzimmobilie
im Römer-Park von Bad Heviz ging durch Zeitablauf verloren. Die nachfolgende
Richterin kam im Juni 2018 zu der späten Einsicht: "Die Ferienwohnung
dient dem klaren Vorteil des Betroffenen. Der Betroffene bekommt dadurch die
Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen."
Der Junge hatte monatelang getobt und sich die Augen ausgeweint nach
seiner verlorenen Bleibe. Seine Verluste haben wir anhand der explosiven Medikationsentwicklung,
der Kostenstatistik der Krankenkasse, des Registers der epileptischen Anfälle
sowie Mängeln und Kostenintensität der physiologischen Betreuung in
Kärnten dokumentiert.
Von Kurzbesuchen in Ungarn haben wir konsequent abgesehen, um die Leiden von
Felix nicht zu verlängern. Zum Antritt bei der nächsten und aktuellen
Richterin im September 2019 brachte meine Gattin einen ausführlichen Lebenssituationsbericht
mit, in welchem sie schrieb: "Eine bedauerliche Verletzung
von Felix, die auch den besorgten Vater schmerzt, gab es ausgerechnet durch
das Familiengericht, welches ihm im Berichtszeitraum sein langjährig gewohntes
Erholungsdomizil zwischen Bad Héviz und Plattensee, de facto, entzogen
hat.“ Der folgenden Richterin Fill sind die medizinischen
Risiken bekannt, sie gibt trotzdem und ohne einen Antrag gesehen zu haben gleich
bekannt, den geplanten Wohnungskauf keinesfalls zu genehmigen. Sie beschwert
mit dieser Entscheidung den Betroffenen am ersten Tag und eröffnet eine
zweite Runde in der schon zweijährigen Auseinandersetzung mit uns Eltern.
Der in Folge permanent vorgetragene gesundheitliche Bedarf wird im Ablehnungsbescheid
vom 21.11.2019 zwar erkannt aber ignoriert: „Die Mutter des
Betroffenen brachte vor, dass der Erwerb einer solchen Immobilie notwendig sei,
weil der Aufenthalt in Bad Heviz für die Gesundheit des Betroffenen unerlässlich
sei.“
Der Desaster gründet in der Unterdrückung des jedem bürokratischen
Verlangen übergeordneten medizinischen Bedarfs von Felix, dessen Folgen
durch einen Sachverständigen zu verifizieren sind. Niemand kann verlangen,
dass eine Beitreibungsrichterin etwas von Versorgungsfragen und Neuromedizin
versteht aber sie sollte den von uns begründet eingeforderten Psychiater/Neurologen
verfahrensleitend beiziehen. Felix wird bei Anfällen regelmäßig
in die Neurologieambulanz eingeliefert und wir von den Ärzten nach dem
Auslöser befragt, beispielsweise ob ein Betreuer gewechselt hat, man möge
sich die Wirkungen des abrupten Entzugs seines Therapieplatzes für zwei
Feriensommer und bis heute fortgesetzt einmal vorstellen.
Die Erhaltung seiner residualen
Gesundheit ist das unbestreitbare Grundrecht eines beeinträchtigten Menschen.
Diesem hohen Gut diente die Freizeitliegenschaft am Plattensee. Auch um den
untergeordneten bürokratischen Schikanen zu entgehen, beantragen wir seit
2018 die Anhörung eines amtlichen Sachverständigen für Neurologie
zur Begutachtung der Leidensentwicklung von Felix nach dem abrupten Entzug seines
Sehnsuchtsortes im Sommer 2017. Er solle im Zusammenwirken mit den behandelnden
Ärzten und den vorgelegten langjährigen Protokollen der Krankenversicherung
eine schlüssige Analyse liefern und den Fortgang des Genehmigungsverfahrens
unterstützen. Der betreffende Antrag wurde x-mal gestellt und als nicht
verfahrensrelevant abgelehnt.
Der Kampf um medizinischen Beistand: page7.htm
Mit Bezug auf die Ertragsimmobilien aus 2012 gab die Frau Richterin am 20.9.2019
bekannt, mangels zutreffender Genehmigung sei die Schenkung unwirksam. Auf die
Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung verwies sie uns nicht.
Diese beantragten wir auf Anraten eines Anwalts am 23.10.2019. Die Richterin
erklärte die Bearbeitung einem Kollisionskurator zu übertragen. Nach
fast einem Jahr war nichts entschieden und wir zogen mit Schreiben vom 15.9.2020
den Nachbesserungsauftrag zurück. Zitat „Der Erwachsenenvertreter
DKfm. Johann Seidl feiert im April 2021 seinen 80. Geburtstag und möchte
noch in diesem Leben Klarheit über die Versorgungslage seines Sohnes. Die
bloße Nominierung eines Kollisionskurators in dem obigen Verfahren hat
11 Monate gedauert und es wurde antragswidrig ein Rechtsanwalt anstatt eines
Wirtschaftstreuhänders bestellt. Wir bitten das Gericht in dieser Sache
umgehend nach Aktenlage zu entscheiden“. Die Frau Richterin missachtete
unseren Rückzug und fuhr mit dem untätigen Kurator weitere zwei Jahre
fort mit der Folge eines nun dreijährigen Schwebezustands während
dem keiner weiß was wem gehört und wem die Erträge zustehen.
Der Richterin lag bei ihrem Antritt ein Lebenssituationsbericht der damaligen
Sachwalterin vor in welchem die Vermögensplanung für Felix detailliert
wiedergegeben war. Insbesondere geplant war die notwendige und schon konkretisierte
Realisierung der Immobiliengewinne unter Hinweis auf die kritische Abnutzungsschwelle
der Objekte und den unmittelbar bevorstehenden Kulminationspunkt des ungarischen
Immobilienmarkts. Die Notwendigkeit einer raschen Entscheidung lag auf der Hand.
Die Immobilien sind seither den Wirrungen der Pandemie, dem gravierenden Wertverlust
des Forint, dem von Inflation erschütterten Mietmarkt und einem Käufermarkt
durch steigende Hypothekenzinsen begegnet.
Der dreijährige Leerlauf mit bösen Folgen: page8.htm
Es kann keinem Erwachsenenvertreter empfohlen werden, gegen eine verärgerte
Richterin in den Ring zu treten. Trotz drei Antragseinbringungen die seit Jahren
in der Abteilung 6 lagern, greift sie neue Rechtssachen auf, die uns ordentlich
ärgern dürften. So die Missachtung des Rechts am Bild von Felix um
ihr unangenehme Presse zu verhindern oder die Ablöse des Erwachsenenvertreters
als Antwort auf dessen Ablehnungsbeschwerden wegen ihrer Befangenheit.
Der im 82. Lebensjahr stehende, ziemlich entrüstete Vater hat sich mit
einem 100-seitigen Ablehnungsantrag gegen die amtierende Richterin gewendet
und beim Amtsvorsteher Verfahrensverzögerung in allen Angelegenheiten beklagt.
Gefühlt im Gegenzug bekommt er ein Ablöseverfahren an den Hals und
beide Seiten haben sich Strafanzeigen angedroht.
Mit Beschluss vom 17.8.2022
wird unter Einschränkung des Vertretungsrechts der Mutter und bei vollständiger
Enthebung des Vaters ein Rechtsanwalt Mag. Levovnik zum neuen Erwachsenenvertreter
bestellt. Seine Kanzlei beschäftigt sich mit Insolvenz und Beitreibung
ebenso wie die des Vorgängers Trötzmüller. Der Vertretungsauftrag
des Anwalts war noch am 14.7.2021 darauf beschränkt Bildveröffentlichungen
zu unterbinden und in dieser Form Gegenstand der Anhörung. Im zitierten
Beschluss vom 17.8.2022 wurde dann seine Vollmacht überraschend und ohne
Verhandlung auf die Gesamtvertretung aller Vermögensdispositionen ausgedehnt,
bedeutet also die Ablösung des bisherigen väterlichen Erwachsenenvertreters.
Die angeordnete Treuhandverwaltung von Ungarn-Immobilien durch einen Klagenfurter
Rechtsanwalt würde Kosten erzeugen welche die Erträge übersteigen
und aus der Substanz zu tragen wären. Der Familie würden Einnahmen
entzogen, die sie in gegebener Einkommenssituation für den Lebensunterhalt
von Felix braucht. Er braucht Vermögenssubstanz in ferner Zukunft, wenn
er nicht mehr bei seiner Familie leben könnte. Die Verwaltung muss also
nachhaltig angelegt sein und Substanzwerte erhalten. Ich habe mich in 10 erfolgreichen
Jahren bewährt, besitze die notwendige Vernetzung in Ungarn und bin für
Felix kostenlos. Undenkbar, dass ein Klagenfurter Rechtsanwalt das relativ besser
macht, zumindest wird ein unkalkuliertes Risiko zu Lasten des Betroffenen eingegangen.
Die Bestellung eines Neuzugangs ohne Kenntnis von Bedürfnissen, Vorgängen
und ungarischen Belangen dient auch sicher nicht der Sicherheit und Beschleunigung
des Verfahrens.
Zu dem bereits vorhandenen Übermaß gerichtlicher Eingriffe in die
Familie bringt ein weiterer Funktionär unerträgliche psychologischen
Belastungen, Störung des bewährten Wirtschaftens aus einer Kasse und
eines unbeschwerten Familienlebens in Harmonie mit ihrem schwächsten Glied.
Die bislang Handelnden sind zur Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung in besonderer
Weise qualifiziert, der Vater als in Vermögensverwaltung erfahrener Wirtschaftsakademiker
und die Mutter als graduierte Lebensberaterin im Dienst der SOS-Kinderdörfer.
Es fehlt uns nach 28 Jahren der Bewährung nicht am Willen für unseren
Sohn nachhaltig zu sorgen und zu wirtschaften. Unsere Rebellion auf Papier gegen
eine untragbare Ordnung am Pflegschaftsgericht übergreift unseren Einzelfall
und sollte allgemeine Beachtung finden.
Die mit der Obsorge ohnehin
über Gebühr belastete Mutter ist verzweifelt. Ihr ist eine Strafanzeige
wegen der Rechte am Bild angekündigt und nach 30-jähriger sorgloser
Hauswirtschaft kommt zur autoritären Richterin noch ein gerichtlicher Funktionär
in die Familie, der das Geld von Felix hat und ihm Kosten verursacht. Ich habe
die zwei involvierten, prominenten Richterinnen Mag.a Löbel und Hofrätin
Dr. Semlitsch hiervon in Kenntnis gesetzt und vergeblich gebeten, meine Frau
einmal über ihre Lage aufzuklären,übrigens mit drastischem Hinweis
auf den Fall Kellermayr der die Behörden im Nachhinein beschämt. Ich
begründete diese Bitte mit dem Fehlen jeder Vertrauensbasis gegenüber
der amtierenden Richterin. In jedem Antrag an das Kontrollgericht baten wir
vergeblich um eine Verhandlung mit Vorladung der Familie.
Werdegang der teilweisen Ablöse meiner Frau und meiner vollständigen
Ablöse als Erwachsenenvertreter: page11.htm
Durch den freundschaftlichen
Umgang mit einem Dutzend langjähriger Mietparteien wissen wir sehr viel
über Ungarn. Ein Gradmesser des Wohlstands sind unsere Garagen die über
die Mietzeit zu wenig und viel zu klein geworden sind. Es widerspricht jeder
geschichtlichen Logik und der brüderlichen Vergangenheit, aber Ungarn-Bashing
ist Mode in Österreich und sein Proponent Paul Lendvai wurde mit dem EUROPÄUS
ausgezeichnet. Man möchte nicht glauben, dass sieben Kärntner RichterInnen
in Europa nicht angekommen sind, mit dem Mainstream schwimmen, Stimmungen der
Straße zu Entscheidungskriterien erheben und fünf Jahre lang gegen
den Ungarnfreund Felix Massimo Seidl richten.
Ungarnbashing am Gericht: page10.htm
Ein tagaktueller chronologischer Ablauf des Geschehens und damit Spiegelbild der Gerichtsakte findet sich hier: www.exklusivkreis.at
Eine nach Themen geordnete Sachverhaltsdarstellung in: www.exklusivkreis.org
Sehr geehrter Herr Vorsteher, Ihr Referent hat zu unserer Akte bemerkt, es ginge darin so "hin und her", dass man sich nicht mehr durchfindet. Diese Tatsache behindert die Rechtsfindung. Zusammengefasst bemerken wir, dass unsere Frau Richterin Mag.a Theresia Fill ihre bekannten Präjudizien aus der ersten Anhörung nun seit drei Jahren durchsetzen will aber wegen fehlender Logik und Ordnung nicht zurechtkommt. Sie sucht daher Zuflucht bei ihr bekannten Rechtsanwälten Trötzmüller und Levovnik, während sie die von uns schon früh beauftragte Wirtschaftskanzlei Dr. Felsberger die ab einer erschöpfenden Besprechung am 5.3.2020 bis zum 15.4.2020 zu Ihrer Verfügung stand weder für eine Lösung nutzte noch deren "Äußerung" zur Kenntnis nahm. Sie verteidigt ihren autoritären Handlungsraum unserer Familie gegenüber und erkämpft sich Kollegialität im Versagen. Wo Rechtsmittelrichter positiv entschieden, beziehungsweise Anleitungen einbrachten, waren sie in Kürze nicht mehr zuständig. Zuletzt Herr Oberrichter Dr. Kerschbacher laut eigener Auskunft vom 7. Juli 2022. Mangels Beratung müssen wir unser Recht mit zahllosen Eingaben ertasten und deren Kosten hinnehmen. Ich bin im 82. Lebensjahr und nicht mehr zu verletzen. Getroffen wird mein Sohn dem die Richterin aus Passion für Formalien alles nimmt, was ihm von der Familie zum Besten seiner Gesundheit und materiellen Sicherung zugedacht wurde. Aus dieser Ohnmacht haben wir seit 2020 versucht, über Amtsbekanntes hinaus, unser Beschwer an Sie und die kommunikative Medienstelle heranzutragen. Wir hofften, den der Angelegenheit angemessenen kleinen Ruck der Verlegung unserer Agenda in eine Fachabteilung des Familiengerichts zu erreichen. Aktuell begegnen wir aber der Retourkutsche, die in unserer Ablöse als familiäre Vertreter unseres Sohnes besteht. Wir glauben nicht, dass dies mit Ihrer Duldung geschieht und vertrauen, solange uns noch Zuständigkeit gewährt wird, auf Ihre Autorität und Lösungsbereitschaft in den ihnen vorgetragenen und nach ungebührlicher Zeit offenen Gegenständen unter Hinweis auf die entstandenen Schäden.
Mit vorzüglicher Hochachtung
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Annex
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
An die Abteilung
6
Bezirksgericht Klagenfurt
Klagenfurt,
den 7.November 2022
Aktenzeichen 58 P 45/19s
Ich erstatte den jährlichen Wirtschaftsbericht per 1. November 2022 als zur Ablösung anstehender gesetzlicher Erwachsenenvertreter meines Sohnes Felix Massimo Seidl in materiellen Fragen.
Die Zivilabteilung 6 beim Bezirksgericht ist seit dem 20.9.2019 für die Agenden von Felix zuständig. Alle Verfahren führten bislang zu keiner Klärung der Einkommens- und Vermögenslage des Betroffenen und gehen nun in das vierte Jahr.
Die überschaubare
Ausgangslage skizziert der frühzeitige Lebenssituationsbericht der damaligen
Sachwalterin Sylvia Seidl vom 19.9.2019:
1. Durch das Vorbringen einer Beschwerde, die wir regelmäßig wiederholen:
„Eine bedauerliche Verletzung von Felix, die auch den besorgten Vater
schmerzt, gab es ausgerechnet durch das Familiengericht, welches ihm im Berichtszeitraum
sein langjährig gewohntes Erholungsdomizil zwischen Bad Héviz und
Plattensee, de facto, entzogen hat. (Az. 5 P 55/17 Anträge vom 27.06.2017
und 05.08.2017, Institut für Betreuungsrecht vom 17.08.2018)“
2. Durch einen Status und Vorhabensbericht bezüglich des vom Vater
zugewendeten Mündelvermögens einschließlich Beweisurkunden und
dem Hinweis, der ungarische Immobilienmarkt befinde sich auf einem Kulminationspunkt
und erfordere rasches Handeln:
„Felix besitzt bzw. besaß Immobilienvermögen in Ungarn, welches
ihm mein Gatte in den Jahren 2009 (Ferienimmobilie) und 2011 (3 Eigentumswohnungen)
durch Schenkung zugewendet hat. Aus dem Verkauf der Ferienimmobilie in 2017
(nachfolgend 2019) resultiert ein Bankguthaben in Ungarn.
Vermögensstatus und -entwicklung gebe ich nachfolgend chronologisch wieder:
Ferienimmobilie Gartengrundstück Parzelle Cserszegtomaj 962
Erworben 25.09.2009 zu 25.000 €
Verkaufserlös 48.077,53 € eingelangt am 25.05.2018.
Sicherstellung durch meinen Gatten, auf Mündelgeldkonto RLB 024115.
Am 17.07.2018 Auflösung dieser Sicherstellung, nachfolgend Kauf einer ungeeigneten
Ersatzimmobilie für 20 Mio. Forint in Naykanizsa.
Deren Wiederverkauf erbrachte 24 Mio. Forint (75.000 €) eingelangt am 24.07.2019
auf Kontokorrent 1193501-003 bei der Raiffeisenbank Keszthely.
Die Summe entspricht einer Verdreifachung der ursprünglichen Investition
und ist zur Wiederanlage in einer Ungarn-Immobilie für Felix bestimmt.
Mit der darauf gerichteten Verwaltung dieses Bankguthabens durch meinen Gatten
erkläre ich mich einverstanden. (Transaktionen sind im Gerichtsakt dokumentiert,
Aktueller Kontoauszug der Raiffeisen Bank Keszthely)
Eigentumswohnungen (Penthäuser) am Budapester Volksgarten GB 38440/57/J/22,
38440/57/J/43, 38440/57/F/22
Erworben am 29.08.2011 zu netto 96 Mio. Forint (340.000 € zum historischen
Kurs)
Wert der Schenkung inklusive Nebenkosten und Adaptierung brutto 100 Mio. Forint
( 350.000 €)
Der Verkehrswert laut Schätzgutachten der Sachverständigen Burai zum
12.02.2018
betrug 183 Mio. Forint (586.000 €). Dieser Wert wird verifiziert durch
das darüber liegende Kaufangebot der Maklerfirma Cartagena Holding Kft.
vom 15.07.2019.
Ungarische Immobilien können nach einer Behaltefrist von 5 Jahren steuerfrei
veräußert werden. Unsere Bauten sind gut 10 Jahre alt, Reparaturaufwendungen
in Sicht und die Immobilienkonjunktur auf einem Kulminationspunkt. Die Wertsteigerung
sollte daher realisiert werden und eine Umschichtung in Neubauten stattfinden.
Der Mietertrag von Ungarn-Immobilien ist vergleichsweise bescheiden, interessant
ist die Wertentwicklung der Substanz. Mit aus diesem Grunde erfolgte die seinerzeitige
Schenkung unter Rückbehalt des Fruchtgenusses nach Maßgabe der Widmung
vom 02.08.2011. Der darin vereinbarte Fruchtgenuss ist auflösend bedingt.
(Schenkungsvertrag vom 02.O8.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge
vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019)“
Das Gericht stellt
mit Beschluss vom 30.12.2020 dem zitierten einen bereinigten Status gegenüber,
entsprechend seinem der Familie anlässlich der „Anhörung“
vom 20.9.2019 bereits vorgetragenen Präjudiz. Der gerichtliche
Status lautet: „Der Betroffene verfügt nach dem heutigen Kenntnisstand
über ein Sparguthaben von EUR 71.060,73 (ON 147). Außerdem bezieht
er ein Taschengeld von monatlich EUR 10,00 von der Lebenshilfe, ein Pflegegeld
von monatlich netto EUR 293,85 sowie die erhöhte Familienbeihilfe von EUR
155,90 (ON 124).“
Im Zusammenhang mit unserem bereits am 23.10.2019 eingebrachten Verbesserungsersuchen
und der Säumigkeit von 14 Monaten muss von einer Enteignung gesprochen
werden insbesondere da der Zustand nun im vierten Jahr fortbesteht. Skurril
muss erscheinen, dass wir Erwachsenenvertreter dieser Enteignung mit Antrag
vom 2.8.2022 auch noch zustimmen müssen. Nach leidvollen Erfahrungen mit
den Ferienwohnungen steht fest, das Mündelvermögen ist unter diesem
Gericht nicht zu verwalten und ginge den Bach hinunter. Als väterlicher
Hälfteteilhaber des Gesamtprojekts bin ich übrigens von allen Verwerfungen
mit betroffen.
Ich muss diesen gerichtlichen Status aus 2020 bedauerlicherweise nach
nochmal zwei Jahren Verfahrensführung als weiterhin gültig melden,
mit folgenden Ergänzungen:
• Das Pflegegeld von Felix beträgt aktuell 311,40 €, die erhöhte
Familienbeihilfe 411,40 monatlich.
• Bei der im Sparbuch angelegten Summe handelt es sich nicht um ein „Sparguthaben“,
sondern ein unantastbares Bestandsguthaben als Zwischenliquidität eines
Immobilientauschs das wie Realitätenbesitz zu behandeln ist. Es ist als
vormaliges Geschenk des Vaters nicht dem Konsum, sondern der Zukunftsvorsorge
gewidmet. Das Sparbuch wurde kürzlich auch folgerichtig gesperrt. Zur Bestätigung
verweise ich auf die Begründung der Gewährung von Verfahrenshilfe
vom 7.6.2021 durch den Herrn Vorsteher und die Tatsache, dass wir Erwachsenenvertreter
uns über die Jahre jeden, obwohl genehmigten, Zugriff versagten.
• Felix bezog im Berichtszeitraum Zulagen von 150 und 500 € die mit
elterlichen Zugaben für ein Boxspringbett angelegt wurden.
• Felix erhielt mit Datum 5.8.2022 eine Rechnung über Gerichtsgebühren
von 1.118 € für Rekursabweisungen aus dem Vorjahr und früher.
Felix ist ohne verfügbare Barmittel. Wir haben keine Möglichkeit diese
Rechnung zu begleichen und bitten, ihm die Einhebungsgebühr zu erlassen.
Die einzelnen Positionen bedürfen der nochmaligen Überprüfung.
In neuerlich zwei Fällen (Entscheidungen vom 4.5.2022) hat sich herausgestellt,
dass Rekurse zurückgewiesen werden, denen in der Erstentscheidung eine
positive Rechtsmittelbelehrung beigegeben war. Ich habe diesen Umstand dem Herrn
Rechtsmittelrichter telefonisch bekannt gemacht.
• Felix wird für ein gerichtspsychiatrisches Gutachten und Übersetzungsarbeiten
belangt, die wir als grundlos bzw. unsinnig noch im Rekurs bekämpfen.
• Im Interesse von Felix wird eine geldwerte Entschädigung wegen
Gesundheitsschäden durch den abrupten Entzug und weitere Verhinderung seiner
Freizeitbleibe zu fordern sein. Insbesondere da ihm seit 2017 aus „verfahrensökonomischen
Gründen“ der ärztliche Beistand im Genehmigungsverfahren wiederholt
versagt wurde. Wir brauchen dazu die zugesagte aber nach zwei Jahren noch anstehende
beschlussmäßige Entscheidung unseres Antrags vom 22.9.2020. Die Zuständigkeit
der Abteilung 6 in dieser Frage war mit Einlassung des Herrn Vorstehers vom
11.2.2020 vorab geklärt. Wir haben unseren Antrag am 22.3.2021 mit erweiterter
Begründung angemahnt und in der Not des weiteren Stillstands die Justizombudsstelle
angerufen. Ich bitte das Gericht, seiner Entscheidung nun auch den beiliegenden
Vortrag an die Justizombudsstelle zugrunde zu legen und nicht zu übersehen,
dass wir mit Eingabe vom 22.3.2021 erneut die Anhörung eines Gutachters
aus dem Fachbereich Neurologie beantragen. In diesem Zusammenhang darf ich anliegend
die private Meinung der höchsten Richterin der Republik, Frau Dr. Griss
zu diesem Gegenstand und seinen Ursachen bekannt geben.
Mit Schreiben vom 17.10.2022 haben wir ein Beistandsersuchen an den Herrn Vorsteher bzw. seine werte Vertretung Frau Richterin Mag.a Löbel als Familienrechtsexpertin gerichtet, das auf der Website xanthippe.wappenschmuck.eu einzusehen ist. Mein Resümee als schlichter Rittersmann: Verfahren sollten geführt werden, RichterInnen etwas richten und das Bild des hilflosen Betroffenen stets vor Augen haben.
2 Anlagen
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Geschäftszahl 12 Nc
19/22p
Bezirksgericht Klagenfurt
Abteilung 5
VdBG Herrn Richter Dr. Wilhelm Waldner
Klagenfurt, den 17.02.2022
Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl vor dem Bezirksgericht Klagenfurt zuletzt 12 NC 19/22p
Sehr geehrter Herr Vorsteher,
Ich hatte mich am 17.10.2022 mit einem Beistandsersuchen an Sie gewendet, auf einen weiteren Einspruch gegen Ihren Bescheid in Sachen der Ablehnung von Frau Richterin Mag.a Theresia Fill verzichtet und meine Hoffnung bekundet, sie würden hinsichtlich der bekannten und nochmal intensiv dargestellten Verfahrensführung aufsichtlich tätig. Ein Ende ist jedoch nicht abzusehen. (Beilage 1)
Die Strafbehörde tut
sich mit dem Gegenstand schwer. Dilettantismus ist nicht strafbar. (Anlage 2).
Erschwerend sollte sein, wenn solche Tat von beeideten Amtsträgern kommt
und deren Menü schwer beeinträchtigten Menschen vorgesetzt wird. Meine
Sicht unterstützt eine Serie von Stellungnahmen wovon ich nur die Privatmeinung
der ehem. Höchstrichterin Frau Dr. Irmgard Griss zitiere. (Anlage 3)
Ein vorläufiger Höhepunkt wird in den kommenden Tagen erreicht, wenn wegen Gerichtskosten in einem ungeregelten Verfahren, Übersetzungen verspäteter und unsinniger Korrespondenz mit ungarischen Behörden, Honorar eines fehlgeleiteten neurologischen Gutachtens und Honorarvorschuss eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters in das Sparguthaben meines Sohnes vollstreckt werden soll.
Ich verteidige dieses Guthaben seit Jahren gegen Angriffe unserer Frau Richterin, die meiner Frau jährliche Entnahmen von 10.000 € und die Anschaffung eines Automobils zugestand. Ein Zugriff der Erwachsenenvertreter wäre im Innenverhältnis als Unterschlagung zu gewichten. Es wurde nach intensiver Korrespondenz erst kürzlich gerichtlich gesperrt und hat nach 4-jährigem Bestand, verglichen mit dem Baukostenindex, schon jetzt eine Abwertung von 20 % erfahren.
Dieses Guthaben ist Zwischenliquidität des Tauschs einer Ferienwohnung, keine Barschaft, sondern als Bestandsvermögen geschützt wie eine materialisierte Immobilie. Nachdem dieser Tausch seit dem 20.9.2019, wie beschrieben, verhindert wurde habe ich in der Not und rechtzeitig vor Inflationsbeginn zu Sonderkonditionen vom April 2020 für Felix einen Kauf in Ungarn getätigt, sein Kaufpreisanteil ist kreditiert und beträgt € 71.000, also exakt und vollständig den Inhalt seines Sparbuchs. Eine nachträgliche Genehmigung dieses bis Grundbuchvormerkung gediehenen Kaufs wurde bisher vergeblich beantragt. (Anlage 4)
Die geplanten Abhebungen sind verursacht durch die von unserer Seite nicht zu vertretende Unordnung und Dauer des Verfahrens und ich erlaube mir, Ihnen sehr geehrter Herr Vorsteher, beispielhaft nur ein neues Highlight vorzutragen.
Die Frau Richterin stellte
bei der ersten Anhörung am 20.9.2019 fest, wir hätten die Budapest-Immobilien
nicht bei einer Versteigerung erworben. Der Erwerb sei deshalb durch die Genehmigung
des Herrn Richters Mag. Wuzella (im Hause) nicht gedeckt und sonach nichtig.
Wir durften annehmen, dass diese in Klausur aus der Akte gelesene Entscheidung
Substanz hat, mit der ungarischen Realität und den Interessen von Felix
abgewogen sei. Wir erklärten uns deshalb am 23.10.2019 damit einverstanden
stellten aber nach Konsultation mit RA Dr. Toriser gleichzeitig: Antrag auf
nachtägliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Schenkung von drei
Eigentumswohnungen in Budapest an Felix Massimo Seidl im Jahre 2012 sowie des
zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem Einbehalt der Früchte.
Das Gericht befand sich in einer komfortablen Lage, wir hatten einer möglichen
Lösung zugestimmt und die Alternative begehrt.
Am 14.10.2019 erhielt das Gericht eingeforderte Dokumente im Koffervorlumen darunter tagaktuelle Grundbuchauszüge und obwohl einzeilig auch in notarieller Übersetzung. Die Sache blieb liegen, war ab dem 3.3.2020 dann bis zur kürzlichen Enthebung, ohne Aufsicht einem untätigen Kurator Trötzmüller überlassen.
Durch die Lagerung sind
die Grundbuchauszüge nicht mehr aktuell sowie 10 Jahre überschritten
und somit Verjährung der ungarischen Rechtsakte eingetreten.
Mit dem 7.4.2022 beginnen, wohl aufgrund meiner Erinnerung, vom 2.8.2022 späte
und direkte Erhebungen bei Budapester Behörden zu der historischen Sache,
die ich mühelos beim Notariat und auf der Plattform des Registergerichts
hätte abrufen können. (Anlage 6)
Meinem Sohn entstehen Übersetzungskosten dieses Schriftverkehrs mit Rückläufen,
die auch Ihren Humor berühren werden. (Anlage 7)
Die Richterin greift destruktiv
in die Zukunftsvorsorge unseres Sohnes und ist im Besitz der Fundstellen nicht
einmal in der Lage mit dem Registergericht zu korrespondieren. Auch das Obergericht
(Abt. 1) entscheidet in Kenntnis des Unsinns, sein geschütztes Sparbuch
und nicht die Staatskasse mit den der Dolmetscherin unbestritten zustehenden
Honoraren zu belasten.
Mein heutiger Vortrag ist nur ein Krümel im bald vierjährigen Geschehen
in welchem Sie wiederholt mit Klarsicht und einer Verfahrenshilfe Support versuchten.
Sie werden sich an die damalige Antragstellerin und das Einschreiten des Herrn
Revisors des Oberlandesgerichts im Juni 2021 erinnern.
Der direkte Zugang zu ihm ist mir als Parteivertreter verwehrt. Ich darf Sie bitten in Kenntnis aller Verwerfungen zu Lasten meines beeinträchtigten Sohnes Felix bis hin zur Oktroyierung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters und vor der akuten Plünderung auch noch seiner Barschaft die ihm gebührende Revision des Verfahrens und der allein seit Jahresbeginn zugegangenen 20 Gerichtsentscheidungen zu beantragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung